Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I– ÖkoStRefG 2022 Teil römisch eins)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 6

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 7

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 8

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, lautet:

  1. Ziffer 35
    Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Für die Steuerfreiheit gilt:
  2. Litera a
    Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden;
  3. Litera b
    insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit;
  4. Litera c
    die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6;
  5. Litera d
    die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 37, angefügt:

  1. Ziffer 37
    Der regionale Klimabonus.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, erster Satz lautet:

„Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet die Ziffer 2, wie folgt:

  1. Ziffer 2
    Der Gewinnfreibetrag beträgt:
    • Strichaufzählung
      Für die ersten 30 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      15 %,
       
    • Strichaufzählung
      für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      13 %,
       
    • Strichaufzählung
      für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      7 %,
       
    • Strichaufzählung
      für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage
      4,5 %,
       
    insgesamt somit höchstens 45 950 Euro im Veranlagungsjahr.“

b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag „3 900“ durch den Betrag „4 500“ ersetzt.

c) In Absatz eins, Ziffer 7, wird der Betrag „175 000“ durch den Betrag „30 000“ ersetzt.

d) In Absatz 2, wird der Betrag „45 350“ durch den Betrag „45 950“ ersetzt.

5. Paragraph 10 a bis Paragraph 10 c, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, lautet samt Überschrift:

„Investitionsfreibetrag

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen sowie deren etwaige Prüfung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.
    2. Ziffer 2
      Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
    4. Ziffer 4
      Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
  2. Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
    • Strichaufzählung
      eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • Strichaufzählung
      die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
  3. Absatz 3Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
    3. Ziffer 3
      geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden,
    4. Ziffer 4
      unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
    5. Ziffer 5
      gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    6. Ziffer 6
      Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die für diese Beurteilung maßgebenden Kriterien in einer Verordnung näher festzulegen.
  4. Absatz 4Entsteht oder erhöht sich durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust, ist dieser insoweit weder ausgleichs- noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
  5. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes – verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. Absatz 6Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages sind:
    1. Ziffer eins
      Der Investitionsfreibetrag wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird, sind im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, wird der Betrag „800“ durch den Betrag „1 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    a) Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt.
    2. Sub-Litera, b, b
      Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.
    3. Sub-Litera, c, c
      Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.
    1. Litera b
      Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt.
      2. Sub-Litera, b, b
        Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 ist erfolgt.
      3. Sub-Litera, c, c
        Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.
    2. Litera c
      Ausgaben gemäß Litera a und Litera b, sind im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
      • Strichaufzählung
        für Ausgaben gemäß Litera a, 800 Euro jährlich und
      • Strichaufzählung
        für Ausgaben gemäß Litera b, 400 Euro jährlich.
    3. Litera d
      Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß Litera a, oder Litera b, betrifft, gilt Folgendes:-
      • Strichaufzählung
        Der Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
      • Strichaufzählung
        Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera b, zu berücksichtigen.
      • Strichaufzählung
        Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderten Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß Litera a, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
    1. Ziffer eins
      nicht steuerpflichtigen Einnahmen,
    2. Ziffer 2
      Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, angewendet wird oder
      2. Litera b
        Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, angewendet wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,), aus Derivaten (Absatz 4,) und aus Kryptowährungen (Absatz 4 a,), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören.“

b) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aZu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des Paragraph 27 b, Punkt “,

c) Im Einleitungssatz des Absatz 6, wird der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und Paragraph 27 b, Absatz 3, Ziffer eins “, ersetzt.

d) Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz lautet:

„Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3,, eines Derivates im Sinne des Absatz 4, oder einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 4 a, führen.“

e) In Absatz 8, Ziffer eins, werden der Verweis auf „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 3, 4 und 4a“ sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem 2. Teilstrich folgender 3. Teilstrich eingefügt:

c) In Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Bei Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,):
    1. Litera a
      Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 2,) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
    2. Litera b
      Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 3,)
      • Strichaufzählung
        der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten; bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden;
      • Strichaufzählung
        im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Ziffer 2, Litera b, sinngemäß.“

d) In Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten“ die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4“ eingefügt.

e) In Absatz 4, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.“

f) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gehören. Absatz eins, gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 27 a, wird folgender Paragraph 27 b, samt Überschrift eingefügt:

„Einkünfte aus Kryptowährungen

Paragraph 27 b,

  1. Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. Ziffer eins
      Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. Ziffer 2
      der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden. Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen, stellen die erworbenen Kryptowährungen keine laufenden Einkünfte dar; die erhaltenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung sowie
    2. Ziffer 2
      dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.
    Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann (Paragraph 2, Ziffer 21, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30 b, Absatz eins a, tritt an die Stelle des Ausdrucks „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 33, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Der Prozentsatz von „35%“ wird durch „30%“ ersetzt.

b) Der Prozentsatz von „42%“ wird durch „40%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:

a) In Litera a, wird der Betrag „125 Euro“ durch den Betrag „166,68 Euro“ ersetzt.

b) In Litera b, wird der Betrag „41,68 Euro“ durch den Betrag „54,18 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 33, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 450 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
      1. Litera a
        der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
      2. Litera b
        sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    2. Ziffer 2
      Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 450 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Absatz 3 a, Ziffer 2, ergibt.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 450 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 93, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins a, tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.

b) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    1. Litera a
      Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 2,), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
    2. Litera b
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Paragraph 27, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 27 b, Absatz 3,), wenn ein inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.“

d) Nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie
      • Strichaufzählung
        bei bekanntem Anschaffungszeitpunkt die Ermittlung der Anschaffungskosten allenfalls unter Einbeziehung von Durchschnittswerten zu erfolgen hat;
      • Strichaufzählung
        bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat;
      • Strichaufzählung
        die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen durch den Abzugsverpflichteten zu überprüfen sind, wobei hierbei auch ein künftig ansteigender Sorgfaltsmaßstab vorgesehen werden kann.
      1. Ziffer 2
        Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Im Rahmen der späteren Realisierung hat der Abzugsverpflichtete davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.“

e) Absatz 5, erster Teilstrich lautet:

f) Nach Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Abzugsverpflichtete gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchzuführen. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden, wobei Absatz 6, Ziffer 4, Litera c, auf pauschal ermittelte Werte gemäß Absatz 4 a, Ziffer 2, zu beziehen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 94, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 6, Litera c, wird nach dem Verweis auf „§ 27 Absatz 3 “, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Verweis auf „§ 27 Absatz 4 “, die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, “, eingefügt.

b) In Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins “, die Wortfolge „und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen“ eingefügt sowie das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 95, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Absatz 3, Ziffer 3, 2. Teilstrich wird jeweils das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
    1. Litera a
      Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Litera b,), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
    2. Litera b
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen der inländische Dienstleister.
    Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
    • Strichaufzählung
      Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a, FM-GwG),
    • Strichaufzählung
      Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG),
    • Strichaufzählung
      Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a und b FM-GwG.“

c) In Absatz 3, Ziffer 3, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 96, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Forderungen“ durch das Wort „Geldforderungen“ ersetzt.

b) In Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.“

c) In Absatz 4, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 7, Darin sind für jeden Steuerpflichtigen die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte aus Kryptowährungen, untergliedert nach Paragraph 27 b, Absatz 2 und Paragraph 27 b, Absatz 3,, anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 7, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 97, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Litera a, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 3,)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 4,)“ die Wortfolge „und Einkünfte aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,)“ eingefügt.

b) Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a und b oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, zu Grunde liegen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 100, Absatz eins a, tritt an die Stelle der Wortfolge „25%“ die Wortfolge „24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffern 377 bis 387 angefügt:

  1. Ziffer 377
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
  2. Ziffer 378
    Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 4 a und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 27 b,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 94, Ziffer 7,, Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 96, Absatz , Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 97, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die Paragraphen 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
  3. Ziffer 379
    Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  4. Ziffer 380
    Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
  5. Ziffer 381
    Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ist Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
  6. Ziffer 382
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
    1. Litera a
      für welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG ausbezahlt wurde,
    2. Litera b
      sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.
  7. Ziffer 383
    Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 93, Absatz eins a und Paragraph 100, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
  8. Ziffer 384
    a) Die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
    1. Litera b
      Für das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2022 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2022 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2022, jedoch spätestens bis 30. September 2022 eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
  9. Ziffer 385
    a) Die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
    1. Litera b
      Für das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
      • Strichaufzählung
        Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2023 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden. Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2023 enden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer im Juli oder August 2023, jedoch spätestens bis 30. September 2023 eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen, und den Steuersatz von 41% anzuwenden.
  10. Ziffer 386
    Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist für Kalendermonate ab Juli 2022 anzuwenden.
  11. Ziffer 387
    a) Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    1. Litera b
      Abweichend von Litera a, ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 statt dem Betrag von 450 Euro ein Betrag von 350 Euro anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge „und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988“ eingefügt.

b) In Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, bei denen kein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt bzw. die Realisierung abwickelt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „beträgt 25%“ durch die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%“ ersetzt.

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Körperschaftsteuer für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25%, des Jahres 2023 24% und der Jahre ab 2024 23% der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „8,25%“ die Wortfolge „7,5%“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffer 82 bis 85 angefügt:

  1. Ziffer 82
    Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
  2. Ziffer 83
    Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023 anzuwenden. Dabei sind Einkommen(-steile)
    • Strichaufzählung
      aus einem Wirtschaftsjahr, das vor dem Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, und
    • Strichaufzählung
      aus einem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2023 beginnt, insoweit mit dem für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Körperschaftsteuersatz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, zu besteuern,
    wenn diese im Einkommen der Kalenderjahre ab 2023 zu erfassen sind. Dabei sind Ziffer 2, zweiter und dritter Satz Litera a bis d sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 84
    Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Ziffer 85
    Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 2, Im 3. Teil wird folgende Ziffer 36, angefügt:

  1. Ziffer 36
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig anwendbar für Umwandlungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022.“

Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10, dritter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von neunzehn Kalenderjahren“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, außer es erfolgt eine nachträgliche Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG“ eingefügt und folgender Satz angefügt: „Diesfalls beträgt der Zeitraum neun Kalenderjahre.“

b) In Absatz 10, vierter Unterabsatz wird nach der Wortfolge „von einem Fünftel,“ die Wortfolge „bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel“ eingefügt und die Wortfolge samt Satzzeichen „, bei Grundstücken“ durch die Wortfolge „und bei sonstigen Grundstücken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 10, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Aufzeichnungen und Unterlagen, die nur Wohnungen betreffen, die nachträglich in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG übertragen wurden, sind hingegen zwölf Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 28, Absatz 55, wird folgender Absatz 56, angefügt:

