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Einbringende Stelle: |
Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Verordnung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IME-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017, haben die Netzbetreiber bis Ende 2020 80% (Ziffer 2,) und bis Ende 2022 95% (Ziffer 3,) aller Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten auszustatten.
Mehr als ein Drittel der Netzbetreiber haben einen größeren, flächendeckenden Einbau von Smart Metern gestartet und acht Netzbetreiber den Roll-out abgeschlossen. Allerdings befindet sich ein großer Teil der Netzbetreiber in Verzug. Wie dem von der E-Control erstellten Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich 2020 zu entnehmen ist, ergibt sich aus den aktuell vorliegenden Plänen der Netzbetreiber für Gesamtösterreich ein Zielerreichungsgrad von 31,3% bis Ende 2020. Damit wird das ursprünglich verordnete Ziel weit verfehlt.
Aufgrund der Säumigkeit eines Großteils der Netzbetreiber und der im ElWOG 2010 enthaltenen Verwaltungsstrafbestimmungen ist mit einer großen Sanktionierungswelle zu rechnen.
Es soll daher ein neuer Ausrollungszeitplan verordnet werden, der auch mit den durch die Richtlinie (EU) 2019/944 geänderten unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht.
- Anpassung der Ausrollungsziele an den tatsächlichen und geplanten Ausrollungsfortschritt der Netzbetreiber; den eingetretenen Verzögerungen, die nicht zuletzt auf die seit März 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind, soll Rechnung getragen werden.
- Verkürzung der Installationsfrist für intelligente Messgeräte, die auf Kundenwunsch eingebaut werden.
- Verwaltungsvereinfachung und Erhöhung der Transparenz durch entsprechende Anpassung der Berichtspflichten und Berichtswege der Netzbetreiber sowie Einräumung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anpassung des Ausrollungszeitplans in Paragraph eins, Absatz eins :, Zwischenziel 40% Ende 2022; Ausrollungsziel von 95% wird in Einklang mit Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2019/944 von 2022 auf 2024 verschoben.
- Die Installationsfrist, die für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messgerät auf Kundenwunsch vorgesehen ist (§1 Absatz 5,), wird von sechs auf zwei Monate verkürzt.
- In Paragraph eins, Absatz 8, wird folgende Sanktion bei Nichterreichung des Zwischenziels verordnet: Berichts- und Rechenschaftspflicht gegenüber der E-Control und Veröffentlichung einer Liste säumiger Netzbetreiber im Rahmen des E-Control-Monitoringberichts.
In Paragraph 2, werden Anpassungen iSd Verwaltungsvereinfachung vorgenommen: Projektpläne der Netzbetreiber sind nicht mehr an die Bundesministerin für Klimaschutz zu übermitteln, sondern nur an die E-Control. Im Gegenzug werden entsprechende Einsichts- und Auskunftsrechte zugunsten der Bundesministerin für Klimaschutz vorgesehen; außerdem ist der Monitoring-Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz vorzulegen.
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Energie; Weiterentwicklung von klima- und energierelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen“ für das Wirkungsziel „Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie“ der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Da die Langfristplanung der jeweiligen Netzbetreiber und entsprechende Businesspläne durch Beschlüsse der Entscheidungsgremien der jeweiligen Unternehmen bereits vorliegen müssen, um den ursprünglich vorgesehenen Zielpfad von 95% bis Ende 2022 überhaupt erreichen zu können, stellen die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere die Verschiebung des Zielpfads nach hinten, keinen Mehraufwand und keine Mehrkosten für die Netzbetreiber oder sonstige Unternehmen dar.
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125
Anhörung der Regulierungsbehörde und Vertreter des Konsumentenschutzes im Rahmen der Begutachtung
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