Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Abfallverbrennungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, und des § 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Die Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird hinsichtlich Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. Ziffer 2
    des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, wird hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. Ziffer 3
    der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 13 Abs. 2, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, wird hinsichtlich Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 dieser Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
  4. Ziffer 4
    des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2006, wird hinsichtlich Einleitungen von Abwässern aus der Gaswäsche, die einer Verordnung gemäß den §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959 unterliegen, hinsichtlich der §§ 13 und 13a sowie Anlage 6 zu dieser Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    Abfallbehandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,“

Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    Dampfkessel und Gasturbinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K,“

Novellierungsanordnung 4, In § 3 Z 1 wird der Kurztitel „AWG“ durch „AWG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 3 Z 2 wird der Verweis im ersten Satz auf §2 Absatz , AWG ersetzt durch §4 AWG 2002.

Novellierungsanordnung 6, In § 3 Z 2 lit. a wird der Verweis auf §2 Absatz , AWG ersetzt durch einer Verordnung nach §4 AWG 2002.

Novellierungsanordnung 7, Dem § 3 werden folgende Z 26 und 27 angefügt:

  1. Ziffer 26
    Feuerungsanlage im Sinne der Anlage 2 Punkt 3: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen. Nicht als Feuerungsanlagen gelten Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;
  2. Ziffer 27
    Emissionserklärung: besteht aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer Abfall-Input-Output-Meldung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung).“

Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge den §§29 Absatz und 29b Absatz , AWG, 353 oder 356a Absatz , GewO 1994 sowie 4 Absatz , LRG-K ersetzt durch §39 oder §52 Absatz , AWG 2002, §553 oder §356a Absatz , GewO 1994 oder §6 EG-K.

Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1 Z 1 lauten:

  1. Ziffer eins
    Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, einer allfälligen Spezifizierung, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und Masse pro Abfallart (t/a);“

Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 3 Z 4 wird der Verweis auf §2 Absatz , AWG ersetzt durch einer Verordnung nach §4 AWG 2002.

Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 19 AWG“ ersetzt durch „§ 18 AWG 2002“und der Verweis auf „§ 35a AWG“ ersetzt durch „§ 68 AWG 2002“.

Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen, ausgegeben am 1. Juni 1993“ersetzt durch „den ÖNORMEN Serie S 2123 „Probenahmepläne für Abfälle“, ausgegeben am 1. November 2003“.

Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „ausgegeben am 1. Februar 1999“ ersetzt durch „ausgegeben am 1. Jänner 2005“.

Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge hinsichtlich der Temperatur des Absatz , ersetzt durchhinsichtlich der Temperatur des Absatz ,

Novellierungsanordnung 15, In § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1997“ ersetzt durch „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2005“.

Novellierungsanordnung 16, Dem § 7 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 17, § 9 Abs. 10 letzter Satz lautet:

„Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig, außer für die Messwerte von Stickstoffoxiden (NO und NO2) bei Wirbelschichtfeuerungsanlagen, sofern der Anteil der gefährlichen Abfälle an der Brennstoffwärmeleistung 10% nicht übersteigt, die Grenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden und die Nennkapazität mehr als 6 t/h beträgt.“

Novellierungsanordnung 18, Dem § 10 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern der Antragsteller gutachterlich nachweist, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Messwerte gemäß § 9 Abs. 7 müssen unter Angabe der Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt der Messung, des Datums und der Uhrzeit der Messung, sowie – wenn nicht genauer möglich – einer Schätzung der eingesetzten Brennstoffe und Abfälle in t/h aufgezeichnet werden.“

Novellierungsanordnung 20, § 13 lautet:

§ 13.

