Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I– ÖkoStRefG 2022 Teil I)Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I– ÖkoStRefG 2022 Teil römisch eins)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
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Artikel 2
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Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
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Artikel 3
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Änderung des Umgründungssteuergesetzes
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Artikel 4
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Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
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Artikel 5
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Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
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Artikel 7
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Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
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Artikel 8
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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
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Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 35 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, lautet:
Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Für die Steuerfreiheit gilt:
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden;
insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit;
die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6;die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6;
die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 37 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 37, angefügt:
Der regionale Klimabonus.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Z 2 lit. c erster Satz lautet:Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, erster Satz lautet:
„Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen.“„Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet die Z 2 wie folgt:a) In Absatz eins, lautet die Ziffer 2, wie folgt:
Der Gewinnfreibetrag beträgt:
Für die ersten 30 000 Euro der Bemessungsgrundlage
15 %,
für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage
13 %,
für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage
7 %,
für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage
4,5 %,
insgesamt somit höchstens 45 950 Euro im Veranlagungsjahr.“
b) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „3 900“ durch den Betrag „4 500“ ersetzt.b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „3 900“ durch den Betrag „4 500“ ersetzt.
c) In Abs. 1 Z 7 wird der Betrag „175 000“ durch den Betrag „30 000“ ersetzt.c) In Absatz eins, Ziffer 7, wird der Betrag „175 000“ durch den Betrag „30 000“ ersetzt.
d) In Abs. 2 wird der Betrag „45 350“ durch den Betrag „45 950“ ersetzt.d) In Absatz 2, wird der Betrag „45 350“ durch den Betrag „45 950“ ersetzt.
5. § 10a bis § 10c entfallen.
5. Paragraph 10 a bis Paragraph 10 c, entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet samt Überschrift:Paragraph 11, lautet samt Überschrift:
„Investitionsfreibetrag
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsBei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:
Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen sowie deren etwaige Prüfung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.
Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
(2)Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
(3)Absatz 3Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,Wirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden,
unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die für diese Beurteilung maßgebenden Kriterien in einer Verordnung näher festzulegen.
(4)Absatz 4Entsteht oder erhöht sich durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust, ist dieser insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.Entsteht oder erhöht sich durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust, ist dieser insoweit weder ausgleichs- noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
(5)Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes – verbracht, gilt Folgendes:
Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
(6)Absatz 6Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages sind:
Der Investitionsfreibetrag wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, sind im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 11a entfällt.Paragraph 11 a, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 wird der Betrag „800“ durch den Betrag „1 000“ ersetzt.In Paragraph 13, wird der Betrag „800“ durch den Betrag „1 000“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 18, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
a) Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt.
Die Datenübermittlung gemäß § 40g Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.
Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.
Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt.
Die Datenübermittlung gemäß § 40g Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.
Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.
Ausgaben gemäß lit. a und lit. b sind im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgtAusgaben gemäß Litera a und Litera b, sind im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
für Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich undfür Ausgaben gemäß Litera a, 800 Euro jährlich und
für Ausgaben gemäß lit. b 400 Euro jährlich.für Ausgaben gemäß Litera b, 400 Euro jährlich.
Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß lit. a oder lit. b betrifft, gilt Folgendes:- Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß Litera a, oder Litera b, betrifft, gilt Folgendes:-
Der Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß lit. a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß lit. b zu berücksichtigen.Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera b, zu berücksichtigen.
Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderten Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß lit. a zu berücksichtigen.“Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderten Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß Litera a, zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen,
Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist,Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist,
Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 angewendet wird oderEinkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird oder
Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird.“Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören.“„Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,), aus Derivaten (Absatz 4,) und aus Kryptowährungen (Absatz 4 a,), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.“
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aZu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des § 27b.“Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des Paragraph 27 b, Punkt “,
c) Im Einleitungssatz des Abs. 6 wird der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und § 27b Abs. 3 Z 1“ ersetzt.c) Im Einleitungssatz des Absatz 6, wird der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und Paragraph 27 b, Absatz 3, Ziffer eins “, ersetzt.
d) Abs. 6 Z 1 erster Satz lautet:d) Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz lautet:
„Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3, eines Derivates im Sinne des Abs. 4 oder einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen.“„Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3,, eines Derivates im Sinne des Absatz 4, oder einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 4 a, führen.“
e) In Abs. 8 Z 1 werden der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und 4a“ sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.e) In Absatz 8, Ziffer eins, werden der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und 4a“ sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 27a wird wie folgt geändert:Paragraph 27 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2 wird nach dem 2. Teilstrich folgender 3. Teilstrich eingefügt:b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem 2. Teilstrich folgender 3. Teilstrich eingefügt:
Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1,“Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 2, Ziffer eins,,“
c) In Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:c) In Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Bei Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a):Bei Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,):
Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 2,) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3)Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 3,)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten; bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden;der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten; bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden;
im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Z 2 lit. b sinngemäß.“im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Ziffer 2, Litera b, sinngemäß.“
d) In Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4“ eingefügt.d) In Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4“ eingefügt.
e) In Abs. 4 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:e) In Absatz 4, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.“
f) Abs. 6 lautet:f) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des § 27 von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gehören. Absatz eins, gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 a, wird folgender Paragraph 27 b, samt Überschrift eingefügt:
„Einkünfte aus Kryptowährungen
§ 27b.Paragraph 27 b,
(1)Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).Einkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
(2)Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar; die erhaltenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar; die erhaltenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
(3)Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.
