ENTWURF (07.11.2021)

Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz - KliBG) - Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil römisch zwei (ÖkoStRefG 2022 Teil römisch zwei)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von CO2 beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. römisch eins Nr. [xxx/202x] (NEHG 2022) ergeben.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. Ziffer eins
    „Mehrbelastungen durch Bepreisung von CO2“ Mehrkosten, welche bei natürlichen Personen durch die Bepreisung von CO2 gemäß NEHG 2022 entstehen;
  2. Ziffer 2
    „Regionaler Klimabonus“ eine aus einem Sockelbetrag (Paragraph 4,) sowie einem Regionalausgleich (Paragraph 5,) bestehende finanzielle Leistung des Bundes an natürliche Personen zur pauschalen Kompensation von Mehrbelastungen durch eine Bepreisung von CO2;
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, NEHG 2022.

Regionaler Klimabonus

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der regionale Klimabonus wird ausbezahlt an natürliche Personen, die an zumindest 183 Tagen im Kalenderjahr im Inland einen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, haben.
  2. Absatz 2,Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für ein Kalenderjahr ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
  4. Absatz 4,Für Personen, für die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, bezogen wird und welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, bezieht.
  5. Absatz 5,An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  6. Absatz 6,Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Absatz eins, nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet und wurde dadurch der Klimabonus zu Unrecht oder in falscher Höhe (Paragraph 4,) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsvoraussetzungen des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins,, sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Antragstellung, Verfahren und Auszahlung, mittels Verordnung festzulegen.

Höhe des regionalen Klimabonus

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus im Sinne des Paragraph eins, besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 100 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Personen, an welche der regionale Klimabonus nach Paragraph 3, ausbezahlt wird und welche das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 5, ausbezahlt.
  3. Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Wenn das 18. Lebensjahr im Jahr der Auszahlung noch nicht vollendet wurde, wird der regionale Klimabonus in der Höhe von 100 Prozent des Sockelbetrages sowie 100 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, ausbezahlt.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2023 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des CO2-Preises gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.

Regionalausgleich

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags gemäß Paragraph 4,;
    2. Ziffer 2
      Für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags gemäß Paragraph 4,;
    3. Ziffer 3
      Für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags gemäß Paragraph 4,; und
    4. Ziffer 4
      Für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Ist eine Person während eines Kalenderjahres an mehr als einem Hauptwohnsitz gemeldet, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
  3. Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, erfolgt auf Grundlage der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Voraussetzungen für die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle 5 Jahre durch Verordnung festzulegen.

Datenübermittlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten, die für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus erforderlich sind, sind, soweit diese den in Ziffer eins -, 4, genannten Stellen vorliegen, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch und sofern erforderlich unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Vom Bundesministerium für Inneres und den Meldebehörden: Name, Geburtsdatum und Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person;
    2. Ziffer 2
      vom Bundesministerium für Finanzen: Daten betreffend die Kontoverbindung einer Person sowie betreffend den Bezug von Familienbeihilfe;
    3. Ziffer 3
      vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 und
    4. Ziffer 4
      vom Dachverband der Sozialversicherungsträger: Daten betreffen die Kontoverbindung und die Sozialversicherungsnummer einer Person.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, alle für die Auszahlung des regionalen Klimabonus erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, frühestens jedoch sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen wurde.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres die Art und Weise des Verfahrens der elektronischen Übermittlung durch Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, festzulegen.

Eigenes Einkommen

Paragraph 7,

Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.

Deckung eines Sonderbedarfs („Grundsatzbestimmung“)

Paragraph 8,

Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von CO2 gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.

Vollziehung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit [xxx] in Kraft.