Entwurf

Bundesgesetz über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008)

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

§ 1.

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem schädliche Einwirkungen erkennbar gemacht und abgewendet werden oder ihrem Entstehen vorgebeugt wird.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler sowie nachgeschaltete Anwender und Verwender von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, gemäß seinen Verordnungen sowie gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie internationaler Übereinkommen für Chemikalien sicher zu stellen, dass nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung der Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hintan gehalten werden und dass missbräuchlichen Verwendungen vorgebeugt wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz und die in § 58 angeführten Rechtsakte des Gemeinschaftsrechtes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, soweit nicht in einzelnen Rechtsakten der Gemeinschaft für den jeweiligen Geltungsbereich besondere Begriffsbestimmungen festgelegt sind:
    1. Ziffer eins
      „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung ihrer Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
    2. Ziffer 2
      „Gemische (Zubereitungen)“ sind Gemenge, Mischungen und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.
    3. Ziffer 3
      „Erzeugnisse (Fertigwaren)“ sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen.
    4. Ziffer 4
      „Produzent“ eines Erzeugnisses ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Europäischen Gemeinschaft produziert oder zusammensetzt.
    5. Ziffer 5
      „Polymere“ sind Stoffe, die aus Molekülen bestehen, die durch eine Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind. Diese Moleküle müssen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind. Ein Polymer enthält Folgendes:
      1. Litera a
        eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind;
      2. Litera b
        weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht.
        Im Rahmen dieser Definition ist unter einer „Monomereinheit“ die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer zu verstehen.
    6. Ziffer 6
      „Monomere“ sind Stoffe, die unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande sind, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen.
    7. Ziffer 7
      „Registrant“ ist der Hersteller oder Importeur eines Stoffes oder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, der ein Registrierungsdossier für einen Stoff einreicht.
    8. Ziffer 8
      „Herstellung“ ist die Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand.
    9. Ziffer 9
      „Hersteller“ eines Stoffes ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Europäischen Gemeinschaft einen Stoff herstellt.
    10. Ziffer 10
      „Hersteller“ eines Gemisches ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Gemisch erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.
    11. Ziffer 11
      „Einfuhr“ ist das physische Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.
    12. Ziffer 12
      „Importeur“ ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist.
    13. Ziffer 13
      „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. Unter dem Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist somit insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verstehen.
    14. Ziffer 14
      Der „Europäische Wirtschaftsraum (EWR)“ ist die Gesamtheit der Staaten, die zusammen die Europäische Gemeinschaft bilden und Mitglieder der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) sind, einschließlich der Republik Österreich, und darüber hinaus einschließlich der mit der Europäischen Gemeinschaft im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vertraglich verbunden Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
    15. Ziffer 15
      „Nachgeschalteter Anwender“ ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Reimporteure im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006, S.1, gelten als nachgeschaltete Anwender.
    16. Ziffer 16
      „Händler“ ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch lediglich lagert und an Dritte in Verkehr bringt; darunter fallen auch Einzelhändler.
    17. Ziffer 17
      „Zwischenprodukt“ ist ein Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend „Synthese“ genannt):
      1. Litera a
        nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät, in dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, das der Stoff/die Stoffe in einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter in einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter, in denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden;
      2. Litera b
        standortinternes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt, dessen Herstellung und die Synthese eines anderen Stoffes/anderer Stoffe aus ihm am selben, von einer oder mehreren Rechtspersonen betriebenen Standort durchgeführt wird;
      3. Litera c
        transportiertes isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das die Kriterien eines nicht-isolierten Zwischenprodukts nicht erfüllt und an andere Standorte geliefert oder zwischen diesen transportiert wird;
    18. Ziffer 18
      „Standort“ ist eine zusammenhängende Örtlichkeit, in der im Falle mehrerer Hersteller eines oder mehrerer Stoffe bestimmte Teile der Infrastruktur und der Anlagen gemeinsam genutzt werden;
    19. Ziffer 19
      „Akteure der Lieferkette“ sind alle Hersteller und/oder Importeure und/oder nachgeschalteten Anwender in einer Lieferkette;
    20. Ziffer 20
      „Agentur“ ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Agentur für chemische Stoffe (nachstehend „ECHA“ genannt);
    21. Ziffer 21
      „Phase-in-Stoff“ ist ein Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
      1. Litera a
        der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;
      2. Litera b
        der Stoff wurde in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen:
      3. Litera c
        der Stoff wurde in der Europäischen Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967,  S. 1, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers gemäß Z 2, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen;
      4. Litera d
        angemeldeter Stoff: Stoff, der gemäß dem ChemG 1996 in Österreich oder der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 67/548/EWG in einem anderen Staat, der zur Europäischen Gemeinschaft gehört, angemeldet wurde und in Verkehr gebracht werden durfte;
    22. Ziffer 22
      „Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“ ist die mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Gemischen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses und/oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden;
    23. Ziffer 23
      „Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ sind unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;
    24. Ziffer 24
      „Verwendung“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch;
    25. Ziffer 25
      „eigene Verwendung des Registranten“ ist eine industrielle oder gewerbliche Verwendung durch den Registranten;
    26. Ziffer 26
      „identifizierte Verwendung“ ist eine Verwendung eines Stoffes als solchem oder in einem Gemisch oder Verwendung eines Gemisches, die ein Akteur der Lieferkette, auch zur eigenen Verwendung, beabsichtigt oder die ihm schriftlich von einem unmittelbar nachgeschalteten Anwender mitgeteilt wird;
    27. Ziffer 27
      „umfassender Studienbericht“ ist die vollständige und umfassende Beschreibung der Tätigkeit zur Gewinnung der Informationen. Hierunter fällt auch die vollständige wissenschaftliche Veröffentlichung, in der die durchgeführte Studie beschrieben wird, oder der vom Prüflabor erstellte umfassende Bericht, in dem die durchgeführte Studie beschrieben wird;
    28. Ziffer 28
      „qualifizierte Studienzusammenfassung“ ist die detaillierte Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit Informationen, die für eine unabhängige Beurteilung der Studie ausreichen, so dass der umfassende Studienbericht möglichst nicht mehr eingesehen werden muss;
    29. Ziffer 29
      „einfache Studienzusammenfassung“ ist die Zusammenfassung der Ziele, Methoden, Ergebnisse und Schlussfolgerungen eines umfassenden Studienberichts mit Informationen, die für eine Beurteilung der Relevanz der Studie ausreichen;
    30. Ziffer 30
      „pro Jahr“ heißt pro Kalenderjahr, sofern nicht anders angegeben; für Phase-in-Stoffe, die in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren eingeführt oder hergestellt wurden, werden die Mengen pro Jahr auf der Grundlage des Durchschnitts der Produktions- bzw. Importmengen in den drei unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahren berechnet;
    31. Ziffer 31
      „Beschränkung“ ist eine Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten;
    32. Ziffer 32
      „Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches“ ist jeder Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt;
    33. Ziffer 33
      „Lieferant eines Erzeugnisses“ ist jeder Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt;
    34. Ziffer 34
      „Abnehmer eines Stoffes oder eines Gemisches“ ist jeder nachgeschaltete Anwender oder Händler, dem ein Stoff oder ein Gemisch geliefert wird;
    35. Ziffer 35
      „Abnehmer eines Erzeugnisses“ ist jeder industrielle oder gewerbliche Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter;
    36. Ziffer 36
      „KMU“ sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003,  S. 36;
    37. Ziffer 37
      „Expositionsszenarium“ ist eine Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken;
    38. Ziffer 38
      „Verwendungs- und Expositionskategorie“ ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren oder Verwendungen abdeckt, wobei die Verfahren oder Verwendungen zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt gegeben werden;
    39. Ziffer 39
      „Naturstoff“ ist ein natürlich vorkommender Stoff als solcher, unverarbeitet oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen;
    40. Ziffer 40
      „Nicht chemisch veränderter Stoff“ ist ein Stoff, dessen chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde;
    41. Ziffer 41
      „Legierung“ ist ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können.
    42. Ziffer 42
      „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.
    43. Ziffer 43
      „Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder ein Gemisch (eine Zubereitung), das Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:
      1. Litera a
        Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
      2. Litera b
        Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
      3. Litera c
        Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und
      4. Litera d
        Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Gemischen (Zubereitungen) erfasst.
  3. Absatz 3„Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Wenn in diesem Bundesgesetz auf einen Sitz in der Europäische Gemeinschaft oder auf eine rechtserhebliche Handlung oder Unterlassung innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft abgestellt wird, so sind für die entsprechenden Regelungen die zum EWR gehörenden Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt, vorausgesetzt die entsprechenden vertraglichen Regelungen in Zusammenhang mit dem EWR erstrecken sich auf den jeweiligen Regelungsbereich und soweit im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.

