Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phtalaten) in Babyartikeln (PhtalatV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, wird verordnet:

Begriffsdefinition und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die dazu bestimmt sind, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern („Babyartikel“), sofern sie nicht Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera c,, d oder e des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, sind.

Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEs ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7; EINECS-Nr. 204-211-0
    2. Ziffer 2
      Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
    3. Ziffer 3
      Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7; EINECS-Nr. 201-622-7.
  2. Absatz 2Babyartikel gemäß Paragraph eins,, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 3.

  1. Absatz einsEs ist verboten, bei der Herstellung von Babyartikeln gemäß Paragraph eins,, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS- Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0; EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
    2. Ziffer 2
      Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1; EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
    3. Ziffer 3
      Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0; EINECS-Nr. 204-214-7.
  2. Absatz 2Babyartikel gemäß Paragraph eins,, die von Kindern in den Mund genommen werden können und die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 16. Jänner 2007 in Kraft.

§ 5.

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, in österreichisches Recht umgesetzt.