Vorblatt

Ziel(e)

Der regionale Klimabonus soll die finanziellen Mehrbelastungen bei Privathaushalten, welche sich aus der Bepreisung von CO2 nach NEHG 2022 ergeben, kompensieren. Dabei dient der Sockelbetrag insbesondere der Deckung der Mehrkosten in den Bereichen Wohnen/Heizen sowie Konsum. Der Regionalausgleich dient insbesondere zur Deckung eines erhöhten Mobilitätsbedarfes auf Grund geringerer Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie Infrastruktureinrichtungen.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Höhere Kosten welche aufgrund der CO2-Bepreisung für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen entstehen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden.

Darüber hinaus ist ein Regionalausgleich vorgesehen, welcher höhere Mobilitätskosten im Zusammenhang mit eingeschränkten Möglichkeiten zum Umstieg aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie schlechterem Ausbaus der lokalen Infrastruktur kompensieren soll. Diese regionale Differenzierung wird als sachgerechte und treffsichere Ergänzung zum Sockelbetrag erachtet, da die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendiger Infrastruktur, wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden regional und lokal sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben regionalen Klimabonus (d.h. den halben Sockelbetrag und den halben Regionalausgleich).

Menschen mit Behinderungen sollen bei entsprechendem Nachweis einer Mobilitätseinschränkung jedenfalls den vollen Sockelbetrag sowie den vollen Regionalausgleich erhalten, da in diesem Fällen ein Umstieg auf alternative Mobilitätsformen oft nur schwer oder gar nicht möglich ist. In diesen Fällen erfolgt auch kein Abschlag aufgrund einer Unterschreitung der Altersgrenze (halber Sockelbetrag bzw. Regionalausgleich für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

Wesentliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

Es ist Ziel der Bundesregierung, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Für das Jahr 2022 ist der Sockelbetrag mit 100 Euro festgelegt. Es ist vorgesehen, dass für die Folgejahre die Höhe des Sockelbetrages in Abhängigkeit der Einnahmen aus der Bepreisung von CO2 per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der CO2-Bepreisung in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

-1.250.000

-1.300.000

-1.400.000

-1.500.000

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Die für eine hinreichend detaillierte Abschätzung notwendigen Annahmen können im Hinblick auf die Abwicklung des regionalen Klimabonus derzeit noch nicht getroffen werden, da diese erst mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation nach Paragraph 3, (2) KliBG festgelegt wird.

Der Klimabonus dient der Abfederung von Zusatzkosten durch die CO2-Bepreisung, etwa bei Haushalten, die kurzfristig keine Möglichkeit haben, auf klimafreundliche Alternativen umzusteigen (wie beispielsweise bei Mietwohnung mit fossiler Energieversorgung). Insgesamt sind mit den geplanten legistischen Maßnahmen zur ökosozialen Steuerreform im Bereich Klimaschutz deutliche Abnahmen der THG-Emissionen zu erwarten, v.a. durch die CO2-Bepreisung und die Anreize für ökologische Investitionen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Artikel 35, EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die für eine hinreichend detaillierte Abschätzung notwendigen Annahmen können derzeit noch nicht getroffen werden, da die exakten Festlegungen, insbesondere betreffend die Abwicklung des regionalen Klimabonus und die damit einhergehenden Auswirkungen und Effekte, erst mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation nach Paragraph 3, (2) KliBG erfolgen.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG)

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der innovativen Umwelt- und Energietechnologien, green jobs (Arbeitsplätze im Sektor Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz) und der ökologischen (öffentlichen) Beschaffung zur Steigerung der Nachhaltigkeit in Produktion, Dienstleistung und Konsum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

Problemanalyse

Problemdefinition

Mobilität und Heizen sind wichtige Grundbedürfnisse. Die ökologische Transformation in diesen Bereichen hat bereits begonnen und soll durch die Einführung einer CO2-Bepreisung beschleunigt werden. Zur zielgerichteten Rückvergütung der Einnahmen soll der regionale Klimabonus eingeführt werden. Mit diesem regionalen Klimabonus sollen durch die CO2-Bepreisung entstehende Mehrkosten (fossile Brennstoffe sowie die Weitergabe von Kosten an Endverbraucher und Endverbraucherinnen) pauschal ausgeglichen werden. Dadurch wird ein Anreiz für ökologisches Verhalten geschaffen. Basierend auf Faktoren der "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie Daten zur Anbindung der Bevölkerung an den öffentlichen Verkehr soll ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert werden. Dieser berücksichtigt längere Alltagswege, etwa aufgrund fehlender lokaler Infrastruktur, und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.

