In dieser Novelle sollen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt werden:
1. Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket
Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen bzw. zu beseitigen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Wiederverwendung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Durch dieses Paket kam es unter anderem zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:
deren Umsetzung betreffend Verpackungen in dieser Verordnung erfolgen soll.
Abfallvermeidung ist ein effizienter Weg, um die Ressourcen zu schonen und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft soll auch ein hochwertiges Recycling angestrebt werden.
Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets, wie insbesondere die Vorgaben für die erweiterte Herstellerverantwortung sind in der AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verankert.
Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) und Papier und Pappe (85%).
In der vorliegenden Novelle der Verpackungsverordnung 2014 sollen nun die erforderlichen Präzisierungen erfolgen.
Die neuen Recyclingquoten der EU werden in Österreich bereits jetzt größtenteils erfüllt, nur zur Erreichung der Quote für Kunststoffverpackungen, die mehr als verdoppelt wurde, bedarf es zusätzlicher Anstrengungen. Dafür sollen folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
2. Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S 1, (SUP-RL) besteht in Österreich Umsetzungsbedarf, der durch diese Verordnung erfüllt werden soll.
Die Menge an Kunststoffabfällen in den Ozeanen und Meeren steigt stetig an. Diese Verschmutzung der Ozeane und Meere hat negative Folgen für die Ökosysteme, die biologische Vielfalt und möglicherweise auch für die menschliche Gesundheit und auch für Wirtschaftstätigkeiten wie Tourismus, Fischerei oder Schifffahrt. Gleichzeitig gehen wertvolle Materialien, die der Wirtschaft wieder zugeführt werden könnten, verloren.
Wie Zählungen an europäischen Stränden ergeben haben, handelt es sich bei 80 bis 85% aller Meeresabfälle um Kunststoffe. Diesen Zählungen zufolge entfällt auf Einwegkunststoffartikel etwa die Hälfte aller an europäischen Stränden vorgefundenen Meeresabfälle. Die zehn am häufigsten gefundenen Einwegkunststoffartikel machen 86% aller gefundenen Einwegkunststoffartikel (d. h. 43% aller Meeresabfälle an europäischen Stränden) aus. Bei 27% der an europäischen Stränden gefundenen Abfälle handelt es sich um Fanggeräte mit Kunststoffanteil. Diese zehn am häufigsten gefundenen Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, machen den Zählungen zufolge zusammen rund 70% der Meeresabfälle aus.
Durch den Eintrag von Kunststoffabfällen über Flüsse tragen auch Binnenländer wie Österreich zur Meeresverschmutzung bei. Littering ist auch in Österreich ein Problem.
Die Ursachen für die Zunahme der Kunststoffabfälle und ihre Ausbreitung in der Umwelt hängen sowohl mit der Kunststoffwertschöpfungskette und dem Markt als auch mit dem individuellen Verhalten und gesellschaftlichen Trends zusammen. Mehrere Faktoren haben zur derzeitigen Situation geführt, unter anderem die allgemeine Verfügbarkeit von Kunststoffen, die steigende Anzahl von Einzelhaushalten sowie der Trend zu Convenience-Produkten vergleiche Erläuterungen zu Anhang 6).
Ein gesamteuropäisches Handeln ist erforderlich, um die Meeresabfälle zu reduzieren und gleichzeitig einen Binnenmarkt mit hohen Umweltstandards sowie Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten.
Daher liegt der Schwerpunkt der europäischen Richtlinie in der Reduzierung der Makroplastik-Abfälle im Meer. Sie ergänzt andere europäische Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung der Meere wie die EU-Rahmenvorschriften in den Bereichen Abwasser und Meeresumwelt sowie die EU-Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen.
Die Richtlinie dient der Förderung von innovativen Lösungen für neue Geschäftsmodelle, Mehrweg-Alternativen und alternativen Einwegprodukten.
Das Vorgehen gegen Meeresabfälle birgt auch wirtschaftliche Chancen. Die Kreislaufwirtschaft fördert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem sie zur Schaffung einer ressourceneffizienten, CO2-armen Wirtschaft und der dafür benötigten Arbeitsplätze beiträgt. Ein auf die Vermeidung von Kunststoffabfällen und Mikroplastik ausgerichtetes innovatives Produktdesign, aber auch Investitionen in die Vermeidung der Vermüllung der Meere (z. B. in die Abfall- und Abwasserbehandlung, in Hafenauffangeinrichtungen oder ins Recycling von Fangnetzen) sowie in nachhaltige alternative Materialien, Produkte und Geschäftsmodelle können Arbeitsplätze schaffen und die technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in Bereichen von wachsendem globalem Interesse stärken.
Der derzeit bestehende Gebrauch von Kunststoffprodukten führt zur Verschmutzung der Meere und stellt eine ineffiziente Nutzung bestehender Ressourcen dar. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen. Das achtlose Wegwerfen von Einwegkunststoffprodukten führt weltweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die die aquatischen Ökosysteme bedrohen.