  1. Absatz 56Paragraph 12, Absatz 10 und Paragraph 18, Absatz 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden.“

Artikel 5
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVon der Abgabe sind befreit:
    1. Ziffer eins
      elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird;
    2. Ziffer 2
      elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird;
    3. Ziffer 3
      von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    4. Ziffer 4
      aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23 a und Paragraph 16 a, des ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Paragraph 79, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 a und Paragraph 16 c, des ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie;
    5. Ziffer 5
      aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom (elektrische Energie mit der Nennfrequenz von 16,7 Hertz), soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.
  2. Absatz 2Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. Die Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden. Der zweite Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Absatz eins, Ziffer 4, näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Primärenergieträgern“ durch das Wort „Energieträgern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und nach Absatz 3, insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. Für die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, gilt dies vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen. Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2021, ist weiterhin auf Vorgänge vor dem 1. Juli 2022 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 4, auch rückwirkend in Kraft zu setzen.“

Artikel 6
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 40 f, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

Abschnitt 7c

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Paragraph 40 g,

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988

Paragraph 40 h,

Geltung der übrigen Bestimmungen

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 40 f, wird folgender neuer Abschnitt 7c samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988

Paragraph 40 g,

  1. Absatz einsMitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
    2. Ziffer 2
      Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
    3. Ziffer 3
      Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
    4. Ziffer 4
      Die anteilige Höhe der ausbezahlten Förderung des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
    5. Ziffer 5
      Die Ausgaben des oder der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten in anteiliger Höhe.
    6. Ziffer 6
      Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,
  2. Absatz 2Die Mitteilungspflichten nach Absatz eins, beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Datenübermittlungen gemäß Absatz eins und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 durch das Finanzamt Österreich.

Geltung der übrigen Bestimmungen

Paragraph 40 h,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach Paragraph 40 g, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass Paragraph 25, Absatz 2, nicht anwendbar ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Abschnitt 7c samt Paragraphen 40 g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 62 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 186, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “,, nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 “, die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2 “ und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 “, die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 2 “, eingefügt.

b) In Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2 “, die Wortfolge „sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2 “,, nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “ und nach der Wortfolge „im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4“ die Wortfolge „sowie Paragraph 27 b, Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 200, wird nach Absatz 28, folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Paragraph 186, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft.“

Artikel 8
Bundesgesetz, mit dem ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen geschaffen wird (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Treibhausgasemissionen aus den in Anlage 1 genannten Energieträgern, die im Bundesgebiet (ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg) in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2Energieträger (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) gelten gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Steuerschuld für Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe
      1. Litera a
        durch die ordnungsgemäße Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren, Einfuhr oder Herstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, sowie durch eine Verbringung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt römisch 30 aus 2021, (MinStG 2022),
      2. Litera b
        im Falle einer bestimmungswidrigen Verwendung oder von Unregelmäßigkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 45 a, Absatz eins und Paragraph 50, des MinStG 2022 oder
      3. Litera c
        im Falle einer Abgabe oder Verwendung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 des MinStG 2022
      entsteht;
    2. Ziffer 2
      durch die Lieferung oder den Verbrauch
      1. Litera a
        von Erdgas im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, oder;
      2. Litera b
        von Kohle im Steuergebiet ein steuerbarer Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kohleabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 71 aus 2003,
      verwirklicht wird.
  3. Absatz 3Vor dem 13. Februar 2023 gelten Energieträger zusätzlich zu Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, als gemäß Absatz eins, als in Verkehr gebracht, wenn die Steuerschuld für Mineralöle
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Einfuhr gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, des MinStG 2022 entsteht oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Verbringung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 7, des MinStG 2022 entsteht.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Energieträger“ alle fossilen Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgase und Kohle, die in Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      „Treibhausgasemission“ die Menge Kohlenstoffdioxidäquivalente, die bei Verbrennung einer festgelegten Menge von Energieträgern nach Anlage 1 freigesetzt und dem Handelsteilnehmer infolge des Inverkehrbringens zugerechnet wird;
    3. Ziffer 3
      „nationales Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente in einer bestimmten Handelsperiode des nationalen Emissionszertifikatehandels berechtigt;
    4. Ziffer 4
      „Handelsteilnehmer“ die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, als Steuerschuldner definiert ist, auch wenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt;
    5. Ziffer 5
      „Energieabgaben“ die Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XX aus 2021,, die Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und die Kohleabgabe gemäß Kohleabgabegesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2003;
    6. Ziffer 6
      „Carbon Leakage“ das Risiko der Verlagerung von für dieses Bundesgesetz relevanten Treibhausgasemissionen außerhalb des Bundesgebiets;
    7. Ziffer 7
      „Kombinierte Nomenklatur“ die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften;
    8. Ziffer 8
      „EU-Emissionshandel“ das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (ABl. L 275 vom 25.10.2003, Sitzung 32; L 140 vom 14.5.2014, Sitzung 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, Sitzung 3) geändert worden ist;
    9. Ziffer 9
      „Zuständige Behörde“ das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen gemäß Paragraph 28,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die umfassten Energieträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 durch Verordnung auf weitere Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe der Energieabgaben auszuweiten, bereits umfasste Energieträger weiter in Untergruppen zu differenzieren sowie jeweils die THG-Emissionsfaktoren abzuändern oder zu ergänzen, um die Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, sicherzustellen.

