Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), geändert wird

Aufgrund des Paragraph 83, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bis Ende 2022 mindestens 40 vH bei sonstigem Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Absatz 8, und,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„Sofern nicht anders bestimmt, hat die Installation ehestmöglich, höchstens binnen zwei Monaten, zu erfolgen.“; folgender Satz wird angefügt:

„Ist in technisch begründeten Einzelfällen die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, hat der Netzbetreiber die Gründe gegenüber dem Endverbraucher sowie der E-Control in einer von der E-Control bestimmten Form darzulegen und einen Termin für die Installation bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Netzbetreiber, die das Ausrollungsziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreichen, haben im Rahmen ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln, aus welcher hervorgeht, warum das Ziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wird. Die E-Control hat im Rahmen ihres Berichts gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen, die das Ausrollungsziel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht haben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die an die E-Control übermittelten Projektpläne zu gewähren und Auskunft über die Anzahl der bereits eingereichten Projektpläne zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „und“ durch die Wortfolge „ , diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen und auf ihrer Internetseite“ ersetzt.