Gefahrenklassen

§ 3.

  1. Absatz einsStoffe und Gemische (Zubereitungen), die auf Grund ihrer inhärenten Eigenschaften einer oder mehreren der nachfolgend angeführten Gefahrenklassen, deren Gefahrenkategorien oder ihren weiteren Unterteilungen zuzuordnen sind, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:
    1. Ziffer eins
      Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
      1. Litera a
        explosive Stoffe und Gemische,
      2. Litera b
        Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
      3. Litera c
        Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
    2. Ziffer 2
      Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
    3. Ziffer 3
      Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole
    4. Ziffer 4
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
    5. Ziffer 5
      Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase
    6. Ziffer 6
      Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
    7. Ziffer 7
      Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
    8. Ziffer 8
      Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
    9. Ziffer 9
      Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
    10. Ziffer 10
      Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
    11. Ziffer 11
      Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
    12. Ziffer 12
      Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
    13. Ziffer 13
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten
    14. Ziffer 14
      Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe
    15. Ziffer 15
      Gefahrenklasse: Organische Peroxide
    16. Ziffer 16
      Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische
    17. Ziffer 17
      Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach:
      1. Litera a
        akuter              oraler Toxizität,
      2. Litera b
        akuter              dermaler Toxizität,
      3. Litera c
        akuter inhalativer Toxizität
      und nach Wirkungsstärke in vier Kategorien unterteilt
    18. Ziffer 18
      Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut
    19. Ziffer 19
      Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
    20. Ziffer 20
      Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
    21. Ziffer 21
      Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
    22. Ziffer 22
      Gefahrenklasse: Krebserzeugende Wirkung
    23. Ziffer 23
      Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität (Fortpflanzungsgefährdung)
    24. Ziffer 24
      Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
    25. Ziffer 25
      Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
    26. Ziffer 26
      Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
    27. Ziffer 27
      Gefahrenklasse: Wassergefährdung
    28. Ziffer 28
      Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung
  2. Absatz 2Erzeugnisse (Fertigwaren) sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder Reaktion oder bei ihrer Behandlung als Abfall direkt oder über gefährliche Reaktions- oder Abbauprodukte eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.
  3. Absatz 3Als „gefährliche Erzeugnisse“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gemischen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) noch Restmengen derselben beinhalten.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 angeführten Gefahrenklassen, deren Unterteilungen in Gefahrenkategorien und weitere Unterteilungen nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist und sich die nähere Bestimmung nicht schon aus den einschlägigen, direkt geltenden Regelungen der Europäischen Union ergibt. In einer solchen Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile, die gefährlich im Sinne des Abs. 1 sind, enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4.

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sowie Erzeugnisse (Fertigwaren), die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt, in Verkehr gebracht, importiert oder verwendet werden. Es enthält Bestimmungen über Stoffe und Gemische sowie über Erzeugnisse im Sinne des § 2. Diese Bestimmungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung derartiger Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sowie für das Inverkehrbringen von Gemischen als solche sowie in Erzeugnissen und für Erzeugnisse (Fertigwaren).
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      radioaktive Stoffe, die in den Geltungsbereich des Strahlenschutzgesetzes – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, fallen;
    2. Ziffer 2
      Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden;
    3. Ziffer 3
      nicht-isolierte Zwischenprodukte;
    4. Ziffer 4
                    die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Gemischen (Zubereitungen) im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr.
  3. Absatz 3Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. I Nr. 102 gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4Die §§ 18 bis 44 finden keine Anwendung auf die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische (Zubereitungen) in Form von Fertigerzeugnissen:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittel, einschließlich der Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Aromastoff, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen;
    3. Ziffer 3
      Futtermittel, einschließlich der Verwendung als Zusatzstoff für die Tierernährung und in Tierfutter im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139;
    4. Ziffer 4
      Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden;
    5. Ziffer 5
      Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;
    6. Ziffer 6
      Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995;
    7. Ziffer 7
      Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997.
  5. Absatz 5Die §§ 18 bis 37 finden keine Anwendung auf nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische (Zubereitungen) für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, sofern sie unter den kontrollierten Bedingungen zur Minimierung der Exposition verwendet werden, die für Stoffe und Gemische mit einer Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B gemäß § 3 und § 18 gelten.

Zuständige REACH-Behörde

§ 5.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige nationale Behörde für alle Aufgaben, die zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, zu erfüllen sind. Er nimmt für die Republik Österreich alle Aufgaben wahr, die in der genannten Verordnung „den Mitgliedstaaten“ oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Insbesondere wirkt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und bei der Stoffbewertung gemäß Artikel 45 ff der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit und benennt, unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Bestellungsverfahren, jene Vertreter, die für die Republik Österreich dem Verwaltungsrat, dem Ausschuss für Risikobeurteilung, dem Ausschuss für sozioökonomische Analysen, dem Ausschuss der Mitgliedstaaten sowie dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) angehören sollen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft trägt insbesondere für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Artikel 117 und 127 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, für die Durchsetzung und Kontrolle gemäß Artikel 125 und 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und für die Beibringung von Begründungen im Sinne des Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sorge. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hierzu unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, mit Verordnung festlegen, dass die Lieferanten von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) oder diejenigen, die mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) umgehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltdaten zu melden haben, soweit deren behördliche Kenntnis zur Erfüllung der genannten Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind und sie der Behörde nicht vorliegen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldung zu erfolgen hat, ferner auch die Art der Daten, die von der Meldepflicht erfasst werden und von wem und zu welchem Zweck die Daten verwendet werden. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zu sorgen, dass entsprechende Anträge gemäß Artikel  59 Abs. 3 oder Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgearbeitet und eingebracht werden sowie Maßnahmen nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einzuleiten und gemäß dem genannten Artikel die Europäischen Kommission zu unterrichten und die weitere Vorgangsweise mit dieser entsprechend abzustimmen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz, BGBl römisch eins Nr. 1998/152, übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige GHS-Behörde