2. Abschnitt
Registrierung und Überwachung der Treibhausgasemissionen

Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsHandelsteilnehmer dürfen Energieträger nur dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, und 3 in Verkehr bringen, wenn sie bei der zuständigen Behörde (Paragraph 28,) registriert sind. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag das Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen und genehmigt die Registrierung mit Bescheid.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Handelsteilnehmers,
    • Strichaufzählung
      Benennung eines Verantwortlichen und
    • Strichaufzählung
      Abgabenkontonummer der Energieabgaben.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß Paragraph 7, beizulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Registrierung näher zu regeln.

Änderung der Registrierung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle geplanten Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 4, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgt, zu melden. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und den Registrierungsbescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Handelsteilnehmers ist ebenfalls anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Registrierung gemäß Paragraph 4, ist von Amts wegen durch die zuständige Behörde mit Bescheid aufzuheben, wenn der Handelsteilnehmer wegfällt. Vor einem neuerlichen Inverkehrbringen ist eine Registrierung im Einklang mit Paragraph 4, vorzunehmen.

Überwachung und Meldung der Treibhausgasemissionen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat nach Ablauf eines Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahres im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan (Paragraph 7,) zu ermitteln und bis zum 30. Juni der zuständigen Behörde elektronisch zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“).
  2. Absatz 2Dem Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, ist ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8,) über die erfolgte Prüfung der Treibhausgasemissionen beizulegen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat den Treibhausgasemissionsbericht gemäß Absatz eins, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein positives Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorliegt und keine begründeten Zweifel der zuständigen Behörde daran bestehen, dass zu den Treibhausgasemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Sie kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamts bedienen.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde hat in den Fällen der Ziffer eins bis 3 die Menge an Treibhausgasemissionen auf Grundlage einer Schätzung mittels Bescheid festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergibt, dass zu den Treibhausgasemissionen keine korrekten Angaben gemacht wurden.
    2. Ziffer 2
      Der Handelsteilnehmer hat bis zum in Absatz eins, festgelegten Stichtag keinen Treibhausgasemissionsbericht für das betreffende Kalenderjahr übermittelt.
    3. Ziffer 3
      Es wurde kein Prüfgutachten oder kein Prüfgutachten mit positivem Ergebnis vorgelegt.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis drei Monate vor dem Startzeitpunkt gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung der Treibhausgasemissionen festzulegen, insbesondere in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Vorgaben an die Ermittlung der Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung und die Verifizierung sowie
    2. Ziffer 2
      Anpassung der in Anlage römisch eins aufgelisteten Standardwerte für Emissionsfaktoren von Energieträgern, wenn dies aufgrund von Änderungen in der nationalen Treibhausgasinventur notwendig ist.

Überwachungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz einsJeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, zu erstellen ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung gemäß Absatz 5, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des Paragraph 4, mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5, entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  4. Absatz 4Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 5, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen ergänzenden Bescheid im Einklang mit Paragraph 5, zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung gemäß Absatz 5,, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan, insbesondere hinsichtlich der Überwachungsgrundsätze, der Anwendung von Wesentlichkeitskriterien, der Überwachungsmethoden und der Datenquellen, festzulegen.

Unabhängige Prüfeinrichtung

Paragraph 8,

Unabhängige Prüfeinrichtungen für die Prüfung von Meldungen gemäß Paragraph 6, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, Sitzung 30. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 Sitzung 3, sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

3. Abschnitt
Handel mit nationalen Emissionszertifikaten

Handelsphasen

Paragraph 9,

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Juli 2022 und wird in folgende Phasen unterteilt:

  1. Ziffer eins
    Fixpreisphase unterteilt in
    • Strichaufzählung
      Einführungsphase ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023,
    • Strichaufzählung
      Übergangsphase geplant ab dem 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 und
  2. Ziffer 2
    Marktphase ab dem 1. Jänner 2026

Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten in der Fixpreisphase

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie nationalen Emissionszertifikate haben einen Ausgabewert von:

Kalenderjahr

Betrag

2022

30 Euro

2023

35 Euro

2024

45 Euro

2025

55 Euro

  1. Absatz 2Um zur Stabilisierung der Energiepreise beizutragen, ist die durchschnittliche Veränderung der bereinigten Energiepreise für die von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger (fossiler Energiepreisindex für private Haushalte) in den ersten drei Quartalen des laufenden Jahres ab 2022 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln („Preisstabilitätsmechanismus“). Überschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von 12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr auf 50 Prozent des ursprünglichen Wertes reduziert. Unterschreitet die durchschnittliche Veränderung einen annualisierten Wert von -12,5 Prozent, so wird der Erhöhungsbetrag des Ausgabewertes für das nachfolgende Kalenderjahr um 50 Prozent des ursprünglichen Wertes angehoben. Als Erhöhungsbetrag gilt die Differenz des Betrages des laufenden Kalenderjahres und des folgenden Kalenderjahres gemäß Absatz eins, Die Ausgabewerte der darauffolgenden Kalenderjahre gemäß Absatz eins, bleiben trotz Anpassung des Erhöhungsbetrages unverändert.
  2. Absatz 3Die Statistik Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen die Daten über die bereinigten Energiepreise für private Haushalte für von diesem Bundesgesetz umfassten Energieträger bis zum 15. November des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Bei Anwendbarkeit des Preisstabilitätsmechanismus hat der Bundesminister für Finanzen diese im Bundesgesetzblatt bis zum 15. Dezember des jeweils laufenden Kalenderjahres kundzumachen.

