Die Geflügelhygieneverordnung 2000 hat bisher die Grundlage der Tiergesundheit bei Geflügel in Österreich gebildet. Auf europäischer Ebene wurde erst 2003 mit der Zoonosenverordnung 2160/2003/EG ein Regelwerk in Gang gesetzt, das neben der Tiergesundheit vor allem auch den Verbraucherschutz vor Salmonella spp. berücksichtigt. Darin wurden Zeitpläne vorgesehen, wonach die Mitgliedstaaten nach verpflichtenden Vorerhebungen zur Salmonellenprävalenz in den verschiedenen Geflügelsparten gemeinschaftlich festgelegte Ziele in der Bekämpfung von Salmonella spp. unter Verwendung bzw. Verbot spezieller Maßnahmen zu erfüllen haben. Probleme in der bisherigen Gesetzgebung waren die Nicht-EU-Konformität des österreichsichen Salmonellenbekämpfungsprogrammes bei Elterntieren, das Fehlen einer einheitlichen Überwachung des Gesundheitsstatus von Legehennenherden und die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Testmethoden auf Salmonella Spp. bei Geflügel.
Die Sicherstellung der Verbrauchergesundheit und der Gesundheit des österreichischen Nutzgeflügels soll durch spezielle Maßnahmen und vermehrte Überwachung gewährleistet werden. Die Durchführung und Einleitung von nationalen Programmen zur Bekämpfung von Salmonella spp. in Geflügelelterntierherden, Legehennenherden, Mastgeflügelherden soll ermöglicht werden. Weiters sind die gemeinschaftlich festgelegten Zielsetzungen bei Elterntierherden (Verordnung der Kommission 1003/2005/EG) und Legehennenherden (Verordnung der Kommission 1168/2006/EG) gemäß Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates VO 2160/2003/EG zu erreichen.
Die Geflügelhygieneverordnung 2007 regelt die allgemeinen betrieblichen Hygieneanforderungen und Kontrollbestimmungen, die besonderen Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe, -legehennenbetriebe, -mastbetriebe, und –schlachtbetriebe und die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Handel. Spezielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verbrauchergesundheit und der Gesundheit der österreichischen Nutzgeflügelherden sind zum Beispiel der weitere Verzicht auf Antibiotika, eine Pflichtimpfung gegen Salmonella Enteritidis und etliche Schritte zur besseren Biosicherheitsüberwachung.
Hiebei werden weite Teile der bestehenden Verordnung übernommen, die gänzliche Neuerlassung erfolgt aber aus Gründen der Übersichtlichkeit.
Keine
Keine
1. Bund
Keine
Mehrkosten von Bekämpfungsmaßnahmen durch die Angleichung der behördlichen Tötungsanordnung und dementsprechende Keulungsentschädigung auf die fünf durch die Verordnung der Kommission 1003/2005/EG vorgegebenen Serotypen von Salmonella spp. sind nicht zu erwarten, da bei Nachweis dieser Typen bereits jetzt eine Tötung anzuordnen war.
2. Länder
Ein Mehraufwand von insgesamt rund € 14.000,-- gegenüber der bisher gültigen Geflügelhygieneverordnung 2000 entsteht den Ländern durch eine einmal jährliche amtliche Kontrolle von Legehennenbetrieben statt wie bisher alle drei Jahre.
3. Gemeinden
Keine
Ergänzende Umsetzung der Mindestvorgaben der Europäischen Union in Form der Verordnung der Kommission VO 1003/2005/EG, Verordnung der Kommission 1168/2006/EG; Verordnung der Kommission 1177/2006/EG und Entscheidung der Kommission 2007/605/EG.
Dieser Verordnung zugrunde liegt die Geflügelhygieneverordnung 2000, die in den meisten Bereichen übernommen wurde.
Zur besser Übersicht wurden die Paragraphen mit Überschriften versehen.
Die Geflügelhygieneverordnung 2007 regelt die allgemeinen betrieblichen Hygieneanforderungen und Kontrollbestimmungen, die besonderen Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe, -legehennenbetriebe, -mastbetriebe, und –schlachtbetriebe und die Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Handel. Spezielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verbrauchergesundheit und der Gesundheit der österreichischen Nutzgeflügelherden sind zum Beispiel der weitere Verzicht auf Antibiotika, eine Pflichtimpfung gegen Salmonella Enteritidis und etliche Schritte zur besseren Biosicherheitsüberwachung.
