Geltender Text
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Vorgeschlagener Text
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Ziele
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Ziele
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§ 1.Paragraph eins, Ziele dieser Verordnung sind
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§ 1.Paragraph eins, Ziele dieser Verordnung sind
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die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten.
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die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Verpackungen, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Verpackungsabfällen zu leisten und
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im Einklang mit der Abfallhierarchie Maßnahmen zu treffen, um die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen zu fördern, ohne dabei die Lebensmittelhygiene oder die Sicherheit der Verbraucher zu gefährden und
die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern.
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Geltungsbereich
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Geltungsbereich
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(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetztes Einweggeschirr und -besteck.
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(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte
1.Ziffer eins Einweggeschirr und -besteck,
Ziffer 2
2. Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
Ziffer 3
3. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.
Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27 Punkt ,
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Begriffsbestimmungen
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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„Transportverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
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„Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen“ Verpackungen, die dem Letztverbraucher als Verkaufseinheit angeboten werden.
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„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
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„Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ – soweit sie nicht unter Z 4 oder 6 fallen – Verpackungen, die eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können entfernt werden, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.
„Umverpackungen oder Zweitverpackungen“ – soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 6 fallen – Verpackungen, die eine oder mehrere Verkaufseinheiten enthalten, welche zusammen an den Letztverbraucher abgegeben werden oder nur zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können entfernt werden, ohne dass dies die Eigenschaften der Ware beeinflusst.
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„Umverpackungen“ – soweit sie nicht unter Z 4 oder 5 fallen – Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
„Umverpackungen“ – soweit sie nicht unter Ziffer 4, oder 5 fallen – Verpackungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
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„Transportverpackungen oder Drittverpackungen“ Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen zu erleichtern um deren direkte Berührung oder Transportschäden zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
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„Packstoffe“ Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden aus folgenden Materialien:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Getränkeverbundkarton gemäß Z 25;
Getränkeverbundkarton gemäß Ziffer 25,;
sonstige Materialverbunde gemäß Z 26;
sonstige Materialverbunde gemäß Ziffer 26,;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
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„Packstoffe“ folgende Materialien, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel oder Paletten hergestellt werden:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Kunststoffe gemäß § 2 Abs. 10 Z 2 AWG 2002;
Kunststoffe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, AWG 2002;
sonstige Packstoffe auf biologischer Basis;
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„Wiederverwendung“ eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
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„wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
„wiederverwendbare Verpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
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„Inverkehrsetzen“ entweder
der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 der Import von allen Verpackungen oderder Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, der Import von allen Verpackungen oder
in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß § 2 Abs. 2.in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
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„Inverkehrsetzen“ entweder
der Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Z 20 der Import von allen Verpackungen oderder Import von Serviceverpackungen oder von verpackten Waren oder Gütern oder von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 nach Österreich und im Fall eines Eigenimporteurs gemäß Ziffer 20, der Import von allen Verpackungen oder
in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß § 2 Abs. 2.in allen anderen Fällen die erwerbsmäßige Übergabe einer Verpackung oder von Waren oder Gütern in Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 in Österreich an eine andere Rechtsperson einschließlich des Fernabsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
Ein bloßes Transportieren im Auftrag einer anderen Person gilt nicht als Inverkehrsetzen.
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„Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verpackung für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, die aus einer dauerhaften, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbaren Kombination (zB verklebt, verleimt, verschweißt) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen besteht, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluß gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
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„Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Z 26 für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.„Getränkeverbundkarton“ eine geschlossene Verbundverpackung gemäß Ziffer 26, für flüssige oder pastöse Nahrungs- oder Genussmittel, wobei das Trägermaterial Papier, Pappe oder Karton ist. Ein Verschluss gilt als Bestandteil des Getränkeverbundkartons.
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„Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Z 25 fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.
„Sonstige Materialverbunde“ generell dauerhafte, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbare Kombinationen (zB verklebt, verleimt, verschweißt, vernietet, verpresst) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen, wenn der hauptsächlich verwendete Packstoff unter 80 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt und diese Kombinationen nicht unter die Ziffer 25, fallen; ist ein Packstoff Kunstoff oder ein Packstoff auf biologischer Basis, liegt ein Materialverbund vor, wenn der Kunstoff oder der Packstoff auf biologischer Basis unter 95 Gewichtsprozent des Materialverbunds beträgt. Beidseitig beschichtetes Papier und ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes oder imprägniertes Papier gilt jedenfalls als Materialverbund. Kraftpapiersäcke für einen Füllgutinhalt von mindesten 15kg und einem Papieranteil von mindestens 70 Gewichtsprozent gelten nicht als sonstige Materialverbunde.
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„Verbundverpackungen“ Verpackungen, die aus zwei oder mehr Schichten aus unterschiedlichen Packstoffen bestehen, die nicht per Hand getrennt werden können und eine feste Einheit bilden, in dieser Beschaffenheit gefüllt, gelagert, befördert und geleert werden, und die beispielsweise aus einem Innenbehältnis und einer Außenumhüllung bestehen.
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„Fanggerät“ jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fangen oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fangen oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird.
„Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.
„Fanggeräte-Abfall“ jedes unter die Abfalldefinition des Paragraph 2, Absatz eins und 2 AWG 2002 fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich als es zurückgelassen wurde oder verloren ging.
„biologisch abbaubarer Kunststoff“ ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß dem Stand der Technik durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist.
„Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des § 1 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2019.„Tabakprodukte“ Tabakerzeugnisse im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 435/1995in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,.
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Anforderungen an Verpackungen
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Anforderungen an Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen
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Absatz 4,(4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass das Verpackungsvolumen und
-gewicht der jeweiligen Verpackungen auf das Mindestmaß begrenzt sind, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erforderlich ist.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass das Verpackungsvolumen und
-gewicht der jeweiligen Verpackungen auf das Mindestmaß begrenzt sind, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erforderlich ist.
Absatz 5,(5) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recycelbar sind.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 dürfen ab dem 1. Jänner 2030 nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr setzen, die entweder wiederverwendet werden können oder recycelbar sind.