§ 6.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige nationale Behörde für die Verordnung XX/2008 betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen (GHS); Er nimmt für die Republik Österreich alle Aufgaben wahr, die in der genannten Verordnung „den Mitgliedstaaten“ zugewiesen werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß dieser Verordnung (EG) soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt oder zur Entscheidung über die richtige Einstufung von Stoffen erforderlich ist, entsprechende Anträge zur Einstufung von bestimmten Stoffen bei der ECHA einzubringen und kann die Vorlage der dafür erforderlichen Informationen, die gemäß der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder die gemäß diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verwaltungsakte vorliegen müssen und zur Einstufung heranzuziehen sind, von den Lieferanten des entsprechenden Stoffes verlangen, soweit die betreffenden Informationen der Behörde nicht schon zugänglich sind oder der ECHA vorliegen.
  3. Absatz 3Wenn ein Lieferant gemäß der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) Unterlagen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Einstufung eines Stoffes an die ECHA übermittelt, so hat er eine Kopie dieser Unterlagen gleichzeitig auch dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige Aus- und Einfuhrnotifikationsbehörde

§ 7.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003,  S. 1, für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind vom Exporteur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das Inverkehrbringen (In-Verkehr-Setzen) von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den anzuwendenden besonderen Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang römisch III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhanges römisch eins dieser Verordnung der Europäischen Union die Zustimmung zur Einfuhr durch die zuständige Behörde des Importlandes glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für die Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Gemische (Zubereitungen), Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie Pestiziden, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.
  5. Absatz 5Zur Vollziehung von an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen), Erzeugnissen (Fertigwaren) sowie Pestiziden im Sinne des Abs. 2 durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Bezeichnete nationale Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Behörde wahrnimmt.

Zuständige Behörde für persistente organische Schadstoffe

§ 8.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich benannte „Zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 (WV), oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Erfassung von Emissionen im Sinne von Art. 6 der genannten Verordnung der Europäischen Union aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben gesammelte Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist. Im Übrigen sind, soweit dies zur Erfüllung von Berichtspflichten an Organe der Europäischen Union notwendig ist, Informationen in Zusammenhang mit persistenten organischen Schadstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Anwendung des Bundes-Berichtspflichtengesetzes zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Zuständige Behörde für Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

§ 9.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde, die insbesondere den Verpflichtungen des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 1, nachkommt sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Zur Vollziehung der an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen der Verordnung (EG) 2037/2000, insbesondere betreffend die Berichterstattung gemäß Art. 19 Abs. 2 der genannten Verordnung (EG) und betreffend die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung (EG) in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren), die den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.  2037/2000 unterliegen, durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als zuständige Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Detergenzien - Zuständige Behörde und Maßnahmen

§ 10.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die benannte zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, und für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig.
  2. Absatz 2Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 20 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.
  3. Absatz 3Auf Detergenzien, die als gefährlich eingestuft und einer Gefahrenklasse, deren Gefahrenkategorien oder ihren weiteren Unterteilungen (§ 3) zuzuordnen und dementsprechend gemäß § 20 und gemäß Art. 11 der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, brauchen Kennzeichnungsangaben, die gemäß den beiden genannten Vorschriften inhaltsgleich erforderlich sind, nur einmal in der Kennzeichnung angeführt werden.
  4. Absatz 4Hersteller und Importeure von Detergenzien haben das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien der gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zu führenden Vergiftungsinformationszentrale im Allgemeinen Krankenhaus Wien, Währinger Gürtel 18-20, in A-1090 Wien, zu übermitteln, damit diese bei Anfragen medizinischen Inhalts, insbesondere in Notfällen, die entsprechenden Auskünfte erteilen kann.
  5. Absatz 5Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
  6. Absatz 6Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern mindestens einmal jährlich, weiters jeweils auf Anfrage, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist lediglich eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit. In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die festgelegten Anforderungen erfüllen.
  8. Absatz 8Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen. In einer solchen Verordnung ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen. Weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Zuständigen Behörde wahrnimmt.

Zuständige Behörde für stoffbezogene Klimaschutzmaßnahmen

§ 11.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) und der darauf beruhenden Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 7, der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 25, der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007, S. 4, und der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007, S. 10, zuständig.
  2. Absatz 2Die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und den einschlägigen Durchführungsverordnungen (EG) jeweils bis zum 31. März jedes Jahres von Herstellern, Importeuren und Exporteuren von fluorierten Treibhausgasen verlangten Berichte zum vorhergehenden Kalenderjahr an die Europäische Kommission sind gleichzeitig auch an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Umweltbundesamt GmbH unterstützt, wobei diese insbesondere die ihr gemäß dem Umweltkontrollgesetz übertragenen Aufgaben für die Zuständigen Behörde wahrnimmt.

Zuständige Chemikalien-GLP-Behörde

§ 12.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Republik Österreich die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Guten Laborpraxis in Prüfstellen für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) im Sinne der §§ 38 bis 41.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ganz oder teilweise an fachlich geeignete Einrichtungen, die unter der Aufsicht der Behörde stehen, wie insbesondere die Umweltbundesamt GmbH, übertragen.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 13.

  1. Absatz einsWer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die eine Gefahr oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt hervorrufen können, herstellt, in Verkehr bringt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und sich gegebenenfalls auch den einschlägigen Ausbildungen zum Erwerb der entsprechenden Sachkunde zum Umgang mit diesen Stoffen oder Gemischen oder zur Befähigung zur Durchführung von Erste Hilfe Maßnahmen, zu unterziehen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere die Kennzeichnung auf Verpackungen oder in Beipacktexten sowie, am Arbeitsplatz, die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Hinweise zu befolgen.
  2. Absatz 2Wer Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 23 und der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. XX/2008 (GHS) verpflichtet, sich auch nach deren Abgabe über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können und hat insbesondere die von der ECHA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.

Allgemeine Informationsbeschaffungspflichten

§ 14.

  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) und seiner Verantwortlichkeit gemäß § 23 Nachforschungen zur Beschaffung von Informationen anzustellen, die Aufschluss darüber geben, ob der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge einer Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Insbesondere haben alle Registranten die Informationen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Registrierung, Durchführung der Stoffsicherheitsbewertung, im Hinblick auf die in der Lieferkette zur sicheren Verwendung weiterzugebenden Informationen und die zur Beurteilung der Notwendigkeit zu weiteren Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wie Beschränkungen oder Zulassungsanforderungen, zu beschaffen, soweit dies gemäß der genannten Verordnung (EG) vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) herstellt, in Verkehr bringt oder nach Österreich verbringt, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder einer der Verordnungen (EG) fallen, die in § 58 angeführt sind, ist verpflichtet, sich über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu informieren, die für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der in § 58 genannten Verordnungen (EG) maßgeblich sind.

Pflicht zur Bereithaltung von Informationen

§ 15.

  1. Absatz einsJeder Lieferant hat die in Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Informationen in Zusammenhang mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) sowie Erzeugnissen (Fertigwaren) für zumindest zehn Jahre insbesondere zur Einsicht durch die Überwachungsorgane aufzubewahren.
  2. Absatz 2Jeder Lieferant eines Stoffes oder Gemisches hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 23 die Informationen im Sinne des § 14 zusammenzustellen, die für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) erforderlich sind, und diese während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung zu halten. Der Lieferant hat diese Informationen zusammen mit den Informationen aufzubewahren, die gemäß Abs. 1 erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind auch für andere Lieferanten bereitzuhalten.
  4. Absatz 4Im Übrigen sind die Informationen gemäß § 14 gemäß den in § 58 genannten Verordnungen (EG), zumindest aber zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, betrauten Organen gegenüber zu beauskunften oder vor Ort zugänglich zu machen.

Allgemeine Informationsübermittlungspflichten

§ 16.

