Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), geändert wird
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§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hatJeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
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§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hatJeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
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bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,
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bis Ende 2022 mindestens 40 vH bei sonstigem Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Abs. 8 und,
bis Ende 2022 mindestens 40 vH bei sonstigem Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Absatz 8, und,
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im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2022 mindestens 95 vH
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im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2024 mindestens 95 vH
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der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.
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der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.
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(5)Absatz 5,Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Abs. 1, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat in diesem Fall ehestmöglich, höchstens binnen sechs Monaten, zu erfolgen.Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Absatz eins,, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Die Installation hat in diesem Fall ehestmöglich, höchstens binnen sechs Monaten, zu erfolgen.
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(5)Absatz 5,Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Abs. 1, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, höchstens binnen zwei Monaten, zu erfolgen. Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben.Der Netzbetreiber hat, ungeachtet des Projektplans über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten nach Absatz eins,, Endverbraucher auf Wunsch mit einem intelligenten Messgerät auszustatten. Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, höchstens binnen zwei Monaten, zu erfolgen. Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben.
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(8)Absatz 8,Endverbrauchern, die bis 2022 nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet wurden, ist der Grund hiefür durch den jeweiligen Netzbetreiber mitzuteilen.
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(8)Absatz 8,Netzbetreiber, die das Ausrollungsziel gemäß Abs. 1 Z 2 nicht erreichen, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 1 eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ziel gemäß Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Abs. 1 Z 3 sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs. 3 eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel gemäß Abs. 1 Z 2 nicht erreicht haben.Netzbetreiber, die das Ausrollungsziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreichen, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht haben.
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Berichts- und Monitoringpflichten
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Berichts- und Monitoringpflichten
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§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln.
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§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben der E-Control die aktuellen Projektpläne über die Einführung von intelligenten Messgeräten sowie jeweils zum 31. März eines Kalenderjahres einen Bericht insbesondere über den Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zu den angefallenen Kosten, zu den bei der Installation gemachten Erfahrungen, zum Datenschutz, zur Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern und zur Netzsituation in einer von der E-Control vorzugebenden Form zu übermitteln. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.
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(3)Absatz 3,Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Absatz eins, einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen und zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.
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(3)Absatz 3,Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.Die E-Control hat auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Absatz eins, einen jährlichen Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen, diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat insbesondere Ausführungen zum Fortschritt der Installation von intelligenten Messgeräten, zur Kostenentwicklung, zu den gemachten Erfahrungen, zur Verbrauchsentwicklung und zu den Effizienzsteigerungen bei den Endverbrauchern, zu der Netzsituation, zum Datenschutz und zur Strompreisentwicklung zu enthalten.
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