Durch die pauschale pro-Kopf Rückvergütung wird so auch für die unteren Einkommensdezile eine verhältnismäßig höhere Entlastung geschaffen. Gleichzeitig sorgt das Element des Regionalausgleichs für eine Berücksichtigung faktischer Benachteiligungen beim Zugang zum öffentlichen Verkehr, sowie beim Vorhandensein von Infrastruktureinrichtungen.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Umsetzung einer pauschalen Rückvergütung der Einnahmen aus der CO2-Bepreisung durch den regionalen Klimabonus müssten Privathaushalte die mit der CO2-Bepreisung verbundenen Teuerung insbesondere in den Bereichen Raumwärme, Mobilität und Konsumgüter ohne Entlastung tragen. Dies wäre insbesondere für Haushalte in den unteren Einkommensdezilen eine hohe zusätzliche Belastung, da diese einen verhältnismäßig höheren Anteil ihres verfügbaren Einkommens zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse (Wohnen, Heizen, Konsum, Mobilität) aufwenden müssen, als die oberen Einkommensdezile. Ohne regionalen Klimabonus wäre zu erwarten, dass der Konsum insbesondere in den unteren Einkommensdezilen sinkt, während gleichzeitig viele Härtefälle zu erwarten wären.

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Verschiedene Studien empfehlen eine Rückverteilung von budgetären Mehreinnahmen, welche aus einer CO2-Bepreisung generiert werden. Ziel dabei ist neben einer sozialen Verträglichkeit und der Vermeidung von Härten auch die Akzeptanz der Maßnahme (CO2-Bepreisung) in der Bevölkerung.

vergleiche Schratzenstaller et al.: "Policy Brief: Fragen und Fakten zur Bepreisung von Treibhausgasemissionen", WIFO/Wegener Center 2019.

vergleiche Wegscheider-Pichler: "Erweiterte Betrachtung der Energiearmut in Österreich" (E-Control, Statistik Austria 2021)

vergleiche van der Ploeg et al., "Household behaviour determines political support for climate dividends" (nicht publiziert)

vergleiche Six, Lechinger, "Die soziale Gestaltung einer ökologischen Steuerreform" (in: Wirtschaft und Gesellschaft Heft 2 aus 2021,)

Zu beachten ist auch ein sozialer Ausgleich, der über eine Rückverteilung erreicht werden soll. Im Bereich Raumwärme zeigt sich etwa, dass im untersten Einkommens-Quintil, das sind insgesamt ca. 860.000 Haushalte, etwa 260.000 mit fossilen Brennstoffen heizen.

vergleiche Brennstoffverwendung bei einkommensschwachen Haushalten (Präsentation FH-Doz.Dr. Wolfgang Amann)

vergleiche Soziale Abfederung bei „Raus aus Öl – Fade-out beim Gas“ (Studie von IIBW und Umweltbundesamt)

vergleiche Energiearmut in Österreich – Haushaltsenergie und Einkommen Mikrozensus Energie und EU-SILC – Statistical Matching (E-Control, Statistik Austria 2019)

vergleiche Schratzenstaller, Leoni, "Senkung der Lohnnebenkosten und Finanzierungsvarianten" (Wifo 2020)

Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen für den Regionalbonus erfolgt auf Grundlage einer Verschneidung der Datensätze "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria, sowie den "Güteklassen für den Öffentlichen Verkehr" (ÖV-Güteklassen) der Österreichischen Raumordnungskonferenz. Die Verschneidung wurde vonseiten der Statistik Austria durchgeführt. Die Ergebnisse wie auch Hintergrunddaten und -Informationen sind auf der Website der Statistik Austria verfügbar.

Auch internationale Beispiele für Möglichkeiten zur Rückvergütung von Einnahmen aus einer CO2-Bepreisung wurden bei der Erarbeitung des regionalen Klimabonus herangezogen. Besonders relevant in diesem Zusammenhang waren die Beispiele "Rückvergütung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe" in der Schweiz sowie die "Senkung der Strompreise (EEG Umlage)" in Deutschland.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Logik des Gesetzes sieht eine jährliche Anpassung des Sockelbetrages (und damit auch des Regionalausgleichs, dessen Höhe sich nach dem Sockelbetrag richtet) vor.

Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des CO2-Preises gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der CO2-Bepreisung in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

Ziele

Ziel 1: Gewährung einer pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von CO2 beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 ergeben.

Beschreibung des Ziels:

Der regionale Klimabonus soll die finanziellen Mehrbelastungen bei Privathaushalten, welche sich aus der Bepreisung von CO2 nach NEHG 2022 ergeben, kompensieren.

Zur Kompensation der sich aus den Bereichen Mobilität, Wohnen und Konsum ergebenden Mehrbelastungen, dient zunächst der Sockelbetrag. Höhere Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen, sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden.

Der Regionalausgleich berücksichtigt zudem differenziert Mehrbelastungen, die sich durch Preissteigerungen im Bereich der Mobilität aufgrund des Wohnorts von Personen ergeben, sowie das lokale Vorhandensein von notwendiger Infrastruktur. Neben der Kompensation von Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung wird so auch ein Anreiz gesetzt, sich klimaschonend zu verhalten. Je weniger fossile Kraft- und Brennstoffe eine Person verbraucht, desto mehr bleibt vom Klimabonus übrig. Eine regionale Differenzierung, wie durch den Regionalausgleich vorgesehen, wird als sachgerechte und treffsichere Ergänzung zum Sockelbetrag erachtet, da die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendiger Infrastruktur, wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden regional und lokal sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Eine Einführung der CO2-Bepreisung ohne Kompensationsmaßnahmen für Privathaushalte verursacht vor allem in unteren Einkommensdezilen Härten mit Blick auf die Leistbarkeit von Heizen und der Nutzung von privaten KFZ und führt so zu sozialen Schieflagen.

Durch die Kompensation von Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung erzeugt diese keine oder nur sehr geringe Mehrbelastungen im Hinblick auf die Leistbarkeit von Raumwärme und Mobilität auch in den unteren Einkommensdezilen.

Klimafreundliches Verhalten wird nicht belohnt, während klimaschädigendes Verhalten durch fehlende Kostenwahrheit in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Konsum, zumindest indirekt unterstützt wird.

Mit Einführung der Bepreisung von CO2 wird klimafreundliches Verhalten im Verhältnis zu klimaschädigendem Verhalten günstiger und es entfaltet sich dadurch eine positive Lenkungswirkung. Der regionale Klimabonus unterstützt die Menschen in Österreich dabei, an der Umstellung hin zu einer klimaschonenden Gesellschaft zu partizipieren.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Auszahlung des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus an natürliche Personen, welche im Inland einen Hauptwohnsitz haben

Beschreibung der Maßnahme:

Höhere Kosten welche aufgrund der CO2-Bepreisung für das Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen sowie die Teuerung von Konsumgütern durch Überwälzung von Mehrkosten durch Unternehmen entstehen, sollen mit dem Sockelbetrag pauschal abgegolten werden. Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Sockelbetrag.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante CO2-Bepreisung wird im Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern führen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Haushalte in den unteren Einkommensdezilen vor große ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels Sockelbetrag wird die Kostenerhöhung in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern weitgehend abgefedert.

Maßnahme 2: Auszahlung eines Regionalausgleichs an natürliche Personen entsprechen der lokal verfügbaren Infrastruktur und Anbindung an den öffentlichen Verkehr

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dem regionalen Klimabonus sollen durch die CO2-Bepreisung entstehende Mehrkosten (fossile Brennstoffe sowie die Weitergabe von Kosten an Endverbraucher und Endverbraucherinnen) pauschal ausgeglichen werden. Dadurch wird ein Anreiz für ökologisches Verhalten geschaffen. Basierend auf Faktoren der "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie Daten zur Anbindung der Bevölkerung an den öffentlichen Verkehr soll ein regional gestaffelter Klimabonus implementiert werden. Dieser berücksichtigt längere Alltagswege, etwa aufgrund fehlender lokaler Infrastruktur wie bspw. Krankenhäuser, Schulen oder Behörden, und die Anbindung an den öffentlichen Verkehr.