  1. Absatz einsLieferanten sind nach Maßgabe ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 23 verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Überwachungsorganen (§ 46 Abs. 1) auf Verlangen die gemäß den §§ 14 und 15 zu beschaffenden und bereit zu haltenden Informationen und Nachforschungsergebnisse bekannt zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 18) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist bekannt zu geben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.
  3. Absatz 3Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) haben jedenfalls bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Name (bei Stoffen auch die IUPAC-Bezeichnung und die CAS-Nummer, soweit vorhanden) und Identität des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung);
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung des Gemisches (der Zubereitung) einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung und anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 58 genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur Einstufung herangezogen worden oder rechtserheblich sind.
  4. Absatz 4Nicht in Abs. 3 genannte Lieferanten können ihrer Pflicht nach Abs. 2 auch nachkommen, indem sie dafür Sorge tragen, dass die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 3 Wochen von einem Dritten bekannt gegeben werden.
  5. Absatz 5Sofern dies dem Zweck dient, den jeweiligen Lieferant in die Lage zu versetzen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 58 angeführten Verordnungen der Europäischen Union Genüge zu tun oder soweit der jeweilige Lieferant gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder der Verordnung XX/2008 (GHS) Anspruch auf die Mitteilung der jeweiligen Information hat und wenn dem keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, sind die jeweiligen Informationen im Sinne der §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 bis 3 auch anderen Lieferanten zu übermitteln.

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17.

  1. Absatz einsSoweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;
    3. Ziffer 3
      für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten auferlegt werden.
    4. Ziffer 4
      auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des römisch II. Abschnittes angewandt werden.
  2. Absatz 2Anstelle der in Abs. 1 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen mit Verordnung für verbindlich erklärt werden.
  3. Absatz 3Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) durch Verordnung ferner festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder
    2. Ziffer 2
      derjenige, der Stoffen, Gemische oder Erzeugnissen, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,
    3. Ziffer 3
      eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:
      1. Litera a
        bestimmte Daten der Behörde zu melden, insbesondere Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung anderer Daten gemäß dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,
      2. Litera b
        für bestimmte Tätigkeiten vorab eine Genehmigung der Behörde einzuholen,
      3. Litera c
        die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit der Behörde nachzuweisen oder
      4. Litera d
        die entsprechende Sachkunde oder Qualifizierung, einschließlich der sachgerechten Ausstattung, oder Kenntnisse der Ersten Hilfe durch einschlägige allgemeine oder besondere Ausbildungen im Sinne des Abs. 4 zu erwerben und der Behörde nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Organisation entsprechender Ausbildungen, die Abwicklung der entsprechenden Nachweis- oder Validierungsverfahren und die Festlegung von Anforderungen an solche Ausbildungen durchführende und darüber Nachweise ausstellende Institutionen, sind erforderlichenfalls mit Verordnung, soweit eine besondere Festlegung der Lehrinhalte und der Qualitätssicherung der Ausbildung notwendig ist, festzulegen. Zum Zweck der Qualitätssicherung und wechselseitigen Anerkennung in der Europäischen Union kann die Behörde zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ermächtigt werden. Zur Durchführung entsprechender Ausbildungen und der zugehörigen Nachweis- und Validierungsverfahren können nach einschlägigen hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geeignete Einrichtungen oder für diesen Zweck anerkannte Unternehmen herangezogen werden, die bei dieser Tätigkeit der Aufsicht der Behörde unterstehen berichtspflichtig sind, und zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen ermächtigt werden. Werden in einer Verordnung gemäß Abs. 3 Meldepflichten festgelegt, ist zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Art der Daten, die von den Meldepflichten erfasst werden und von wem und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden.
  5. Absatz 5Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ Abs. 3) geboten, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag mit Bescheid befristete Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zugelassen werden, soweit dies in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist. Zur Einbringung derartiger Anträge sind natürliche und juristische Personen, die einen ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen können, berechtigt.

Einstufungspflicht

§ 18.

  1. Absatz einsUm zu bestimmen, ob ein Stoff oder ein Gemisch eine physikalische Gefahr, Gesundheits- oder Umweltgefahr aufweist, hat der Verantwortliche gemäß § 23 die relevanten verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels römisch XX der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zu beurteilen und insbesondere festzustellen, ob der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) gefährlich im Sinne des § 3 ist. Bei Vorliegen von entsprechenden Informationen hat er den betreffenden Stoff oder das betreffende Gemisch (die Zubereitung) entsprechend einzustufen, indem er die Zuordnung zu einer oder mehreren der Gefahrenklassen, deren Gefahrenkategorien oder deren weiteren Unterteilungen durchführt.
  2. Absatz 2Bei der Einstufung ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) vorzugehen.
  3. Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) als gefährlich ist das Vorsorgeprinzip zu beachten: Besteht unter Heranziehung aller verfügbaren Einstufungsgrundlagen im Sinne der in Abs. 2 angeführten Verordnung (EG) ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder das Gemisch (die Zubereitung) vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen und der betreffenden Gefahrenklasse, deren Gefahrenkategorien oder deren weiteren Unterteilungen zuzuordnen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Kriterien, Methoden, Unterlagen und Prüfungen, erlassen, sofern dies nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. In dieser Verordnung kann zum Zweck der Einstufung von Gemischen (Zubereitungen) ein Berechnungsverfahren verankert werden, das eine Einstufung auf der Grundlage der inhärenten Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zulässt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Gemeinschaft, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

Verpackungspflicht

§ 19.

  1. Absatz einsGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Verpackung der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) entsprechen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 erlassen, soweit dies zum sicheren Umgang mit Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) notwendig ist und in Einklang mit der in Abs. 1 genannten Verordnung (EG) steht. In dieser Verordnung können, soweit dies nach den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften des Rechtes der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, auch Ausnahmen oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Gemische (Zubereitungen), eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einschlägige Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Kennzeichnungspflicht

§ 20.

  1. Absatz einsGefährliche Stoffe und gefährliche Gemische (Zubereitungen) dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie, unbeschadet weiterer besonderer Kennzeichnungspflichten, unter zu Grunde Legung ihrer Einstufung (§ 18) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss in deutscher Sprache abgefasst, allgemein verständlich sein und allen Anforderungen an die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) entsprechen.
  2. Absatz 2Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und gefährlicher Gemische (Zubereitungen), die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften die Anbringung einer gleichwertigen Kennzeichnung vorsehen und soweit die Kennzeichnung nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat, sofern sie zum unmittelbaren Verbrauch abgegeben werden, auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) selbst zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat, sofern diese aus Abgabevorrichtungen in Behältnisse (Kanister) abgegeben werden, sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf diesen Behältnissen zu erfolgen. In beiden Fällen muss jedoch die Kennzeichnung keine Angaben zum Verantwortlichen im Sinne des § 23 enthalten. Sofern eine Abgabe in Behältnisse, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen und nach diesen gekennzeichnet sind, erfolgt, genügt die Beifügung einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. Bei der Kennzeichnung der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) muss die Abmessung mindestens dem Format 148 mm × 210 mm entsprechen. Sofern die abgegebenen Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabevorrichtungen und die Behältnisse (Kanister) zusätzlich mit dem Hinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!“ zu versehen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist und unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen vorgesehen ist, mit Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 und 2 erlassen. In dieser Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist und dies mit der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 in Einklang steht.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anordnen, dass bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gemische (Zubereitungen) wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung führenden gefährlichen Stoffe oder
    2. Ziffer 2
      die Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) wegen einer nicht in § 3 genannten Eigenschaft beim Inverkehrbringen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall
    eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Sicherheitsdatenblatt

§ 21.

