(1)Absatz eins,Die Überwachung des Verkehrs mit Mehl, das im Verdacht steht, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ohne Zumischung von Folsäure und Vitamin B12 in Verkehr gebracht worden zu sein, obliegt dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau, der/die sich dazu der für die Lebensmittelaufsicht besonders geschulten Organe zu bedienen hat. Die §§ 76a Abs. 3 bis 6 und 76b Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 gelten sinngemäß.Die Überwachung des Verkehrs mit Mehl, das im Verdacht steht, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ohne Zumischung von Folsäure und Vitamin B12 in Verkehr gebracht worden zu sein, obliegt dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau, der/die sich dazu der für die Lebensmittelaufsicht besonders geschulten Organe zu bedienen hat. Die Paragraphen 76 a, Absatz 3 bis 6 und 76 b Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, gelten sinngemäß.