§ 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).“Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (Paragraph 2, Ziffer 21, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 30b Abs. 1a tritt an die Stelle des Ausdrucks „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.In Paragraph 30 b, Absatz eins a, tritt an die Stelle des Ausdrucks „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Der Prozentsatz von „35%“ wird durch „30%“ ersetzt.
b) Der Prozentsatz von „42%“ wird durch „40%“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 33 Abs. 3a Z 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:
a) In lit. a wird der Betrag „125 Euro“ durch den Betrag „166,68 Euro“ ersetzt.a) In Litera a, wird der Betrag „125 Euro“ durch den Betrag „166,68 Euro“ ersetzt.
b) In lit. b wird der Betrag „41,68 Euro“ durch den Betrag „54,18 Euro“ ersetzt.b) In Litera b, wird der Betrag „41,68 Euro“ durch den Betrag „54,18 Euro“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 33 Abs. 7 lautet:Paragraph 33, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 450 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 450 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:
Die Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wennDie Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 450 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 450 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Absatz 3 a, Ziffer 2, ergibt.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 450 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 450 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 93 wird wie folgt geändert:Paragraph 93, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1a tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.a) In Absatz eins a, tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.
b) In Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
c) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:c) Nach Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 2,), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.“Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 3,), wenn ein inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.“
d) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:d) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie
bei bekanntem Anschaffungszeitpunkt die Ermittlung der Anschaffungskosten allenfalls unter Einbeziehung von Durchschnittswerten zu erfolgen hat;
bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat;
die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen durch den Abzugsverpflichteten zu überprüfen sind, wobei hierbei auch ein künftig ansteigender Sorgfaltsmaßstab vorgesehen werden kann.
Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Im Rahmen der späteren Realisierung hat der Abzugsverpflichtete davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.“Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Im Rahmen der späteren Realisierung hat der Abzugsverpflichtete davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.“
e) Abs. 5 erster Teilstrich lautet:e) Absatz 5, erster Teilstrich lautet:
Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;“Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;“
f) Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:f) Nach Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.“Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchzuführen. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wobei Absatz 6, Ziffer 4, Litera c, auf pauschal ermittelte Werte gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, zu beziehen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 94 wird wie folgt geändert:Paragraph 94, wird wie folgt geändert:
a) In Z 6 lit. c wird nach dem Verweis auf „§ 27 Abs. 3“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Verweis auf „§ 27 Abs. 4“ die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a“ eingefügt.a) In Ziffer 6, Litera c, wird nach dem Verweis auf „§ 27 Absatz 3 “, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Verweis auf „§ 27 Absatz 4 “, die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, “, eingefügt.
b) In Z 7 wird nach der Wortfolge „Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1“ die Wortfolge „und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen“ eingefügt sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.b) In Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins “, die Wortfolge „und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen“ eingefügt sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 95 wird wie folgt geändert:Paragraph 95, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 lit. a und Abs. 3 Z 3 2. Teilstrich wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.a) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, Ziffer 3, 2. Teilstrich wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
b) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:b) Nach Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (lit. b), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Litera b,), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen der inländische Dienstleister.
Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a, FM-GwG),
Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG),
Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG.“Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a und b FM-GwG.“
c) In Abs. 3 Z 3 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 3 bis 4a“ ersetzt.c) In Absatz 3, Ziffer 3, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 96 wird wie folgt geändert:Paragraph 96, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.
b) In Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:b) In Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.“Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.“
c) In Abs. 4 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:c) In Absatz 4, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 7. Darin sind für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach § 27b Abs. 2 und § 27b Abs. 3, anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.“Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 7, Darin sind für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach Paragraph 27 b, Absatz 2 und Paragraph 27 b, Absatz 3,, anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 97 wird wie folgt geändert:Paragraph 97, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lit. a wird nach dem Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 3)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 4)“ die Wortfolge „und Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a)“ eingefügt.a) In Absatz eins, Litera a, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 3,)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 4,)“ die Wortfolge „und Einkünfte aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,)“ eingefügt.
b) Abs. 1 lit. b lautet:b) Absatz eins, Litera b, lautet:
soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a Z 2 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b oder § 93 Abs. 4a Z 1 zu Grunde liegen.“soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a und b oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, zu Grunde liegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 100 Abs. 1a tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.In Paragraph 100, Absatz eins a, tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 124b werden folgende Ziffern 377 bis 387 angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern 377 bis 387 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
§ 6 Z 2 lit. c, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 4a und Abs. 8, § 27a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und Abs. 6, § 27b, § 93 Abs. 2 Z 3, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 94 Z 7, § 95 Abs. 2 Z 3, § 96 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 Z 3 und § 97 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die §§ 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 4 a und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 27 b,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 94, Ziffer 7,, Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 96, Absatz , Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 97, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die Paragraphen 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ist § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ist Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
§ 18 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
für welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt wurde,
sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.
