Erläuterungen Allgemeiner Teil

Paragraph 83, Absatz eins, ElWOG 2010 ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse und nach Anhörung der Regulierungsbehörde sowie Vertreter des Konsumentenschutzes, die Einführung intelligenter Messgeräte durch Verordnung festzulegen. Die auf Grundlage dieser Ermächtigung erlassene Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017,, ist angesichts der im Zuge der Ausrollung entstandenen Verzögerungen und der seither beschlossenen Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125, anzupassen.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins und 2 (Paragraph eins, Absatz eins,):

Während einige wenige Netzbetreiber die Ausrollung bereits abgeschlossen und mehr als ein Drittel der Netzbetreiber einen größeren, flächendeckenden Einbau von intelligenten Messgeräten gestartet haben, erreicht der Großteil der Netzbetreiber die mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017, verordneten Ausrollungsziele von 80% bis Ende 2020 und 95% bis Ende 2022 nicht.

Der 2020 veröffentlichte Monitoringbericht der Regulierungsbehörde E-Control zur Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich geht aufgrund der von den Verteilernetzbetreibern laufend aktualisierten Projektpläne österreichweit von einem Ausrollungsgrad von rund 31% bis Ende 2020 und von rund 75% bis Ende 2022 aus. Die Verzögerungen sind dem Bericht zufolge einerseits auf technische Probleme im Zuge der Pilotprojekt- und Ausrollungsphasen, andererseits auf Lieferengpässe bei den Zählerherstellern zurückzuführen.

Die seit März 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wirken sich zusätzlich negativ auf Lieferketten sowie Installationsarbeiten vor Ort und damit auf die Zielerreichung aus.

Es soll daher ein Ausrollungszeitplan verordnet werden, der diesen Umständen sowie der tatsächlich erreichten und geplanten Ausrollung der Netzbetreiber Rechnung trägt.

Die Verschiebung des Zeitplans erfolgt in Übereinstimmung mit dem durch die Richtlinie (EU) 2019/944 unionsrechtlich geänderten Rechtsrahmen, wonach die ursprünglich bis Ende 2020 festgelegte Frist zur Ausstattung von 80% der Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit intelligenten Messgeräten für jene Mitgliedstaaten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der systematischen Einführung intelligenter Messsysteme begonnen haben, bis 2024 verlängert wurde.

Zu Ziffer 3 bis Ziffer 7, (Paragraph eins, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 2,):

Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um begleitende Regelungen, die den Zwecken der Transparenz und Verwaltungsvereinfachung dienen und im Hinblick auf Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die einen entsprechenden Kundenwunsch äußern, zu einer beschleunigten Ausstattung mit einem intelligten Messgerät beitragen sollen (s. hierzu auch Artikel 21, der Richtlinie (EU) 2019/944).

Zu Paragraph eins, Absatz 8 :, Im Falle der Nichterreichung des Zwischenziels gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung von der Verhängung von Verwaltungsstrafen abgesehen und stattdessen eine Berichts- und Rechenschaftspflicht für die Netzbetreiber eingeführt werden. Gegebenenfalls kann dadurch die Durchführung einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren vermieden werden.