Textgegenüberstellung

Geltender Text

Vorgeschlagener Text

Ziele

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    …
  1. Ziffer eins
    …
  1. Ziffer 2
    die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten.
  1. Ziffer 2
    die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten und
 
  1. Ziffer 3
    im Einklang mit der Abfallhierarchie Maßnahmen zu treffen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden und
  2. Ziffer 4
    die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.

Geltungsbereich

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,bis (2) …

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,bis (2) …
  1. Absatz 3,Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetztes Einweggeschirr und -besteck.
  1. Absatz 3,Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte

    Ziffer eins Einweggeschirr und -besteck,

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer eins
    bis 3. …
  1. Ziffer 4
    „Transportverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
  1. Ziffer 4
    „Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“ Verpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.
  1. Ziffer 5
    „Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
  1. Ziffer 5
    „Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ – soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 6 fallen – Verpackungen, die eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können entfernt werden, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.
  1. Ziffer 6
    „Umverpackungen“ – soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 5 fallen – Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
  1. Ziffer 6
    „Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
  1. Ziffer 7
    …
  1. Ziffer 7
    …
  1. Ziffer 8
    „Packstoffe“ Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus folgenden Materialien:
    1. Litera a
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. Litera b
      Glas;
    3. Litera c
      Holz;
    4. Litera d
      Keramik;
    5. Litera e
      Metalle;
    6. Litera f
      textile Faserstoffe;
    7. Litera g
      Kunststoffe;
    8. Litera h
      Getränkeverbundkarton gemäß Ziffer 25,;
    9. Litera i
      sonstige Materialverbunde gemäß Ziffer 26,;
    10. Litera j
      sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
  1. Ziffer 8
    „Packstoffe“ folgende Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:
    1. Litera a
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. Litera b
      Glas;
    3. Litera c
      Eisenmetalle;
    4. Litera d
      Aluminium;
    5. Litera e
      Kunststoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, AWG 2002;
    6. Litera f
      Holz;
    7. Litera g
      textile Faserstoffe;
    8. Litera h
      sonstige Packstoffe auf biologischer Basis;
    9. Litera i
      Keramik.
  1. Ziffer 9
    „Wiederverwendung“ eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
  1. Ziffer 9
    „wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
  1. Ziffer 10
    bis 12. …
  1. Ziffer 10
    bis 12. …
  1. Ziffer 13
    „Inverkehrsetzen“ entweder
    1. Litera a
      der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, der Import von allen Verpackungen oder
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
    Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
  1. Ziffer 13
    „Inverkehrsetzen“ entweder
    1. Litera a
      der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, der Import von allen Verpackungen oder
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
    Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
  1. Ziffer 14
    bis 24. …
  1. Ziffer 14
    bis 24. …
  1. Ziffer 25
    „Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verpackung für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, die aus einer dauerhaften, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbaren Kombination (zB verklebt, verleimt, verschweißt) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen besteht, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluß gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
  1. Ziffer 25
    „Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Ziffer 26, für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
  1. Ziffer 26
    „Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Ziffer 25, fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.
  1. Ziffer 26
    „Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Packstoffen bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert werden, und die beispielsweise aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung bestehen.
 
  1. Ziffer 27
    „Fanggerät“ jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
  2. Ziffer 28
    „Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des Paragraph 2, Absatz eins und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.
  3. Ziffer 29
    „biologisch abbaubarer Kunststoff“ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß dem Stand der Technik durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist.
  4. Ziffer 30
    „Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,.

Anforderungen an Verpackungen

Anforderungen an Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,bis (3) …

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,bis (3) …
 
    1. Ziffer eins
      ab dem Kalenderjahr 2025 zu zumindest 77% und
    2. Ziffer 2
      ab dem Kalenderjahr 2029 zu zumindest 90%.
    Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3. Ab dem Kalenderjahr 2023 ist die Masse der getrennt gesammelten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Primärverpflichtete können sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen eines Dritten bedienen.