  1. Absatz einsJeder Lieferant, der einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln, soweit die Übermittlung nicht gemäß Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterbleiben darf. Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden.
  2. Absatz 2Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und ferner jedem Abnehmer, der danach verlangt, kostenlos zu übermitteln.
  3. Absatz 3Sicherheitsdatenblätter für (Gemische) Zubereitungen, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber zumindest einen gefährlichen Inhaltsstoff enthalten und den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, müssen den Abnehmern von den Lieferanten auf Verlangen übermittelt werden.
  4. Absatz 4Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es muss dem berufsmäßigen Verwender, dem nachgeschalteten Anwender und dem Händler ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Im Übrigen hat das Sicherheitsdatenblatt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu entsprechen und ist insbesondere gemäß Anhang römisch II der genannten Verordnung (EG) zu erstellen.
  5. Absatz 5Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die Ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
  6. Absatz 6Soweit nicht gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder anderen einschlägigen bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften besondere Regelungen Platz greifen, haben Lieferanten von gefährlichen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen), sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, einschließlich der Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungserfordernisse.
  7. Absatz 7Der gemäß § 23 Abs. 1 für das Inverkehrbringen eines Gemisches (einer Zubereitung) Verantwortliche hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH beim erstmaligen Inverkehrsetzen des Gemisches, wenn er gemäß der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes an seine Abnehmer verpflichtet ist, dieses Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 in der Fassung mit BGBl römisch II Nr. 2005/289, erfolgt ist. Ebenso ist jede geänderte Version des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes zu übermitteln.

Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen

§ 22.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 19 und 20 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Erzeugnisse (Fertigwaren) für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 23.

  1. Absatz einsFür die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 13, der allgemeinen Informationsbeschaffungspflichten gemäß § 14, der Pflicht zur Bereithaltung von Informationen gemäß § 15, der allgemeinen Informationsübermittlungspflicht gemäß § 16 sowie der Pflichten betreffend die Einstufung (§ 18), Verpackung (§ 19) und Kennzeichnung (§ 20) von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren; § 22) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt (§ 21) sind, unbeschadet der Verpflichtungen, die in den in § 58 angeführten Verordnungen des Gemeinschaftsrechtes festgelegt sind, jedenfalls verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      der Hersteller,
    2. Ziffer 2
      der Lieferant, der in der Kennzeichnung gemäß § 20 aufscheint, und
    3. Ziffer 3
      jeder im Inland niedergelassene Akteur der Lieferkette.
  2. Absatz 2Überdies ist für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten jeder Akteur der Lieferkette verantwortlich, der den Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringt. Händler sind soweit verantwortlich, als dies in der Verordnung (EG) Nr. XX/2008 (GHS) festgelegt ist.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Abs. 1 und 2 ist jeder Lieferant eines Stoffes, eines Gemisches (einer Zubereitung) oder eines Erzeugnisses (einer Fertigware) für die Einhaltung der Abs. 1 angeführten Pflichten jedenfalls soweit verantwortlich, als er über Umstände und Tatsachen Bescheid wusste oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz Melde-, Informationsbeschaffungs-, Informationsbereithaltungs- oder Informationsübermittlungspflichten, Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt auslösen oder die Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Inverkehrbringens oder betreffend die Werbung (§ 24) nach sich ziehen.

Werbebeschränkungen

§ 24.

  1. Absatz einsJegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff ohne Angabe der betreffenden Gefahrenklasse oder Gefahrenkategorie in der Werbung ist unzulässig.
  2. Absatz 2Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische (Zubereitungen) oder für Gemische (Zubereitungen), für die gemäß der Verordnung XX/2008 (GHS) eine besondere Kennzeichnung vorgesehen ist, und die es einem Mitglied der breiten Öffentlichkeit ermöglicht, einen Kaufvertrag abzuschließen, ohne vorher durch das Kennzeichnungsschild für das Gemisch (die Zubereitung) über die gefährlichen Eigenschaften oder die besonderen Gefahren aufgeklärt zu werden, muss die Art der auf dem Kennzeichnungsschild angegebenen Gefahren nennen.

römisch II. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

Begriffsbestimmung

§ 25.

Dieser Abschnitt erfasst Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die

  1. Ziffer eins
    akut giftig gemäß § 3 und den Kategorien 1 bis 3 zuzuordnen sind
  2. Ziffer 2
    ätzend für die Haut und der Kategorie 1 zuzuordnen sind,
  3. Ziffer 3
    Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität aufweisen oder krebserzeugend sind, jeweils der Kategorie 1A oder 1B oder
  4. Ziffer 4
    spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition aufweisen, jeweils der Kategorie 1 oder 2.

Meldepflichten für Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 26.

Wer Gemische (Zubereitungen), die einer in § 25 angeführten Gefahrenklasse zuzuordnen und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 28 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, damit diese Daten für Anfragen medizinischen Inhalts, insbesondere in Notfällen, zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 oder nach dem Biozid-Produkte-Gesetz zulässig ist.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 27.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 28.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die von Meldepflichtigen gemäß § 26 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische (Zubereitungen) erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), die bereits gemäß § 26 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist sowie für zugelassene oder registrierte Biozid-Produkte.
  3. Absatz 3Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 26 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 27 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Abgabe und Erwerb von Stoffen und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 29.

  1. Absatz einsWer gefährliche Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 abgibt oder erwirbt, muss hiezu berechtigt sein.
  2. Absatz 2Zum Erwerb und zur Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
    2. Ziffer 2
      Apotheken.
  3. Absatz 3Zum Erwerb sind weiters berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Sachkundige berufsmäßige Verwender (§ 30) und
    2. Ziffer 2
      Inhaber einer Giftbezugsbewilligung (§ 31).

Sachkundige berufsmäßige Verwender

§ 30.

  1. Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihrer berufsmäßigen Tätigkeit Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwenden, müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, die mit dem Umgang mit solchen Stoffen verbunden sein können eine schriftliche Meldung über die Verwendung solcher Stoffe und Gemische (Zubereitungen) übermitteln. Der Meldung sind Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Sachkunde (§ 31 Abs. 5) und zur Glaubhaftmachung der berufsmäßigen Verwendung der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) geeignet sind. Für juristische Personen ist jeweils nur eine Meldung zu erstatten, in der alle dort beschäftigten sachkundigen Mitarbeiter namentlich anzuführen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage der Meldungen gemäß Abs. 1 ein für die Verwendung durch die Behörde bestimmtes, nicht öffentliches Verzeichnis der sachkundigen berufsmäßigen Verwender zu führen. Die Eintragung in das Verzeichnis gilt für den Zeitraum, für den die Sachkunde des Verwenders, einschließlich der Kenntnisse in Erster Hilfe, nachgewiesen ist. Dem Meldepflichtigen nach Abs. 1 ist eine Bestätigung über die Eintragung zu übermitteln, in der das Ende der Gültigkeit angegeben ist.
  3. Absatz 3Mit dem Erhalt einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die eingegangene Meldung zum Verzeichnis sachkundiger berufsmäßiger Verwender (Abs. 1) dürfen diese natürlichen oder juristischen Personen Stoffe und Gemische (Zubereitungen) im Sinne des § 25 während der in der Bestätigung angegebenen Gültigkeitsdauer beziehen.
  4. Absatz 4Eintragungen im Verzeichnis sachkundiger berufsmäßiger Verwender (Abs. 1) sind spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

Giftbezugsbewilligung

§ 31.