§ 30b Abs. 1a, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 93, Absatz eins a und Paragraph 100, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
a) Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenna) Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2022 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2022 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2022, jedoch spätestens bis 30. September 2022 eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 32,5% anzuwenden.Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2022 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2022 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2022, jedoch spätestens bis 30. September 2022 eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
a) Die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenna) Die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen:
Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2023 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2023 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2023, jedoch spätestens bis 30. September 2023 eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 41% anzuwenden.Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2023 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2023 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2023, jedoch spätestens bis 30. September 2023 eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 41% anzuwenden.
§ 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist für Kalendermonate ab Juli 2022 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist für Kalendermonate ab Juli 2022 anzuwenden.
a) § 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.a) Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
Abweichend von lit. a ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 statt dem Betrag von 450 Euro ein Betrag von 350 Euro anzuwenden.“Abweichend von Litera a, ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 statt dem Betrag von 450 Euro ein Betrag von 350 Euro anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 wird wie folgt geändert:Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1988“ eingefügt.a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988“ eingefügt.
b) In Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:b) In Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes 1988, bei denen kein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt bzw. die Realisierung abwickelt.“Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, bei denen kein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt bzw. die Realisierung abwickelt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 wird wie folgt geändert:Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „beträgt 25%“ durch die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „beträgt 25%“ durch die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%“ ersetzt.
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.“Die Körperschaftsteuer für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 5 Z 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24% und der Jahre ab 2024 23% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.“Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24% und der Jahre ab 2024 23% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 7 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „8,25%“ die Wortfolge „7,5%“.In Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „8,25%“ die Wortfolge „7,5%“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26c werden folgende Z 82 bis 85 angefügt:In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffer 82 bis 85 angefügt:
§ 21 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023 anzuwenden. Dabei sind Einkommen(-steile)Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023 anzuwenden. Dabei sind Einkommen(-steile)
aus einem Wirtschaftsjahr, das vor dem Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem Steuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2022 undaus einem Wirtschaftsjahr, das vor dem Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, und
aus einem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Körperschaftsteuersatz gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 zu besteuern,aus einem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Körperschaftsteuersatz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, zu besteuern,
wenn diese im Einkommen der Kalenderjahre ab 2023 zu erfassen sind. Dabei sind Z 2 zweiter und dritter Satz lit. a bis d sinngemäß anzuwenden.wenn diese im Einkommen der Kalenderjahre ab 2023 zu erfassen sind. Dabei sind Ziffer 2, zweiter und dritter Satz Litera a bis d sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 24 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen.“Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich lautet:
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag bei einer späteren Realisierung der Anteile bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger mit einem besonderen Steuersatz von
25% für vor dem 1. Jänner 2023 gelegene Umgründungsstichtage;
24% für zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. Dezember 2023 gelegene Umgründungsstichtage;
23% für nach dem 31. Dezember 2023 gelegene Umgründungsstichtage
zu besteuern. Dies gilt sinngemäß für verschmelzende Umwandlungen auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im 3. Teil wird folgende Z 36 angefügt:Im 3. Teil wird folgende Ziffer 36, angefügt:
§ 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig anwendbar für Umwandlungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022.“Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig anwendbar für Umwandlungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 10 dritter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von neunzehn Kalenderjahren“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, außer es erfolgt eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Diesfalls beträgt der Zeitraum neun Kalenderjahre.“a) In Absatz 10, dritter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von neunzehn Kalenderjahren“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, außer es erfolgt eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Diesfalls beträgt der Zeitraum neun Kalenderjahre.“
b) In Abs. 10 vierter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von einem Fünftel,“ die Wortfolge „bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „, bei Grundstücken“ durch die Wortfolge „und bei sonstigen Grundstücken“ ersetzt.b) In Absatz 10, vierter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von einem Fünftel,“ die Wortfolge „bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „, bei Grundstücken“ durch die Wortfolge „und bei sonstigen Grundstücken“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 10 wird folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 18, Absatz 10, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Aufzeichnungen und Unterlagen, die nur Wohnungen betreffen, die nachträglich in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG übertragen wurden, sind hingegen zwölf Jahre aufzubewahren.“„Aufzeichnungen und Unterlagen, die nur Wohnungen betreffen, die nachträglich in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG übertragen wurden, sind hingegen zwölf Jahre aufzubewahren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 Abs. 55 wird folgender Abs. 56 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 55, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56§ 12 Abs. 10 und § 18 Abs. 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß § 15c WGG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden.“Paragraph 12, Absatz 10 und Paragraph 18, Absatz 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden.“
Artikel 5
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2021, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsVon der Abgabe sind befreit:
elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird;
elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird;
von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Z 23a und § 16a des ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach § 79 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021 und § 7 Abs. 1 Z 15a und § 16c des ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie;aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23 a und Paragraph 16 a, des ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Paragraph 79, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 a und Paragraph 16 c, des ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie;
aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.