Recyclingquoten

Recyclingquoten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

  1. Ziffer 2
    Glas

60%

  1. Ziffer 3
    Metalle

50%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

22,5%

  1. Ziffer 5
    Holz

15%

  1. Ziffer 6
    Getränkeverbundkarton

25%

  1. Ziffer 7
    sonstige Materialverbunde

15%

Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird.
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

„Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      60%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      60%
       
    3. Ziffer 3
      Metalle
      50%
       
    4. Ziffer 4
      Kunststoffe
      22,5%
       
    5. Ziffer 5
      Holz
      15%
       
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      75%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      70%
       
    3. Ziffer 3
      Eisenmetalle
      70%
       
    4. Ziffer 4
      Aluminium
      50%
       
    5. Ziffer 5
      Kunststoffe
      50%
       
    6. Ziffer 6
      Holz
      25%
       
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
      85%
       
    2. Ziffer 2
      Glas
      75%
       
    3. Ziffer 3
      Eisenmetalle
      80%
       
    4. Ziffer 4
      Aluminium
      60%
       
    5. Ziffer 5
      Kunststoffe
      55%
       
    6. Ziffer 6
      Holz
      30%
       
    1. Ziffer eins
      von den in Absatz eins a und eins b festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
    2. Ziffer 2
      von den in Absatz eins a und eins b Ziffer eins bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
    Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Ziffer eins u, n, d, 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.

Förderung von Mehrwegverpackungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
    1. Ziffer eins
      nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen)
    2. Ziffer 2
      Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    3. Ziffer 3
      die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
    nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.
  2. Absatz 2,Mehrwegverpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.

Wiederverwendbare Verpackungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für
    1. Ziffer eins
      wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,
    gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 8, 10, sowie 11 nicht.
  2. Absatz 2,Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.

Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen

Paragraph 7,

Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8, dem Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 und dem Paragraph 11,

Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen

Paragraph 7,

Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8, dem Paragraph 10 und dem Paragraph 11,

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5, zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5 und des Absatz 5 a, zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zuübernehmen.
  2. Absatz eins a,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8 und Paragraph 18 a, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.
    1. Ziffer eins
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und
    7. Ziffer 7
      die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 Punkt ,
    Bei den Angaben der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“ und „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ jeweils zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
  1. Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  1. Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  1. Ziffer eins
    …
  1. Ziffer eins
    …
  1. Ziffer 2
    Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
  1. Ziffer 2
    Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie Verpackungen der entsprechenden Monomaterialien einem Recycling zugeführt werden, sind Aufschläge zur Vermeidung einer Benachteiligung von Monomaterialien zu berücksichtigen. Die Aufschläge haben sich an den Recyclingkosten und -erlösen der entsprechenden Monomaterialien zu orientieren.
  1. Ziffer 3
    bis 4 …
  1. Ziffer 3
    bis 4. …
 
  1. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
  1. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 anzuschließen.
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

  1. Ziffer 2
    Glas

80%

  1. Ziffer 3
    Metalle

50%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

60%

  1. Ziffer 5
    Getränkeverbundkarton

50%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
 
 
 

ab 2021

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

80%

80%

90%

Glas

80%

80%

85%

Eisenmetalle

50%

80%

90%

Aluminium

80%

80%

Kunststoffe

60%

80%

85%

Getränkeverbundkarton

50%

80%

90%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 5,…
  1. Absatz 5,…
 
  1. Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
  1. Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
  1. Ziffer eins
    einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
  1. Ziffer eins
    einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
  2. Ziffer eins a
    einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
  1. Ziffer 2
    bis 4. …
  1. Ziffer 2
    bis 4. …
  1. Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  1. Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
 
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
    beizufügen.
 

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen

Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 3,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 und Paragraph 14, an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Absatz 2, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  3. Absatz 4,Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Absatz eins, oder den Paragraphen 6, oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen zu treffen,
    2. Ziffer 2
      sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 14, zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 14, verwertet und dies dem Primärverpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 3, Ziffer 8,) jährlich zu führen und ist gemäß Paragraph 22, elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,
    3. Ziffer 3
      durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch einen Vermerk auf der gewerblichen Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der gewerblichen Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
  1. Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  2. Absatz 3,Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
  3. Absatz 5,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Masse aufzuzeichnen. Zusätzlich ist die Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
 
  1. Absatz 7,…
  1. Absatz 7,…
 

Letztvertreiber

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene gewerblichen Verpackungen nach Packstoffen und Masse auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Kleinstabgeber

Paragraph 12,

Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich

  1. Ziffer eins
    ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
  2. Ziffer 2
    keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:

Packstoff

Mengenschwelle

Papier, Pappe, Karton, Wellpappe

300 kg

Glas

800 kg

Metalle

100 kg

Kunststoffe

100 kg

Holz

100 kg

alle übrigen Packstoffe insgesamt

50 kg

Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
 

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,…

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,…
  1. Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  1. Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

Ziffer eins …

Ziffer eins …

  1. Ziffer 2
    Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden;
  1. Ziffer 2
    Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie Verpackungen der entsprechenden Monomaterialen einem Recycling zugeführt werden, sind Aufschläge zur Hintanhaltung einer Benachteiligung von Monomaterialien zu berücksichtigen. Die Aufschläge haben sich an den Recyclingkosten und -erlösen der entsprechenden Monomaterialien zu orientieren.
  1. Ziffer 3
    bis 4. …
  1. Ziffer 3
    bis 4. …
  1. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
  1. Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.
 