Die Verordnung dient der ergänzenden Umsetzung der Mindestvorgaben der Europäischen Union in Form der Verordnung der Kommission VO 1003/2005/EG, Verordnung der Kommission 1168/2006/EG; Verordnung der Kommission 1177/2006/EG und Entscheidung der Kommission 2007/605/EG und der Herstellung der EU-Konformität der bisherigen Regelungen.
Hiebei werden weite Teile der bestehenden Geflügelhygieneverordnung 2000 übernommen, wobei jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit eine gänzliche Neuerlassung vorgesehen ist.
Die einmal jährliche amtliche Kontrolle von Legehennenbetrieben statt wie bisher alle drei Jahre verursacht den Ländern zusätzliche Kosten nach folgender Tabelle:
Nr. | Arbeitsschritt | VGr | Erwartete Fallzahlen | Wahrscheinlichkeit | Zeitbedarf in min. | Aufwand in Euro |
1 | Amtliche Probenahme gemäß Paragraph 41, (3) | A | 660* | 1 | 30 | 16.632,.-- |
2 | Amtliche Probenahme gemäß Paragraph 41, (4) | A | 660 | 0,1** | 30 | 1980,-- |
3 | Erhebungen zu Positivbefunden nach Paragraph 42, (1) | A | 660 | 0,1** | 10 | 660,-- |
* Legehennenherden >350 Tiere
** Erwartete Prävalenz von 10 % Salmonella E. und T. positiver Herden
Eine amtliche Probenahme war bereits nach Geflügelhygieneverordnung 2000 alle drei Jahre vorgesehen, weshalb sich der tatsächliche zusätzliche Kostenfaktor Nr. 1 um 1/3 auf €10.977,-- reduziert.
Der Mehraufwand für die Länder beträgt daher €13.617,--.
Absatz eins, war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig.
Der Geltungsbereich der Geflügelhygieneverordnung 2000 (Absatz 2,) wurde an den Geltungsbereich der EU-Zoonosen VO (EG) Nr.2160 aus 2003, angepasst, wobei die Abgrenzung von lokalem Direktvermarktungsbetrieb und kommerziellem Eier- oder Fleischproduzenten bei 350 Tieren analog der Grenze für die verpflichtende Eintragung in das österreichische Legehennenregister gezogen wurde.
Absatz 3, zitiert die Rechtsvorschriften, die durch diese Verordnung unberührt bleiben, sie wurden in ihrer derzeit geltenden Fassung übernommen.
Absatz 4, war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten.
Die Begriffsbestimmungen wurden im Wesentlichen in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 geregelt;
Ausnahmen: Ziffer 2 :, die Definition des amtlichen Tierarztes richtet sich nun nach Paragraph 2, Absatz 6, des Tiergesundheitsgesetzes;
Ziffer 18 :, zugelassenen Labors sind nunmehr solche, welche für die betreffende Untersuchung akkreditiert sind; eine Akkreditierung der Laboratorien wird z.B. in der Eu-Zoonosen VO (EG) Nr. 2160/2003/EG für die Bearbeitung aller mit Zoonoseerregern befaßten Labors eingefordert und dient der Nachvollziehbarkeit und Qualität der Untersuchungsergebnisse.
Diese Bestimmung entspricht der Geflügelhygieneverordnung 2000; im neuen Absatz 5, wurde klargestellt, dass bisher erfolgte Beauftragungen bestehen bleiben.
Die Laboratorien zur Untersuchung von Zoonoseerregern sind gemäß EU-Zoonosen VO (EG) Nr.2160 aus 2003, Artikel 12, von Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu benennen, wobei diese in Anhang A genannt werden. Die Durchführung der Monitoring- und Bekämpfungsprogramme gemäß EU-Zoonosen VO (EG) Nr.2160 aus 2003, macht es darüberhinaus nötig, daß alle Untersuchungen über die Datenbank des Österreichischen Geflügelgesundheitsdienstes abgewickelt werden.