  1. Absatz einsEine Emissionserklärung ist jährlich abzugeben, wobei folgende Reihenfolge einzuhalten ist:
    1. Ziffer eins
      Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung gemäß § 13a
    2. Ziffer 2
      Abfall-Input-Output-Meldung gemäß Anlage 7 auf Basis von fortlaufenden Aufzeichnungen für alle (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen
    3. Ziffer 3
      Luftemissionserklärung gemäß Anlage 6
    Die Wasseremissionserklärung gemäß Anlage 6 kann nach der Eintragung der Stammdaten im Rahmen der Registrierung erfolgen.
  2. Absatz 2Eine Luftemissionserklärung, eine Abfall-Input-Output-Meldung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind nur erforderlich, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit)Verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt. Unterliegt die (Mit)Verbrennungsanlage dem EG-K, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW.
  3. Absatz 3Die Berichtseinheiten für Luftemissionen (BE_AVV) sind entsprechend den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Luftgrenzwerten anzulegen. Sind für eine Verbrennungslinie Grenzwerte einzuhalten, ist für diese Linie eine Luftemissionserklärung abzugeben und eine Berichtseinheit BE_AVV anzulegen. Besteht die (Mit)Verbrennungsanlage jedoch aus mehreren Linien, für die gemeinsam die Grenzwerte einzuhalten sind, ist für diese Linien eine einzige Luftemissionserklärung abzugeben und die Berichtseinheit BE_AVV enthält die jeweiligen Linien.
  4. Absatz 4Berichtseinheiten für Abfall-Input-Output-Meldungen von eingesetzten und von anfallenden Abfällen (BE_ABIL) sind entsprechend der Definition von relevanten Anlagen für die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen vergleiche Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung) unter Berücksichtigung der für die Linien genehmigten Abfälle anzulegen. Das Dokument „Abgrenzung zur Identifikation von relevanten Anlagen“, veröffentlicht am EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, edm.gv.at, ist anzuwenden. Die Berichtseinheit BE_ABIL muss nicht deckungsgleich mit einer Berichtseinheit BE_AVV sein. Besteht eine Berichtseinheit BE_AVV aus mehreren Linien und sind für diese Linien unterschiedliche Abfälle genehmigt, so ist für jede Linie eine eigene Berichtseinheit BE_ABIL anzulegen. Verfügen mehrere Berichtseinheiten BE_AVV über ein gemeinsames Input-Pufferlager, sodass der Abfallinput nicht den einzelnen Berichtseinheiten BE_AVV zugeordnet werden kann, so ist hierfür nur eine einzige Berichtseinheit Abfall (BE_ABIL) anzulegen.
  5. Absatz 5Eine Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser (BE_WAV) ist pro (Mit)Verbrennungsanlage am Standort anzulegen, wenn Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, für das Emissionsgrenzwerte in das Wasser einzuhalten sind, anfällt. Werden jedoch Abwässer aus der Reinigung von Verbrennungsgas aus mehreren (Mit)Verbrennungsanlagen am Standort gemeinsam in einer Abwasserreinigungsanlage behandelt und gelten für diese die gleichen Emissionsgrenzwerte in das Wasser, ist nur eine Berichtseinheit BE_WAV anzulegen. Die Berechnung der Frachten auf Basis der nächstgelegenen abstromseitigen Messung ist zulässig.
  6. Absatz 6Die Emissionserklärungen haben auf Basis von Berichtseinheiten und gemäß den Anlagen 6 und 7 zu erfolgen. Sie umfassen Stamm- und Bewegungsdaten.
  7. Absatz 7Die Behörde kann im Einzelfall für die Emissionserklärung zusätzlich zu den Inhalten gemäß Anlage 6 weitere Inhalte vorschreiben oder im Rahmen einer Prüfung verlangen, wenn dies zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage erforderlich ist. Diese Inhalte sind als Beilagen der Emissionserklärung anzuschließen.
  8. Absatz 8Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen zum Zweck der Übermittlung von Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen von Luftemissionserklärungen Schnittstellen einrichten. Dafür ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. Jänner 2005, definierte Datenmodell zu verwenden. Die sich daraus ergebenden Strukturen der Aufzeichnungen, Schnittstellen und Meldungen werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Angabe von Behandlungsverfahren und Abfallarten sind die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich Anlagenteilen sind die im Stammdatenregister veröffentlichten Identifikationsnummern zu verwenden.
  9. Absatz 9Die Behörde hat die Luft- und Wasseremissionserklärungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die Abfall-Input-Output-Meldung der in der (Mit)Verbrennungsanlage eingesetzten und der anfallenden Abfälle ist, soweit dies für die Plausibilitätsprüfung der Luft- und Wasseremissionen erforderlich ist, ebenfalls auf Plausibilität zu prüfen. Das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung ist im Register nach § 22 AWG 2002 zu dokumentieren.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Daten der Emissionserklärungen zur Erfüllung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichts- und Informationspflichten, als Grundlage für legistische Arbeiten oder zur Erfüllung von Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten verwenden. Der Landeshauptmann kann die Daten für die ihm übertragenen Aufgaben mit Bezug auf sein Bundesland verwenden. Der Bezirkshauptmann kann die Daten für die ihm übertragenen Aufgaben mit Bezug auf seinen Bezirk verwenden. Jede Behörde, die für die gesamte Anlage oder Teile davon für Luftemissionen, Wasseremissionen oder Abfallbehandlung zuständig ist, kann zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vollzug, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung, auf sämtliche Daten der Emissionserklärungen zugreifen.
  11. Absatz 11Die Emissionserklärungen haben den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen und müssen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März eingebracht werden. Informationen über Zeiträume, die länger als ein Monat sind, in denen keine (Mit)Verbrennung erfolgte, sind in den Betriebsdaten unter „Emissionsverhalten“ mit einer kurzen Begründung anzugeben (zB Inbetriebnahme der Anlage mit 10. Mai).
  12. Absatz 12Luft- und Wasseremissionserklärungen sind nach 20 Jahren aus dem Register zu löschen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung

§ 13a.

  1. Absatz einsInhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen, auch jene, die keine Emissionserklärungen abgeben müssen, haben im Rahmen der Registrierung die Stammdaten gemäß Anlage 6 vor Aufnahme der Tätigkeit in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. Hierbei sind Angaben zu allen relevanten (Teil)Anlagen, insbesondere zu den (Mit)Verbrennungsanlagen und den zugehörigen Linien in das Register einzutragen. Die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen und Behandlungsverfahren) sind zu verwenden. Die Struktur der (Mit)Verbrennungsanlage ist durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen (Mit)Verbrennungsanlage und ihren zugehörigen Linien sowie der (Mit)Verbrennungsanlage zur gesamten Anlage anzugeben. Die Anlagen oder Anlagenteile (zB Linien), für die die Emissionserklärungen abgegeben werden, sind als Berichtseinheiten gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Emissionserklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eintragungen für Anlagen, die nicht emissionserklärungspflichtig sind, sind stichprobenartig zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 22, In § 15 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 23, § 17 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Eine obertägige Verwertung von Rückständen aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Dioxingesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TM (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 24, § 18 lautet:

§ 18.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der (Mit)Verbrennungsanlagen zum Inhalt hat. Dabei wird über die Durchführung der Prozesse und der Emissionen in die Luft und in das Wasser im Vergleich zu den Grenzwerten berichtet. Weiters enthält der Bericht eine Liste derjenigen (Mit)Verbrennungsanlagen, die keine Emissionserklärung abgeben müssen.“

Novellierungsanordnung 25, Der erste Satz des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 26, Dem § 20 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die Promulgationsklausel, § 2 Abs. 1, § 3 Z 1, 2, 26 und 27, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 6, 7 und 9, § 9 Abs. 10, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 13, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18, § 20 und die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft. Emissionserklärungen über das Berichtsjahr 2006 können bis 31. Juli 2007 abgegeben werden. Sind sie bereits vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. xxx/2007 abgegeben worden, muss der Inhaber der (Mit)Verbrennungsanlage die Emissionserklärung zur Erstellung des Berichts gemäß § 18 nochmals im Wege des Registers übermitteln.
  2. Absatz 3Für den Erklärungszeitraum 2006 können bei der Abfall-Input-Output-Meldung folgende Erleichterungen gegenüber der Anlage 7 angewendet werden: Die Übergeber und Übernehmer können durch die Personen-GLN an Stelle der Standort-GLN angegeben werden. Für die Abfälle, die aus einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und sodann der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Herkunftsangabe die Standort-GLN verwendet werden und die Angabe des Herkunfts-Behandlungsverfahrens kann entfallen. Für die Abfälle, die aus der (Mit)Verbrennungsanlage stammen und einer anderen Anlage des Inhabers der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, kann als Verbleibsangabe die Standort-GLN der Behandlungsanlage, der der Abfall zugeführt wurde, verwendet werden und die Angabe des Verbleibs-Behandlungsverfahrens kann entfallen.“