Absatz 6,(6) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 dürfen ab dem 3. Juli 2024 Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr setzen, wenn deren Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
Absatz 7,(7) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 getrennt gesammelt werden:
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 haben sicherzustellen, dass Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 getrennt gesammelt werden:
ab dem Kalenderjahr 2025 zu zumindest 77% und
ab dem Kalenderjahr 2029 zu zumindest 90%.
Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3. Ab dem Kalenderjahr 2023 ist die Masse der getrennt gesammelten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen über das Register gemäß § 22 AWG 2002 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Primärverpflichtete können sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen eines Dritten bedienen.
Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3. Ab dem Kalenderjahr 2023 ist die Masse der getrennt gesammelten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Primärverpflichtete können sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen eines Dritten bedienen.
Absatz 8,(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten PET-Flaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
Absatz 9,(9) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002 haben sicherzustellen, dass sämtliche von ihnen in Österreich in Verkehr gesetzte Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3 ab 2030 im Durchschnitt zu mindestens 30% aus recyceltem Kunststoff bestehen. Bezugsbasis sind die im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
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Recyclingquoten
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Recyclingquoten
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§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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60%
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60%
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50%
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22,5%
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15%
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25%
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sonstige Materialverbunde
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15%
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Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird.
Absatz 2,(2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz eins, festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.
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„§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 60%
Absatz eins a,(1a) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
75%
Absatz eins b,(1b) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
85%
Absatz 2,(2) Die Zielvorgaben nach Abs. 1a und 1b für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
Die Zielvorgaben nach Absatz eins a und eins b für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:
von den in Abs. 1a und 1b festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
von den in Absatz eins a und eins b festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
von den in Abs. 1a und 1b Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
von den in Absatz eins a und eins b Ziffer eins bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Z 1und 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.
Zur Berechnung der Höhe des jeweiligen angepassten Umfangs gemäß Ziffer eins u, n, d, 2 dürfen nicht mehr als fünf Prozentpunkte eines solchen Anteils berücksichtigt werden.
Absatz 3,(3) Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß § 5 Abs. 1a und 1b eingerechnet werden.
Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a und eins b eingerechnet werden.
Absatz 4,(4) Die im Abs. 1 bis 1b festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.
Die im Absatz eins bis eins b festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 86 vom 05.04.2005 Seite 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, Amtsblatt Nummer L 112 vom 26.04.2019 Seite 26, zu berechnen.
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Förderung von Mehrwegverpackungen
§ 6.Paragraph 6,(1)Absatz eins,Abweichend von § 8, § 10 Abs. 2, 5 und 7 sowie § 11 sindAbweichend von Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 sowie Paragraph 11, sind
nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen)
Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Mehrwegverpackung beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfasst.
(2)Absatz 2,Mehrwegverpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
Absatz 3,(3) Die Massen der in einem Kalenderjahr erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrwegverpackungen sind zumindest alle drei Jahre zu erheben. Dies kann durch eine Studie erfolgen.
Absatz 4,(4) Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung 1996, in der Fassung des BGBl. Nr. 648/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 364/2006, abzugeben.
Für das Kalenderjahr 2014 ist eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Verpackungsverordnung 1996, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, abzugeben.
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Wiederverwendbare Verpackungen
§ 6.Paragraph 6,(1)Absatz eins,Für
wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel, wie Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Packhilfsmittel insgesamt nicht mehr als 5 Masseprozent der Verpackungseinheit beträgt,
gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 sowie 11 nicht.gelten die Verpflichtungen der Paragraphen 8, 10, sowie 11 nicht.
(2)Absatz 2,Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden.
Absatz 3,(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß
Anhang 3
Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Absatz eins, in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß
Anhang 3
Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden.
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Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7.Paragraph 7, Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8 dem § 10 Abs. 2, 5 und 7 und dem § 11. Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8, dem Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 und dem Paragraph 11,
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Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
§ 7.Paragraph 7, Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 8 dem § 10 und dem § 11. Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8, dem Paragraph 10 und dem Paragraph 11,
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Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
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Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
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§ 9.Paragraph 9,(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5, zu recyclieren sowie, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist, thermisch zu verwerten. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
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§ 9.Paragraph 9,(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß § 29b Abs. 4 AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Abs. 5 und des Abs. 5a zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zuübernehmen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben Haushaltsverpackungen in den jeweils genehmigten Sammelkategorien entsprechend der gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 2002 veröffentlichten Marktanteile zu erfassen und unter Berücksichtigung des Absatz 5 und des Absatz 5 a, zu recyclieren. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben auch Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt gesammelt werden, entsprechend ihrem Marktanteil zuübernehmen.
(1a)Absatz eins a,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 8 und § 18a genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß § 18a Abs. 1 und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 8 und Paragraph 18 a, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Mit diesen Verträgen gehen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 auf das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen über.
Absatz eins b,(1b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1,
die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr) und
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4.
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 Punkt ,
Bei den Angaben der Massen gemäß Z 1 bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“ und „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ jeweils zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
Bei den Angaben der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“ und „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ jeweils zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
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(2)Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
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(2)Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
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Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
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Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr getrennt gesammelten sowie für die gemeinsam mit Siedlungsabfällen erfassten Haushaltsverpackungen einer Tarifkategorie einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Sortierung und der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie Verpackungen der entsprechenden Monomaterialien einem Recycling zugeführt werden, sind Aufschläge zur Vermeidung einer Benachteiligung von Monomaterialien zu berücksichtigen. Die Aufschläge haben sich an den Recyclingkosten und -erlösen der entsprechenden Monomaterialien zu orientieren.
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Absatz 2 a,(2a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in § 18a Abs. 1 und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2023 für die jeweiligen Produkte die bundesweit einheitlichen Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen einzuheben. Die zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der in Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Leistungen erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.
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(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
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(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 anzuschließen.Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Dieser Meldung ist eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 anzuschließen.