Die Veröffentlichung vom 18. August 1999 in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 7/99 (GZ 39.117/28-VI/A/3/99) für spezielle Untersuchungs- und Probenahmebestimmungen wird durch den Anhang B ersetzt.
war in dieser Form bereits gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig.
Absatz eins, war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig;
Nach Absatz 2, wird mit der Festlegung der Gebühren amtlicher Probenahmen und Untersuchungen( z.B. gemäß §37) gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Landeshauptmann beauftragt; nach LMSG 2006 obliegt die Festlegung von Gebühren für Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung primär den Landeshauptleuten, wobei wegen den zum Teil identischen Probenahmeanforderungen dieser Verordnung hier eine Gleischstellung ermöglicht werden soll.
Zu Absatz eins :, Wasser wird auf dem Geflügelbetrieb zu verschiedenen Zwecken verwendet (Reinigung, Tränke, Schlachtkörperreinigung), wobei hier auf die Novelle der Trinkwasserverordnung 2007 verwiesen wird, in deren §3Abs.2 und in weiterer Folge durch die Möglichkeit eines Erlasses der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Verwendung von Wasser in landwirtschaftlichen Betrieben einheitlich geregelt und einer Risikokategorisierung unterzogen wird.
Zu Absatz 2 :, der Geltungsbereich der Verwendung von speziellem Futter wurde auch auf das Hauptstück Legehennen ausgeweitet.
Die Absatz 3 bis 7 waren in dieser Form bereits gemäß Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig.
Die Bestimmungen entsprechen der geltenden Geflügelhygieneverordnung 2000.
Die Zielfestlegung bei Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium verpflichtet Österreich ab 2008 zu einer jährlichen Reduktion der Herdenprävalenz von 20%, wodurch ein großer Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit erwartet wird. Die Pflichtimpfung ist ein wesentlicher Beitrag, dieses Ziel erreichen zu können. Die Durchführungsbestimmungen wurden jener der Verordnung 1177/2007/EG entnommen, die die Pflichtimpfung für Mitgliedstaaten mit einer Prävalenz von >10% Salmonella Enteritidis regelt.
Die Bestimmungen der VO (EG) Nr.2160 aus 2003, und der Verordnung (EG) 1177/2007/EG wurden übernommen.
Diese Bestimmungen waren in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten. |
Gegenüber der Geflügelhygieneverordnung 2000 werden drei zusätzliche Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, in die Bekämpfung aufgenommen: S. Virchow, S. Hadar und S. Infantis.
Die Bestimmung war in dieser Form bereits nach der Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig, wobei aber in Absatz eins, Ziffer 9 und in Absatz 2, die Aufzeichnungspflicht des Tierarztes über durchgeführte Impfungen und Behandlungen nach dem zwischenzeitlich erlassenen TAKG 2002 zu erfolgen hat und die Bestimmungen der Rückstandskontrollverordnung 2006 unberührt bleiben sollen.
Diese Bestimmungen waren in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig.
Die Bestimmungen für Zuchtgeflügel aus der Geflügelhygieneverordnung 2000 wurden an die Vorgaben der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, angepasst. Vorgegeben wurden: drei zusätzliche Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, in die Bekämpfung aufgenommen: S. Virchow, S. Hadar und S. Infantis); das Probenschema nach Herdengröße und das zu verwendende Probenmaterial. Die amtliche Probenahme wird durch die hohe Frequenz an Eigenkontrolle (alle 2 Wochen) auf alle 16 Wochen reduziert, was auch den EU-Vorgaben entspricht.
Diese Bestimmungen waren in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten.
Gegenüber der Geflügelhygieneverordnung 2000 wurden die oben bereits erwähnten drei zusätzlichen Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, mitaufgenommen.
Absatz eins, Ziffer eins, war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 gültig, wobei aber die drei zusätzlichen Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, mitaufgenommen wurden.
In Ziffer 2, wurden in Ergänzung zur Geflügelhygieneverordnung 2000 in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, und der der Verordnung (EG) 1168 aus 2006, Tests auf das Vorhandensein von Antibiotika. bzw. antiobitotischer Effekte veranlasst. Diese sind geeignet, falsch negative Testergebnisse im Labor zu erzeugen und den Gesundheitsstatus der Elterntierherde zu verschleiern.
