Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2004, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Z 3 wird die Zeile
„Brauer und Mälzer, Destillateur: | Anlage A/3/4“ |
durch die Zeile
„Brau- und Getränketechnik, Destillateur: | Anlage A/3/4“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 4 lautet:
Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwer- punkt Prozessleit- und Bustechnik): | Anlage A/4/1 |
Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: | Anlage A/4/2 |
Elektromaschinentechnik: | Anlage A/4/3 |
Elektronik: | Anlage A/4/4 |
Fernmeldebaumonteur: | Anlage A/4/5 |
Prozessleittechniker: | Anlage A/4/6 |
Elektroanlagentechnik: | Anlage A/4/7 |
Anlagenelektrik: | Anlage A/4/8 |
Informationstechnologie-Informatik, -Technik | Anlage A/4/9 |
Mechatronik: | Anlage A/4/10 |
Veranstaltungstechnik: | Anlage A/4/11“ |
Novellierungsanordnung 3, § 1 Z 6 lautet:
Bäcker: | Anlage A/6/1 |
Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: | Anlage A/6/2 |
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau: | Anlage A/6/3 |
Koch: | Anlage A/6/4 |
Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: | Anlage A/6/5 |
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft: | Anlage A/6/6 |
Molkereifachmann: | Anlage A/6/7 |
Obst- und Gemüsekonservierer: | Anlage A/6/8 |
Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin: | Anlage A/6/9 |
Systemgastronomiefachmann: | Anlage A/6/10 |
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau: | Anlage A/6/11“ |
Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 8 lautet:
Drucktechnik: | Anlage A/8/1 |
Tiefdruckformenhersteller: | Anlage A/8/2 |
Druckvorstufentechnik: | Anlage A/8/3 |
Reprografie: | Anlage A/8/4 |
Kartograph: | Anlage A/8/5 |
Stempelerzeuger und Flexograph: | Anlage A/8/6 |
Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: | Anlage A/8/8“ |
Novellierungsanordnung 5, § 1 Z 9 lautet:
Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: | Anlage A/9/1 |
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: | Anlage A/9/2 |
Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: | Anlage A/9/3 |
Bankkaufmann/Bankkauffrau: | Anlage A/9/4 |
Drogist: | Anlage A/9/6 |
Fotokaufmann: | Anlage A/9/7 |
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: | Anlage A/9/8 |
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: | Anlage A/9/9 |
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik: | Anlage A/9/10 |
Lagerlogistik: | Anlage A/9/11 |
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: | Anlage A/9/12 |
Berufskraftfahrer: | Anlage A/9/13 |
EDV-Kaufmann: | Anlage A/9/14 |
Gartencenterkaufmann: | Anlage A/9/15“ |
Novellierungsanordnung 6, § 1 Z 10 lautet:
Tischlerei: | Anlage A/10/1 |
Fassbinder/Fassbinderin, Wagner: | Anlage A/10/2 |
Holz- und Sägetechnik: | Anlage A/10/3 |
Drechsler/Drechslerin: | Anlage A/10/4 |
Bootbauer: | Anlage A/10/5 |
Bürsten- und Pinselmacher: | Anlage A/10/6 |
Korb- und Möbelflechter: | Anlage A/10/7 |
Bildhauerei: | Anlage A/10/8“ |
Novellierungsanordnung 7, Im § 1 Z 15 entfällt die Zeile
„Luftfahrzeugmechaniker: | Anlage A/15/10“ |
Novellierungsanordnung 8, § 1 Z 20 lautet:
Klavierbau: | Anlage A/20/1 |
Orgelbau, Harmonikamacher/Harmonikamacherin: | Anlage A/20/2 |
Blechblasinstrumentenerzeugung: | Anlage A/20/3 |
Holzblasinstrumentenerzeugung: | Anlage A/20/4 |
Streich- und Saiteninstrumentenbau: | Anlage A/20/5“ |
Novellierungsanordnung 9, Im § 1 Z 23 wird die Zeile
„Friseur und Perückenmacher (Stylist): | Anlage A/23/1“ |
durch die Zeilen
„Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin): | Anlage A/23/1“ |
ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, § 3 lautet:
Novellierungsanordnung 11, § 3a lautet:
Novellierungsanordnung 12, Dem § 4 wird folgender Abs. 17 angefügt:
Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“
Novellierungsanordnung 13, Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch eins lautet:
Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unterrichtsziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt. Er ermöglicht die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs.
Die Lehrpläne umfassen:
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines Bildungsziel
Allgemeine didaktische Grundsätze
Unterrichtsprinzipien
Stundentafel
Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
Der Lehrplan jedes Unterrichtsgegenstandes umfasst:
Anordnung, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Lehrstoffes (Lehrstoffverteilung) im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrerinnen und Lehrer überlassen, wobei aus didaktischen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung der Lehrstoffe ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist diesen Überlegungen unterzuordnen.
Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.
Die Berufsschule hat nach § 46 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. In den im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenständen sind die Schülerinnen und Schüler durch Leistungsgruppen zu fördern. Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.
Daraus ergeben sich folgende allgemeine Bildungsaufgaben:
Die Bildungsarbeit in der Berufsschule hat die durch die betriebliche Lehre bewirkte enge Verbindung mit der Berufswelt zu berücksichtigen und die dadurch gegebenen pädagogischen Möglichkeiten zu nützen. Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegenstand erweiterte oder im Pflichtgegenstand vertiefte Bildungsangebot soll die berufliche Mobilität der Schülerinnen und Schüler erhöhen, ihre fachliche Bildung erweitern und das Streben nach höherer Qualifikation fördern.
Ausgehend von der Erlebniswelt muss die Bildungsarbeit bestrebt sein, die Berufsschülerinnen und Berufsschüler zur selbstständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen zu befähigen und sie zur Weiterbildung anzuregen.
Die Berufsschule soll zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereitschaft für eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesellschaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken.
Ziffer eins Zur Erreichung des Bildungszieles der Berufsschule ist es erforderlich, den Lehrstoff unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und deren in der Berufswelt gemachten Erfahrungen zu behandeln. Die der Berufsschule zur Verfügung stehende Zeit soll durch eine überlegte Stoff- und Methodenwahl besonders gut genützt werden.