Entsprechend diesen Kriterien werden die Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des Regionalausgleichs. Sie ergibt sich aus einer Verschneidung bzw. Zusammenführung der Datensätze "Urban-Rural-Typologie" der Statistik Austria sowie den Güteklassen für den öffentlichen Verkehr (ÖV-Güteklassen), welche von der Österreichische Raumordnungskonferenz entwickelt wurden. Den sich aus dem Wohnort ergebenden Unterschieden wird mittels Differenzierungen in der Höhe des Regionalausgleichs Rechnung getragen.

Vereinfacht gesagt kann festgehalten werden, dass je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person zur Verfügung hat, desto höher fällt der pauschale Regionalausgleich aus. Die Regelungen berücksichtigen insofern vorhandene Umstiegsmöglichkeiten, sektorale Auswirkungen, sowie regionale Unterschiede der Lebensverhältnisse um eine soziale Abfederung bei gleichzeitiger Wahrung des CO2-Lenkungseffekts zu gewährleisten.

Kinder und Jugendliche vor vollendetem 18. Lebensjahr erhalten den halben Regionalausgleich.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante CO2-Bepreisung wird im Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte im Bereich Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Haushalte in Regionen mit schlechter öffentlicher Anbindung und einem geringerem Infrastruktur-Angebot vor große ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels Regionalausgleich wird die Kostenerhöhung insbesondere im Bereich Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Kraftstoffen weitgehend abgefedert. Erhöhter Belastungen aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit des Hauptwohnsitzes mit öffentlichem Verkehr wird durch den Regionalausgleich pauschaliert und gleichzeitig differenziert Rechnung getragen.

Maßnahme 3: Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist

Beschreibung der Maßnahme:

Menschen mit Behinderungen sollen bei entsprechendem Nachweis einer Mobilitätseinschränkung jedenfalls den vollen Sockelbetrag sowie den vollen Regionalausgleich erhalten. In diesem Fall erfolgt auch kein Abschlag aufgrund einer Unterschreitung der Altersgrenze (halber Sockelbetrag bzw. Regionalausgleich für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres).

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die geplante CO2-Bepreisung wird im Jahr 2022 zu erhöhten Kosten für Privathaushalte in den Bereichen Heizen mit fossilen Brennstoffen, die Mobilität mittels motorisiertem Verkehr mit fossilen Brennstoffen sowie Konsumgütern führen. Die erwartete Belastung stellt insbesondere Menschen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vor große ökonomische Herausforderungen.

Durch die pauschale Kompensation mittels vollem Sockelbetrag und vollem Regionalausgleich wird die Kostenerhöhung für Menschen mit einer mobilitätseinschränkenden Behinderung weitgehend abgefedert.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

– Ergebnishaushalt

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Transferaufwand

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

Aufwendungen gesamt

 

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Anhang

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

43.

 

0

1.250.000

1.300.000

1.400.000

1.500.000

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG aus der UG 43.

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

0

1.250.000.000,00

1.300.000.000,00

1.400.000.000,00

1.500.000.000,00

   

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.     

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Regionaler Klimabonus 2022

Bund

   

1

1.250.000.000,00

           

Regionaler Klimabonus 2023

Bund

       

1

1.300.000.000,00

       

Regionaler Klimabonus 2024

Bund

           

1

1.400.000.000,00

   

Regionaler Klimabonus 2025

Bund

               

1

1.500.000.000,00

Im Jahr 2022 sind in der UG43 1,25 Mrd. EURO budgetiert. Im BFRG sind folgende Steigerungen vorgesehen: Im Jahr 2023 1,3 Mrd., 2024 1,4 Mrd. und 2025 1,5 Mrd. EURO.

Es ist Ziel der Bundesregierung, die Bevölkerung zu entlasten und klimafreundliches Verhalten zu belohnen. Es ist vorgesehen, dass sich die Höhe des Sockelbetrages in den Jahren ab 2023 an der Entwicklung des CO2-Preises gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres, sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 orientiert und entsprechend per Verordnung festgelegt wird. Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sind von mehreren Variablen abhängig. Neben der Höhe der CO2-Bepreisung in der Fixpreisphase, die auch eine variable Komponente beinhalten wird, die starke Energiepreisschwankungen berücksichtigt, ist dies insbesondere die Entwicklung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe, die einerseits durch klimapolitische Maßnahmen sowie Verhaltens- und technologische Änderungen und andererseits durch aktuelle Energiepreisentwicklungen beeinflusst wird.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1211565127).