In Ziffer 3, wird festgelegt, dass eine Herde als Salmonella positiv eingestuft wird, wenn ein positives Testergebnis aus dem Labor vorliegt bzw. bis auf weiteres, wenn die Proben durch antibiotische Effekte nicht untersucht werden können und deswegen wiederholt werden müssen.
Nach Ziffer 4, obliegt es der Bezirksverwaltungsbehörde, je nach Herdengröße eine Probenanzahl an Tieren festzulegen, wobei jedoch mindestens fünf Tiere eingeschickt werden müssen.
Zu Ziffer 5 :, Es kann unter Umständen nötig sein, dass die Bezirksverwaltungsbehörde eine erneute Untersuchung der Herde anordnen muß. Falsch positive Ergebnisse könnten zum Beispiel durch Kreuzkontamination, falsch negative Ergebnisse bei unsachgemäßer Behandlung der Proben.
Diese waren in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten, wobei in Paragraph 27, die drei zusätzlichen Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, mitaufgenommen wurden.
Diese Bestimmung war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten , wobei aber die drei zusätzlichen Salmonella Serotypen in Abstimmung mit der Verordnung (EG) 1003 aus 2005, mitaufgenommen wurden. Der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zur Beseitung der Tierkörper stellt eine Maßnahme zur Verhütung der Weiterverbreitung der Infektion dar und stellt sicher, dass diese Tiere nicht mehr zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden können.
Diese Bestimmungen (4. Hauptstück) entsprechen in dieser Form der Geflügelhygieneverordnung 2000.
Dieser war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten.
Entspricht in dieser Form der Geflügelhygieneverordnung 2000; wobei die Aufzeichnungspflicht des Tierarztes über durchgeführte Impfungen und Behandlungen jetzt nach dem TAKG 2002 zu erfolgen hat und die Bestimmungen der Rückstandskontrollverordnung 2006 unberührt bleiben sollen.
Die Erfahrung und die Studienergebnisse der letzten Jahr haben die Sensitivitä der bisher üblichen Kloakentupferproben stark nach unten revidiert, sodaß eine sensitivere Methode zur effizienten Kontrolle gewählt werden mußte. Die Stiefeltupferproben wurden beim Mastgeflügel erfolgreich in der letzten EU-Studie angewandt und werden auch bei anderen Geflügelbeständen eingeführt, sodaß eine Vergleichbarkeit gewährleistet wird. In der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich müssen die Ergebnisse einsehbar sein, damit die Tiere erst zur Schlachtung abgeholt werden können und sollen zu einer verbesserten Risikoeinschätzung im Schlachtprozess führen.
Absatz 2, regelt ein eigenes Probeschema für Herden in Käfighaltung, da hier die Stiefeltupferproben nicht angewendet werden können. Das gewählte Schema folgt den Vorgaben der Verordnung (EG) 1168 aus 2006,.
Diese Bestimmnug war bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten; wobei klargestellt wurde, dass zur Schlachttieruntersuchung auch ein nach LMSVG 2006 zugelassener Tierarzt herangezogen werden kann.
Legenhennenbetriebe müssen gewährleistet bekommen, dass die angekaufte Junghennenherde in einem einheitlichen Schema auf Salmonella spp. untersucht wurde und daß die angekaufte Junghennenherde gegen Salmonella Enteritidis geimpft ist. Dazu müssen die entsprechenden Untersuchungsergebnisse und Impfbestätigungen vorliegen. Im Hinblick auf das den Zeitablauf des Probenschemas tritt diese Bestimmung erst vier Monate nach den sonstigen Bestimmungen der Verordnung in Kraft.
Legehennenherde sind nach den Vorgaben des österreichischen Legehennenregisters und des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich in Herdenbestandsblättern einheitlich zu charakterisieren. Die Produktions- und Herkunftsdaten zur Produktsicherung sollen neben der Nachvollziehbarkeit auch zu eventuellen epidemiologischen Untersuchungen herangezogen werden können. Die Dokumentation der tierärztlichen Betreuung und Behandlung mit Arzneimitteln oder Futtermittelzusatzstoffen ist zur Umsetzung des TAKG 2002 notwendig.