Abgabe nationaler Emissionszertifikate

Paragraph 11,

Jeder Handelsteilnehmer hat jährlich bis spätestens zum 30. Juni bei der zuständigen Behörde die Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 6, geprüften, ihm zugerechneten Treibhausgasen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die abgegebenen Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.

4. Abschnitt
Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsHandelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022 ab dem 15. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und
    • Strichaufzählung
      2023 ab dem 15. Mai 2023 bis zum 31. Juli 2024

    bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Vereinfachte Registrierung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsIn der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Juli 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid bis zum 1. Juni 2022 zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese werden der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch den Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellt. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Juli 2022 bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, haben Handelsteilnehmer bei einer Registrierung in der Einführungsphase keinen Überwachungsplan beizulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

Unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von Paragraphen 6, und 11 bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates:
    1. Ziffer eins
      eine vereinfachte Emissionsmeldung für das Kalendervierteljahr abzugeben. Dabei ist die Menge der in Verkehr gebrachten Energieträgern bekanntzugeben.
    2. Ziffer 2
      jene Menge an Zertifikaten für das Kalendervierteljahr abzugeben, die anhand der Daten gemäß Ziffer eins, zur Deckung der Treibhausgasemissionen notwendig ist.
  2. Absatz 2Sofern sich die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, aus der Anmeldung über die Energieabgaben der umfassten Kalendermonate ergeben, entfällt die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und die Abgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht und Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 15,

  1. Absatz einsIn der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von Paragraphen 6, und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen nach dem 7. und 8. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Sofern vorhanden, hat die zuständige Behörde die Daten aus den Energieabgaben für den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht zu übernehmen und dem Handelsteilnehmer mitzuteilen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 30. Juni des Folgejahres zu korrigieren.
  3. Absatz 3Weicht der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht von den unterjährigen Meldungen gemäß Paragraph 14, ab, hat der Handelsteilnehmer bis zum 31. Juli des Folgejahres die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
  4. Absatz 4Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sowie der Abgabe und Rückgabe von Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

5. Abschnitt
Übergangsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEs können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • Strichaufzählung
      2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026

    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.

  2. Absatz 2Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Vergabe, den Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten in der Übergangsphase ein Emissionszertifikatehandelsregister einzurichten.
  2. Absatz 2Nach Einrichtung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters haben, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Ausgabe, der Handel und die Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten ab dem 1. Jänner des Folgejahres (Startzeitpunkt) über das nationale Emissionszertifikatehandelsregister zu erfolgen.
  3. Absatz 3Liegt für einen Handelsteilnehmer im Startzeitpunkt gemäß Absatz 2, kein genehmigter Überwachungsplan vor und beabsichtigt er nach dem Startzeitpunkt Energieträger in Verkehr zu bringen, hat er bei der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. März nach dem Startzeitpunkt einen Überwachungsplan nachzureichen; dabei ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzustellen sowie den Startzeitpunkt, die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters rechtzeitig, spätestens drei Monate vor dem Startzeitpunkt durch Verordnung zu regeln. Der frühestmögliche Startzeitpunkt ist der 1. Jänner 2024, der spätestmögliche Startzeitpunkt der 1. Jänner 2025.

Beibehaltung der vereinfachten Emissionsüberwachung und Berichterstattung

Paragraph 18,

Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß Paragraphen 13 bis 15 sind bis zu dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, festgelegten Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters weiterhin anzuwenden.

6. Abschnitt
Marktphase

Evaluierung des nationalen Emissionszertifikatehandels für Treibhausgasemissionen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben gemeinsam die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Lichte der Zielvorgabe des Paragraph eins und insbesondere den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren sowie des Ziels der Klimaneutralität bis 2040 bis zum 15. Dezember 2024 zu evaluieren. Dabei sind gegebenenfalls die Auswirkungen eines unionsweiten Emissionshandelssystems für Energieträger, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind sowie die weiteren unionsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Abgeleitet aus der Evaluierung ist ein Vorschlag zur Anpassung dieses Bundesgesetzes zu erarbeiten.