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Absatz 4,(4) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten für Haushaltsverpackungen in jeder Sammelregion zur Verfügung zu stellen und in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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80%
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80%
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50%
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60%
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50%
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sonstige Materialverbunde
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40%
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Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
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Absatz 4 a,(4a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile an Verpackungen bezogen auf die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen im Rahmen der getrennten Sammlung zu erfassen:
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ab 2021
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ab 2025
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ab 2030
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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80%
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80%
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90%
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Glas
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80%
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80%
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85%
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Eisenmetalle
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50%
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80%
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90%
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Aluminium
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80%
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80%
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Kunststoffe
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60%
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80%
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85%
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Getränkeverbundkarton
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50%
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80%
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90%
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Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
Absatz 4 b,(4b) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion für private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen zur Verfügung zu stellen und ab dem Kalenderjahr 2023 Haushaltsverpackungen zumindest nach den Sammelkategorien gemäß
Anhang 5
Punkt 1 getrennt zu sammeln. In Regionen, in denen Leichtverpackungen und Metalle am 1. Juli 2020 gemeinsam gesammelt wurden, ist dies auch weiterhin zulässig.
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Absatz 5 a,(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für gesamt Österreich erreicht werden.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 die getrennt gesammelten oder sonst übernommenen Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen. Sofern in der getrennten Sammlung mehrere Packstoffe gemeinsam gesammelt werden, sind diese unabhängig vom Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des ersten Satzes zu recyceln, außer der Anteil des jeweiligen Packstoffes in der getrennten Sammlung liegt unter 1% der Gesamtmasse dieser Sammelfraktion. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an Haushaltsverpackungen, für gesamt Österreich erreicht werden.
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(6)Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
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(6)Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
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einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
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einen Nachweis über die jeweils getrennt gesammelten, die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbänden übernommenen und die gemeinsam mit Restmüll erfassten Verpackungsmassen und über die Verwertungsquoten der jeweiligen Verpackungsmassen, und zwar gesamthaft nach Sammelkategorie, gegliedert nach Tarifkategorien und allfälligen Fehlwurfmassen, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsbetriebe sowie die im vergangenen Kalenderjahr vom jeweiligen Verwerter übernommene Gesamtmasse sowie die Art der Verwertung, gegliedert in stoffliche, thermische oder sonstige Verwertung; zum Nachweis der Verwertung sind Bestätigungen der Verwertungsbetriebe über die tatsächlich erfolgte Verwertung der übergebenen Massen der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen;
einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
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(7)Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
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(7)Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
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Absatz 7 a,(7a) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und
die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AWG 2002 und
die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
beizufügen.
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Absatz 8,(8) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Abs. 6 Z 3, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, erstmals drei Jahre nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzuweisen, dass in zumindest einer Sammelkategorie ein Marktanteil von mindestens 5% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie erreicht wird. Wird dieser Marktanteil auch nach Setzung einer Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 lit. b AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals zu entziehen.
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben als Voraussetzung für den Betrieb ihres Systems jährlich durch die Meldung gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, jeweils für das Kalenderjahr bis 10. April des Folgejahres, erstmals drei Jahre nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzuweisen, dass in zumindest einer Sammelkategorie ein Marktanteil von mindestens 5% bezogen auf die jährlich insgesamt bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Massen an Haushaltsverpackungen der jeweiligen Sammelkategorie erreicht wird. Wird dieser Marktanteil auch nach Setzung einer Nachfrist nicht erreicht, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, AWG 2002 die Genehmigung für den Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems mit Ablauf des laufenden Kalenderquartals zu entziehen.
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Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen
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Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen
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§ 10.Paragraph 10,Absatz eins, (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 3 Z 24) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 14 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
Anhang 3
zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 11, verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (Paragraph 3, Ziffer 24,) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden gewerblichen Verpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 14, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12). Bei gewerblichen Verpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegliedert nach Packstoffen und Masse spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
Anhang 3
zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend Anhang 3 zu melden. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 und § 14 an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 2 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 und Paragraph 14, an genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen übertragen. In dem Umfang, in dem die in Absatz 2, genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
(4)Absatz 4,Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 oder den §§ 6 oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislichHinsichtlich jener gewerblichen Verpackungen, für welche weder eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Absatz eins, oder den Paragraphen 6, oder 7 vorliegt, noch nachweislich eine Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich
Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen zu treffen,
sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß § 3 Z 9 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 14 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 14 verwertet und dies dem Primärverpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 3 Z 8) jährlich zu führen und ist gemäß § 22 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen, die nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des Paragraph 14, zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 14, verwertet und dies dem Primärverpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (Paragraph 3, Ziffer 8,) jährlich zu führen und ist gemäß Paragraph 22, elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der im Anhang 3 festgelegten Angaben zu melden,
durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere durch einen Vermerk auf der gewerblichen Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der gewerblichen Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.
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Absatz eins,(1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß Paragraph 11, für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 3, AWG 2002 zutrifft.
(2)Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
(3)Absatz 3,Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren.
Absatz 4,(4) Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Im Fall der Teilnahme einer vor- oder nachgelagerten Vertriebsstufe des Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und der Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Masse aufzuzeichnen. Zusätzlich ist die Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben für gewerbliche Verpackungen, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, getrennt nach Großanfallstellen und gegliedert nach Packstoffen und Masse aufzuzeichnen. Zusätzlich ist die Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
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Absatz 6,(6) Abweichend von Abs. 3 kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abweichend von Absatz 3, kann im Fall, dass die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat der Teilnehmende dem Primärverpflichteten einen Nachweis in Form einer rechtsverbindlichen Erklärung über die Teilnahme zu übermitteln. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Absatz 8,(8) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2021 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, abzugeben.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AWG 2002 für gewerbliche Verpackungen, für die keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, haben die Meldungen für das Kalenderjahr 2021 gemäß Anhang 3 in der Fassung der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, abzugeben.