Ziffer 2 Die Lehrerinnen und Lehrer orientieren sich bei der Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes am jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik. Damit die Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Situationen anwenden können, ist eine fächerübergreifende Aufbereitung des Lehrstoffes wichtig. Besonders in den höheren Klassen sollten durch Projektunterricht die Zusammenhänge der einzelnen Stoffgebiete und Unterrichtsgegenstände verständlich gemacht werden. Die Kritik der Mitschülerinnen und Mitschüler und die angemessene Unterstützung durch die Lehrerinnen und Lehrer bei der Problemlösung sind für den Lernfortschritt bedeutsam.
Ziffer 3 Es sollten von den Lehrerinnen und Lehrern methodische Wege eingeschlagen werden, die den Schülerinnen und Schülern ein selbstständiges Erarbeiten des Bildungsgutes erlauben und die Zusammenarbeit in der Gemeinschaft fördern. Die Grundsätze der Aktualität, der Anschaulichkeit, Lebensnähe und Stoffsicherung sind zu beachten.
Ziffer 4 Aufgaben mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle durch die Schülerinnen und Schüler motivieren zum eigenständigen Lernen. Überdies belebt der Wechsel von Individualphasen und Sozialphasen den Lernprozess sehr. Mit Methoden des selbstständigen Bildungserwerbes wird über die Berufsschule hinaus die Grundlage für die Weiterbildung gelegt.
Ziffer 5 Der qualitativen Behandlung des Lehrstoffes einschließlich der erforderlichen Festigung und Übung ist der Vorzug gegenüber der quantitativen zu geben. Hausaufgaben sollten gerade bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern unter Bedachtnahme auf die zeitliche Zumutbarkeit und im Hinblick auf die didaktischen Absichten genau überlegt sein. In vielen Fällen wird das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Erledigung solcher Aufgaben pädagogisch ertragreicher sein.
Ziffer 6 Die Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler ist gezielt zu fördern. Dazu eignen sich besonders der Gruppenunterricht, die Partnerarbeit und andere Sozialformen des Unterrichts sowie alle problem- und prozessorientierten Lehrverfahren.
Ziffer 7 Unterrichtsgegenstände, die praktische Übungen und manuelle Fertigkeiten zum Inhalt haben, dienen nicht primär der Festigung von im Betrieb zu vermittelnden Ausbildungsinhalten. Praktische Unterrichtsgegenstände und Laboratoriumsübungen haben die der betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik und die Hintergründe für eine sinnvolle Lösung aufzuzeigen. Diese Unterrichtsgegenstände tragen zum besseren Verständnis der abstrakten Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages bei.
Ziffer 8 Neben dem zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sind die Kriterien der Verständlichkeit bei der Unterrichtserteilung zu beachten.
Ziffer 9 Lehrausgänge und Exkursionen leisten einen wichtigen Beitrag zur Veranschaulichung, wenn sie gewissenhaft vorbereitet sind und angemessen ausgewertet werden.
Ziffer 10 Im leistungsdifferenzierten Unterricht liegt der Zweck des vertieften Bildungsangebotes in der durchdachten Integration der komplexen oder zusätzlichen Inhalte mit dem Normallehrstoff.
Ziffer 11 Förderkurse zeichnen sich durch eine besondere methodische Dichte und einen hohen Grad an Individualisierung bei der Behandlung des Lehrstoffes aus und haben keinesfalls den Zweck der ausschließlichen Wiederholung von Schulübungsbeispielen.
Ziffer 12 Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schülerinnen und Schüler Bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für die Schülerinnen und Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund.
Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern auch fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebensnähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; Kennzeichnend für sie ist ferner, dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie unter Wahrung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt haben.
Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind:
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffs bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegten Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind. Für die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Grundsatzerlässe des zuständigen Bundesministeriums zu beachten.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lauten die ersten vier Absätze der Bildungs- und Lehraufgabe:
„Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache bewältigen können.
Sie sollen - erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches - Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken sowie die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können.
Sie sollen Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise achten.
Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen ihren mündlichen und schriftlichen Ausdruck bei der Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen vertiefen können.“
Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/10):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/11):“
ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/10):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/11):“
ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C lautet der Lehrstoff der Anlagen A/9/10 und A/9/11:
„Beruf (für die Anlagen A/9/10 und A/9/11):
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Grundbegriffe der Transportwirtschaft.
Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien.
EDV- und Kommunikationssysteme.
Verkehrsträger. Verkehrsgeographie. Zoll.
Kauf und Verkauf.
Speditionslogistik, Lagerlogistik
Grundbegriffe der Lagerlogistik.
Geschäftseinrichtungen und Arbeitsmaterialien.
EDV- und Kommunikationssysteme.
Inventurmanagement. Materialbeschaffung. Controlling.
Produktions-, Distributions- und Informationslogistik.
Just in time - Prozesse.“
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt C wird im Lehrstoff die Zeile
„Beruf (für die Anlagen A/15/9 und A/15/10):“
durch die Zeile
„Beruf (für die Anlage A/15/9):“
ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Anlage A Abschnitt römisch III Unterabschnitt E lautet:
„E. Bewegung und Sport
Die Unverbindliche Übung Bewegung und Sport hat einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu leisten: deshalb sind ausreichend und regelmäßig motorische Aktivitäten sicherzustellen. Dabei soll insbesondere dem Gesichtspunkt der Wahlmöglichkeit, der örtlichen Gegebenheiten, der personellen Voraussetzungen und des Interesses bzw. der Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie den spezifischen Belastungen der einzelnen Lehrberufe Rechnung getragen werden.
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre motorischen Grundlagen und sportlichen Fertigkeiten (weiter) entwickeln durch:
Sie sollen die Bedeutung von Bewegung und Sport für die Gesundheit erfahren und erkennen durch:
Sie sollen über vielfältiges Sporttreiben Freude an der Bewegung erleben durch:
Sie sollen durch Bewegung und Sport in ihrer Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit gefördert werden durch:
Sie sollen Bewegung, Spiel und Sport sowohl als Einzelne als auch insbesondere in der Gruppe erleben.
Dazu zählt vor allem:
Sie sollen sich mit der gesellschaftlichen Funktion von Bewegung, Spiel und Sport auseinandersetzen durch:
Die Schülerinnen und Schüler sollen durch exemplarische Auswahl von entsprechenden Inhalten im Unterricht folgende Sinngebungen von Bewegung, Spiel und Sport erfahren:
Die jeweils in eine Klammer gesetzten und durch kursive Schrift erkenntlichen Lehrstoffbeispiele sind exemplarisch für den jedenfalls zu vermittelnden Lehrstoff des Bewegungshandlungsbereiches zu verstehen.