    1. Ziffer eins
        die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und
    7. Ziffer 7
      die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 Punkt ,
    Bei den Angaben der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ sind zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
  1. Absatz 4,…
  1. Absatz 4,…
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

  1. Ziffer 2
    Glas

90%

  1. Ziffer 3
    Metalle

60%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

85%

  1. Ziffer 5
    Holz

25%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
 
 
 

ab 2021

ab 2025

ab 2030

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

90%

90%

Eisenmetalle

60%

70%

80%

Aluminium

60%

60%

Kunststoffe

85%

85%

85%

Holz

25%

35%

40%

Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
  1. Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
  1. Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

Ziffer eins …

Ziffer eins …

 
  1. Ziffer eins a
    einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
  1. Ziffer 2
    bis 6. …
  1. Ziffer 2
    bis 6. …
  1. Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  1. Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
 
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
    2. Ziffer 2
      die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung

    beizufügen.

Recycling von gewerblichen Verpackungen

Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen von Verpackungen

Paragraph 14,

Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:

  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

95%

  1. Ziffer 2
    Glas

100%

  1. Ziffer 3
    Metalle

100%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

75%

  1. Ziffer 5
    Holz

60%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
  1. Ziffer eins
    Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

95%

  1. Ziffer 2
    Glas

100%

  1. Ziffer 3
    Metalle

100%

  1. Ziffer 4
    Kunststoffe

75%

  1. Ziffer 5
    Holz

60%

  1. Ziffer 6
    sonstige Materialverbunde

40%

Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

 
 

Paragraph 14 a,

Großanfallstellen

Großanfallstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,…

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,…
    1. Ziffer eins
      eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
    Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.
    1. Ziffer eins
      die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
    2. Ziffer 2
      die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
    3. Ziffer 3
      die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4, einzuhalten sind.
 

3a. Abschnitt

 

Bevollmächtigte

 

Paragraph 16 a,

    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information jedes Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    5. Ziffer 5
      die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.

Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)

Paragraph 16 b,

    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.

Bevollmächtigter für ausländische Hersteller (Einwegkunststoffprodukte)

Paragraph 16 c,

    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. Ziffer 3
      Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    5. Ziffer 5
      die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.

Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte)

Paragraph 16 d,

    1. Ziffer eins
      Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
    3. Ziffer 3
      Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
    4. Ziffer 4
      Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
      1. Litera a
        der Umfang der Bevollmächtigung,
      2. Litera b
        die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
      3. Litera c
        die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
      ersichtlich sind.
    1. Ziffer eins
      Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
      1. Litera a
        der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
      2. Litera b
        der Steuernummer,
      3. Litera c
        der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
      4. Litera d
        des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.

Paragraph 16 e,

Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27, besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Pflichten der Eigenimporteure

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen
    1. Ziffer eins
      entweder
      1. Litera a
        diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
      2. Litera b
        im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
      3. Litera c
        Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
      4. Litera d
        dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
        oder
    2. Ziffer 2
      an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Pflichten der Eigenimporteure

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,

    1. Litera a
      die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4, einzuhalten sind, oder
    2. Litera b
      für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
    Für die eigenimportierten Verpackungen sind Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
 
  1. Absatz 2,…
  1. Absatz 2,…
 

5. Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck

Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck

Paragraph 18,

Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

5. Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte

Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck

Paragraph 18,

Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

Pflichten und Systemteilnahme für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte

Paragraph 18 a,

    1. Ziffer eins
      Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2,
    2. Ziffer 2
      Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2,
    3. Ziffer 3
      Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3 und
    4. Ziffer 4
      Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten,
    die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung, die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle für Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.

Information der Letztverbraucher

Paragraph 20,

Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.

Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Diese Informationen haben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
    2. Ziffer 2
      Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen
    3. Ziffer 3
      Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
    4. Ziffer 4
      Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
    5. Ziffer 5
      negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.
    Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
 

Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte

Paragraph 21 a,

    1. Ziffer eins
      Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    3. Ziffer 3
      aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    4. Ziffer 4
      Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
    5. Ziffer 5
      Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    6. Ziffer 6
      Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
    7. Ziffer 7
      Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
    8. Ziffer 8
      Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27 Punkt ,
    Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
    1. Ziffer eins
      erstmals für das Kalenderjahr 2024 für die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“) ,
    2. Ziffer 2
      erstmals für das Kalenderjahr 2029 für die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.