    Im Rahmen der Evaluierung sind insbesondere folgende Aspekte näher zu betrachten:

    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der Marktphase unter Bedachtnahme einer kosteneffektiven Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Einhaltung der oben genannten Klimaziele bei Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Dabei sind insbesondere die Optionen eines innerstaatlichen Systems sowie eine mögliche Überleitung in ein unionsweites Emissionshandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionshandelssystem zu prüfen.
    • Strichaufzählung
      Beibehaltung und Ausgestaltung der Befreiungen gemäß Paragraphen 21 und 22, insbesondere unter Beachtung der jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und deren Umsetzung in nationales Recht sowie unter Berücksichtigung der Umweltintegrität.
    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27. Dabei ist zu prüfen, ob insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltintegrität sowie aufgrund der technischen Entwicklungen weitere oder verbesserte wettbewerbsfähige Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph eins, vorhanden sind und deshalb Entlastungsmaßnahmen reduziert werden können.
    • Strichaufzählung
      Ausgestaltung der gemeinsamen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in der Marktphase unter Bedachtnahme einer effizienten Verwaltung, Vermeidung von Verwaltungskosten und der Nutzung bestehender Strukturen.
  2. Absatz 2Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die Evaluierung und daraus abgeleitet einen Vorschlag zur Novellierung dieses Bundesgesetzes, um eine Weiterführung des nationalen Emissionszertifikatehandels als innerstaatliches System, eine Überleitung in ein unionsweites Emissionszertifikatehandelssystem oder das Zusammenspiel mit einem unionsweiten Emissionszertifikatehandelssystem sicherzustellen, bis zum 31. März 2025 vorzulegen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Übergangsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins,, wenn bis zum 1. Jänner 2026 keine Regelung über die Ausgestaltung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Kraft getreten ist, bis zum in Kraft treten einer entsprechenden Regelung fortgesetzt. Der Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate beträgt im Fall der Fortsetzung für jedes weitere Kalenderjahr den in Paragraph 10, für das Jahr 2025 festgesetzten Wert. Die Bestimmungen der Übergangsphase sind in der letztgültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

7. Abschnitt
Befreiungen

Vorgelagerte Berücksichtigung des EU-Emissionshandels

Paragraph 20,

  1. Absatz einsZur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 11,, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt ausschließlich für jene Mengen an Energieträgern, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei möglichst sicherzustellen, dass die Doppelbelastung vorab verhindert wird und eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist.

Bagatellschwelle

Paragraph 21,

Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.

Befreiungen nach den Energieabgaben

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen folgender Energieträger ist von der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrtbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022
    2. Ziffer 2
      Schiffsbetriebsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022
    3. Ziffer 3
      Mineralöle, für Zwecke der Aufsicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MinStG 2022
    4. Ziffer 4
      Mineralöle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022)
    5. Ziffer 5
      Mineralöle und Kraft- oder Heizstoffe, für diplomatische oder konsularische Zwecke gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022
    6. Ziffer 6
      Mineralöle, ausschließlich aus biogenen Stoffen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, MinStG 2022
    7. Ziffer 7
      Mineralöle, zur Aufrechterhaltung eines Herstellungsbetriebes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MinStG 2022
    8. Ziffer 8
      Mineralöle, zu bestimmten anderen Zwecken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, MinStG 2022
    9. Ziffer 9
      Verflüssigtes Erdgas gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, MinStG 2022
    10. Ziffer 10
      Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Abfallverarbeitung entstehen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, MinStG 2022
    11. Ziffer 11
      Gebrauchte Mineralöle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, MinStG 2022
    12. Ziffer 12
      Erdgas, zum Zwecke der Herstellung, Transport, Speicherung oder Verarbeitung von Erdgas und Mineralöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Erdgasabgabegesetzes
    13. Ziffer 13
      Erdgas, welches nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Erdgasabgabegesetzes
    14. Ziffer 14
      Erdgas, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Erdgasabgabegesetzes
    15. Ziffer 15
      Kohle, für Zwecke der Erzeugung von Koks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Kohleabgabegesetzes
    16. Ziffer 16
      Kohle, für Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Kohleabgabegesetzes
    17. Ziffer 17
      Kohle, welche nicht als Heiz- oder Treibstoff verwendet wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Kohleabgabegesetzes
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiungen durch Verordnung näher zu regeln.

Paragraph 23,

  1. Absatz einsIn den folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten:
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, MinStG 2022 in ein Steuerlager aufgenommen worden ist;
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, MinStG 2022 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG 2022;
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe für die gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 4, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde;
    4. Ziffer 4
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl für das gemäß Paragraph 46, MinStG 2022 eine Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer gewährt wurde.
    Wurden bereits Zertifikate abgegeben, kann dies im Zuge des endgültigen Treibhausgasemissionsberichtes berichtigt werden und der Ausgabewert rückerstattet werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Vollzuges der Befreiung durch Verordnung näher zu regeln.

8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsZur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
  2. Absatz 2Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen für die Fixpreisphase. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
 

2022

2023

2024

2025

Land- und Forstwirtschaft

30 Mio. Euro

35 Mio. Euro

40 Mio. Euro

45 Mio. Euro

Carbon Leakage Non-ETS Energie und Industrie

75 Mio. Euro

100 Mio. Euro

125 Mio. Euro

150 Mio. Euro

Härtefälle

75 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

100 Mio. Euro

Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.

  1. Absatz 3Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
  2. Absatz 4Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß Paragraphen 25, bis27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
  3. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.

Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 25,

  1. Absatz einsFür Gasöl gemäß Anlage 1, welches in land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar im Zusammenhang mit der land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, steht auf Antrag eine Entlastung im Wege der Rückvergütung zu.
  2. Absatz 2Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes.
  3. Absatz 3Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Dies sind für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022
      4,5 Cent/Liter
       
    • Strichaufzählung
      2023
      10,50 Cent/Liter
       
    • Strichaufzählung
      2024
      13,50 Cent/Liter
       
    • Strichaufzählung
      2025
      16,50 Cent/Liter
       
    Kommt für ein Kalenderjahr der Preisstabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu Anwendung, werden die Beträge entsprechend angepasst.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung des Ausmaßes der Mehrbelastung im Sinne des Absatz 3, ist ein pauschalierter Verbrauch an Gasöl, abhängig von Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Flächen anzunehmen. Der heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche
    1. Ziffer eins
      Ackerbau
      80 Liter/ha
       
    2. Ziffer 2
      Weinbau
      130 Liter/ha
       
    3. Ziffer 3
      Obstbau
      130 Liter/ha
       
    4. Ziffer 4
      Grünland
      70 Liter/ha
      (ausgenommen Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen)
       
    5. Ziffer 5
      Gartenbau
      200 Liter/ha
       
    6. Ziffer 6
      Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen
      4 Liter/ha
       
    7. Ziffer 7
      Forstflächen
      4 Liter/ha
       
    Der in Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich um 50 Liter je Hektar bei Anbau von Zuckerrüben, Kartoffeln oder Feldgemüse.
  5. Absatz 5Der Antrag ist für die Dauer der Fixpreisphase zu stellen. Hierbei sind Änderungen bei Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und eine Anpassung des Entlastungsbetrages durch die zuständige Behörde zu veranlassen. Der Entlastungsbetrag für ein Kalenderjahr und eine bestimmte Fläche steht jenem Antragsteller zu, der eine Fläche zeitlich überwiegend bewirtschaftet hat.

Carbon Leakage – Regelung Energie und Industrie außerhalb des EU-Emissionshandels

Paragraph 26,

  1. Absatz einsUnternehmen können zur Vermeidung von Carbon Leakage und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Die umfassten Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen sowie das Ausmaß der Entlastung richten sich nach Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Ist ein Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges nicht in Anlage 2 angeführt, kann auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges erfolgen. Die Carbon Leakage Gefährdung ist anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festzustellen. Die Entlastung beträgt mindestens 65 Prozent und maximal 95 Prozent der Mehrbelastung, wobei der Entlastungsgrad anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festgelegt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anregung zu prüfen und jene Wirtschaftszweige oder Teile eines Wirtschaftszweiges die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung ist jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr nach dem in Kraft treten der Verordnung gültig.
  4. Absatz 4Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Mengen an Energieträgern im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Artikel 10 a, (2) der Richtlinie 2003/87/EG.
  5. Absatz 5Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, zu investieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Antragsteller die gewährte Entlastung zu refundieren.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung insbesondere zur Festlegung der nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigen Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung zu regeln.

Härtefälle

Paragraph 27,

  1. Absatz einsUnternehmen können zur Vermeidung von besonderen Härtefällen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Ein Härtefall liegt vor, wenn die Kosten eines Unternehmens für Energieträger gemäß Anlage 1 unter Berücksichtigung der aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems verursachten zusätzlichen Energiekosten, mehr als 15 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen, („Energiekostendimension“), oder wenn der Anteil der Zusatzkosten aufgrund der Einführung des nationalen Handelssystems an der Bruttowertschöpfung mehr als 15 Prozent beträgt („Zusatzkostendimension“).
  3. Absatz 3Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Absatz 2, zwischen 15 Prozent und 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 15 Prozent liegt, zu maximal 50 Prozent zu entlasten.
  4. Absatz 4Liegen die Kosten der Energiekosten- oder Zusatzkostendimension gemäß Absatz 2, über 20 Prozent, so ist der Anteil der Mehrbelastung, der über dem Schwellenwert von 20 Prozent liegt, zusätzlich zu der Entlastung gemäß Absatz 3, zu maximal 95 Prozent zu entlasten.
  5. Absatz 5Unternehmen, die eine Entlastung erhalten, sind verpflichtet, ein Energieaudit im Sinne des Artikel 8, der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2011 Sitzung 1, durchzuführen. Die entlasteten Härtefallkosten sind überwiegend in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Energieeffizienzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, zu investieren. Als Mindestanforderung sind jene Empfehlungen aus einem Energieaudit-Bericht umzusetzen, die sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat es die gewährte Entlastung zu refundieren.
  6. Absatz 6In Hinblick auf mögliche über Absatz 2, hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:
    • Strichaufzählung
      Die Möglichkeit für Unternehmen der betroffenen Wirtschaftssektoren, die Mehrbelastung im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Preisgestaltung weiter zu verrechnen.
    • Strichaufzählung
      Die Möglichkeit, unter betriebswirtschaftlichen oder technischen Anforderungen auf nicht-fossile Alternativen umzusteigen.
    • Strichaufzählung
      Das Carbon Leakage Risiko.
  7. Absatz 7Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 6, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. Juni 2022 eine Verordnung erlassen, die die Ausgestaltung der Härtefallregelung insbesondere in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      die Definition von zusätzlichen Schwellenwerten unterhalb der in Absatz 2, definierten Schwellenwerte, wobei diese jeweils nicht unter 10 Prozent liegen dürfen;
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß der anteiligen Entlastung der Mehrbelastung für den Bereich unterhalb des in Absatz 3, genannten Schwellenwerts;
    • Strichaufzählung
      die näheren Details der zu erbringenden Nachweisen für die Geltendmachung eines Härtefalls und
    • Strichaufzählung
      die Ausgestaltung des Energieaudits, die näheren Anforderungen zur Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung
    festlegt.