(2)Absatz 2Die Befreiung nach Abs. 1 Z 2 erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden. Der zweite Satz gilt sinngemäß.Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden. Der zweite Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Z 4 näher zu regeln.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Absatz eins, Ziffer 4, näher zu regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Primärenergieträgern“ durch das Wort „Energieträgern“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Primärenergieträgern“ durch das Wort „Energieträgern“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und nach Abs. 3 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und nach Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Für die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 gilt dies vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen. Abs. 8 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. § 2 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2021 ist weiterhin auf Vorgänge vor dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 auch rückwirkend in Kraft zu setzen.“Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Für die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, gilt dies vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist weiterhin auf Vorgänge vor dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 4, auch rückwirkend in Kraft zu setzen.“
Artikel 6
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 40f betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 40 f, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
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Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
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§ 40g.Paragraph 40 g,
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Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988
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§ 40h.Paragraph 40 h,
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Geltung der übrigen Bestimmungen
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40f wird folgender neuer Abschnitt 7c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40 f, wird folgender neuer Abschnitt 7c samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988
§ 40g.Paragraph 40 g,
(1)Absatz einsMitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten:
Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des oder der gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) des oder der gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
Die anteilige Höhe der ausbezahlten Förderung des oder der gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.Die anteilige Höhe der ausbezahlten Förderung des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
Die Ausgaben des oder der gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten in anteiliger Höhe.Die Ausgaben des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten in anteiliger Höhe.
Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,
(2)Absatz 2Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.Die Mitteilungspflichten nach Absatz eins, beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt Österreich.Die Datenübermittlungen gemäß Absatz eins und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 durch das Finanzamt Österreich.
Geltung der übrigen Bestimmungen
§ 40h.Paragraph 40 h,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.“ Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach Paragraph 40 g, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass Paragraph 25, Absatz 2, nicht anwendbar ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 43 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Abschnitt 7c samt §§ 40g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Abschnitt 7c samt Paragraphen 40 g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 62/2019, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 186 wird wie folgt geändert:Paragraph 186, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „sowie § 27b Abs. 3“, nach der Wortfolge „gemäß § 27 Abs. 2 Z 2“ die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2“ und nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 2“ die Wortfolge „sowie § 27b Abs. 2“ eingefügt.a) In Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “,, nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 “, die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2 “ und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 “, die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 2 “, eingefügt.
b) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 2“ die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2“, nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „sowie § 27b Abs. 3“ und nach der Wortfolge „im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4“ die Wortfolge „sowie § 27b Abs. 3“ eingefügt.b) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 “, die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2 “,, nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “ und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 200 wird nach Abs. 28 folgender Abs. 29 angefügt:In Paragraph 200, wird nach Absatz 28, folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 186 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.“Paragraph 186, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft.“
Artikel 8
Bundesgesetz, mit dem ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen geschaffen wird (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Energieträger (§ 3 Abs. 1 Z 1) gelten gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn:Energieträger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) gelten gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn:
die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 7 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 und § 31 Abs. 4 sowie durch eine Verbringung gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. XXX/2021 (MinStG 2022),durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, sowie durch eine Verbringung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt römisch 30 aus 2021, (MinStG 2022),
im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 38 Abs. 2, § 45a Abs. 1 und § 50 des MinStG 2022 oderim Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 45 a, Absatz eins und Paragraph 50, des MinStG 2022 oder
im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 des MinStG 2022im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des MinStG 2022
entsteht;
durch die Lieferung oder den Verbrauch
von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Erdgasabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 oder;von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder;
von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. 1 Nr. 71/2003von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 71 aus 2003,
verwirklicht wird.
(3)Absatz 3Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Abs. 2 Z 1 lit. a als gemäß Abs. 1 als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für MineralöleVor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, als gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
im Falle einer Einfuhr gemäß § 39 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 des MinStG 2022 entsteht oderim Falle einer Einfuhr gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, des MinStG 2022 entsteht oder
durch eine Verbringung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 7 des MinStG 2022 entsteht.durch eine Verbringung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, des MinStG 2022 entsteht.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
„Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
„nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Abs. 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;„Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. I Nr. XX/2021, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz BGBl. Nr. 201/1996 und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz BGBl. I Nr. 71/2003;„Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2021,, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2003;
„Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;„Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
„EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist;„EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (ABl. L 275 vom 25.10.2003, Sitzung 32; L 140 vom 14.5.2014, Sitzung 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, Sitzung 3) geändert worden ist;
„Zuständige Behörde“ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen gemäß § 28.„Zuständige Behörde“ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 28,
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach § 1 sicherzustellen.Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, sicherzustellen.