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Letztvertreiber
§ 11.Paragraph 11,(1)Absatz eins,Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 5 zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 1.Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene gewerblichen Verpackungen nach Packstoffen und Masse auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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§ 11.Paragraph 11,(1)Absatz eins,Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 10 Abs. 5.Wer gewerbliche Verpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, soweit nicht bereits eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich für die jeweils übergebenen gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt Paragraph 10, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung der jeweiligen vorgelagerten Vertriebsstufe, dass diese im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Kleinstabgeber
§ 12.Paragraph 12,
Abweichend von den §§ 10 Abs. 2 bis 6 und § 11 unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 und § 11, sofern nachweislich
Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich
ein Gesamtjahresumsatz von € 730 000,-- nicht überschritten wird oder
keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr insgesamt in Verkehr gesetzten Verpackungen überschritten wird:
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Packstoff
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Mengenschwelle
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Papier, Pappe, Karton, Wellpappe
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300 kg
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Glas
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800 kg
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Metalle
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100 kg
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Kunststoffe
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100 kg
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Holz
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100 kg
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alle übrigen Packstoffe insgesamt
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50 kg
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Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten gewerblichen Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
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Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
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Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
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(2)Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
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(2)Absatz 2,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
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1.Ziffer eins …
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1.Ziffer eins …
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Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für Sammlung und Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden;
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Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die Sammlung ab der Anfallstelle und die Verwertung, einschließlich allfälliger Sortierkosten, der im Kalenderjahr gesammelten gewerblichen Verpackungen einer Tarifkategorie auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gesetzte Masse der entsprechenden Tarifkategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden; Bei der Berechnung der Tarife sind die Altstofferlöse und Einnahmen aus der Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsabfällen und allfällige nicht ausbezahlte Pfandbeträge für Verpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie Verpackungen der entsprechenden Monomaterialen einem Recycling zugeführt werden, sind Aufschläge zur Hintanhaltung einer Benachteiligung von Monomaterialien zu berücksichtigen. Die Aufschläge haben sich an den Recyclingkosten und -erlösen der entsprechenden Monomaterialien zu orientieren.
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(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden.
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(3)Absatz 3,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben beabsichtigte Tarifänderungen binnen angemessener Frist vor deren Geltung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Anschluss der zu Grunde liegenden Kalkulationsgrundlagen zu melden. Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und über die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung beizufügen.
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Absatz 3 a,(3a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Abs. 2 Z 3 in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 2 Z 4 folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben ihre Systemteilnehmer, sofern sie nicht eine pauschale Lösung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in Anspruch nehmen, zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 2022, zusätzlich zu den Meldungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, folgende Daten an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2,
die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr) und
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4.
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 Punkt ,
Bei den Angaben der Massen gemäß Z 1 bis 7 sind bei der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ sind zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
Bei den Angaben der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei der Tarifkategorie „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ sind zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verbundverpackungen bestehen, anzugeben.
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Absatz 5,(5) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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90%
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90%
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60%
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85%
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25%
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sonstige Materialverbunde
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40%
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Für den Erfassungsanteil sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
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Absatz 5 a,(5a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zumindest folgende Anteile je Packstoff bezogen auf jene Verpackungsmasse, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, in jedem Kalenderjahr zu erfassen:
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ab 2021
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ab 2025
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ab 2030
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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90%
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90%
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90%
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Eisenmetalle
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60%
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70%
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80%
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Aluminium
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60%
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60%
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Kunststoffe
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85%
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85%
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85%
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Holz
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25%
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35%
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40%
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Für diese Anteile sind Fremdstoffe und Stoffe sowie Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
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(6)Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
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(6)Absatz 6,Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
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1.Ziffer eins …
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1.Ziffer eins …
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einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Z 1 und 3 sowie gemäß § 22. Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
einen Nachweis der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten gemäß Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 22, Dieser Bericht ist für das Kalenderjahr 2021 und danach zumindest alle drei Jahre von einem befugten externen Experten zu bestätigen;
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(7)Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
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(7)Absatz 7,Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres einen Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Lizenzeinnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen gesondert auszuweisen. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
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Absatz 8,(8) Sammel- und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 13 Abs. 2, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2,, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife und
die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
beizufügen.
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Recycling von gewerblichen Verpackungen
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Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen von Verpackungen
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§ 14.Paragraph 14, Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen: Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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95%
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100%
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100%
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75%
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60%
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sonstige Materialverbunde
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40%
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Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
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§ 14.Paragraph 14,(1)Absatz eins,Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2a Z 1 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß § 10 Abs. 1 zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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95%
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100%
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100%
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75%
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60%
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sonstige Materialverbunde
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40%
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Keramik ist in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen. Diese Quoten gelten auch für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen hinsichtlich der übernommenen Verpackungsabfälle. Für den Recyclinganteil sind Fremdstoffe sowie Stoffe und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
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Absatz 2,(2) Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für gesamt Österreich erreicht werden.
Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für gesamt Österreich erreicht werden.
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§ 14a.Paragraph 14 a,Absatz eins, (1) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die bei ihnen anfallenden Verpackungen zumindest nach den jeweiligen Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons getrennt zu erfassen.
Absatz 2,(2) Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen haben die entpflichteten, getrennt gesammelten Verpackungen in die dafür vorgesehene Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme einzubringen. Die Inhaber von sonstigen gewerblichen Anfallstellen können sich für den Transport der Verpackungen der Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 zur Übergabestelle eines frei wählbaren befugten Sammlers bedienen.
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Großanfallstellen
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Großanfallstellen
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Absatz 2,(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, dass
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 3 erfolgen.
entsprechende Meldungen gemäß Absatz 3, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), zu recyceln.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), zu recyceln.
Absatz 3,(3) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß
Anhang 3
zu melden.
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Absatz 2,(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz 2, sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4 einzuhalten sind.
die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4, einzuhalten sind.
Absatz 3,(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß
Anhang 3
Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Absatz 4,(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Gleiches gilt für Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilgenommen wurde.
Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden. Gleiches gilt für Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilgenommen wurde.
Absatz 5,(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.
Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 3, AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt Paragraph 10, Absatz 5 Punkt ,
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3a. Abschnitt
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Bevollmächtigte
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§ 16a.Paragraph 16 a,Absatz eins, (1) Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, und Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
Absatz 2,(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Primärverpflichten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 für jene Verpackungen, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, jeweils unter Angabe der Sammelkategorie und
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ausländische Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
Information jedes Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
Information jedes Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen jeweils unter Angabe der Sammelkategorie, für die die ausländische Person verantwortlich ist;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
Übermittlung einer Liste der betroffenen Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass eine bevollmächtigende ausländische Person oder der Bevollmächtigte ihre oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
Absatz 3,(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Absatz 4,(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
Absatz 5,(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Personen kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)
§ 16b.Paragraph 16 b,Absatz eins, (1) Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
Absatz 2,(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
Absatz 3,(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.
Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.