  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) nicht berufsmäßig verwendet, benötigt eine Giftbezugsbewilligung. Die Giftbezugsbewilligung kann zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 oder, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 berechtigen.
  2. Absatz 2Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 und die Notwendigkeit des Bezugs, sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
    4. Ziffer 4
      die benötigte Menge des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 und im Falle eines vorgesehenen mehrmaligen Bezuges Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
  3. Absatz 3Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.
  4. Absatz 4Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller
      1. Litera a
        das 18. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
      2. Litera b
        sachkundig (Abs. 5) ist,
      3. Litera c
        die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Stoffe oder Gemische (Zubereitung) gemäß § 25 bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
    1. Ziffer eins
      über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und
    2. Ziffer 2
      über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe
    verfügt.
  6. Absatz 6Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) gemäß § 25 als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung) oder die beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden. Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung für Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), die Keimzell-Mutagenität oder Reproduktionstoxizität aufweisen oder krebserzeugend sind, jeweils der Kategorie 1A oder 1B, ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7Die Gültigkeit eine Giftbezugsbewilligung erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wenn jedoch der mehrmalige Bezug von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 bewilligt worden ist, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen ist für die Gültigkeit einer solchen Giftbezugsbewilligung ein kürzerer Zeitraum festzulegen.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugsbewilligung abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen zu führen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen und des gemäß Abs. 9 zu führenden Register zu erlassen.

Verwendungs- und Aufzeichnungspflicht

§ 32.

  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwendet oder sonst mit diesen umgeht, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat insbesondere die auf der Kennzeichnung und, am Arbeitsplatz, die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu befolgen.
  2. Absatz 2Nicht sachkundige Verwender sind vom Bezugsberechtigten oder unter dessen Verantwortung von einer anderen sachkundigen Person ausdrücklich und nachweislich hinsichtlich der gebotenen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen sowie der bei einem Notfall zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu unterweisen. Wenn für den Betrieb, in dem Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 verwendet werden, eine arbeitsmedizinische Betreuung, nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder gemäß dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, eingerichtet ist, ist im Rahmen dieser Unterweisung jedenfalls darauf hinzuweisen, dass jede Erkrankung, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie durch einen Stoff oder ein Gemisch (eine Zubereitung) gemäß § 25 verursacht worden ist, dem Arbeitsmediziner zu melden.
  3. Absatz 3Wer Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt, erwirbt oder verwendet, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen, verwendeten oder abgegebenen Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist, und diese ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen bleiben unberührt.

Beauftragter für Stoffe und Gemischen mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 33.

  1. Absatz einsIn jedem Betrieb, der Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte sowie des einschlägigen direkt anwendbaren Gemeinschaftsrechtes bezüglich dieser Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 31 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Ist die Bestellung eines Beauftragten für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.
  3. Absatz 3Durch die Bestellung eines Beauftragten für Stoffe und Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abgabe von Stoffen und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 34.

  1. Absatz einsStoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 dürfen nur an gemäß § 29 Berechtigte und, bei sachkundigen berufsmäßigen Erwerbern und Verwendern, an von diesen ermächtigte Personen abgegeben werden.
  2. Absatz 2Der sachkundige berufsmäßige Erwerber und Verwender von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Missbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 29 Abs. 3 Z 1 nachzuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3Wer Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 im Bundesgebiet abgibt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im ersten Quartal des Jahres mitzuteilen, welche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 im Vorjahr an wen in welchen Mengen abgegeben wurden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Stoffen und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen

§ 35.

  1. Absatz einsStoffen und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 dürfen nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben können. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, dass die Verwechslungsgefahr minimiert wird.
  2. Absatz 2Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Sachkunde gemäß § 31 Abs. 5,
    3. Ziffer 3
      Form, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen gemäß § 32 Abs. 3 und
    4. Ziffer 4
      Form, Inhalt und Umfang der Meldung nach § 34 Abs. 3.

Verbot der Abgabe in Selbstbedienung und außerhalb von Betriebsstätten

§ 36.

Stoffe und Gemische (Zubereitungen) gemäß § 25 sowie Stoffe und Mischungen, die aspirationstoxisch sind und der Kategorie 1 zuzuordnen sind, dürfen nicht im Wege der Selbstbedienung an Letztverbraucher abgegeben werden. Solche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) dürfen nicht außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel, durch sonstige Direktvertriebsmethoden, oder durch Automaten an Letztverbraucher abgegeben werden.

Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen im Pflanzenschutz

§ 37.

(Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) gemäß § 25 als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in der Landwirtschaft sind durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung solcher Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) in der Landwirtschaft erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    Informationspflichten gegenüber dem Verwender solcher Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit solchen Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.

römisch III. ABSCHNITT
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 38.

Prüfungen von Stoffen und Gemischen im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. XX/2008 (GHS) zur Erstellung von Prüfnachweisen zur Vorlage an die Behörde oder die ECHA oder sonst in irgendeiner Art und Weise zur Erfüllung von bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften notwendige Prüfungen von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfstelle muss von einer Person geleitet werden, die die hierfür erforderliche wissenschaftliche Berufsausbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muss jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen können;
  2. Ziffer 2
    weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine andere Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;
  3. Ziffer 3
    die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;
  4. Ziffer 4
    jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
  5. Ziffer 5
    die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 40 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 39 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen sowie alle Angaben zur Tierversuchsstatistik gemäß dem Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, schriftlich bekannt zu geben.

§ 39.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 40.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von diesem mit Verordnung bestellte und unter seiner Aufsicht stehende geeignete Einrichtung hat die Prüfstellen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne des § 38 sachgerecht und unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen und ob die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  2. Absatz 2Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder Angehörige einer mit Verordnung gemäß Abs. 1 bestellter Einrichtung, die hinsichtlich dieser Tätigkeit der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstehen und diesem direkt berichtspflichtig sind sowie gegebenenfalls durch zusätzlich herangezogene Sachverständige durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 39 zu führende Aufzeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen (Gemischen).
    Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  4. Absatz 4Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 38 und einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entziehen.
  5. Absatz 5Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsweise einer allfälligen bestellten Einrichtung im Sinne des Abs. 1, über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie zu Häufigkeit, Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 41.

  1. Absatz einsAusländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 38 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, dass die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann als erfüllt zu betrachten, wenn die ausländische Prüfstelle über eine inhaltlich und zeitlich für die betreffenden Prüfungen geltenden Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis der zuständigen Stelle eines Staates, der die Empfehlungen der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) umgesetzt hat, verfügt.
  2. Absatz 2Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen und die Kontrollen der Prüfstellen geschlossen werden.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 42.

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein zentrales Register über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) zu führen, in das insbesondere jene Informationen aufzunehmen sind, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte und der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) notwendig sind. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Lieferanten im Sinne dieses Bundesgesetzes übermittelten Informationen, Sicherheitsdatenblätter, sonstigen Unterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) zu erstellen. Der Zweck dieses Registers besteht darin, dass von der Behörde Daten über Chemikalien statistisch und wissenschaftlich dahin gehend ausgewertet werden können, dass vorsorglich möglichen Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entgegengewirkt werden kann und dass Auskünfte über den Umgang mit Chemikalien erteilt werden können, die zu deren sicheren Verwendung beitragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Führung des Registers und als Auskunftsstelle geeigneter Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterstehen, wie insbesondere der Umweltbundesamt GmbH, bedienen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und die Erfüllung der Aufgaben der Informationsstelle zu erlassen, wobei auf einen zweckdienlichen Betrieb der Auskunftsstelle und darauf Bedacht zu nehmen ist, dass, unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen, im Register vorhandene grundlegende Informationen über Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren), soweit daran keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bestehen, allgemein zugänglich sind.

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

§ 43.