Weiterentwicklung und Sicherung der konditionellen Fähigkeiten:
Verbesserung der Beweglichkeit (Übungen zum Ausgleich muskulärer Dysbalancen, Funktionsgymnastik usw.).
Verbesserung und Stabilisierung der koordinativen Fähigkeiten (zB Gleichgewicht, Raumwahrnehmung und Orientierung, Rhythmusfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und kinästhetische Differenzierungsfähigkeit), hinsichtlich Bewegungsqualität und Bewegungsökonomie (Balancieren, Hindernisparcours, Jonglieren, Rückschlagspiele, rhythmische Gymnastik usw.).
Durchführen motorischer Tests für alle Bereiche der motorischen Grundlagen (Jump and Reach Test, Euro-Fit Test, Cooper Test, Walking Test usw.).
Sportbiologische Grundlagen kennen und in das eigene sportliche Handeln einbeziehen (Belastung-Anpassung, Muskelfunktionen usw.).
Übungen durchführen, die die eigenen Leistungsgrenzen erfahren lassen, aber auch durch angeleitetes und eigenständiges Üben verschieben lassen (leichtathletische Techniken verbessern, Verbessern des Schwimmkönnens und Erlernen weiterer Schwimmtechniken einschließlich Start und Wenden, schwierigere und komplexe Bewegungsfertigkeiten des Turnens ohne, mit und an Geräten erlernen und verbessern usw.).
Lösen vielfältiger Bewegungsaufgaben sowie nach Möglichkeit Teilnahme an Einzel- und Gruppenwettkämpfen im organisierten und auch im nichtorganisierten Sportbereich. Erfahren der Leistungsgrenzen und verschieben dieser Grenzen vor allem durch angeleitetes und eigentätiges Üben (Leichtathletische Wettkämpfe, Schwimm- und Turnbewerbe, Trendsportarten, schulische Wettkämpfe usw.).
Kunststücke und Bewegungsverbindungen erarbeiten und präsentieren (nach räumlich-zeitlichen Kriterien, nach ästhetischen Kriterien usw.).
Das Organisieren und Leiten von Wettkämpfen erlernen. Erfahrungen mit alternativen Wettkämpfen sammeln und eigene Ideen entwickeln (Vorgabe und Handicap, Relativwettkämpfe, Zeitschätzläufe und Tempogefühlläufe, Gruppenwettkämpfe mit Zufallselementen usw.).
Entwickeln der Fähigkeit, sich mit Wettkampfnormen konstruktiv auseinander zu setzen (Anpassen an die besonderen Bedingungen einer Sportgruppe usw.).
Erhalten und Weiterentwickeln von nicht regelgebundener Spielfähigkeit und Spielkönnen (spontanes und kreatives Spiel in verschiedenen Situationen, mit Gegenständen, mit Geräten und ohne Geräte, kooperative Spiele, Spiele ohne Verlierer usw.).
Kennen lernen und Ausüben vielfältiger verschiedener Sport- und Trendspiele (Rollerhockey, American Football, Rugby, Street Ball usw.).
Verbessern der regelgebundenen Spielfähigkeit unter technikrelevanten Gesichtspunkten (Arten des Dribblings, typische Wurfarten, Schlagarten usw.).
Erhöhen der Fähigkeit zu taktischen Entscheidungen in der Gruppe bzw. Mannschaft: Verhalten auf Spielsituation abstimmen und taktische Entscheidungen in der Gruppe bzw. Mannschaft treffen (Defensivverhalten, Spiel in Überzahl, schneller Gegenstoß usw.).
Zunehmende Entwicklung eines entsprechenden Spielverständnisses unter wettbewerbsrelevanten Aspekten (Umsetzung von sportartspezifischen Spielsystemen usw.).
Entwicklung der Fähigkeit zur Analyse von Spielergebnissen und von Strategien zur Lösung allfälliger Konfliktsituationen (Nachbesprechung zu Spielsituationen im Klassenverband, von Wettkampfspielen usw.).
Regelkenntnisse und Regelauslegung in verschiedenen Sportarten kennen lernen und anwenden. Weiterentwickeln der Fähigkeit, (Spiel-)Vereinbarungen und (Spiel-)Regeln anzuerkennen, situativ abzuändern und neu zu gestalten (Regeländerungen im Hinblick auf gemischte Gruppen, Regelanpassungen im Hinblick auf alternative Materialien usw.).
Entwickeln der Fähigkeit, verantwortliche Organisation und Spielleitung zu übernehmen (organisatorische Aufgaben und Schiedsrichtertätigkeit im Klassenverband und bei Schulturnieren usw.).
Die leibliche Erfahrung als Basis allen sinnlichen Wahrnehmens und Verstehens erkennen (Körperhaltung als Verhalten erfahren, Bewegungsbeobachtung am eigenen und fremden Körper usw.).
Verbessern der Bewegungs- und Ausdrucksmöglichkeiten des Körpers, Erweiterung des Bewegungsrepertoires und Entwicklung eines differenzierten Bewegungsgefühls. (Pantomime, Empfindungen durch Bewegungen darstellen usw.).
Sich mit Aspekten der Bewegungsqualität auseinandersetzen. Gefühlsmäßiges Erfassen ästhetischer Prozesse und Produkte (eckig, rund, fließend, Ruhe-Spannung usw.).
Umsetzen von Musik und Rhythmus in Bewegung (Tanz in seinen verschiedenen Formen, Musikgymnastik, Rhythmische Gymnastik usw.).
Finden von Ausdrucks- und Gestaltungsformen durch Experimentieren mit unterschiedlichen Zeit-, Raum-, Dynamik- und Formvarianten und Improvisation („Kreativer Tanz“, Break Dance, Skateboard, Schneesport usw.).
Erarbeiten von Bewegungsverbindungen und Erweitern akrobatischer und gauklerischer Fertigkeiten. Die Wirkung von Kunst und eigener Kreativität in Bezug auf das individuelle Leben erfahren (Kürprogramm, Gruppenpyramide, Partnerjonglage, Balancierparcours usw.).
Bewegung und Sport gesundheitsgerecht ausüben können (Aufwärmen, funktionelle Gymnastik, konditionelle Vorbereitung usw.).
Möglichkeiten zur Verbesserung der Fitness, in der Schule und nach Möglichkeit auch in außerschulischen Einrichtungen, erfahren und beurteilen lernen (Konditionelle Grundlagen usw.).