Absatz 4,(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Absatz 5,(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Hersteller (Einwegkunststoffprodukte)
§ 16c.Paragraph 16 c,Absatz eins, (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 2 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist damit für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Hersteller verantwortlich. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte. Für die Registrierung als Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
Absatz 2,(2) Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Ein Bevollmächtigter für eine ausländische Person übernimmt sämtliche Verpflichtungen der Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 für jene Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, die dieser in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
Information jedes betroffenen Herstellers gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
Information jedes betroffenen Herstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Massen an Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, für die der bevollmächtigende Hersteller verantwortlich ist;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 Z 1 AWG 2002 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;
Übermittlung einer Liste der betroffenen Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
Absatz 3,(3) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 1 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz eins, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Absatz 4,(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
Absatz 5,(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte)
§ 16d.Paragraph 16 d,Absatz eins, (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß § 12a Abs. 5 Z 3 AWG 2002 von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 3 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Feuchttücher und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 5, Ziffer 3, AWG 2002 von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27, einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen des Herstellers für diese Einwegkunststoffprodukte in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 3, AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
Absatz 2,(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG).
Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
der Umfang der Bevollmächtigung,
die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind.
Absatz 3,(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Fernabsatzhändlers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, AWG 2002 für Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,, die in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe
der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 AWG 2002,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Abs. 1,
der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte gemäß Absatz eins,,
des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
die unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002, dass ein bevollmächtigender Hersteller oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
Absatz 4,(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
Absatz 5,(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
§ 16e.Paragraph 16 e,
Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß § 3 Z 27 besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Sofern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten durch einen ausländischen Exporteur von Verpackungen oder von Feuchttüchern und Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2., von Tabakprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. sowie von Fanggeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27, besteht, hat ein österreichischer Exporteur für die jeweiligen Produkte, die er in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union exportiert, in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.
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Pflichten der Eigenimporteure
§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz eins,Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen
entweder
diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, wiederzuverwenden oder des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln
oder
an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
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Pflichten der Eigenimporteure
§ 17.Paragraph 17,(1)Absatz eins,Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
Ziffer 2
2. entweder
die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4 einzuhalten sind, oder
die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4, einzuhalten sind, oder
für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
Für die eigenimportierten Verpackungen sind Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
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Absatz eins a,(1a) Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
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Absatz 3,(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß § 16a und 16c bestellt hat.
Die Verpflichtungen des Absatz eins bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 16 a und 16 c bestellt hat.
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5. Abschnitt Einweggeschirr und -besteck
Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck
§ 18.Paragraph 18, Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
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5. Abschnitt Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
Rücknahmepflicht für Einweggeschirr und -besteck
§ 18.Paragraph 18, Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Pflichten und Systemteilnahme für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
§ 18a.Paragraph 18 a,Absatz eins, (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die von ihnen ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzten
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3 und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten,
Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten,
die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung, die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle für Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.
die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen dieser Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung, die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen. Zusätzlich sind für die Abfälle für Produkte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung dieser Abfälle zu tragen.
Absatz 2,(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im § 21a genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 AWG 2002 haben für die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Die Teilnehmer haben die im Paragraph 21 a, genannten Daten je Kalenderjahr den Sammel- und Verwertungssystemen bis spätestens 15. März des folgenden Kalenderjahres zu melden.
Absatz 3,(3) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 haben die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. und der anschließenden Beförderung und Behandlung, die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß § 20 Abs. 1 im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 haben die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen von Verpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1. und der anschließenden Beförderung und Behandlung, die Kosten der gemischten Abfallsammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und der anschließenden Beförderung und Behandlung und die Kosten der Sensibilisierung und Information der Letztverbraucher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, im Rahmen der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
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Information der Letztverbraucher
§ 20.Paragraph 20, Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
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Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher
§ 20.Paragraph 20,(1)Absatz eins,Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Diese Informationen haben zu beinhalten:Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Diese Informationen haben zu beinhalten:
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen
Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
Absatz 2,(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.
Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 13 p, AWG 2002 über die in Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.
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Meldepflichten für Einwegkunststoffprodukte
§ 21a.Paragraph 21 a,Absatz eins, (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Produkte an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden. Dies gilt für folgende Einwegkunststoffprodukte
Getränkebecher gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Lebensmittelverpackungen gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Getränkebehälter, gegliedert nach PET-Getränkeflaschen, sonstigen Getränkeflaschen und sonstigen Getränkebehältern gemäß Anhang 6 Punkt 2.1.,
Feuchttücher gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Luftballons gemäß Anhang 6 Punkt 2.2.,
Tabakprodukte gemäß Anhang 6 Punkt 2.3. und
Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.
Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27 Punkt ,
Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen.
Absatz 2,(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden:
erstmals für das Kalenderjahr 2024 für die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“)
,
erstmals für das Kalenderjahr 2029 für die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3.
Absatz 3,(3) Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Abs. 1, 2 und 5 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 2 Z 1 und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
Sammel- und Verwertungssysteme haben die gemäß Absatz eins, 2 und 5 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres gegliedert nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 2 zusammenzufassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 10. April des darauffolgenden Jahres zu melden.
Absatz 4,(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Massen von Abfällen von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 2., die bei Reinigungsaktionen, in der gemischten Abfallsammlung, in Behältern auf öffentlichen Flächen und in spezifischen Infrastrukturen gesammelt werden, alle fünf Jahre, erstmals spätestens für das Kalenderjahr 2022 zu erheben und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können sich bei der Erhebung der Daten eines Dritten bedienen.
Absatz 5,(5) Abweichend zu Abs. 1 haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltverpackungen ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, die im 2. Halbjahr 2021 in Verkehr gesetzten Produkte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 bis spätestens 15. März 2022
an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
Abweichend zu Absatz eins, haben Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltverpackungen ihre Systemteilnehmer zu verpflichten, die im 2. Halbjahr 2021 in Verkehr gesetzten Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bis spätestens 15. März 2022
an das Sammel- und Verwertungssystem zu melden.
Absatz 6,(6) Die Daten gemäß Abs. 1 Z 8 sind unter der Berücksichtigung des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/3765 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L xxx vom xx. xx. 2021, S xx, zu erheben.
Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 8, sind unter der Berücksichtigung des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/3765 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L xxx vom xx. xx. 2021, S xx, zu erheben.