  1. Absatz einsDerjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bei der Übermittlung von Informationen bestimmte Daten zu bezeichnen, die im Hinblick auf Art. 118 Abs. 2 und Art. 119 Abs. Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie auf das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, seines Erachtens nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten könnten. Er hat diese Bewertung gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Daten tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, so hat sie - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.               
  2. Absatz 2Keinesfalls unter ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis fallen
    1. Ziffer eins
      die chemische Bezeichnung für gefährliche Stoffe, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
    2. Ziffer 2
      die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches (der Zubereitung), unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
    3. Ziffer 3
      der Name des Lieferanten eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung),
    4. Ziffer 4
      die physikalisch-chemischen Angaben zu Stoffen und Gemischen (Zubereitungen) sowie Angaben über Verbleib und Verhalten in der Umwelt,
    5. Ziffer 5
      die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Zubereitungen),
    6. Ziffer 6
      die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Registrierung bekannt zu gebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
    7. Ziffer 7
      die Ergebnisse der einzelnen toxikologischen und ökotoxikologischen Studien,
    8. Ziffer 8
      gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgestellte DNEL-Werte (Derived-No-Effect-Level-Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) oder PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration - Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration),
    9. Ziffer 9
      die Leitlinien über die sichere Verwendung, die gemäß Anhang römisch VI Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitgestellt werden,
    10. Ziffer 10
      der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die gefährlich im Sinne des § 3 sind, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,              
    11. Ziffer 11
      Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Verwendung, beim Transport oder der Behandlung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) als Abfall zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
    12. Ziffer 12
      die im Sicherheitsdatenblatt bekannt zu gebenden Informationen, unbeschadet des Artikels 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und
    13. Ziffer 13
      soweit gemäß Anhang römisch IX oder römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich, Analysemethoden zur Ermittlung eines in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffes sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition des Menschen.
  3. Absatz 3Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
  4. Absatz 4Die Meldepflichten gemäß diesem Bundesgesetz dienen dem Schutz der Umwelt sowie dem Zweck, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen, die Stoffe und Gemische (Zubereitungen) sowie Erzeugnisse (Fertigwaren) verursachen können, unmittelbar oder mittelbar über den Schutz der Umwelt, sicherzustellen. Meldepflichten oder Ermittlungsaufträge gemäß diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verwaltungsakte betreffen ausschließlich Tatsachen und Umstände in Zusammenhang mit Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren), die rechtlich, wissenschaftlich oder statistisch für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte oder der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) von Bedeutung sind oder die dem öffentlichen Gesundheitswesen dienen. Bei der Erlassung von Verwaltungsakten gemäß diesem Bundesgesetz, in denen die Meldung oder Ermittlung von schutzwürdigen personenbezogenen Daten vorgesehen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Daten nur im geringstmöglichen Ausmaß erhoben werden, dass die Maßnahmen Interessen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dienen und dass alle erforderlichen Einzelheiten zur Datensicherheit und zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne der §§ 14 und 15 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegt werden.
  5. Absatz 5Die nach diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union ermittelten oder gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und von der von diesem beauftragten Einrichtung (§ 42 Abs. 2 und 3) automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dienen ausschließlich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Durchführungsakte und der Vollziehung der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) sowie zur wissenschaftlichen Forschung und Statistik betreffend die vorbeugende Erkennung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, insbesondere solche, die durch die Verwendung von Chemikalien oder durch deren Vorhandensein in der Umwelt verursacht werden können. Schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke gespeichert werden und sind, wenn sie nicht mehr von rechtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, in eine aggregierte, anonymisierte Form überzuführen oder zu vernichten. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. Ziffer eins
      die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
    2. Ziffer 2
      die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
    3. Ziffer 3
      die Vergiftungsinformationszentrale, gleichwertige staatliche ausländische Giftinformationszentren sowie Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Zusammenhang mit Auskünften in medizinischen Notfällen und in Ausübung der Heilkunde benötigen,
    4. Ziffer 4
      die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies im einschlägigen Gemeinschaftsrecht oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorsehen ist,
    5. Ziffer 5
      die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
    6. Ziffer 6
      Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 44.

Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene schutzwürdige Daten im Sinne des § 43 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

römisch IV. ABSCHNITT
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 45.

  1. Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere jener direkt geltenden Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zuständig.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Anforderungen an Überwachungsorgane, insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und auf die für diese Anforderungen zur Verfügung stehenden geeigneten schulischen, universitären und beruflichen Bildungsmöglichkeiten durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Informationen, die ihm gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der direkt anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, die in § 58 angeführt sind, gemeldet oder mitgeteilt worden sind, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes durch die Arbeitsinspektion und zur Vollziehung der Gewerbeordnung 1994 erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über alle Tatsachen und Umstände in Kenntnis zu setzen, die durch die Arbeitsinspektion oder die Gewerbeaufsicht bekannt geworden sind, soweit deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der direkt anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes, die in § 58 angeführt sind, notwendig sind.

§ 46.

  1. Absatz einsDie Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch eine der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) erfasste Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
  2. Absatz 2Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
  3. Absatz 3Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
  4. Absatz 4Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Umständen, die auf einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz, gegen einen darauf beruhenden Durchführungsakt oder gegen eine der in § 58 angeführten direkt geltenden Verordnungen (EG) hindeuten, von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,). In solchen Fällen haben die Organe den Verantwortlichen unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen zur Einhaltung derselben aufzufordern.

§ 47.

  1. Absatz einsWenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 46 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 45 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren), die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder einer der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) fallen, heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrollen durch die Zollorgane erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 45 Abs. 2 beiziehen.

§ 48.

  1. Absatz einsDie gemäß §§ 46 oder 47 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren), die durch dieses Bundesgesetz oder eine der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
  2. Absatz 2Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  3. Absatz 3Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.
  4. Absatz 4Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und die Vorschriften der in § 58 angeführten Verordnungen (EG) in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Entnahme und Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 61) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  6. Absatz 6Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer bundeseinheitlichen, zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der in § 58 angeführten direkt anwendbaren Verordnungen (EG) zu erlassen (Revisions- und Probenplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

§ 49.

  1. Absatz einsDie Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 46 und 47 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 45 bis 48 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 50.

Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 49 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

§ 51.

  1. Absatz einsErgibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 47 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 52.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder einer Verordnung der Europäischen Union, die in § 58 angeführt ist, vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 53.

  1. Absatz einsFür Anträge auf Bewilligungen der Behörde, für die Zusammenstellung oder Bewertung von Informationen sowie für die im rechtlichen Interesse einer privaten oder juristischen Person gelegenen Eingaben der Behörde bei den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder auf Grund direkt geltender einschlägiger Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere auf Grund der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt ist, zu behandeln sind, sind vom jeweiligen Antragsteller oder Interessenten Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 39 und einer gemäß § 40 erlassenen Verordnung entspricht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Zusammenstellung oder Bewertung von Informationen und Ausarbeitung von Eingaben sowie der Begutachtung der Unterlagen und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung festzusetzen. Soweit dies der Natur der Anbringen und Anträge und der notwendigen Verwaltungshandlungen nach zweckdienlich ist, sind in dieser Verordnung betraglich festgelegte Tarifposten anzuführen.
  3. Absatz 3Die Gebühren sind, soweit sie ihrer Höhe nach direkt einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu entnehmen sind, ohne weiteres zusammen mit der Einbringung des Anbringens oder des Antrages oder bei Zustellung einer Bescheinigung oder Bestätigung über die Durchführung der entsprechenden Amtshandlung zu entrichten. Ist die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nicht tarifmäßig festgelegt oder wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
  5. Absatz 5Gelder, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2007 an die Republik Österreich bezahlt werden, sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der Verordnungen (EG), die in § 58 angeführt sind, zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 54.

