Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,, wird verordnet:
Bei der Einfuhr von Fütterungsarzneimitteln aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes muss jeder Sendung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach dem Muster in Anhang B der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (Abl. Nr. L 092 vom 7. April 1990) beigefügt sein.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/167/EWG vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.