9. Abschnitt
Verfahren und Strafbestimmungen

Zuständige Behörde und anwendbares Verfahrensrecht

Paragraph 28,

  1. Absatz einsZuständige Behörde für die Fixpreispreisphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Bundesministerium für Finanzen. Für die Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel einzurichten. Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel ist Abgabenbehörde und sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Es ist als zuständige Dienstbehörde und Personalstelle dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet.

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (Paragraph 114, Absatz eins, BAO) über für den nationalen Emissionszertifikatehandel bedeutsame Vorgänge an die zuständige Behörde verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Vorgänge, die sich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem EZG 2011 ereignen und die auch für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen nach dem nationalen Emissionszertifikatehandelssystem bedeutsam sind, der zuständigen Behörde mitzuteilen und damit zusammenhängende Daten an diese zu übermitteln.

Aufwandsersatz

Paragraph 30,

  1. Absatz einsIn der Einführungsphase sind die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 2Ab der Übergangsphase steht der zuständigen Behörde für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionszertifikatehandelsregister und den Überwachungsplänen ein angemessener Aufwandsersatz durch die Handelsteilnehmer zu. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Höhe des Aufwandsersatzes durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Der Aufwandsersatz ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Strafbestimmungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. Juni 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht;
    2. Litera b
      einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. Litera c
      den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. Litera d
      nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten unterlässt;
    5. Litera e
      den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine vereinfachte Treibhausgasemissionsmeldung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Das Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

Erhöhter Zertifikatspreis

Paragraph 32,

  1. Absatz einsEin Handelsteilnehmer, der nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von nationalen Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgibt, hat einen erhöhten Zertifikatspreis in der Phase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, in Höhe des doppelten Zertifikatspreises, und in der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, in Höhe von 125 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Handelsteilnehmer kein nationales Emissionszertifikat abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Erhöhung entbindet den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, nationale Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die nationalen Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
  2. Absatz 2Bringt eine Person ohne die erforderliche Registrierung Energieträger in Verkehr, ist eine Schätzung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen (Paragraph 6, Absatz 4,). Für die nationalen Emissionszertifikate, die aufgrund der Schätzung abzugeben sind, gilt der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Ab dem Jahr 2027 erhöht sich der erhöhte Zertifikatspreis gemäß Absatz eins, entsprechend dem österreichischen Verbraucherpreisindex.
  4. Absatz 4Die Einhebung des erhöhten Zertifikatspreises obliegt der zuständigen Behörde. Die Erhöhung ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, weshalb keine ausreichende Zahl von nationalen Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Erhöhung unerheblich.
  5. Absatz 5Der erhöhte Zertifikatspreis gilt als Abgabenerhöhung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Bundesabgabenordnung.

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vollziehung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Marktphase gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Finanzen gemeinsam betraut.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 25 bis 27 mit 31. März 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 20 und 25 bis 27 treten mit Ablauf des Tages an dem die Europäische Kommission die erforderliche beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch mit 31. März 2022 in Kraft. Wird die Genehmigung nach dem 1. Juli 2022 erteilt, treten die Paragraphen 20 und 25 bis 27 rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.

Anlage 1

Energieträger

Folgende Stoffe gelten als Energieträger im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,

Stoff

Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur

THG-Emissionsfaktor [CO2e je Einheit]

Benzin (ohne Beimischung)

2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49,

2710 12 51 und 2710 12 59

2.38 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 4,6 Prozent

2.27 kg/Liter

Gasöl (ohne Beimischung)

2710 19 43 bis 2710 19 48 und

2710 20 11 bis 2710 20 19

2.67 kg/Liter

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

2.50 kg/Liter

Heizöl

2710 19 62 bis 2710 19 68;

2710 20 31 bis 2710 20 39

3,24 kg/kg

- mit Beimischung biogener Stoffe von mehr als 6,6 Prozent

3,04 kg/kg

- bei Verwendung als Treibstoff

2.98 kg/Liter

Erdgas

2711 11 und 2711 21 00

2,04 kg/m³

Flüssiggas

2711 12 bis 2711 19 00

2,96 kg/kg

Kohle

2701,2702, 2704, 2713 und 2714

2,78 kg/kg

Kerosin

2710 19 21 und 2710 19 25

2.57 kg/Liter

Anlage 2

Entlastungsfähige Sektoren

Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß Paragraph 26, im festgelegten Ausmaß:

ÖNACE-Klasse

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

Teile von Wirtschaftszweigen

C 10.31

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

C 10.31

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

C 10.51

Magermilchpulver

65 %

C 10.51

Vollmilchpulver

65 %

C 10.51

Casein

65 %

C 10.51

Lactose und Lactosesirup

65 %

C 10.51

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

C 10.39

Tomatenmark, konzentriert

65 %

C 10.89

Backhefen

65 %

C 20.30

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

C 20.30

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

C 25.50

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln

65 %

B 08.12

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

65 %