Beschlussreifer Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten erlassen werden sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Bautechnik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1),
  2. Ziffer 2
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Chemieingenieure, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.2),
  3. Ziffer 3
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Design, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Design, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Design (Anlagen 1 und 1.3),
  4. Ziffer 4
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.4),
  5. Ziffer 5
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektrotechnik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.5),
  6. Ziffer 6
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit (Anlagen 1 und 1.6),
  7. Ziffer 7
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Gebäudetechnik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.7),
  8. Ziffer 8
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.8),
  9. Ziffer 9
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Informatik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Informatik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Informatik (Anlagen 1 und 1.9),
  10. Ziffer 10
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Innenarchitektur und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.10),
  11. Ziffer 11
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Maschinenbau, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.11),
  12. Ziffer 12
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Mechatronik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Mechatronik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Mechantronik (Anlagen 1 und 1.12),
  13. Ziffer 13
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medien, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medien, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Medien (Anlagen 1 und 1.13),
  14. Ziffer 14
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.14),
  15. Ziffer 15
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Ofenbautechnik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Ofenbautechnik (Anlagen 1 und 1.15),
  16. Ziffer 16
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Optometrie, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Optometrie (Anlagen 1 und 1.16),
  17. Ziffer 17
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.17),
  18. Ziffer 18
    Fünfsemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, viersemestriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, siebensemesteriger Aufbaulehrgang für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau, sechssemstriges Kolleg für Berufstätige für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.18),
  19. Ziffer 19
    Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen (Anlage 2).

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand einer anderen Anlage verwiesen und weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Semester oder Schulstufen voneinander ab, sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Semester oder Schulstufen aufzuteilen.
  2. Absatz 2Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 59, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen), der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen und der Bauhandwerkerschulen (jeweils einschließlich der Berufstätigenformen)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für die nachstehend genannten Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
    1. Ziffer eins
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlagen C und C.1)
    2. Ziffer 2
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Holzbautechnik (Anlagen C und C.2)
    3. Ziffer 3
      Bauhandwerkerschule für Berufstätige für Steintechnik und Steingestaltung (Anlagen C und C.3)“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Titel der Verordnung, die Abschnitte römisch II und römisch fünf der Anlage A, die Abschnitte römisch eins und römisch VI der Anlagen A.1.1, A.1.2, A.1.3, A.1.4, A.1.5 und A.1.6 sowie die Abschnitte römisch eins, römisch III und römisch VI der Anlagen A1 und A2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Abschnitte römisch eins und römisch VI der Anlagen A.2.1 und A.2.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2022 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz 3,, die Abschnitte römisch eins, römisch III und römisch VI der Anlagen A1B und A2B, die Abschnitte römisch II und römisch fünf der Anlage B, die Abschnitte römisch eins und römisch VI der Anlagen B.1, B.2, B.2a, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, B.10, B.11, B.12, B.13, B.14, B.15, B.16, B.17 und B.18 sowie die Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Meisterschule) Abschnitt römisch II (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) Unterabschnitt römisch II b (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) wird der Klammerausdruck „(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Abschnitt römisch fünf (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgaben und Aufteilung des Lehrstoffes) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird dem den Pflichtgegenstand Wirtschaft und Recht betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt vorangestellt:

„ETHIK (in der einjährigen Meisterschule) Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Klasse Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung

ETHIK (in der zweijährigen Meisterschule) Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Das Kompetenzmodell gliedert sich in fünf Kompetenzbereiche, die für alle Schulstufen gelten. Die beschriebenen Kompetenzen sind in allen Schulstufen zu entwickeln. Ihr Ausprägungsgrad soll mit aufsteigender Schulstufe komplexer und differenzierter werden.

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Klasse Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

2. Klasse Positionen und Begriffe der Ethik

Fähigkeitenansatz – gutes Leben, feministische Ethik

Krieg und Frieden

Ursachen von Krieg und Terrorismus, Theorien des gerechten Krieges, Friedenssicherung, Völkerrecht

Sport

erlebnisorientierte Dimension, ergebnisorientierte Verpflichtung, Doping, Fairness, Events und Mediatisierung

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A.1.1 (Lehrplan der Meisterschule für Malerei und verbundene Gewerbe) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A.1.1 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A.1.1 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A.1.2 (Lehrplan der Meisterschule für Tischler) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

 