Novellierungsanordnung 27, In Anlage 1 erster Satz wird der Verweis auf §21 AWG ersetzt durch §16 Absatz , AWG 2002.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 2 Ziffer 1.4 ist in der Formel für GM beim Term „EBrst(21-BGM eine geschlossene Klammer „)“ zu ergänzen.

Novellierungsanordnung 29, In Anlage 2 Ziffer 3 entfällt die Fußnote 4. Die derzeitigen Fußnoten 5 bis 9 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 8.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 2 Ziffer 3.3 ist nach der Überschrift (analog zu Ziffer 3.2) „(Bezugsauerstoffgehalt 6%)“ einzufügen.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage 5 ist in der Tabelle in der vorletzten Zeile unter „Emissionsmessgeräte und –systeme“ folgendes Regelwerk anzufügen:

 

„ÖNORM M 9415

Ausgabe 2004 01 01

Messtechnik – Messung von Stoffemissionen in die Atmosphäre“

Novellierungsanordnung 32, Anlage 6 lautet:

„Anlage 6

(zu § 13 und § 13a)

Emissionserklärungen

gemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVV

In den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:

A Stammdaten

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift
  2. Ziffer 2
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer oder bei einer natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen
  3. Ziffer 3
    Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1
  4. Ziffer 4
    Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
  5. Ziffer 5
    Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet
  6. Ziffer 6
    die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden
  7. Ziffer 7
    die gesamte Anlage für jeden Standort des Anlageninhabers
  8. Ziffer 8
    jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage
  9. Ziffer 9
    die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend
  10. Ziffer 10
    relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden
  11. Ziffer 11
    für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:
    1. Litera a
      die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Anlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
    2. Litera b
      die Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern)
    3. Litera c
      ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
    4. Litera d
      soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE_ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)
  12. Ziffer 12
    Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Anlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

B Luftemissionserklärung

  1. Ziffer eins
    Emissionserklärung:
    Typ der Emissionserklärung1), Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1), GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1), Standortbezeichnung1), zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
  2. Ziffer 2
    Anlageninhaber1):
    GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
  3. Ziffer 3
    Kontaktperson:
    Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
  4. Ziffer 4
    Standort und Bezeichnung1):
    GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern, OESTAT-Gemeindekennzahl
  5. Ziffer 5
    Linien1) und (Mit) Verbrennungsanlagen1):
    Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
  6. Ziffer 6
    Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):
    GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1), Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind1), prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL
  7. Ziffer 7
    Art der Anlage:
    Anlagentyp1), Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW
  8. Ziffer 8
    Emissionsquelle:
    Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter/h, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in % bezogen auf Normkubikmeter/h; Oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen über dem Boden in m
  9. Ziffer 9
    Auslegungsbrennstoffe:
    Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung
  10. Ziffer 10
    Genehmigung:
    Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 AVV
  11. Ziffer 11
    Betriebsdaten:
    Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten
  12. Ziffer 12
    Eingesetzte Brennstoffe:
    Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Massenanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen), eingesetzte Menge pro Jahr
  13. Ziffer 13
    Eingesetzte Abfälle:
    Bezeichnung2), Jahresmenge2), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil der emissionsrelevanten Komponenten (Asche-, Chlor- und Schwefelgehalt, ausgenommen unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle und sofern in der Genehmigung keine spezielleren Auflagen getroffen sind), GLN der BE_ABIL1), Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft2)
  14. Ziffer 14
    Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
    Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist
  15. Ziffer 15
    Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
    Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Jahresangabe (Monatsangabe für kontinuierlich zu messende Parameter, bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), Konzentration
  16. Ziffer 16
    Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
    Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage
  17. Ziffer 17
    Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:
    Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
  18. Ziffer 18
    Angaben zum Prüfbericht gemäß § 15 AVV:
    Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 25 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
  19. Ziffer 19
    Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
    Name, Organisation
  20. Ziffer 20
    Dateianhänge:
    sofern bescheidmäßig vorgeschrieben oder von der Behörde verlangt