2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen
Registrierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsHandelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß § 2 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (§ 28) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.Handelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Handelsteilnehmers,
Benennung eines Verantwortlichen und
Abgabenkontonummer der Energieabgaben.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 beizulegen.Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.
Änderung der Registrierung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle geplanten Änderungen der Angaben gemäß § 4 unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Handelsteilnehmers ist ebenfalls anzuzeigen.Jeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle geplanten Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Handelsteilnehmers ist ebenfalls anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Registrierung gemäß § 4 ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit § 4 vorzunehmen.Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.
Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (§ 7) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).Jeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
(2)Absatz 2Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (§ 8) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Abs. 1 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
(4)Absatz 4Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Z 1 bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
Die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.Die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Abs. 1 festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis drei Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug aufDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis drei Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
Anpassung der in Anlage I aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.Anpassung der in Anlage römisch eins aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.
Überwachungsplan
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 zu erstellen ist.Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, zu erstellen ist.
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Abs. 5 vorzunehmen.Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Absatz 5, vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5 entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(4)Absatz 4Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 5 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Abs. 5, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5,, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.
Unabhängige Prüfeinrichtung
§ 8.Paragraph 8,
Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß § 6 bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß Paragraph 6, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, Sitzung 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 3, sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.
3. Abschnitt
Handel mit nationalen Emissionszertifikaten
Handelsphasen
§ 9.Paragraph 9,
Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Juli 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:
Fixpreisphase unterteilt in
Einführungsphase ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023,
Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und
Marktphase ab dem 1. Jänner 2026
Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:
Kalenderjahr
|
Betrag
|
2022
|
30 Euro
|
2023
|
35 Euro
|
2024
|
45 Euro
|
2025
|
55 Euro
|
|
|
(2)Absatz 2Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der bereinigten Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Betrages des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Abs. 1. Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Abs. 1 bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der bereinigten Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Betrages des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Absatz eins, Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Absatz eins, bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
(3)Absatz 3Die Statistik Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen die Daten über die bereinigten Energiepreise für private Haushalte für von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger bis zum 15. November des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Bei Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus hat der Bundesminister für Finanzen diese im Bundesgesetzblatt bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres kundzumachen.
Abgabe nationaler Emissionszertifikate
§ 11.Paragraph 11,
Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 30. Juni bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 6 geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 30. Juni bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.
4. Abschnitt
Einführungsphase
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsHandelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
2022 ab dem 15. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und
2023 ab dem 15. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024
beibei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.
(2)Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß § 10 Abs. 1 richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3)Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Vereinfachte Registrierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsIn der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung.
(2)Absatz 2Abweichend von § 4 Abs. 1 hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Juli 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid bis zum 1. Juni 2022 zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese werden der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juli 2022 bekannt zu geben.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Juli 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid bis zum 1. Juni 2022 zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese werden der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juli 2022 bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Abweichend von § 4 Abs. 3 haben Handelsteilnehmer bei einer Registrierung in der Einführungsphase keinen Überwachungsplan beizulegen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, haben Handelsteilnehmer bei einer Registrierung in der Einführungsphase keinen Überwachungsplan beizulegen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.
Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von §§ 6 und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von Paragraphen 6, und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:
eine vereinfachte Emissionsmeldung für das Kalendervierteljahr abzugeben. Dabei ist die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträgern bekanntzugeben.
jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Z 1 zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Ziffer eins, zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.
(2)Absatz 2Sofern sich die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.Sofern sich die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von §§ 6 und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen nach dem 7. und 8. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von Paragraphen 6, und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen nach dem 7. und 8. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 30. Juni des Folgejahres zu korrigieren.
(3)Absatz 3Weicht der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen gemäß § 14 ab, hat der Handelsteilnehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.Weicht der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen gemäß Paragraph 14, ab, hat der Handelsteilnehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
(4)Absatz 4Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
5. Abschnitt
Übergangsphase
Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsEs können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
beibei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
(2)Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
(3)Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.
Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Vergabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
(2)Absatz 2Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
(3)Absatz 3Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Abs. 2 kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist § 7 sinngemäß anzuwenden.Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Absatz 2, kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens drei Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.
Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung
§ 18.Paragraph 18,
Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß Paragraphen 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.
6. Abschnitt
Marktphase
Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des § 1 und insbesondere den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des Paragraph eins und insbesondere den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.
Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:
Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß §§ 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß Paragraphen 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß § 1 vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph eins, vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.
