Der Nationalrat hat beschlossen:
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, welche sich aus der Bepreisung von CO2 beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EU-Emissionshandels gemäß Nationalem Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. römisch eins Nr. [xxx/202x] (NEHG 2022) ergeben.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von CO2 gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.
Dieses Bundesgesetz tritt mit [xxx] in Kraft.