C Wasseremissionserklärung

  1. Ziffer eins
    Emissionserklärung:
    Typ der Emissionserklärung1), Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1), GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist1), Standortbezeichnung1), zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum
  2. Ziffer 2
    Anlageninhaber1):
    GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, OESTAT-Code
  3. Ziffer 3
    Kontaktperson:
    Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
  4. Ziffer 4
    Standort1):
    GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
  5. Ziffer 5
    Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:
    Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter
  6. Ziffer 6
    Wasserverunreinigende Stoffe:
    Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe
  7. Ziffer 7
    Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:
    Abwasserinhaltsstoff, Datum des Beginns, Uhrzeit des Beginns, Dauer in Stunden
  8. Ziffer 8
    Emissionsfrachten:
    Jahresfracht
  9. Ziffer 9
    Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
    Name, Organisation
  10. Ziffer 10
    Dateianhänge:
    sofern bescheidmäßig vorgeschrieben oder von der Behörde verlangt

Novellierungsanordnung 33, Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

(zu § 13)

Abfall-Input-Output-Meldung

Als Grundlage für die Abfall-Input-Output-Meldung sind fortlaufende Aufzeichnungen über Abfallart, -menge, Herkunft und Verbleib zu führen. Die innerbetrieblichen Abfallbewegungen in die (Mit)Verbrennungsanlage und aus der (Mit)Verbrennungsanlage sind arbeitstäglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung und Zusammenfassung des Lagerstands für die Abfall-Input-Output-Meldungen hat wie unten beschrieben zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen entsprechend den vorgegebenen elektronischen Datenstrukturen für Abfallaufzeichnungen und Jahresabfallbilanzen, die auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht sind, möglich ist. Inhaber von (Mit)Verbrennungsanlagen müssen eine Datei, die die Abfall-Input-Output-Meldungen aller (Mit)Verbrennungsanlagen des Meldepflichtigen beinhaltet, am EDM-Portal hochladen. Die Abfall-Input-Output-Meldungen haben den am EDM-Portal veröffentlichten Datenstrukturen zu entsprechen.

Die Meldung der zugeführten Abfälle hat zu enthalten:

  1. Litera a
    eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen der von anderen Rechtspersonen übernommenen Abfälle, die direkt der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Input-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage zugeführt wurden, gegliedert nach Buchungsart, Übergeber, GTIN der Abfallart, der Abfallmasse in kg, GTIN des Behandlungsverfahrens, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage.
    Angabe des Übergebers: Für die Angabe des Übergebers ist grundsätzlich die Standort-GLN des Absendestandortes des Übergebers zu verwenden. Ist keine Standort-GLN vorhanden, sind die Personen-GLN des jeweiligen Inhabers und die Adresse des Standortes anzugeben. Verfügt der Inhaber über keine Personen-GLN, sind zusätzlich zur Adresse des Standortes, Name und Sitz des Inhabers anzugeben. Bei Übernahme aus einem Streckengeschäft (Buchungsart: „Übernahme aus Streckengeschäft“) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN des Übergebers anzugeben. Bei Übernahme von Siedlungsabfällen direkt vom Abfallerzeuger im Rahmen der kommunalen Sammlung gemäß § 3 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 ist die Spezial-GLN für „Abfallersterzeuger von Siedlungsabfällen“ anzugeben. Übernahmen von Abfallersterzeugern nicht gefährlicher Abfälle sind pro Bundesland und Branche zusammenzufassen, für die Untergliederung sind die Bundesland-GLNs zu verwenden. Bei Anlieferungen von Sammelstellen im Rahmen der kommunalen Sammlung (zB Problemstoffsammelstellen, Mistplätze) ist als Herkunft die GLN der Gemeinde anzugeben, sofern nicht eine Regelung zur getrennten Sammlung eine detailliertere Herkunftsangabe fordert.
  2. Litera b
    eine Zusammenfassung der Abfälle, die aus anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers stammen oder beim (Mit)Verbrennungsanlageninhaber als Primärabfälle angefallen sind, gegliedert nach Buchungsart, Herkunft, GTIN der Abfallart, der Abfallmasse in kg, GTIN des Behandlungsverfahrens, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage. Für die Herkunft ist grundsätzlich die GLN der Abfallbehandlungsanlage, aus der der Abfall stammt, und die GTIN des Behandlungsverfahrens, bei dem der Abfall angefallen ist, anzugeben. Bei Primärabfällen, die an einem Standort des Anlageninhabers angefallen sind, sind die Standort-GLN und die GTIN für das Behandlungsverfahren P1 „Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich“ gemäß Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben.