(2)Absatz 2Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 9 Z 2 wird die Übergangsphase gemäß § 9 Z 1, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Kraft getreten ist, bis zum in Kraft treten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in § 10 für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Übergangsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins,, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Kraft getreten ist, bis zum in Kraft treten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
7. Abschnitt
Befreiungen
Vorgelagerte Berücksichtigung des EU-Emissionshandels
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsZur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Mengen an Energieträgern, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 11,, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Mengen an Energieträgern, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei möglichst sicherzustellen, dass die Doppelbelastung vorab verhindert wird und eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist.
Bagatellschwelle
§ 21.Paragraph 21,
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Befreiungen nach den Energieabgaben
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDas Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022
Schiffsbetriebsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022Schiffsbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022
Mineralöle, für Zwecke der Aufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MinStG 2022Mineralöle, für Zwecke der Aufsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG 2022
Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022)Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022)
Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe, für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe, für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022
Mineralöle, ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 2022Mineralöle, ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, MinStG 2022
Mineralöle, zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 MinStG 2022Mineralöle, zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MinStG 2022
Mineralöle, zu bestimmten anderen Zwecken gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG 2022Mineralöle, zu bestimmten anderen Zwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, MinStG 2022
Verflüssigtes Erdgas gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 MinStG 2022Verflüssigtes Erdgas gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, MinStG 2022
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 MinStG 2022Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, MinStG 2022
Gebrauchte Mineralöle gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 2022Gebrauchte Mineralöle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, MinStG 2022
Erdgas, zum Zwecke der Herstellung, Transport, Speicherung oder Verarbeitung von Erdgas und Mineralöl gemäß § 3 Abs. 1 des ErdgasabgabegesetzesErdgas, zum Zwecke der Herstellung, Transport, Speicherung oder Verarbeitung von Erdgas und Mineralöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes
Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des ErdgasabgabegesetzesErdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes
Erdgas, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des ErdgasabgabegesetzesErdgas, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Erdgasabgabegesetzes
Kohle, für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des KohleabgabegesetzesKohle, für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kohleabgabegesetzes
Kohle, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des KohleabgabegesetzesKohle, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Kohleabgabegesetzes
Kohle, welche nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des KohleabgabegesetzesKohle, welche nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Kohleabgabegesetzes
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsIn den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten:
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 MinStG 2022 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 MinStG 2022;für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, MinStG 2022 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe für die gemäß § 5 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 4, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl für das gemäß § 46 MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl für das gemäß Paragraph 46, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.
8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsZur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
(2)Absatz 2Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
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2022
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2023
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2024
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2025
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Land- und Forstwirtschaft
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30 Mio. Euro
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35 Mio. Euro
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40 Mio. Euro
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45 Mio. Euro
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Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie
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75 Mio. Euro
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100 Mio. Euro
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125 Mio. Euro
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150 Mio. Euro
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Härtefälle
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75 Mio. Euro
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100 Mio. Euro
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100 Mio. Euro
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100 Mio. Euro
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Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
(4)Absatz 4Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß Paragraphen 25, bis27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.
Land- und Forstwirtschaft
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsFür Gasöl gemäß Anlage 1, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
(2)Absatz 2Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3)Absatz 3Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß § 10 Abs. 2 zu Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
(4)Absatz 4Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Abs. 3 ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter FlächeFür die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Absatz 3, ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche
Grünland
70 Liter/ha
(ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen)
Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen
4 Liter/ha
Der in Z 1 genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.Der in Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.
(5)Absatz 5Der Antrag ist für die Dauer der Fixpreisphase zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.
Carbon Leakage – Regelung Energie und Industrie außerhalb des EU-Emissionshandels
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsUnternehmen können zur Vermeidung von Carbon Leakage und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Die umfassten Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen sowie das Ausmaß der Entlastung richten sich nach Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3Ist ein Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges nicht in Anlage 2 angeführt, kann auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges erfolgen. Die Carbon Leakage Gefährdung ist anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festzustellen. Die Entlastung beträgt mindestens 65 Prozent und maximal 95 Prozent der Mehrbelastung, wobei der Entlastungsgrad anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festgelegt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anregung zu prüfen und jene Wirtschaftszweige oder Teile eines Wirtschaftszweiges die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung ist jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr nach dem in Kraft treten der Verordnung gültig.
(4)Absatz 4Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Mengen an Energieträgern im Sinne des § 3 Z 1 multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Art. 10a (2) der Richtlinie 2003/87/EG.Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Mengen an Energieträgern im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Artikel 10 a, (2) der Richtlinie 2003/87/EG.
(5)Absatz 5Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, BGBl. I Nr. 68/2020, zu investieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Antragsteller die gewährte Entlastung zu refundieren.Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, zu investieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Antragsteller die gewährte Entlastung zu refundieren.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.Abweichend von Absatz 2, sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung insbesondere zur Festlegung der nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigen Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung zu regeln.