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Elektronische Meldungen
§ 22.Paragraph 22,Absatz eins, (1) Die in den § 9 Abs. 6 Z 3 und § 13 Abs. 6 Z 4 hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
Die in den Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3, und Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 4, hinsichtlich der im Kalenderjahr zu meldenden Massen, und die in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden.
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Elektronische Meldungen
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(2)Absatz 2,Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.Die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 haben elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu erfolgen.
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(2)Absatz 2,Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß § 13m Abs. 2, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß § 21a Abs. 3 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 einzubringen.Die Sammel- und Verwertungssysteme haben die Meldungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 sowie die Meldungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 einzubringen.
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Absatz 4,(4) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens 10. April des Folgejahres folgende Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2 (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs.1) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 4,
die Massen der von ihren Teilnehmern gemeldeten als Abfall angefallenen nicht lizenzierten wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie Verbundverpackungen, die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung oder sonstige Verwertung) und die jeweilige verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 4,,
die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 und 2,
die Massen der gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten und anschließend aussortierten Verpackungen gemäß Tarifkategorie Punkt 1, wobei die aus der Bodenasche von Verbrennungsanlagen gewonnene Materialien gesondert anzugeben sind,
die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Z 1 bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
die im Rahmen von Reinigungsaktionen von den Sammel- und Verwertungssystemen übernommenen Massen der Verpackungen je Tarifkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 1 sowie die jeweilige Masse der im Anhang 6 Punkt 2.1. Ziffer eins bis 4 genannten Einwegkunststoff-Verpackungen,
die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 4 und
die vom Sammel- und Verwertungssystem dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
die Bezeichnung und Anschrift der vom Sammel- und Verwertungssystem beauftragten Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Bei der Angabe der Massen gemäß Z 1 bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“, „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verpackungen bestehen, anzugeben. Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Angabe der Massen gemäß Ziffer eins bis 7 sind bei den Tarifkategorien „Getränkeverbundkarton Haushalt“, „Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton“ und „Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht“ zusätzlich die Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen die Verpackungen bestehen, anzugeben. Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
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Datenstrukturen der Meldungen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.
Pilotprojekte
§ 22b.Paragraph 22 b,Absatz eins, (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen können für bestimmte Verpackungen, sofern sie bisher nicht getrennt gesammelt oder für das Recycling nicht aussortiert wurden, eine eigene Sammelschiene entweder zur Erhöhung der Sammelleistung oder zur Verbesserung der Qualität der gesammelten Verpackungen für das Recycling aufbauen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der sachliche und räumliche Umfang des Pilotprojekts muss definiert sein,
Der zeitliche Umfang des Pilotprojekts muss definiert sein und darf maximal 1 Jahr betragen,
Die Finanzierung des Pilotprojekts muss gesichert sein,
Die Verpackungsmassen, welche im Pilotprojekt übernommen werden, dürfen nicht an den Marktanteil des Sammel- und Verwertungssystems angerechnet werden,
Die bestehende Sammlung der Verpackungen darf durch diese zusätzliche Sammelschiene nicht gefährdet oder gestört werden und
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie muss dem Pilotprojekt schriftlich zustimmen.
Absatz 2,(2) Sofern eine eigene Sammelschiene gemäß Abs. 1 nach Abschluss des Pilotprojekts weitergeführt werden soll,
Sofern eine eigene Sammelschiene gemäß Absatz eins, nach Abschluss des Pilotprojekts weitergeführt werden soll,
sind die anderen Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen über die Ergebnisse des Pilotprojekts zu informieren,
sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechende Unterlagen gemäß § 29 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 AWG 2002 zu übermitteln,
sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechende Unterlagen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 AWG 2002 zu übermitteln,
bedarf die Weiterführung einer schriftlichen Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
sind
in der Folge die gesammelten Verpackungen dieser Sammelschiene entsprechend den Regelungen über die Aufteilung der gesammelten Verpackungen nach Marktanteilen auf alle dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme aufzuteilen und anzurechnen.
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Umsetzung von Unionsrecht
§ 23.Paragraph 23, Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26, und
die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang römisch eins der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10
umgesetzt.
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Umsetzung von Unionsrecht
§ 23.Paragraph 23, Mit dieser Verordnung werden
die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S 26,
die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10,die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang römisch eins der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S 10,
die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14. 06. 2018 S 141,
die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14. 06. 2018 S 109,
der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26. 04. 2019, S 26, und
die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12. 06. 2019 S 1,
umgesetzt.
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Notifikation
§ 24.Paragraph 24, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
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Notifikation
§ 24.Paragraph 24,(1)Absatz eins,Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
Absatz 2,(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), BGBl. II Nr. xxx/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/xxx/A).
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verpackungsverordnung 2014 geändert wird (Verpackungsverordnungs-Novelle 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2021,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/xxx/A).
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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Absatz 3,(3) § 1 Z 2 bis 4, § 2 Abs. 3, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 4 bis 9, § 5, die Überschrift des § 6 und § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1a bis 3, 4b, 5a und 6, § 13 Abs. 2, 3a, 5, 5a und 6, § 14 samt Überschrift, der 5. Abschnitt, § 21a samt Überschrift, die §§ 22a und 22b samt Überschriften, § 23, § 24 Abs. 1 und 2 und Anhang 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 9 Abs. 4 und 8 und § 13 Abs. 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Paragraph eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 2, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 4 und Paragraph 4, Absatz 4 bis 9, Paragraph 5,, die Überschrift des Paragraph 6 und Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins a bis 3, 4 b, 5 a und 6, Paragraph 13, Absatz 2, 3 a, 5, 5 a und 6, Paragraph 14, samt Überschrift, der 5. Abschnitt, Paragraph 21 a, samt Überschrift, die Paragraphen 22 a und 22 b samt Überschriften, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins und 2 und Anhang 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph 9, Absatz 4 und 8 und Paragraph 13, Absatz 5,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Absatz 4,(4) § 3 Z 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, 7 und 7a, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 bis 5 und 8, § 11, § 13 Abs. 3, 7 und 8, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, § 17 Abs. 1, 1a und 3, § 22 Abs. 2 und 4, die Anhänge 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten § 10 Abs. 6, § 12 samt Überschrift und § 22 Abs. 1, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Paragraph 3, Ziffer 4 bis 6, 8, 9, 13 und 25 bis 30, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins, 7 und 7 a, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins bis 5 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 3, 7 und 8, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2 bis 5, der 3a. Abschnitt, Paragraph 17, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 22, Absatz 2 und 4, die Anhänge 3 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, samt Überschrift und Paragraph 22, Absatz eins,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Absatz 5,(5) § 20 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Absatz 6,(6) § 9 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Absatz 7,(7) § 10 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 1. April 2022 außer Kraft.