Das Gefühl für den eigenen Körper festigen und auf dessen Bedürfnisse reagieren können. Die Körperwahrnehmung verbessern und die Reaktionen des Körpers deuten können (Bewegungs- und Belastungsformen mit den Zielen Ermüdung, Flow, Unlust, Freude zu bewirken oder das Gefühl sozialer Geborgenheit, Reaktionsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit auszulösen usw.).
Bewusstmachen von und Auseinandersetzen mit gesundheitsgefährdenden Phänomenen; Aufzeigen von Folgeschäden und Erarbeiten von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung (Regeneration, Atemtechniken, Entspannungs- und Dehntechniken usw.).
Haltungsbelastende Bewegungsgewohnheiten und deren Auswirkungen (zB muskuläre Dysbalancen) erkennen und ausgleichen können (Funktionsgymnastik usw.).
Erfahren und Erleben von Bewegungs- und Sportaktivitäten, die sich vom alltäglichen Bewegen abheben und mit besonderen Gefühlen verbunden sind sowie etwas Neues und Unerwartetes bieten:
Aufsuchen und selbsttätiges Bewältigen von herausfordernden Bewegungssituationen und dabei die persönlichen Grenzen und Verhaltensweisen erfahren, ausloten und reflektieren (Wandern, Klettern, Schwingen, Ski-/Radtour, Biathlon, Orientierungslauf, Trekkingtour usw.).
Sportaktivitäten/-projekte gemeinsam planen, gestalten und reflektieren (Sporttage, Sportwochen, Sportfeste, fächerübergreifende erlebniskulturelle Veranstaltungen, usw.).
Eine umweltgerechte Einstellung bei der Ausübung von Natur- und Trendsportarten entwickeln (Geländelauf, Kanu fahren, Mountain Biking, Ski- und Snowboard fahren, usw.).
Fachspezifische Kenntnisse zu Art, Aufbau und Wartung von Sportgeräten (Ski, Snowboard, Mountainbiken usw.) erwerben.
Insbesondere sind die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Berufsschulzeit zu befähigen und anzuregen, Bewegung, Spiel und Sport in ausreichendem Ausmaß, unter Berücksichtigung einer gesunden Lebensführung, auch über die Schulzeit hinaus zu betreiben.
Den Schülerinnen und Schüler sollen durch geeignete Unterrichtsinhalte und Maßnahmen die steigenden Belastungen in den einzelnen Berufsbereichen bewusst gemacht werden. In Lehrberufen mit steigenden gesundheitlichen Belastungen sollen geeignete Unterrichtsinhalte und Maßnahmen den gesundheitlichen Belastungen entgegenwirken helfen.
Der Lehrstoff ist gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe unter Wahrung der Vielfalt zu erfüllen. Schwerpunkte können gesetzt werden, sind den Teilbereichen des Lehrstoffes (Bewegungshandlungen) zuzuordnen und auch unter Beachtung geschlechtsspezifischer Anliegen festzulegen.
Bei der Wahl der Schwerpunkte und Inhalte sind die Altersgemäßheit, die jeweils spezielle Situation der Berufsschule und zur Verfügung stehende Sportstätten zu berücksichtigen, wobei die Inhalte des Unterrichtes jedoch nicht ausschließlich von den örtlichen Rahmenbedingungen am jeweiligen Schulstandort abhängen sollen.
Entsprechend den örtlichen Möglichkeiten an den einzelnen Schulen wird empfohlen, zur Verbesserung des Unterrichts, die Unterrichtsplanung in Form eines „Schulplans“ zu koordinieren (zB Nutzung von dislozierten Übungsstätten, schulbezogene Veranstaltungen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern, Berücksichtigung des Schulprofiles usw.).
In die Planung, Gestaltung und Reflexion des Unterrichtes sollen auch die Schülerinnen und Schüler mit einbezogen werden.
Die Unterrichtsverfahren und die Leistungsanforderungen sind auf das motorische Entwicklungs- und Leistungsniveau abzustimmen (Problematik der Unter- bzw. Überforderung). Erhebungen über den Leistungsstand (zB motorische Tests) sollen auch als Grundlage für die Unterrichtsplanung und Unterrichtsdurchführung herangezogen werden. Diese können auch einen Lern- und Übungsanreiz für die Schülerinnen und Schüler darstellen und Rückmeldungen über ihren Lernfortschritt geben.
Die Lern- und Leistungsbereitschaft ist durch motivierende Unterrichtsgestaltung und Methodenvielfalt sowie durch Berücksichtigung der Interessen der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Sie kann auch durch die Einbeziehung der Berufs-, Bewegungswelt und entsprechender Freizeittrends der Jugendlichen gesteigert werden. Weitere wichtige Motivationsmöglichkeiten sind die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Wettkämpfen und Aufführungen sowie der Erwerb von Leistungsabzeichen.
Eine angestrebte Leistungssteigerung hat sich an von Schülerinnen und Schülern eigen- und mitbestimmten, aber auch an fremdbestimmten Leistungsmaßstäben zu orientieren. Die kognitiven Grundlagen zur Leistungsverbesserung sind altersgemäß zu vermitteln.
Durch innere Differenzierung des Unterrichtes sollen sowohl die begabten, leistungsfähigen wie auch die leistungsschwachen, ängstlichen Schülerinnen und Schüler motiviert und gefördert werden. Gruppenarbeit und Formen offenen Unterrichtes können dazu beitragen, das selbstständige sportliche Handeln zu entwickeln. Bei gestaltenden und darstellenden Bewegungshandlungen soll eine entsprechend der geschlechtsspezifischen Fähigkeiten und Stärken möglichst umfassende Auswahl aus dem Bewegungshandlungsbereich getroffen werden.
Die besonderen Bedürfnisse von behinderten Schülerinnen oder Schülern sind nach Maßgabe der Möglichkeiten zu berücksichtigen. Sie sind möglichst oft in gemeinsame Bewegungsangebote und gemeinsamen Sport einzubinden.
Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.“
Novellierungsanordnung 20, In den Anlagen für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe (Anlagen A/1/1 bis A/1/11), für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und die lederverarbeitenden Gewerbe (Anlagen A/2/1 bis A/2/14), für die Lehrberufe chemischer Richtung (Anlagen A/3/1 bis A/3/3 und A/3/5 bis 3/9), für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik (Anlagen A/4/1 bis A/4/8 und A/4/10), für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft (Anlagen A/5/1 bis A/5/3), für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe (Anlagen A/6/1 bis A/6/5 und A/6/7 bis A/6/9), für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik (Anlagen A/7/1 bis A/7/5), für die Lehrberufe grafischer Richtung (Anlagen A/8/2, A/8/4 bis A/8/6 und A/8/8), für die Lehrberufe des kaufmännisches Bereiches (Anlagen A/9/1 bis A/9/9 und A/9/12 bis A/9/15), für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung (Anlagen A/10/3, A/10/6 und A/10/7), für die Lehrberufe der Lackierer-, Maler- und Schilderherstellergewerbe (Anlagen A/11/1 bis A/11/4), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung) (Anlagen A/12/1 bis A/12/3), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation) (Anlagen A/13/1 und A/13/2), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei) (Anlagen A/14/1 bis A/14/3), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe) (Anlagen A/15/1 bis A/15/9 und A/15/11 bis A/15/16), für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung (Anlagen A/16/1 bis A/16/4), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe) (Anlage A/17/1 bis A/17/11), für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe) (Anlage A/18/1 bis A/18/4), für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung (Anlage A/19/1 bis A/19/3), für die Lehrberufe der Bereiche Optik und Fotografie (Anlage A/21/1 bis A/21/3), für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung (Anlage A/22/1 und A/22/2) sowie für die Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege (Anlage A/23/2 bis A/23/6) werden in den Abschnitten römisch eins (Stundentafel) und römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung Leibesübungen jeweils durch die Bezeichnung Bewegung und Sport ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In den gemäß § 4 Abs. 17 Ziffer 2 und 3 bis zum Ablauf des 31. August 2009 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A/3/4, A/4/9, A/6/6, A/6/10, A/8/1, A/8/3, A/8/7, A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/10/9, A/15/10, A/20/1, A/20/2, A/20/3, A/20/4, A/20/5 und A/23/1 werden in den Abschnitten I (Stundentafel) und römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung Leibesübungen jeweils durch die Bezeichnung Bewegung und Sport ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/3/4, A/4/9, A/6/6, A/6/10, A/8/1, A/8/3, A/10/4, A/10/5, A/10/8, A/20/1, A/20/2, A/20/3, A/20/4, A/20/5 und A/23/1 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Novellierungsanordnung 23, In den Anlagen A/4/8, A/15/3, A/15/13, A/15/14 und A/17/1 Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet jeweils im Unterabschnitt Fachunterricht der Pflichtgegenstand Projektpraktikum:
„PROJEKTPRAKTIKUM
Die Schülerinnen und Schüler sollen unter Einbeziehung von Maßnahmen der Qualitätssicherung berufsspezifische Aufgaben als komplexe Arbeiten planen, durchführen, präsentieren und kontrollieren können.
Sie sollen dabei der Berufspraxis entsprechend durch Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, technisch-mathematischen und zeichnerischen Sachverhalten Analysen und Bewertungen durchführen sowie berufsorientierte Lösungen dokumentieren, darstellen und evaluieren können.
Projektplanung:
Erstellen eines Arbeits- und Einsatzplanes. Festlegen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe. Auswählen der erforderlichen Materialien und Werkstoffe sowie der einzusetzenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen.
Projektdurchführung:
Beschaffen und Überprüfen der Materialien und Werkstoffe. Durchführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß den festgelegten Arbeitsabläufen.
Projektkontrolle und -darstellung:
Dokumentieren, Evaluieren und Präsentieren der Ergebnisse.
Beim Planen und Durchführen eines Projektes ist auf die praxisbezogene Bedeutung Wert zu legen. Insbesondere empfehlen sich Aufgabenstellungen mit kundinnenorientiertem bzw. kundenorientiertem Bezug.
Schülerinnen und Schüler sind zum logischen, vernetzten und kreativen Denken zu führen. Es ist auf die Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen, mathematischen und zeichnerischen Sachthemen zu achten.
Dabei ist möglichst zu beachten, dass Projekte mit verschiedener Arbeitsdauer und unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden im Team durchgeführt werden.“
Novellierungsanordnung 24, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/4/11 wird nach Anlage A/4/10 eingefügt.
Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift der Anlage A/6/3 lautet:
Novellierungsanordnung 26, In den Anlagen A/6/3, A/6/4 und A/6/9 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) lauten jeweils die Unverbindlichen Übungen:
Bewegung und Sport 6 | |
Önologisches Praktikum | 40 |
Barpraktikum | 40 |
Kreatives Kochen | 40 |
Bierpraktikum | 40“ |
Novellierungsanordnung 27, In den Anlagen A/6/3, A/6/4 und A/6/9 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) lautet jeweils der Unterabschnitt Unverbindliche Übungen:
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage A, Abschnitt römisch III.
ÖNOLOGISCHES PRAKTIKUM
Die Schülerinnen und Schüler sollen den Gast in der Auswahl von Getränken, insbesondere von Wein, beraten können und die wirtschaftliche Bedeutung gehobener Weinkultur kennen.
Sie sollen über Käse, seine Präsentation und Korrespondenz zu Wein Bescheid wissen sowie Kombinationen von Wein und Speisen kennen.
Sie sollen befähigt und motiviert sein, sich in Eigeninitiative zum Weinkellner, Sommelier bzw. Fromagier fortzubilden.
Wein:
Besonderheiten des Weines. Weinpflege. Präsentation und Verkostung. Klassifizierung und Beurteilung.
Beratung:
Fachsprache. Korrespondenz von Getränken zu Käse. Kombination von Wein und Speisen. Getränkeempfehlungen.
Käse:
Herstellung. Arten. Klassifizierungen. Aufbewahrung. Präsentation.
Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Speisen- und Menükunde" sowie „Getränkekunde“ aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.
BARPRAKTIKUM
Die Schülerinnen und Schüler sollen mit der Handhabung und Pflege der in der Bar verwendeten Einrichtung, Geräten und Gläser vertraut sein.
Sie sollen Getränke richtig ausschenken und servieren und Mixgetränke zubereiten und dekorieren können.
Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt und motiviert sein, sich in Eigeninitiative zum Barkeeper fortzubilden.
Die Bar:
Handhabung und Pflege der Einrichtung, Geräte und Gläser. Kommunikations- und Interaktionsnormen.
Getränke und Mixgetränke:
Zubereitung. Methoden und Techniken. Arbeitsabläufe. Service.