Härtefälle
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsUnternehmen können zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kosten eines Unternehmens für Energieträger gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung der aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems verursachten zusätzlichen Energiekosten, mehr als 15 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen, („Energiekostendimension“), oder wenn der Anteil der Zusatzkosten aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems an der Bruttowertschöpfung mehr als 15 Prozent beträgt („Zusatzkostendimension“).
(3)Absatz 3Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Abs. 2 zwischen 15 Prozent und 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 15 Prozent liegt, zu maximal 50 Prozent zu entlasten.Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Absatz 2, zwischen 15 Prozent und 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 15 Prozent liegt, zu maximal 50 Prozent zu entlasten.
(4)Absatz 4Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Abs. 2 über 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 20 Prozent liegt, zusätzlich zu der Entlastung gemäß Abs. 3 zu maximal 95 Prozent zu entlasten.Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Absatz 2, über 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 20 Prozent liegt, zusätzlich zu der Entlastung gemäß Absatz 3, zu maximal 95 Prozent zu entlasten.
(5)Absatz 5Unternehmen, die eine Entlastung erhalten, sind verpflichtet, ein Energieaudit im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2011 S. 1, durchzuführen. Die entlasteten Härtefallkosten sind überwiegend in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, BGBl. I Nr. 68/2020, zu investieren. Als Mindestanforderung sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit-Bericht umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.Unternehmen, die eine Entlastung erhalten, sind verpflichtet, ein Energieaudit im Sinne des Artikel 8, der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2011 Sitzung 1, durchzuführen. Die entlasteten Härtefallkosten sind überwiegend in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, zu investieren. Als Mindestanforderung sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit-Bericht umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.
(6)Absatz 6In Hinblick auf mögliche über Abs. 2 hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:In Hinblick auf mögliche über Absatz 2, hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:
Die Möglichkeit für Unternehmen der betroffenen Wirtschaftssektoren, die Mehrbelastung im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Preisgestaltung weiter zu verrechnen.
Die Möglichkeit, unter betriebswirtschaftlichen oder technischen Anforderungen auf nicht-fossile Alternativen umzusteigen.
Das Carbon Leakage Risiko.
(7)Absatz 7Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. Juni 2022 eine Verordnung erlassen, die die Ausgestaltung der Härtefallregelung insbesondere in Bezug aufUnter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 6, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. Juni 2022 eine Verordnung erlassen, die die Ausgestaltung der Härtefallregelung insbesondere in Bezug auf
die Definition von zusätzlichen Schwellenwerten unterhalb der in Abs. 2 definierten Schwellenwerte, wobei diese jeweils nicht unter 10 Prozent liegen dürfen;die Definition von zusätzlichen Schwellenwerten unterhalb der in Absatz 2, definierten Schwellenwerte, wobei diese jeweils nicht unter 10 Prozent liegen dürfen;
das Ausmaß der anteiligen Entlastung der Mehrbelastung für den Bereich unterhalb des in Abs. 3 genannten Schwellenwerts;das Ausmaß der anteiligen Entlastung der Mehrbelastung für den Bereich unterhalb des in Absatz 3, genannten Schwellenwerts;
die näheren Details der zu erbringenden Nachweisen für die Geltendmachung eines Härtefalls und
die Ausgestaltung des Energieaudits, die näheren Anforderungen zur Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung
festlegt.
9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen
Zuständige Behörde und anwendbares Verfahrensrecht
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsZuständige Behörde für die Fixpreispreisphase gemäß § 9 Z 1 ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen. Für die Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäß anzuwenden.Zuständige Behörde für die Fixpreispreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen. Für die Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel einzurichten. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel ist Abgabenbehörde und sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Es ist als zuständige Dienstbehörde und Personalstelle dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet.
Mitwirkung anderer Behörden
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.Das Zollamt Österreich, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Vorgänge, die sich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem EZG 2011 ereignen und die auch für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen nach dem nationalen Emissionszertifikatehandelssystem bedeutsam sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen und damit zusammenhängende Daten an diese zu übermitteln.
Aufwandsersatz
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsIn der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2)Absatz 2Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Strafbestimmungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. Juni 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten unterlässt;nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten unterlässt;
den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (§ 14 Abs. 1 Z 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Das Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Das Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.
Erhöhter Zertifikatspreis
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsEin Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß § 9 Z 1 in Höhe des doppelten Zertifikatspreises, und in der Marktphase gemäß § 9 Z 2 in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.Ein Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, in Höhe des doppelten Zertifikatspreises, und in der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(2)Absatz 2Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (§ 6 Abs. 4). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1.Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3Ab dem Jahr 2027 erhöht sich der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Abs. 1 entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.Ab dem Jahr 2027 erhöht sich der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins, entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.
(4)Absatz 4Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
(5)Absatz 5Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des § 3 Abs. 2 lit a Bundesabgabenordnung.Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Bundesabgabenordnung.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß § 9 Z 2 sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
(3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 20 und 25 bis 27 mit 31. März 2022 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 25 bis 27 mit 31. März 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 31. März 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die §§ 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 31. März 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.
