E N T W U R F

Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

§ 1

. (1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.“

Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:

  1. Litera d
    der Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften;“

Novellierungsanordnung 3, Nach§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt:

  1. Litera e
    der Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.“

Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
    1. Ziffer eins
      die volle Geschäftsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
    3. Ziffer 3
      ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
    5. Ziffer 5
      für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
  2. Absatz 3Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 enfällt für
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt worden ist,
    3. Ziffer 3
      Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
  3. Absatz 4Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang römisch fünf Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, § 11 erster Satz lautet:

„Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

  1. Ziffer eins
    die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
  2. Ziffer 2
    die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.“

Novellierungsanordnung 8, § 13 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsTierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 14 j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 9, In § 14a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vonder Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer)“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14 b, Absatz eins, Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang römisch fünf Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;“

Novellierungsanordnung 11, § 14b Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14 b, Abs. 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 13, § 14d Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),“

Novellierungsanordnung 14, Dem § 14h wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesminsterin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 14 i, werden folgende Paragraphen 14 j,, 14k und 14l angefügt:

§ 14j.

  1. Absatz einsFür die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) können Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung erwerben (Praxisjahr). Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Weiterbildung dauert ein Jahr und hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittelrecht,
    2. Ziffer 2
      Apothekenrecht,
    3. Ziffer 3
      weitere von der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung relevante Gebiete.
  3. Absatz 3Das Praxisjahr ist grundsätzlich bei freiberuflich tätigen Tierärzten zu absolvieren, die als entsprechende Ausbildungsstätte von der Österreichischen Tierärztekammer anerkannt sind. Eine Liste dieser Tierärzte ist von der Tierärztekammer zu führen. In diese Liste können alle freiberuflich tätigen Tierärzte aufgenommen werden, die seit wenigstens drei Jahren eine eigene tierärztliche Hausapotheke führen, kein Disziplinarvergehen begangen haben, über besondere Kenntnisse in den in Paragraph 14 j, Absatz 2, genannten Gebieten verfügen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Paragraph 14 k,

  1. Absatz einsNach Beendigung der Weiterbildung haben die ausbildenden Tierärzte Zeugnisse auszustellen, die die Feststellung zu enthalten haben, dass die Weiterbildung in den betreffenden Fächern in der vorgeschriebenen Art und Dauer mit oder ohne Erfolg absolviert worden ist. Bei erfolgreicher Absolvierung besteht das Recht, zu einer Prüfung vor einer Kommission bei der Österreichischen Tierärztekammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.
  2. Absatz 2Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
  3. Absatz 3Eine Prüfungsgebühr ist von der Jahreshauptversammlung kostendeckend festzusetzen.

Paragraph 14 l,

Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a.

  1. Absatz einsZum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.
  2. Absatz 2Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 17, § 16 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 18, In § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „durch den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach § 18 Abs.  4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen kann die Jahreshauptversammlung ein Mindestentgelt vorsehen.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 19, Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.“

Novellierungsanordnung 21, Im § 34 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
    1. Ziffer eins
      persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
  2. Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.
  3. Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 36, Abs. 5 wird folgende Z 19 angefügt:

  1. Ziffer 19
    Die Erlassung von Richtlinien für die veterinärmedizinische fachliche Fortbildung und die Zuerkennung einschlägiger Spezialistentitel.“

Novellierungsanordnung 23, In § 39 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

  1. Absatz 8Scheidet ein Mitglied des Landesausschusses aus, so rückt der nächste Ersatzmann des Wahlvorschlages, dem das ausscheidende Mitglied angehört, nach.“

Novellierungsanordnung 24, In § 41 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In § 45 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In § 54 Abs. 2 wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In § 54 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolgevon der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, § 54 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus (Paragraph 57, Abs. 3 Z 2 bis 5), kann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Funktionsperide bestellt werden.

Novellierungsanordnung 30, In § 57 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In § 57 Abs. 3 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In § 57 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, § 59 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    Das befristete oder unbefristete Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes.“

Novellierungsanordnung 34, In § 59 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, § 68 Z 7 lautet:

  1. Ziffer 7
    Entgegen den Bestimmungen des § 15a Absatz 2 und des Paragraph 16 &, #, 160 ;, A, b, s, Punkt &, #, 160 ;, eins, eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 16, Absatz 2, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 36, Im römisch IV. Hauptstück wird nach der Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ folgender Paragraph 68 a, eingefügt:

„§ 68a.

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 75, wird folgender § 75a eingefügt:

„§ 75a.

  1. Absatz eins§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Litera d und e, Paragraph 3, Abs. 2 bis 4, Paragraph 5, Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 11 erster Satz, § 14a Abs. 1 erster Satz, § 14b Abs. 1 Z 2, § 14b Abs. 2, § 14d Abs. 1 Z 2, § 14h Abs. 3, § 15a, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, Paragraph 18, Abs. 5, § 19 Abs. 3, Paragraph 34, Abs. 3 bis 5, Paragraph 36, Absatz 5, Z 19, Paragraph 39, Abs. 8, § 41, Paragraph 45, Paragraph 50, Abs. 1, Paragraph 54, Abs. 2, Paragraph 54, Abs. 3, § 54 Abs. 5, Paragraph 57, Abs. 3 Z 2, § 57 Absatz 3, Z 3 lit. a und lit. b, § 59 Abs. 1 Z 3, § 59 Abs. 5, § 68 Z 7, § 68a, § 75a Abs. 2 und 3 sowie § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 geltenden Vorschriften berechtigt waren einen Fachtierarzttitel zu führen, behalten diese Berechtigung - unbeschadet der Bestimmungen des § 14h Abs. 3 - im bisherigen Umfang bei.
  3. Absatz 3Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 14b Abs. 2 sind fachspezifische Weiterbildungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 3 bis 5 nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 geltenden Vorschriften durchzuführen. Derartige fachspezifische Weiterbildungen sind vom Fachprüfungssenat als Nachweis gemäß § 14d Abs. 1 lit. 3 anzuerkennen.
  4. Absatz 4§ 13 Abs. 1, die Paragraphen 14 j, 14k und 14l und § 75a Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1.1.2008 in Kraft.
  5. Absatz 5Tierärzte, die am 31. 12. 2008 zur Führung einer Hausapotheke berechtigt waren, sind vom Nachweis der in § 13 genannten Zusatzqualifikation befreit.“

Novellierungsanordnung 38:, § 76 lautet:

§ 76.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der Paragraphen 54, Abs. 3 und 57 Abs. 3 Z 3 lit. a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“