Garnituren:
Arten. Vor- und Zubereitung. Dekorationsarten.
Standard Mixed Drinks:
Before Dinner Cocktails. Medium dry Cocktails. After Dinner Cocktails. Long Drinks. Sektcocktails. Fancy Drinks. Alkoholfreie Mixgetränke. Heißgetränke.
Special Mixed Drinks:
Modedrinks. Meisterdrinks. Kreationen.
Der Lehrstoff soll auf die Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Getränkekunde" und „Praktische Arbeit" aufbauen, weshalb die Querverbindung zu pflegen ist.
KREATIVES KOCHEN
Die Schülerinnen und Schüler sollen kreative Speisen selbstständig herstellen können.
Sie sollen sich für kulinarische Trends interessieren und diese umsetzen können.
Gardemangerie:
Vorbereiten und Herstellen von Pasteten, Terrinen, Fleischwaren und kalten Platten. Gestalten von Dekorationen.
Degustationsmenüs:
Planen, Zusammenstellen, Zubereiten und Anrichten von Vorspeisen, Suppen, Fisch-, Fleischspeisen und Meeresfrüchten. Desserts.
Pâtisserie:
Dekors aus Zucker, Schokolade, Marzipan.
Der Besuch des Unterrichtsgegenstandes erfordert qualifizierte Eingangsvoraussetzungen im Bereich Kochen.
Demonstrationen von Expertinnen bzw. Experten der Branche sowie Exkursionen erhöhen die Motivation. Der Umgang mit Fachliteratur ist zu fördern. Die Schulung der Kreativität steht im Vordergrund.
Die Motivation wird erhöht, wenn die von den Schülerinnen und Schülern hergestellte Produkte adäquat präsentiert und verkostet werden.
Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
BIERPRAKTIKUM
Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegendes Wissen über die Bestandteile, die Klassifizierung sowie über die Herstellung von Bieren haben.
Sie sollen die für die Gastronomie wichtigen Kenntnisse der Bierpflege haben und diese in der Praxis anwenden können.
Die Schülerinnen und Schüler sollen das Bier als Genussmittel und als Speisebegleiter erkennen, Gäste beraten und spezielle Biermenüs entwickeln können.
Bierbestandteile:
Österreichisches Lebensmittelbuch. Zerealien. Hopfen. Wasser. Hefe.
Klassifizierung der Biere:
Untergärige und obergärige Biere. Einteilung nach Stammwürzegehalt. Beurteilung und Verkostung verschiedener Biere.
Bierherstellung:
Braubegriffe. Der Malzvorgang. Der Brauvorgang vom Maischen bis zur Abfüllung.
Bierpflege:
Lagerung und Temperieren der Biere. Biergläser und Glaspflege. Einschenken (Fass, Flasche). Präsentieren. Bierfehler.
Bierkulinarium:
Korrespondenz von Bieren und Speisen. Entwickeln von Menüs mit Bieren.
Der Lehrstoff baut auf die Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Getränke- und Menükunde" auf.
Zwecks besserem Verständnis des Brauvorganges sollte das Kapitel „Bierherstellung" mit einem Lehrausgang verbunden werden.
Der Lehrstoff der Bierpflege sowie der Bierklassifizierung vertieft sich am besten durch Übungen in der Praxis und Verkostungen.“
Novellierungsanordnung 28, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/6/11 wird nach Anlage A/6/10 eingefügt.
Novellierungsanordnung 29, Die Anlagen A/8/7, A/10/9 und A/15/10 entfallen.
Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht lautet im Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde der zehnte Abschnitt des Lehrstoffs:
„Betriebswirtschaft:
Betrieb und Unternehmung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Unternehmensformen, -führung und
- organisation. Marketing. Zusammenschluss. Auflösung. Gewerblicher Rechtsschutz.“
Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/9/1 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Sportartikel der folgende Unterabschnitt Parfümerie eingefügt:
„Parfümerie
Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:
Sicherheitsvorschriften. Normung. Kennzeichnung. Branchenspezifische Gesetze und Verordnungen.
Haut und Hautanhanggebilde:
Aufbau. Funktion. Pflege. Pflegemittel. Trends bei Pflegeserien und Parfüms.
Kosmetik:
Produktgruppen. Anwendung. Wirkung.
Typberatung:
Farb-, Duft- und Stil- Beratung.
Handelswaren:
Bezugsquellen, Arten und Sortimente, handelsübliche Bezeichnungen, Gebrauch und Verwendung, Lagerung und Entsorgung, Gebrauchsanweisungen sowie Warenkontrolle und -prüfung von Kosmetik- und Parfümartikel, Zubehör und Accessoires.“
Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift der Anlage A/9/3 lautet:
Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch eins (Stundentafel) werden nach dem Unterabschnitt F (Einkäufer/Einkäuferin) die Unterabschnitte G (Personaldienstleistung) und H (Buchhaltung) angefügt:
„G. PERSONALDIENSTLEISTUNG
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden.
Pflichtgegenstände | Stunden |
Religion 1 | |
Politische Bildung | 80 |
Deutsch und Kommunikation | 80 |
Berufsbezogene Fremdsprache 2 | 120 |
Betriebswirtschaftlicher Unterricht | |
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr 3 Rechnungswesen 3 4 | 220 280 |
Fachunterricht | |
Personalmanagement | 120 |
Informatik | 40 |
Text- und Informationsverarbeitung | 120 |
Fachpraktikum | 200 |
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) | 1 260 |
Freigegenstände | |
Religion 1 | |
Lebende Fremdsprache 5 | |
Deutsch 5 | |
Kurzschrift | 40-120 |
Unverbindliche Übungen | |
Bewegung und Sport 5 |
Förderunterricht 5 |
H. BUCHHALTUNG
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),
davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 320 Unterrichtsstunden.