Paragraph 10, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 1. April 2022 außer Kraft.
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Anhang 3
Meldungen betreffend gewerbliche Verpackungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Großanfallstellen und Eigenimporteuren
Allgemeines
Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die
nicht
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen (Selbsterfüller)
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 2 und 5.
Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5 Punkt
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im § 10 Abs. 2 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahme
pflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
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Selbsterfüllermeldung
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Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Packstoff
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nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg
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zurückgenommene (erfasste) Masse in kg
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errechnete Rücklaufquote in Prozent
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
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Glas
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Keramik
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Metalle
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Kunststoffe
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Textile Faserstoffe
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Getränkeverbundkarton
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Sonstige Materialverbunde
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Holz
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
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Summe
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Verwertungsmassen
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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Rolle*
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Straße
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Nr.
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* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
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PLZ
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Ort
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Staat
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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|
Rolle*
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Straße
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Nr.
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* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
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PLZ
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Ort
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Staat
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
|
Name
|
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Rolle*
|
Straße
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Nr.
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* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger
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PLZ
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Ort
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Staat
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2. Meldung für Großanfallstellen
Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 3.
Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 Punkt ,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen
inländischer
Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die
importierten
Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als
Eigenimporteur
abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der
Rücknahmepflicht zurückgenommen
wurden, ist eine Meldung als
Selbsterfüller
abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Großanfallstellen Verwertungsnachweis
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Betreiber der Großanfallstelle
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Packstoff
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angefallene Masse in kg
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
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Glas
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Keramik
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Metalle
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Kunststoffe
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Textile Faserstoffe
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Getränkeverbundkarton
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Sonstige Materialverbunde
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Holz
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
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Summe
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Verwertungsmassen
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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Rolle*
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Straße
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Nr.
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* Sammler oder Verwerter
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PLZ
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Ort
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Staat
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
|
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
|
* Sammler oder Verwerter
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PLZ
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Ort
|
Staat
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|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
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GLN
|
Name
|
|
Rolle*
|
Straße
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Nr.
|
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* Sammler oder Verwerter
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PLZ
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Ort
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Staat
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3. Meldung für Eigenimporteure betreffend Verpackungen
Es bestehen Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 lit. d.
Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, lit. d.
Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
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Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis
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Eigenimporteur
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Packstoff
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nicht entpflichtete importierte Masse in kg
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
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Glas
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Keramik
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Metalle
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Kunststoffe
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Textile Faserstoffe
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Getränkeverbundkarton
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Sonstige Materialverbunde
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Holz
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
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Summe
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Verwertungsmassen
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Übernehmer
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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Rolle*
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Straße
|
Nr.
|
|
* Sammler oder Verwerter
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PLZ
|
Ort
|
Staat
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|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
|
GLN
|
Name
|
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
|
* Sammler oder Verwerter
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PLZ
|
Ort
|
Staat
|
|
Übernehmer
|
Packstoff
|
kg
|
|
GLN
|
Name
|
|
Rolle*
|
Straße
|
Nr.
|
|
* Sammler oder Verwerter
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PLZ
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Ort
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Staat
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4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen.
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
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Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen
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Lieferant der Großanfallstelle
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Packstoff
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gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe
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Glas
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Keramik
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Metalle
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Kunststoffe
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Textile Faserstoffe
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Getränkeverbundkarton
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Sonstige Materialverbunde
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Holz
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis
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Summe
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Gelieferte Masse je Großanfallstelle
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Großanfallstelle
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
|
Staat
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|
Großanfallstelle
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Packstoff
|
kg
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|
GLN
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Name
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|
Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Großanfallstelle
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Packstoff
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kg
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GLN
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Name
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Straße
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Nr.
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PLZ
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Ort
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Staat
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Anhang 3
Aufzeichnungen und Meldungen von Betreibern von Großanfallstellen und Eigenimporteuren
1. Allgemeines
Die Massen sind nachvollziehbar zu erheben und in Kilogramm (kg) aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die
nicht
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
2. Betreiber einer Großanfallstelle
Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
Betreiber einer Großanfallstelle haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
Die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
die Massen der von den Lieferanten übernommenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der übernommenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der angefallenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
die Massen der in der Betriebsstätte angefallenen Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 4 und
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis: Für importierte Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen
inländischer
Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
3. Eigenimporteur
Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
Eigenimporteure haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
die Massen der eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
die Massen der eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen;
die Massen der im Unternehmen angefallenen eigenimportierten Verpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
die Massen der als Abfall angefallenen eigenimportierten Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die Masse der angefallenen eigenimportierten Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht;
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 4 und
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie die Masse der angefallenen eigenimportierten Getränkeverbundkartons sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen (einschließlich der Getränkeverbundkartons), bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
Hinweise: Zu melden sind jene Verpackungsmassen, die von selbst importierten Produkten stammen und aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden, resultieren. Nicht anzugeben ist jene Masse, die anderen Rechtspersonen übergeben wird und für die deshalb eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erforderlich ist.
Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vgl. die Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 1a in Verbindung mit § 18a.
Für Einwegkunststoffprodukte gemäß Anhang 6 besteht ab 1. Jänner 2023 jedenfalls eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen vergleiche die Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Punkt ,
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen
4. Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden:
Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verkehr setzen, haben für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende März des Folgejahres folgende Daten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu melden:
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
die Massen der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
die Massen der wiederverwendbaren Verpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Packstoff sowie zusätzlich die Masse der betroffenen Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht (Masse der im Kalenderjahr verwendeten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen je Tarifkategorie mal Umläufe im Kalenderjahr),
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (§ 6 Abs. 1) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
die Massen der in ihrem Unternehmen als Abfall angefallenen wiederverwendbaren Verpackungen (Paragraph 6, Absatz eins,) je Packstoff sowie zusätzlich die Masse angefallenen wiederverwendbaren Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die jeweiligen Massen der einzelnen Packstoffe, aus denen diese Verbundverpackungen bestehen,
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß § 5 Abs. 4 und
die dem jeweiligen Verwerter übergebene Masse je Packstoff sowie zusätzlich die übergebene Masse der Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, und die verwertete Masse an Verpackungsmaterial je Packstoff unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
die Bezeichnung und Anschrift der Verwertungsanlagen und die jeweilige Art der Verwertung (Recycling, thermische Verwertung und sonstige Verwertung).