Religion/Ethik*3)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A.1.2 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A.1.2 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik““ durch die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A.1.3 (Lehrplan der Meisterschule für Drechsler) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage A.1.3 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage A.1.3 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik““ durch die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A.1.4 (Lehrplan der Meisterschule für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 16, In Anlage A.1.4 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage A.1.4 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik““ durch die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Anlage A.1.5 (Lehrplan der Meisterschule für Müller, Bäcker und Konditoren) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*4)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage A.1.5 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *3) folgende Fußnote *4) eingefügt:

„*4) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage A.1.5 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik““ durch die Wendung „„Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Anlage A.1.6 (Lehrplan der Meisterschule für Kommunikations-Design) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

40

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage A.1.6 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 23, In Anlage A.1.6 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Pflichtgegenstand Werbung betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK

Siehe Anlage A.“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage A.2.1 (Lehrplan der Meisterschule für Tischlereitechnik und Raumgestaltung) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*4)

40

40

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage A.2.1 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *3) folgende Fußnote *4) eingefügt:

„*4) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 26, In Anlage A.2.1 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Wendung „„Mitarbeiterführung und –ausbildung“, „Angewandte Informatik“:“ durch die Wendung „„Mitarbeiterführung und –ausbildung“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik“:“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Anlage A.2.2 (Lehrplan der Meisterschule Kunst und Gestaltung) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*4)

40

40

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 28, In Anlage A.2.2 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *3) folgende Fußnote *4) eingefügt:

„*4) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage A.2.2 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Pflichtgegenstand Wirtschaft und Recht betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK

Siehe Anlage A.“

Novellierungsanordnung 30, In Anlage A1 (Lehrplan der Meisterschule für Damenkleidermacher/innen) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik4

1

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 31, In Anlage A1 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 32, In Anlage A1 Abschnitt römisch III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz des Einleitungsteils sowie im ersten Absatz des Unterabschnittes Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel der Klammerausdruck „(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Anlage A1 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Cluster Wirtschaft und Recht betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Klasse Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 34, In Anlage A1B (Lehrplan der Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik4

1

1

0

0

2

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 35, In Anlage A1B Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4 Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 36, In Anlage A1B Abschnitt römisch III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz des Einleitungsteils sowie im ersten Absatz des Unterabschnittes Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel der Klammerausdruck „(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Anlage A1B Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Cluster Wirtschaft und Recht betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Semester – Kompetenzmodul 1 Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

2. Semester – Kompetenzmodul 2 Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 38, In Anlage A2 (Lehrplan der Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A der Stundentafel (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik4

1

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 39, In Anlage A2 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 40, In Anlage A2 Abschnitt römisch III (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird im ersten Satz des Einleitungsteils sowie im ersten Absatz des Unterabschnittes Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel der Klammerausdruck „(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Anlage A2 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Cluster Wirtschaft und Recht betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Klasse Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 41, In Anlage A2B (Lehrplan der Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik4

1

1

0

0

2

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 42, In Anlage A2B Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4 Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 43, In Anlage A2B Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Cluster Wirtschaft und Recht betreffenden 2. Abschnitt folgender 1. Abschnitt vorangestellt:

„1. ETHIK Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Semester – Kompetenzmodul 1 Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

2. Semester – Kompetenzmodul 2 Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 44, In Anlage B (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Werkmeisterschule) Abschnitt römisch II (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) Unterabschnitt römisch II b (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) wird im Einleitungsteil der Klammerausdruck „(ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände Religion und Ethik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Anlage B Abschnitt römisch fünf (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) dem den Pflichtgegenstand Kommunikation und Schriftverkehr betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt vorangestellt:

„ETHIK Bildungs- und Lehraufgabe

Der Ethikunterricht ist den grundlegenden Menschen- und Freiheitsrechten verpflichtet. Er zielt auf begründetes Argumentieren und Reflektieren im Hinblick auf Fragen der Ethik und Moral ab.

Der Ethikunterricht soll Studierende zu selbstständiger Reflexion über gelingende Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit Grundfragen der eigenen Existenz und des Zusammenlebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern leistet der Ethikunterricht einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung. Hierbei sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft der Studierenden gestärkt werden, die Würde des Menschen zu achten, Verantwortung für das eigene Leben und Handeln sowie das friedliche Zusammenleben zu übernehmen sowie eine Haltung von Toleranz und Offenheit zu praktizieren.

Der Ethikunterricht unterstützt die Studierenden in der Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen und fördert autonomes und selbstreflektiertes Urteilen und Handeln. Er stärkt die Bereitschaft zu argumentativer Prüfung eigener Haltungen und moralischer (Vor-)Urteile.