Pflichtgegenstände | Stunden |
Religion 1 | |
Politische Bildung | 80 |
Deutsch und Kommunikation | 80 |
Berufsbezogene Fremdsprache 2 | 120 |
Betriebswirtschaftlicher Unterricht | |
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr 3 Rechnungswesen 3 4 | 220 280 |
Fachunterricht | |
Finanz- und Rechnungswesen | 120 |
Informatik | 40 |
Text- und Informationsverarbeitung | 120 |
Fachpraktikum | 200 |
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) | 1 260 |
Freigegenstände | |
Religion 1 | |
Lebende Fremdsprache 5 | |
Deutsch 5 | |
Kurzschrift | 40-120 |
Unverbindliche Übungen | |
Bewegung und Sport 5 |
Förderunterricht 5“ |
Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht werden nach dem Pflichtgegenstand Einkaufsmanagement (nur für Einkäufer/Einkäuferin) die Pflichtgegenstände Personalmanagement (nur für Personaldienstleistung) und Finanz- und Rechnungswesen (nur für Buchhaltung) angefügt:
„Personalmanagement
(nur für Personaldienstleistung)
Die Schülerinnen und Schüler sollen gründliche Kenntnisse über die Aufgaben eines Personaldienstleistungsbetriebes, über die Rechtsgrundlagen der Personaldienstleistung und des Personalmanagements haben und die erforderlichen Arbeiten von der Aufnahme bis zur Beendigung eines Dienstverhältnisses durchführen können.
Sie sollen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben kennen und anwenden können.
Sie sollen über die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Institutionen Bescheid wissen und diese Kenntnisse praxisbezogen anwenden können.
Sie sollen die Auswirkungen politischer Entscheidungen auf den Arbeitsmarkt erfassen und entsprechende Umsetzungsmaßnahmen vorschlagen können.
Sie sollen Hilfestellung bei der Auswahl des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitskraft leisten können.
Rechtliche Grundlagen:
Aushangpflichtige Gesetze. Sicherheitsvorschriften. Arbeitnehmerschutz. Arbeitsrechtliche Vorschriften. Ausländerbeschäftigungsgesetz. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Gewerbeordnung. Handelsrecht. Behördliche Aufsichtsorgane.
Der Personaldienstleistungsbetrieb:
Umgang mit Berufs- und Branchenbildern. Auftragsbearbeitung (Überlassung und Vermittlung von Arbeitskräften). Vorbereitung von Verhandlungen. Reklamationen und Beschwerden im Rahmen des AÜG. Beratung und Betreuung von Kundinnen bzw. Kunden. Terminverwaltung. Arbeitsorganisation. Qualitätswesen.
Berufsspezifische Kommunikation und Arbeitstechniken:
Verhalten gegenüber Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, Auftragnehmerinnen bzw. Auftragnehmer, Kundinnen bzw. Kunden, Lieferantinnen bzw. Lieferanten, Behörden und Institutionen. Präsentations- und Verkaufstechnik. Einschlägige Fachausdrücke. Technische Hilfsmittel.
Personalangelegenheiten:
Kollektivverträge. Einstellung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern. Vermittlung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern. Dienstverträge. Beendigung von Dienstverhältnissen.
Abrechnungs- und Entlohnungsmodalitäten:
Fachbezogene Lohn- und Gehaltsverrechnung. Sonderzahlung. Lohnpfändung. Abrechnung SV und Finanzbehörden.
Personalmanagement:
Rekrutierung. Entwicklung. Führung. Passivzeitenmanagement.
Arbeitsmarkt:
In- und Ausland. Europäische Union. Sonderregelungen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und deren Auswirkungen.
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit und Bedeutung der Lehrinhalte in der beruflichen Praxis. Dabei soll auf die Arbeitsmarktsituation und die Folgen einer falschen Berufswahl bzw. Personalauswahl hingewiesen werden.
Die Tätigkeiten sollen unter Nutzung aktueller Informationsmedien abgewickelt werden.
Handlungsorientierter Unterricht soll die Schülerinnen und Schüler zum logischen Denken und zum verantwortungsvollen Umgang mit den Mitmenschen hinführen. Sozialkompetenz ist ein wichtiges Merkmal dieses Berufes.
Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichtes kommt der Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände eine besondere Bedeutung zu.
Finanz- und Rechnungswesen
(nur für Buchhaltung)
Die Schülerinnen und Schüler sollen gründliche Kenntnisse über die Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens haben und selbstständig Buchführungsarbeiten durchführen können.
Sie sollen laufende Geschäftsfälle wie auch spezielle Problemstellungen verbuchen und die damit zusammenhängenden steuerlichen Probleme lösen sowie Daten für die Buchführung erfassen, kontrollieren und rechtlich beurteilen können.
Sie sollen insbesondere in den Bereichen Erfolgsermittlung, Umsatzsteuer und Steuer- und Abgabewesen vertiefte Kenntnisse haben und über die Kommunikation mit den zuständigen Behörden Bescheid wissen.
Sie sollen Betriebsergebnisse sowie Jahresabschlüsse erstellen und interpretieren sowie die wichtigsten Arbeiten im Bereich Bilanz, Controlling und Chefassistenz durchführen können
Folgende Themen aus dem Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ sind anknüpfend und vertiefend zu behandeln:
Grundlagen der Buchführung. Nebenaufzeichnungen der Buchführung. Erfolgsermittlung. Doppelte Buchführung. Spezielle Buchungen. Lohnbuchhaltung. Bilanz.
Beleg- und Ablagewesen:
Belegarten. Eigen- und Fremdbelege. Archivierungswesen. Behandlung der Belege und Abschluss nach Buchungen. Bilanzanalyse.
Erfolgsermittlung:
Ergebnisvergleich. Bilanzierung. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Pauschalierung.
Spezielle Buchungen:
Anzahlungen. Leasinggeschäfte. Lieferforderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung. Buchungsmitteilungen.
Umsatzsteuer:
Befreiungen. Sätze. Bemessungsgrundlage. Rechnungen. Schuld. Soll- Istbesteuerung. Voranmeldung. Vorauszahlungen. Aufzeichnungspflicht. Methoden der Verbuchung. Binnenmarktregelung. Ex- und Import.
Steuer- und Abgabewesen:
Abgabeverfahren. Gebührenrecht.
Bewertung:
Allgemeine Vorschriften. Waren- und Material. Anlage. Jahresabschluss. Bilanzposten. Verbuchung der Veränderung des Wertansatzes. Abschlussbuchungen.
Kommunikation mit Behörden:
Anfragen. Einreichungen. Einschauungen. Prüfungen.
Bilanzanalyse, Controlling und kaufmännische Chefassistenz:
Ermittlung von Bilanzkennzahlen. Rentabilitäts- und Liquiditätsberechnungen. Vergleiche mit Vorjahresbilanzen. Prognosen. Aufbereitung von Zahlen. Vorbereitung von Unterlagen.
Der Unterricht ist in ständiger Querverbindung zum Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“ zu führen, wobei im Mittelpunkt die Arbeit der professionellen Buchhalterin bzw. des professionellen Buchhalters steht.