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Anhang 5
1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen
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Sammelkategorien
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Tarifkategorien
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Papier
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Papier Haushalt
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Glas
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Glas Haushalt
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Metall
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Eisenmetall Haushalt
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Aluminium Haushalt
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Leichtverpackungen
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Kunststoff Haushalt
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Getränkeverbundkarton Haushalt
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Sonstige Materialverbunde Haushalt
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Keramik Haushalt
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Holz Haushalt
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Textile Faserstoffe Haushalt
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Biogene Packstoffe Haushalt
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Anhang 5
1. Sammel- und Tarifkategorien für Haushaltsverpackungen
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Sammelkategorien
(getrennte Sammelfraktionen)
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Tarifkategorien
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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Papier Haushalt
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Glas
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Glas
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Metalle
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Eisenmetall Haushalt
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Aluminium Haushalt
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Leichtverpackungen
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Kunststoff Haushalt
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Getränkeverbundkarton Haushalt
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Verbundverpackungen Haushalt, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird,
weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht, ausgenommen Getränkeverbundkarton
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Keramik Haushalt
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Holz Haushalt
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Textile Faserstoffe Haushalt
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Biogene Packstoffe Haushalt
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Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 95% der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Sammel- und Tarifkategorie des Hauptmaterials zuzuordnen.
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitliche Zuschläge bzw. Kostenersätze (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für die in Anhang 6 Punkt 2.1. genannten Verpackungen jeweils die bundesweit einheitliche Zuschläge bzw. Kostenersätze vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 a,) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.
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2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen
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Sammelkategorien
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Tarifkategorien
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Papier
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Papier gewerblich
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Glas
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Glas gewerblich
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Metalle
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Eisenmetalle gewerblich
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Aluminium gewerblich
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Kunststoffe
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Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder
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Hohlkörper gewerblich
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EPS
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EPS gewerblich
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Getränkeverbundkarton
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Getränkeverbundkarton gewerblich
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Sonstige Materialverbunde
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Sonstige Materialverbunde gewerblich
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Keramik
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Keramik gewerblich
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Holz
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Holz gewerblich
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Textilien
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Textile Faserstoffe gewerblich
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Biogene Packstoffe
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Biogene Packstoffe gewerblich
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2. Sammel- und Tarifkategorien für gewerbliche Verpackungen
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Sammelkategorien (getrennte Sammelfraktionen)
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Tarifkategorien
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe
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Papier gewerblich
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Metalle
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Eisenmetalle gewerblich
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Aluminium gewerblich
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Kunststoffe Folien
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Folien gewerblich
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Kunststoffe Hohlkörper
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Hohlkörper gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff
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EPS
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EPS gewerblich
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Holz
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Holz gewerblich
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Sonstige Verpackungen
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Verbundverpackungen Gewerbe, bei denen ein Packstoff, der als Hauptbestandteil verwendet wird, weniger als 95% von der Verpackungseinheit ausmacht
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Keramik gewerblich
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Textile Faserstoffe gewerblich
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Biogene Packstoffe gewerblich
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Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff zumindest 95% der Verpackungseinheit ausmacht, sind der jeweiligen Sammel- und Tarifkategorie des Hauptmaterials zuzuordnen.
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3. Kategorien für den Kostenersatz für zusätzliche Einwegkunststoffprodukte (ausgenommen Verpackungen)
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Kategorien
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Feuchttücher
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Luftballons
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Tabakprodukte
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Fanggeräte gemäß § 3 Z 27
Fanggeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 27,
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Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz (vgl. § 9 Abs. 2a) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.
Die Sammel- und Verwertungssysteme haben für diese den bundesweit einheitlichen Kostenersatz vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 a,) gesondert auszuweisen, der die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für die Bereitstellung geeigneter Informationen für die Letztverbraucher beinhaltet.
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Anhang 6
1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 4 Abs. 6 (Produktanforderungen)
1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, (Produktanforderungen)
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden, und
Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG, der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41 aus 2009, und (EG) Nr. 953 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 181 vom 29.06.2013 Seite 35, bestimmt sind und dafür verwendet werden, und
Getränkebehälter aus anderen Materialien als Kunststoff, die Verschlüsse und Deckel deren einziger Kunststoffanteil aus einer Kunststoffdichtung besteht.
2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)
2. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)
2.1. Einwegkunststoff-Verpackungen im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen, und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)
2.2. Sonstige Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des § 18a (Erweiterte Herstellerverantwortung)
2.3. Einwegkunststoff-Tabakprodukte im Sinne des Paragraph 18 a, (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der § 4 Abs. 7 bis 9 (Produktanforderungen) und § 9 Abs. 4b (getrennte Sammlung)
3. Einwegkunststoffprodukte im Sinne der Paragraph 4, Absatz 7 bis 9 (Produktanforderungen) und Paragraph 9, Absatz 4 b, (getrennte Sammlung)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden,
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
Getränkeflaschen aus anderen Materialien als Kunststoff, die Verschlüsse und Deckel deren einziger Kunststoffanteil aus einer Kunststoffdichtung besteht.
4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 (Sensibilisierung)
4. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, (Sensibilisierung)
4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des § 20 Abs. 1 (Sensibilisierung)
4.1. Einwegkunststoffprodukte im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, (Sensibilisierung)
Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren
Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen
(Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
Aus flexiblem Material hergestellte Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus dem Säckchen oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, dh. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
Feuchttücher, dh. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des § 20 Abs. 2 (Sensibilisierung)
4.2. Einwegkunststoffprodukte für die Damenhygiene (Damenhygieneprodukte) im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, (Sensibilisierung)
Hygieneeinlagen
(Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.
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