In den Untersuchungsbestimmungen wurden die Vorgaben aus der Verordnung (EG) 1168 aus 2006, entnommen. Der Grenzwert der von der Salmonellenüberwachung betroffenen Betriebe wurde jedoch aufgrund kleinstrukturierteren österreichischen Produktionsstruktur mit 350 Tieren angesetzt, was wiederum die Grenze für die Eintragung in das österreichische Legehennenregister bildet.
Von der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten festzulegen, dass eine amtliche Probenahme oder Schlachttieruntersuchung eine Beprobung auf Betreiben des Betriebsinhabers ersetzt, wurde Gebrauch gemacht.
Absatz eins :, Der Gesundheitsstatus einer beprobten Herde hinsichtlich der Infektion mit Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium muss im VeterinärInformationssystem VIS abgebildet werden, sodass ein positiver Befund zur Amtskenntnis und damit zum Eintrag in das VIS gelangen muß. Dies geschieht weil nach der Verordnung (EG) 1168 aus 2006, eine Meldepflicht der Ergebnisse aus dieser Überwachung an die EU-Kommission besteht. Gleichzeitig wird damit aber einerseits eine epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen erleichtert, andererseits der Lebensmittelkette besondere Rücksicht auf das eventuelle Gesundheitsrisiko von Lebensmitteln aus diesen Herden zu ermöglicht.
Absatz 2 :, Der Betriebsinhaber hat bei Vorliegen eines Positivbefundes aus seiner Legehennenherde nachzuweisen, dass sein Primärprodukt sicher konsumiert werden kann. Dafür müssen in Abständen, die der Herdenkontrolle angepasst sind, eine bestimmte Anzahl an Eiern untersucht werden. Da oft die Hygieneverhältnisse am Betrieb ausschlaggebend für eine Durchbrechen einer Salmonelleninfektion sind, sollen diese durch den Geflügelgesundheitsdienst Österreich oder in ähnlicher Art und Weise überprüft werden.
In Hinblick auf das Handelsverbot von Primärprodukten aus Salmonella spp. spätestens Anfang 2010 sollen die Betriebsinhaber mit einer Schwachstellenanalyse befähigt werden, die auf die infizierten Herden folgenden Herden vor einer Infektion mit Salmonella spp. zu schützen.
Die Untersuchungsergebnisse müssen für alle Beteiligten (Amtstierarzt, Betreuungstierarzt, Betriebsinhaber, Labor und Nationales Referenzlabor) in einer Datenbank verfügbar gemacht werden.
Diese Bestimmung war in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 enthalten.
Das 8. Hauptstück war als 7. Hauptstück in dieser Form bereits in der Geflügelhygieneverordnung 2000 geregelt.
Lediglich in Paragraph 52, wurden die Verweise der geltenden Rechtslage angepasst und die bisherigen Ausnahmen für Geflügelbestände, welche zur Aufstockung von Wildgeflügelbeständen bestimmt sind aufgehoben. Dies war auf Grund der Vorgaben der Entscheidunger der Kommission 2006/605/EG über Schutzmaßnahmen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Hausgelfügel, das zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, notwendig.
Die personenbezogenen Bezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht, wobei im Hinblick auf die Lesbarkeit des Textes auf eine Verwendung weiblicher und männlicher Endungen innerhalb der Paragraphen verzichtet wurde. |
Die Verordnung soll generell mit 1. März 2007 in Kraft treten. Lediglich Paragraph 39, soll erst ab 1. Juli 2007 gelten. Dies deshalb, weil die Pflichtimpfung gegen Salmonella Enteritidis nach Herstellerangaben beim Eintagsküken begonnen werden muss und die Aufzuchtphase bis zu 20 Wochen dauert, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Legehennenbetriebe auf gemäß Geflügelhygieneverordnung 2007 geimpfte Junghennenherden zurückgreifen können.
Der Akkreditierungsprozeß eines bisher zugelassenen aber nicht akkreditierten Labors zur Untersuchung bestimmter Keime kann bis zu einem Jahr dauern, sodass diese Übergangsfrist gerechtfertigt ersscheint.