Besonderes Augenmerk ist auf die Verwendung der in der Praxis vorkommenden Buchungen zu legen.
Es empfiehlt sich, anhand von vollständigen Geschäftsfällen und Rechtsfällen zu unterrichten und auf eine praxisnahe Auswahl der Inhalte und auf deren systematischen Aufbau ist zu achten.
Der Unterricht soll die Schülerinnen und Schüler zum logischen und vernetzten Denken sowie zum verantwortungsbewussten Entscheiden und Handeln führen.“
Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht lautet der Pflichtgegenstand Fachpraktikum:
„Fachpraktikum
Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre in anderen Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie ihre persönlichen Erfahrungen auf praxisorientierte Aufgabenstellungen ihres Lehrberufes anwenden können.
Sie sollen dadurch betriebswirtschaftliche Ziele, organisatorische Strukturen und Zusammenhänge sowie Arbeitsabläufe kennen lernen, bewerten und entsprechend handeln können.
Sie sollen komplexe Geschäftsfälle als zusammenfassende Arbeit computerunterstützt durchführen und präsentieren können.
Gilt für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/ Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/ Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung
Praktische und berufsspezifische Aufgabenstellungen aus den Themenbereichen:
Konsument:
Bedarf - Einnahmen - Ausgaben.
Waren- bzw. Beständebeschaffung und -bewirtschaftung:
Einkauf - Lagerung - Verkauf.
Kaufvertrag:
Anbahnung - Abschluss - Erfüllung.
Außenstände:
Kontrolle - Mahnung - Klage.
Unternehmen:
Gründung - Führung - Auflösung.
Personalwesen:
Aufnahme - Beschäftigung - Lösung.
Steuern und Abgaben:
Entstehung - Verrechnung und Verbuchung - Entrichtung.
Organisation von Veranstaltungen:
Planung - Durchführung - Evaluation.
Absatz und Werbung:
Marktforschung - Marketing - Erfolgskontrolle.
Finanzierungsformen:
Leistungsvergleich - Inanspruchnahme - Tilgung.
Komplexe Geschäftsfälle:
Eröffnung - Anlagenbuchhaltung - Lagerbuchhaltung - Fakturierung - Finanzbuchhaltung - Personalverrechnung - Jahresbilanz - Auswertung.
Gilt nur für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau
Immobilienverwaltung:
Verwaltungsübernahme - laufende Geschäftsgebarung - Verwaltungsrückgabe.
Grundstücksbevorratung:
Kauf/Pacht - Bearbeitung - Weitergabe.
Abrechnung bei Immobilien:
Mietzins - Betriebskosten - Darlehensabrechnung.
Gilt nur für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin
Beschaffungsmanagement:
Beschaffungsmarketing - Lieferantenauswahl - Einkaufscontrolling.
Kennzahlen/Steuergrößen - Einkaufsergebnisse - Verbesserungsmaßnahmen.
Gilt nur für den Lehrberuf Personaldienstleistung
Arbeitskräfteüberlassung:
Anbahnung - Auftragsabwicklung - Abrechnung.
Arbeitsvermittlung:
Anforderung - Auswahl - Abwicklung.
Personalberatung:
Qualifikation - Entwicklung - Einsatz am Arbeitsmarkt.
Gilt nur für den Lehrberuf Buchhaltung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Belegerfassung - Aufbereitung - Erfolgsermittlung.
Umsatzsteuervoranmeldung:
Umsatzsteuer - Vorsteuer - Vorauszahlung.
Zahlungsverkehr:
Offene Posten Verwaltung - Kreditlimitkontrolle - Mahnung und Liefersperre.
Controlling:
Kontrolle - Analyse - Auswertung.
Bei der Auswahl des Lehrstoffes bzw. bei der Einbeziehung der für diesen Gegenstand notwendigen Bildungsinhalte ist auf die Berufsspezifika der Lehrberufe und die Stundenzahl des Pflichtgegenstandes Bedacht zu nehmen.
Der gründlichen Erarbeitung ausgesuchter Inhalte ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Sofern es pädagogisch sinnvoll erscheint, sind Nachschlagwerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen sowie die in der Praxis übliche Standardsoftware und Informationsträger im Unterricht zu verwenden.
Praxisorientierte Aufgabenstellungen und handlungsorientierter Unterricht sollen die Schülerinnen und Schüler zum logischen und vernetzten Denken sowie zum verantwortungsbewussten Entscheiden und Handeln führen.
Da die Lehrstoffmodule als projektorientierte Arbeit durchgeführt werden, empfiehlt sich, im Team zu planen und die Arbeit zu dokumentieren.
Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Fachleuten aus der Praxis sollen beitragen, die Schülerinnen und Schülern Einblick in die komplexen Zusammenhänge wirtschaftlicher Abläufe zu geben. Sie sind sorgfältig vorzubereiten und auszuwerten.
Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichtes kommt der Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der anderen Unterrichtsgegenstände eine besondere Bedeutung zu.“
Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/9/3 Abschnitt römisch III Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Text- und Informationsverarbeitung wird im Lehrstoff des Abschnittes Anwendersoftware die Wendung Arbeiten mit dem Personalinformationsmanager. durch die Wendung Arbeiten mit dem persönlichen Informationsmanager. ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/9/8 Abschnitt römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Botanik und Pharmakognosie lautet der letzte Absatz der didaktischen Grundsätze:
„Es sollte stets auf Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Somatologie, Pathologie und Pharmakologie“, „Apothekenkunde“ sowie „Laborpraktikum“ geachtet werden.“
Novellierungsanordnung 38, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/9/10 und A/9/11 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen.
Novellierungsanordnung 39, In den § 4 Abs. 16 Z 2 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A/9/10 und A/10/1 werden in den Abschnitten römisch eins (Stundentafel) und römisch III (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) die Bezeichnungen der unverbindlichen Übung Leibesübungen jeweils durch die Bezeichnung Bewegung und Sport ersetzt.
Novellierungsanordnung 40, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/10/1 und A/10/2 werden nach Anlage A/9/15 eingefügt.
1 Siehe Anlage A, Abschnitt II.
2 Die Aufteilung der Stunden auf die drei Klassen hat mit 40 - 40 - 40 zu erfolgen.
3 Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden.
4 Rechnungswesen kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Kaufmännisches Rechnen, Buchführung.
5 Siehe Anlage A, Abschnitt III.