Elektronische Meldungen

Paragraph 22,

Elektronische Meldungen

  1. Absatz 2,Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen.
  1. Absatz 2,Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzubringen.
 
  1. Absatz 3,…
 
    1. Ziffer eins
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    2. Ziffer 2
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    3. Ziffer 3
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    4. Ziffer 4
      die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    5. Ziffer 5
      die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
    6. Ziffer 6
      die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
    7. Ziffer 7
      die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4,,
    8. Ziffer 8
      die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
    9. Ziffer 9
      die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen gemäß Tarifkategorie Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,
    10. Ziffer 10
      die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Ziffer eins bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
    11. Ziffer 11
      die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung und Anschrift der vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
    Bei der Angabe der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“, „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verpackungen bestehen, anzugeben. Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
 

Datenstrukturen der Meldungen

Paragraph 22 a,

Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

Pilotprojekte

Paragraph 22 b,

    1. Ziffer eins
      Der sachliche und räumliche Umfang des Pilotprojekts muss definiert sein,
    2. Ziffer 2
      Der zeitliche Umfang des Pilotprojekts muss definiert sein und darf maximal 1 Jahr betragen,
    3. Ziffer 3
      Die Finanzierung des Pilotprojekts muss gesichert sein,
    4. Ziffer 4
      Die Verpackungsmassen, welche im Pilotprojekt übernommen werden, dürfen nicht an den Marktanteil des Sammel- und Verwertungssystems angerechnet werden,
    5. Ziffer 5
      Die bestehende Sammlung der Verpackungen darf durch diese zusätzliche Sammelschiene nicht gefährdet oder gestört werden und
    6. Ziffer 6
      Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie muss dem Pilotprojekt schriftlich zustimmen.
    1. Ziffer eins
      sind die anderen Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen über die Ergebnisse des Pilotprojekts zu informieren,
    2. Ziffer 2
      sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechende Unterlagen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 AWG 2002 zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      bedarf die Weiterführung einer schriftlichen Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
    4. Ziffer 4
      sind in der Folge die gesammelten Verpackungen dieser Sammelschiene entsprechend den Regelungen über die Aufteilung der gesammelten Verpackungen nach Marktanteilen auf alle dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme aufzuteilen und anzurechnen.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 23,

Mit dieser Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    …
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, und
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang römisch eins der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10
umgesetzt.

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 23,

Mit dieser Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    …
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang römisch eins der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14. 06. 2018 S 141, 
  5. Ziffer 5
    die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14. 06. 2018 S 109,
  6. Ziffer 6
    der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26. 04. 2019, S 26, und
  7. Ziffer 7
    die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12. 06. 2019 S 1,
umgesetzt.

Notifikation

Paragraph 24,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).

Notifikation

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,bis (2) …

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,bis (2) …
 

Anhang 3

Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Großanfallstellen und Eigenimporteuren

Allgemeines

Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.

1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)

Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5 Punkt

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.

Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahme pflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Selbsterfüllermeldung

Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg

zurückgenommene (erfasste) Masse in kg

errechnete Rücklaufquote in Prozent

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

     

Glas

     

Keramik

     

Metalle

     

Kunststoffe

     

Textile Faserstoffe

     

Getränkeverbundkarton

     

Sonstige Materialverbunde

     

Holz

     

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

     

Summe

     

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung für Großanfallstellen

Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 Punkt ,

Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

Hinweis:

Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.

Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Großanfallstellen Verwertungsnachweis

Betreiber der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

angefallene Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

3. Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen

Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, lit. d.

Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis

 

Eigenimporteur

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

nicht entpflichtete importierte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Verwertungsmassen

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

Packstoff

kg

GLN

Name

Rolle*

Straße

Nr.

* Sammler oder Verwerter

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen

Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.

Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.

Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen

Lieferant der Großanfallstelle

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Packstoff

gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg

Papier, Karton, Pappe, Wellpappe

 

Glas

 

Keramik

 

Metalle

 

Kunststoffe

 

Textile Faserstoffe

 

Getränkeverbundkarton

 

Sonstige Materialverbunde

 

Holz

 

Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis

 

Summe

 

Gelieferte Masse je Großanfallstelle

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Großanfallstelle

Packstoff

kg

GLN

Name

 

Straße

Nr.

 

PLZ

Ort

Staat

Anhang 3

Aufzeichnungen und Meldungen von Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren

1. Allgemeines

Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.

Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.

In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.

2. Betreiber einer Großanfallstelle

Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:

  1. Ziffer eins
    Die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
  2. Ziffer 2
    die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
  3. Ziffer 3
    die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
  4. Ziffer 4
    die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
  5. Ziffer 5
    die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.

3. Eigenimporteur

Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:

  1. Ziffer eins
    die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
  2. Ziffer 2
    die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
  3. Ziffer 3
    die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
  4. Ziffer 4
    die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
  5. Ziffer 5
    die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
  6. Ziffer 6
    die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
    Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.

Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vergleiche die Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Punkt ,

4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen

Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:

  1. Ziffer eins
    die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
  2. Ziffer 2
    die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
  3. Ziffer 3
    die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  4. Ziffer 4
    die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
  5. Ziffer 5
    die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
  6. Ziffer 6
    die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
  7. Ziffer 7
    die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).

Anhang 5

1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Sammelkategorien

Tarifkategorien

Papier

Papier Haushalt

Glas

Glas Haushalt

Metall

Eisenmetall Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton Haushalt

Sonstige Materialverbunde Haushalt

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

Anhang 5

1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen

Sammelkategorien

(getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier Haushalt

Glas

Glas

Metalle

Eisenmetall Haushalt

Aluminium Haushalt

Leichtverpackungen

Kunststoff Haushalt

Getränkeverbundkarton Haushalt

Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton

Keramik Haushalt

Holz Haushalt

Textile Faserstoffe Haushalt

Biogene Packstoffe Haushalt

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 95% der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Sammel- und Tarifkategorie des Hauptmaterials zuzuordnen.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitliche Zuschläge bzw. Kostenersätze vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 a,) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

 

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien

Tarifkategorien

Papier

Papier gewerblich

Glas

Glas gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe

Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder

Hohlkörper gewerblich

EPS

EPS gewerblich

Getränkeverbundkarton

Getränkeverbundkarton gewerblich

Sonstige Materialverbunde

Sonstige Materialverbunde gewerblich

Keramik

Keramik gewerblich

Holz

Holz gewerblich

Textilien

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe

Biogene Packstoffe gewerblich

2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen

Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)

Tarifkategorien

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

Papier gewerblich

Metalle

Eisenmetalle gewerblich

Aluminium gewerblich

Kunststoffe Folien

Folien gewerblich

Kunststoffe Hohlkörper

Hohlkörper gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff

EPS

EPS gewerblich

Holz

Holz gewerblich

Sonstige Verpackungen

Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht

Keramik gewerblich

Textile Faserstoffe gewerblich

Biogene Packstoffe gewerblich

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 95% der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Sammel- und Tarifkategorie des Hauptmaterials zuzuordnen.

 
 

3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)

Kategorien

Feuchttücher

Luftballons

Tabakprodukte

Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 a,) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.

 

Anhang 6 1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, (Produktanforderungen)

Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

  1. Litera a
    Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. Litera b
    Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41 aus 2009, und (EG) Nr. 953 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden, und
  3. Litera c
    Getränkebehälter aus anderen Materialien als Kunststoff, die Verschlüsse und Deckel deren einziger Kunststoffanteil aus einer Kunststoffdichtung besteht.

2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung) 2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. Ziffer eins
    Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
    1. Litera a
      dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    2. Litera b
      in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
    3. Litera c
      ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
    einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
  2. Ziffer 2
    Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
  3. Ziffer 3
    Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  4. Ziffer 4
    Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  5. Ziffer 5
    Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)

  1. Ziffer eins
    Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  2. Ziffer 2
    Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden

3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Paragraph 4, Absatz 7 bis 9 (Produktanforderungen) und Paragraph 9, Absatz 4 b, (getrennte Sammlung)

Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht

  1. Litera a
    Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  2. Litera b
    Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
  3. Litera c
    Getränkeflaschen aus anderen Materialien als Kunststoff, die Verschlüsse und Deckel deren einziger Kunststoffanteil aus einer Kunststoffdichtung besteht.

4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, (Sensibilisierung) 4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, (Sensibilisierung)

  1. Ziffer eins
    Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
    1. Litera a
      dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    2. Litera b
      in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    3. Litera c
      ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
  einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren   Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen   (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
  1. Ziffer 2
    Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  2. Ziffer 3
    Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  3. Ziffer 4
    Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  4. Ziffer 5
    Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
  5. Ziffer 6
    Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  6. Ziffer 7
    Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  7. Ziffer 8
    Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.

4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, (Sensibilisierung)

  Hygieneeinlagen   (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.