Die Meldung der angefallenen Abfälle hat zu enthalten:

  1. Litera a
    eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen der direkt von der (Mit)Verbrennungsanlage oder dem Output-Pufferlager der (Mit)Verbrennungsanlage an andere Rechtspersonen weitergegebenen Abfälle, gegliedert nach Buchungsart, GLN der Abfallberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, GTIN des Behandlungsverfahrens, bei dem der Abfall angefallen ist, GTIN der Abfallart, der Abfallmasse in kg und Standort-GLN des Abfallübernehmers. Bei Übergabe in ein Streckengeschäft (Buchungsart: „Übergabe in Streckengeschäft“) ist statt der Standort-GLN die Personen-GLN des Übernehmers anzugeben.
  2. Litera b
    eine Zusammenfassung der Abfälle, die anderen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich Zwischenlager) des (Mit)Verbrennungsanlageninhabers zugeführt wurden, gegliedert nach Buchungsart, GLN der Abfallberichtseinheit (BE_ABIL) der (Mit)Verbrennungsanlage, GTIN des Behandlungsverfahrens, bei dem der Abfall angefallen ist, GTIN der Abfallart, der Abfallmasse in kg, GTIN des Behandlungsverfahrens, dem der Abfall zugeführt wurde, und GLN der Abfallberichtseinheit (BE_ABIL) – dh. der Behandlungsanlage, die als BE_ABIL gekennzeichnet ist –, der der Abfall zugeführt wurde.

LAGERBESTAND

Zu Beginn und am Ende des Berichtszeitraums ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage die Lagermenge des Input- und Output-Pufferlagers durch Angabe der Masse des Abfalls in kg entsprechend den auf dem EDM-Portal veröffentlichten Vorgaben aufzuzeichnen. Beinhaltet das Input-Pufferlager eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Abfallübernahmen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen, so ist der Gesamtlagerstand ohne Angabe einer Abfallart aufzuzeichnen. Einzeln erfassbare Abfallarten zB Schlacken und Aschen im Output-Pufferlager sind getrennt unter Angabe der Abfallart aufzuzeichnen. In diesem Fall hat die Angabe des Gesamtlagerbestandes auch die Lagerstände der einzeln erfassten Abfallarten zu umfassen. Beträgt die Kapazität eines Pufferlagers mehr als die fünffache Tageskapazität der Abfallberichtseinheit, so ist der Lagerstand zusätzlich am Beginn jedes Monats aufzuzeichnen. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen.

Für die Zusammenfassung ist für jede Abfallbilanzberichtseinheit der (Mit)Verbrennungsanlage der Lagerstand des Input- und Output-Pufferlagers am Beginn und Ende des Berichtszeitraums anzugeben und die Lagerstandskorrekturen für den Gesamtlagerstand und für jede einzeln erfasste Abfallart über den Berichtszeitraum zusammenzufassen.“

1 ) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.

2 ) Wird automatisiert aus der Abfall-Input-Output-Meldung in die Emissionserklärung übernommen.