Grundlagenwissenschaft des Ethikunterrichts ist die Philosophie.

Bezugswissenschaften sind alle Wissenschaften, die das menschliche Handeln erforschen, insbesondere Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Anthropologie, Religionswissenschaft, Theologien verschiedener Religionsgemeinschaften, Geschichte, Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Medienwissenschaft, Genderforschung, Informatik, Biologie, Chemie und Medizin. Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Als Integrationswissenschaft vertieft die Ethik praktisch-philosophische Diskurse durch Erkenntnisse der einschlägigen Bezugswissenschaften und bindet die Ergebnisse an die Gegebenheiten der Lebenswelt zurück.

Zentrale fachliche Konzepte

Die zentrale fachliche Grundlage des Unterrichtsgegenstandes Ethik ist die Praktische Philosophie.

Aus den im Lehrstoff abgebildeten Anwendungsbereichen (Themen) entwickelte, für die Lebensgestaltung relevante Problemfragen werden aus drei Perspektiven betrachtet, die einander ergänzen und durchdringen. Dabei wird die Verbindung zu den Bezugswissenschaften hergestellt.

Die Lebenswirklichkeit der Einzelnen – personale Perspektive:

Hier wird die Frage nach der Bedeutung des jeweiligen Themas für ein gutes und gelingendes Leben der Einzelnen gestellt. Dafür wird an die Alltagserfahrungen und existenziellen Grunderfahrungen der Studierenden angeknüpft.

Das Zusammenleben in der Gesellschaft – gesellschaftliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das Zusammenleben in lokalen bis hin zu globalen Kontexten betrachtet. Dabei wird auf die verschiedenen kulturellen, sozialen, ökonomischen und religiösen Hintergründe und Erfahrungen der Studierenden Rücksicht genommen.

Wirkmächtige Leitvorstellungen und Ideen – ideengeschichtliche Perspektive:

Aus dieser Perspektive wird das jeweilige Thema im Hinblick auf das moralisch Gute und Gerechte im Lichte maßgeblicher ethischer Positionen und Begriffe sowie unter Bezugnahme auf kulturelle und religiöse Traditionen betrachtet und reflektiert.

Didaktische Grundsätze Im Unterricht sind folgende Gestaltungsprinzipien anzuwenden:

Integration von Lebenswelt, Ethik und Bezugswissenschaften

Bei der Gestaltung des Ethikunterrichts ist an den Lebenserfahrungen der Studierenden anzuknüpfen. Diese sind durch relevante Erkenntnisse der Bezugswissenschaften unter Zuhilfenahme ethisch-philosophischer Theorien und Methoden problemorientiert zu diskutieren und zu vertiefen.

Diskursorientierung

Mögliche Lösungen moralischer oder lebensgestalterischer Probleme sind diskursiv zu erarbeiten bzw. vorgeschlagene Antworten kritisch zu untersuchen. Dazu sind mannigfaltige (interaktive) Methoden und Gesprächs- und Diskussionsformate einzusetzen.

Diversitätsgebot

Auf die Vielfalt unterschiedlicher Weltanschauungen und Menschenbilder ist Rücksicht zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Positionen ist ergebnisoffen und respektvoll zu gestalten. Der Unterricht ist so zu strukturieren, dass mehrere wohlbegründete, voneinander abweichende Positionierungen möglich sind.

Fachdidaktische Aufbereitung

Zur Gestaltung fachspezifischer Lerngelegenheiten sind von den Lehrerinnen und Lehrern Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und zentrale fachliche Konzepte zu verknüpfen.

Jedes Unterrichtsthema soll unter Berücksichtigung der drei Perspektiven des zentralen fachlichen Konzepts altersgerecht behandelt werden. Personale, gesellschaftliche und ideengeschichtliche Perspektive sind je nach Lerngruppe und Unterrichtsintention unterschiedlich zu gewichten, wobei eine im Vordergrund stehen kann.

Es können Exkursionen zu außerschulischen Lernorten durchgeführt und Gespräche, Begegnungen und Workshops mit Expertinnen und Experten ermöglicht werden.

Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche, Kompetenzbeschreibungen

Das Kompetenzmodell gliedert sich in fünf Kompetenzbereiche, die für alle Schulstufen gelten. Die beschriebenen Kompetenzen sind in allen Schulstufen zu entwickeln. Ihr Ausprägungsgrad soll mit aufsteigender Schulstufe komplexer und differenzierter werden.