  1. Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Stoffe, (Gemische) Zubereitungen und Erzeugnisse (Fertigwaren), die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
    1. Ziffer eins
      entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003,  S. 1, ein- oder ausgeführt werden oder
    4. Ziffer 4
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,
    5. Ziffer 5
      ohne die erforderliche Registrierung oder Zulassung oder entgegen einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr gebracht werden,
    6. Ziffer 6
      als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, oder entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 8 in Verkehr gebracht werden,
    7. Ziffer 7
      entgegen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, in Verkehr gebracht werden,
    8. Ziffer 8
      ohne die erforderliche Berechtigung gemäß § 29 abgegeben oder erworben werden oder
    9. Ziffer 9
      entgegen § 36 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
    Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 56 anordnet.
  2. Absatz 2Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.
  3. Absatz 3Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
  5. Absatz 5Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  6. Absatz 6Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  7. Absatz 7Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  8. Absatz 8Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 49 Abs. 2 anzuwenden.

§ 55.

  1. Absatz einsBesteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung (EG), die in § 58 angeführt ist, unterliegen, abgesehen von den in § 54 Abs. 1 genannten Fällen, Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhenden Verwaltungsakten oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme gemäß Abs. 1 zweiter Satz dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 56 anordnet. § 54 Abs. 2 bis 8 ist anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 56.

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1;
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 54 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane;
    4. Ziffer 4
      bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 zweiter Satz binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 55.
  2. Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. § 54 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 57.

  1. Absatz einsIn Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder gefährliche Erzeugnisse (Fertigwaren) verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren) den Vorschriften der §§ 18 bis 22 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 20 gebotene Kennzeichnung fehlt.
  2. Absatz 2In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  3. Absatz 3Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
  4. Absatz 4Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

römisch fünf. ABSCHNITT
Strafbestimmungen

§ 58.

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung oder Zulassung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006,  S.1, in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 2
      einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Verordnung gemäß § 17 herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    4. Ziffer 3
      der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 4
      der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006, S. 1, oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG), der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 7, oder der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007, S. 25, oder der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007, S. 4, oder der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 19.12.2007, S. 10, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 5
      der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 6
      einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 7
      der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003, S. 1, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 8
      als Verantwortlicher im Sinne des § 23 die Einstufungspflichten (§ 18) verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung (§ 19) oder Kennzeichnung (§ 20) von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) oder Erzeugnissen (Fertigwaren, §§ 19, 20 und 24) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    10. Ziffer 9
      den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 22) zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 10
      bei der Werbung oder Verpackung den §§ 22 oder 24 zuwiderhandelt,
    12. Ziffer 11
      Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, Abl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 8 in Verkehr bringt,
    13. Ziffer 12
      Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen dem § 29 Abs. 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    14. Ziffer 13
      Stoffe oder Gemische gemäß § 25 an Personen abgibt , die nicht gemäß den §§ 30 oder 31 berechtigt dazu sind,
    15. Ziffer 14
      Stoffen oder Gemischen gemäß § 25 entgegen dem § 32 verwendet oder von nicht sachkundigen Personen verwenden lässt,
    16. Ziffer 15
      als Inhaber eines Betriebes, der Stoffe oder Gemische gemäß § 25 herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet, entgegen § 33 keinen Beauftragten für Stoffe und Gemische mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen bestellt,
    17. Ziffer 16
      als Beauftragter für Stoffe und Gemische mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen seinen Pflichten gemäß § 33 Abs. 1 nicht nachkommt,
    18. Ziffer 17
      Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen § 34 abgibt,
    19. Ziffer 18
      Stoffe oder Gemische gemäß § 25 entgegen § 35 Abs. 1 oder einer gemäß § 35 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
    20. Ziffer 19
                    Stoffe oder Gemische (Zubereitungen) mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen in einer Art und Weise abgibt, die § 36 widerspricht,
    21. Ziffer 20
      Prüfstellen entgegen § 38 oder einer gemäß § 39 erlassenen Verordnung betreibt,
    22. Ziffer 21
      den Pflichten des § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt,
    23. Ziffer 22
      Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) in Verkehr bringt, über die gemäß § 54 die vorläufige oder gemäß § 56 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,
    24. Ziffer 23
      einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 57 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder einer Verordnung (EG), die in Abs. 1 angeführt ist, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches (einer Zubereitung) oder eines Erzeugnisses (einer Fertigware) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Lieferanten, der den Stoff, das Gemisch (die Zubereitung) oder das Erzeugnis (die Fertigware) in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

§ 59.

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 Abs. 1 angeführt sind, nach dem –VStG.
  2. Absatz 2Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfall

§ 60.

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 56 beschlagnahmten Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 58 angeführt sind, Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Verfolgungsverjährung

§ 61.

  1. Absatz einsDie Verfolgung einer Person wegen einer in § 58 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 62.

  1. Absatz einsGegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

römisch VI. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 63.

  1. Absatz einsNeue Stoffe, die gemäß §§ 5 ff des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, angemeldet worden sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert, unbeschadet der Datenanforderungen, die von der Menge der jährlich vom Hersteller oder Importeur hergestellten oder eingeführten Stoffe abhängig sind.
  2. Absatz 2Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten, Meldepflichten, Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren Verwendung, insbesondere in Anlagen, verfügt werden.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  4. Absatz 4Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen die Worte „Chemikaliengesetz 1996“ oder „ChemG 1996“ für sich stehen, diese durch die Wortfolge „Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008“ ersetzt.
  5. Absatz 5Stoffe, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in unveränderter Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Gemische (Zubereitungen), die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Mai 2015 in unveränderter Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
  6. Absatz 6Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42 ChemG 1996, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des römisch II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gültig ist, gelten solange als in das Verzeichnis der sachkundigen berufsmäßigen Verwender von Stoffen oder Gemischen (Zubereitungen) mit schweren Gesundheitsauswirkungen gemäß § 30 eingetragen, bis die Gültigkeit der jeweiligen Giftbezugsbewilligung erlischt.
  7. Absatz 7Bis das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis im Sinne des Art. 114 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von der ECHA erstmals öffentlich zugänglich gemacht wird, gelten die in der Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003 angeführten Stoffe jedenfalls als Stoffe im Sinne des § 25.
  8. Absatz 8Für die Entscheidung über Ausnahmen gemäß Verordnungen gemäß § 17 ChemG 1996, für die in § 17 ChemG 1996 und in der jeweiligen Verordnung gemäß § 17 ChemG 1996 der Landeshauptmann zuständig ist, ist § 17 ChemG 1996, in der Fassung der letzten Änderung mit BGBl. I Nr. 13/2006 weiterhin anzuwenden.
  9. Absatz 9Sanktionen für Verwaltungsübertretungen, deren Begehung im zeitlichen Geltungsbereich des ChemG 1996 erfolgte oder aufgehört hat, sind auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unter Anwendung des § 71 ChemG 1996 zu verhängen.

Inkrafttreten

§ 64.

  1. Absatz einsSeine Kundmachung vor dem 1. Dezember 2008 vorausgesetzt, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Dezember 2008 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Im Falle seiner Kundmachung nach dem 1. Dezember 2008 tritt dieses Bundesgesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die §§ 18 bis 20 und 24 sowie der römisch II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes treten, jeweils getrennt bezogen auf Stoffe und auf Gemische (Zubereitungen) zu den Zeitpunkten in Kraft, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (GHS) zu deren Anwendung und Vollziehung auf Stoffe sowie auf Gemische (Zubereitungen) verpflichtet sind, jedoch nicht vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Zu denselben Zeitpunkten, jeweils getrennt bezogen auf Stoffe sowie auf Gemische (Zubereitungen) treten die §§ 21 bis 24 sowie 28 und der römisch III. Abschnitt des ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, außer Kraft.

Vollziehungsklausel

§ 65.

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 2 und des § 54 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.