Anlage 1
Energieträger
Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1:Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,
Stoff
|
Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur
|
THG-Emissionsfaktor [CO2e je Einheit]
|
Benzin (ohne Beimischung)
|
2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49,
2710 12 51 und 2710 12 59
|
2.38 kg/Liter
|
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent
|
2.27 kg/Liter
|
Gasöl (ohne Beimischung)
|
2710 19 43 bis 2710 19 48 und
2710 20 11 bis 2710 20 19
|
2.67 kg/Liter
|
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent
|
2.50 kg/Liter
|
Heizöl
|
2710 19 62 bis 2710 19 68;
2710 20 31 bis 2710 20 39
|
3,24 kg/kg
|
- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent
|
3,04 kg/kg
|
- bei Verwendung als Treibstoff
|
2.98 kg/Liter
|
Erdgas
|
2711 11 und 2711 21 00
|
2,04 kg/m³
|
Flüssiggas
|
2711 12 bis 2711 19 00
|
2,96 kg/kg
|
Kohle
|
2701,2702, 2704, 2713 und 2714
|
2,78 kg/kg
|
Kerosin
|
2710 19 21 und 2710 19 25
|
2.57 kg/Liter
|
|
|
|
Anlage 2
Entlastungsfähige Sektoren
Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß Paragraph 26, im festgelegten Ausmaß:
ÖNACE-Klasse
|
Wirtschaftszweig
|
Ausmaß der Entlastung
|
C 23.51
|
Herstellung von Zement
|
95 %
|
C 23.52
|
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
|
95 %
|
C 19.10
|
Kokerei
|
95 %
|
C 19.20
|
Mineralölverarbeitung
|
95 %
|
C 20.15
|
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
|
95 %
|
C 24.10
|
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
|
95 %
|
C 23.11
|
Herstellung von Flachglas
|
95 %
|
C 10.81
|
Herstellung von Zucker
|
95 %
|
B 07.10
|
Eisenerzbergbau
|
95 %
|
C 23.32
|
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
|
95 %
|
C 23.31
|
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
|
95 %
|
C 23.13
|
Herstellung von Hohlglas
|
95 %
|
B. 08.99
|
Gewinnung von Steinen und Erden
|
95 %
|
C 10.62
|
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
|
95 %
|
C 20.14
|
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
|
90 %
|
C 20.11
|
Herstellung von Industriegasen
|
90 %
|
C 20.13
|
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
|
90 %
|
C 24.42
|
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
|
90 %
|
C 17.12
|
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
|
90 %
|
C 24.43
|
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
|
85 %
|
C 17.11
|
Herstellung von Holz- und Zellstoff
|
80 %
|
C 23.14
|
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
|
75 %
|
C 23.20
|
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
|
75 %
|
C 20.12
|
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
|
75 %
|
C 10.41
|
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
|
70 %
|
B 08.93
|
Gewinnung von Salz
|
70 %
|
C 11.06
|
Herstellung von Malz
|
70 %
|
C 20.17
|
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
|
70 %
|
C 24.44
|
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
|
70 %
|
C 24.51
|
Eisengießereien
|
70 %
|
C 23.99
|
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien
|
70 %
|
C 16.21
|
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten
|
70 %
|
B 06.10
|
Gewinnung von Erdöl
|
70 %
|
C 24.31
|
Herstellung von Blankstahl
|
70 %
|
C 20.60
|
Herstellung von Chemiefasern
|
65 %
|
C 23.19
|
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
|
65 %
|
C 23.42
|
Herstellung von Sanitärkeramik
|
65 %
|
C 24.20
|
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
|
65 %
|
C 20.16
|
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
|
65 %
|
B 08.91
|
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
|
65 %
|
C 23.41
|
Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
|
65 %
|
C 13.30
|
Veredlung von Textilien und Bekleidung
|
65 %
|
C 13.95
|
Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
|
65 %
|
C 21.10
|
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
|
65 %
|
C 24.45
|
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
|
65 %
|
C 13.10
|
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
|
65 %
|
B 05.10
|
Steinkohlenbergbau
|
65 %
|
Teile von Wirtschaftszweigen
|
C 10.31
|
Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
|
65 %
|
C 10.31
|
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
|
65 %
|
C 10.51
|
Magermilchpulver
|
65 %
|
C 10.51
|
Vollmilchpulver
|
65 %
|
C 10.51
|
Casein
|
65 %
|
C 10.51
|
Lactose und Lactosesirup
|
65 %
|
C 10.51
|
Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
|
65 %
|
C 10.39
|
Tomatenmark, konzentriert
|
65 %
|
C 10.89
|
Backhefen
|
65 %
|
C 20.30
|
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
|
65 %
|
C 20.30
|
Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
|
65 %
|
C 25.50
|
Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
|
65 %
|
B 08.12
|
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
|
65 %
|
|
|
|