Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2008, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Anlage C 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2008 tritt hinsichtlich der ersten Klasse mit 1. September 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.“
Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 1 tritt an die Stelle der Anlage C 1.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in der Anlage C 1 dieser Verordnung in Z 6 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.