Entwurf

Bundesgesetz über die Anreicherung von Mehl mit Folsäure und Vitamin B12 (Folsäuregesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mehl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Auszugsmehl, das
    1. Ziffer eins
      einen Aschegehalt (Mineralstoffgehalt) von unter 2% bezogen auf die Trockenmasse aufweist,
    2. Ziffer 2
      dessen Teilchengröße unter Ausschluss von Grieß (Entmischung) zu 50% unter 355µm liegt und
    3. Ziffer 3
      das durch die mechanische Bearbeitung (Zerkleinern, Mahlen, Trennen, Sichten) für die menschliche Ernährung aus Weizen (Triticum aestivum L.) und Roggen (Secale cereale L.) hergestellt wird.
  2. Absatz 2,Folsäure im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Folsäure entsprechend der Definition des Arzneibuchs im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, berechnet als wasserfreie Reinware.
  3. Absatz 3,Vitamin B12 im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Cyanocobalamin entsprechend der Definition des Arzneibuchs im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz.
  4. Absatz 4,Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Vorrätighalten, das Feilhalten oder die Abgabe von Mehl.

Inverkehrbringen von Mehl

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es darf nur Mehl in Verkehr gebracht werden, dem in Form einer Vormischung (bestehend aus Folsäure, Vitamin B12 und geeignetem Träger) Folsäure und Vitamin B12 in geeigneter Konzentration zugemischt wurden.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vormischung, der geeigneten Konzentration, dem geeigneten Träger, der für die Herstellung geeigneten Produktanwendungsform und der zu erzielenden Zumischungsgenauigkeit zu erlassen.

Überwachung des Verkehrs mit Mehl

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Überwachung des Verkehrs mit Mehl, das im Verdacht steht, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ohne Zumischung von Folsäure und Vitamin B12 in Verkehr gebracht worden zu sein, obliegt dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau, der/die sich dazu der für die Lebensmittelaufsicht besonders geschulten Organe zu bedienen hat. Die Paragraphen 76 a, Absatz 3 bis 6 und 76 b Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Untersuchung von Proben fällt in die Zuständigkeit der für die Untersuchung von Lebensmittelproben zuständigen Untersuchungsanstalten.

Strafbestimmung

Paragraph 4,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer Mehl in Verkehr bringt, dem entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung nicht Folsäure und Vitamin B12 zugemischt wurden. Der Versuch ist strafbar.

Verweisungen

Paragraph 5,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mehl, das vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hergestellt wurde, darf unbeschadet lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, auch noch nach dem 1. Jänner 2007 ohne Zumischung von Folsäure und Vitamin B12 in Verkehr gebracht werden.

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.