Wahrnehmen und Perspektiven einnehmen

Die Studierenden können

Analysieren und Reflektieren

Die Studierenden können

Argumentieren und Urteilen

Die Studierenden können

Interagieren und Sich-Mitteilen

Die Studierenden können

Handlungsoptionen entwickeln

Die Studierenden können

Bei der Behandlung der Anwendungsbereiche ist die Umsetzung in den jeweils möglichen beruflichen Handlungsfeldern zu berücksichtigen.

1. Semester – Kompetenzmodul 1 Positionen und Begriffe der Ethik

Diskursethik, ethischer Relativismus, Verantwortungs- und Gesinnungsethik

Moral und Recht

Naturrecht und Positives Recht, Strafrecht und Rechtsordnung, Recht auf Widerstand, Zivilcourage

2. Semester – Kompetenzmodul 2 Religions- und Moralkritik

Atheismus, Agnostizismus, kritische Religiosität; Esoterik und neue religiöse Bewegungen; Spiritualität

Technik und Wissenschaft

Verantwortung der Wissenschaften, Technikfolgenabschätzung und -bewertung, Trans- und Posthumanismus

3. Semester – Kompetenzmodul 3 Positionen und Begriffe der Ethik

Fähigkeitenansatz – gutes Leben, feministische Ethik

Krieg und Frieden

Ursachen von Krieg und Terrorismus, Theorien des gerechten Krieges, Friedenssicherung, Völkerrecht

4. Semester – Kompetenzmodul 4 Sport

erlebnisorientierte Dimension, ergebnisorientierte Verpflichtung, Doping, Fairness, Events und Mediatisierung

Humanismus

säkulare Gesellschaft, humanistische Lebensgestaltung“

Novellierungsanordnung 46, In Anlage B.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 47, In Anlage B.1 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 48, In Anlage B.1 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Anlage B.2 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 50, In Anlage B.2 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 51, In Anlage B.2 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik““ durch die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Anlage B.2a (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik-Produktion) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 53, In Anlage B.2a Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 1 folgende Fußnote 2 eingefügt:

„2 Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 54, In Anlage B.2a Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf Semester) Unterabschnitt Pflichtgegenstände wird die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“ und „Angewandte Mathematik““ durch die Wendung „„Mitarbeiterführung und -ausbildung“, „Angewandte Mathematik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Anlage B.3 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 56, In Anlage B.3 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 57, In Anlage B.3 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Anlage B.4 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 59, In Anlage B.4 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 60, In Anlage B.4 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Anlage B.5 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 62, In Anlage B.5 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 63, In Anlage B.5 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Anlage B.6 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 65, In Anlage B.6 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 66, In Anlage B.6 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Anlage B.7 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 68, In Anlage B.7 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 69, In Anlage B.7 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Anlage B.8 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Installations- und Gebäudetechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 71, In Anlage B.8 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 72, In Anlage B.8 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Anlage B.9 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 74, In Anlage B.9 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 75, In Anlage B.9 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, In Anlage B.10 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*4)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 77, In Anlage B.10 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *3) folgende Fußnote *4) eingefügt:

„*4) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 78, In Anlage B.10 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Anlage B.11 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau -Automatisierungstechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 80, In Anlage B.11 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 81, In Anlage B.11 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Anlage B.12 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau – Kraftfahrzeugtechnik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 83, In Anlage B.12 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 84, In Anlage B.12 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Anlage B.13 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 86, In Anlage B.13 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 87, In Anlage B.13 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, In Anlage B.14 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 89, In Anlage B.14 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 90, In Anlage B.14 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, In Anlage B.15 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 92, In Anlage B.15 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 93, In Anlage B.15 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, In Anlage B.16 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Informationstechnologie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 95, In Anlage B.16 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 96, In Anlage B.16 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, In Anlage B.17 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Mechatronik) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*3)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 98, In Anlage B.17 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *2) folgende Fußnote *3) eingefügt:

„*3) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 99, In Anlage B.17 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik““ durch die Wendung „„Naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Angewandte Informatik“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Anlage B.18 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Hüttenindustrie) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird in Abschnitt A (Pflichtgegenstände) die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„1.

Religion/Ethik*2)

20

20

20

20

80

(römisch III)/III“

Novellierungsanordnung 101, In Anlage B.18 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote *1) folgende Fußnote *2) eingefügt:

„*2) Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 102, In Anlage B.18 Abschnitt römisch VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen““ durch die Wendung „„Angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ und „Ethik““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen C, C.1, C.2 und C.3 treten an die Stelle der bisherigen Anlage C.

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, bekannt gemacht.