Weitere Eckpunkte dieser Novelle betreffen:
Die Zielsetzungen dieser Verordnung sollen um die Ziele der SUP-RL ergänzt werden.
Entsprechend den Vorgaben der SUP-RL und den zur Umsetzung dieser Vorgaben vorgesehenen Verordnungsermächtigungen im AWG 2002 soll der Geltungsbereich der Verpackungsverordnung 2014 für bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, ausgedehnt werden.
In den Definitionen sollen die sich aus dem EU-Recht ergebenden Anpassungen und Ergänzungen erfolgen. Der Packstoff Kunststoff ist im Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, AWG 2002 definiert; darunter sind auch natürliche Polymere, die chemisch modifiziert wurden, zu subsumieren. Somit sind auch teilweise die sogenannten Biokunststoffe diesem Packstoff zuzurechnen. Getränkeverbundkarton und sonstige Materialverbunde zählen nicht mehr zu Packstoffen. Um die Berechnungsmethoden der EU korrekt umzusetzen, müssen Verbundmaterialien in die einzelnen Packstoffe aufgegliedert und dort zugerechnet werden. Verbundmaterialien, bei denen ein Packstoff als Hauptbestandteil zumindest 95% beträgt, müssen nicht aufgegliedert werden und können zu 100% diesem Packstoff zugerechnet werden.
In der Definition der wiederverwendbaren Verpackungen (Ziffer 9,) soll nun, entsprechend der SUP-RL die Vorgabe festgelegt werden, dass dies nur Verpackungen sein können, die an den Hersteller zurückgegeben und wiederbefüllt werden.
Dies ergibt sich aus der Definition der SUP-RL, deren Bestimmungen gemäß Artikel eins, Absatz 2, im Falle einer Kollision den Verpackungsregelungen vorgehen.
Bei Verbundverpackungen (Ziffer 26,) ist davon auszugehen, dass diese aus einer dauerhaften, vom Letztverbraucher nicht leicht trennbaren Kombination (zB verklebt, verleimt, verschweißt) von zwei oder mehreren unterschiedlichen Packstoffen besteht, zB beschichtete Tiefkühlverpackungen.
Entsprechend der Zielsetzung und des Geltungsbereiches der SUP-RL soll sich die Definition des Fanggerätes (Ziffer 27 und 28) nur auf jene Geräte und Ausrüstungsgegenstände beziehen, die in Meeresgewässern eingesetzt werden. Für Österreich als Binnenland sind nur die Bestimmungen der SUP-RL betreffend das Inverkehrsetzen relevant, nicht jedoch jene betreffend die Sammlung.
Verpackungen haben bestimmte Funktionen zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere der Schutz des verpackten Produktes, Kennzeichnungspflichten, die Lebensmittelsicherheit und -hygiene und der Schutz von Lebensmitteln vor einem raschen Verderb. Verpackungen sollen aber im Sinne der Ressourcenschonung und des Schutzes der Umwelt und der Gewässer auf das Mindestmaß beschränkt sein (Absatz 4,), um diese Funktionen zu erfüllen.
Entsprechend der Kunststoffstrategie der EU sollen Kunststoffverpackungen ab 2030 in Österreich nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie entweder wiederverwendet werden können oder recycelbar sind (Absatz 5,).
In den Absatz 6 bis 9 sollen die Produktanforderungen bzw. die Mindestsammelvorgaben der SUP-RL übernommen werden:
Da aus Kunststoff bestehende Verschlüsse und Deckel, die für Getränkebehälter benutzt werden, zu den Einwegkunststoffartikeln zählen, die an den Stränden der Union am häufigsten als Abfall vorgefunden werden, sollen Einwegkunstoff-Getränkebehälter ab 3. Juli 2024 neue Produktdesign-Anforderungen erfüllen, um den Eintrag dieser Produkte in die Umwelt erheblich zu vermindern. Für Einweg-Kunststoff-Getränkebehälter, soll dies eine zusätzliche Auflage zu den Grundanforderungen an die Zusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich der Recycelbarkeit, von Verpackungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 94/62/EG darstellen.
Um die Erfüllung der Produktdesignanforderung zu erleichtern und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, soll eine harmonisierte Norm auf europäischer Ebene entwickelt werden, die insbesondere gewährleistet, dass die erforderliche Widerstandsfähigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit von Verschlüssen für Getränkebehälter, einschließlich der Verschlüsse für kohlensäurehaltige Getränke, erhalten bleibt.
Verschlüsse und Deckel, deren Kunststoffanteil sich auf Kunststoffdichtungen beschränkt, sollen nicht als Kunststoffartikel gelten. Glas- oder Metallgetränkebehälter mit Verschlüssen und Deckeln mit (lediglich) Kunststoffdichtungen sollen daher von dieser Produktanforderung nicht betroffen sein. Weiters ausgenommen sind Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind.
Um für die kreislaufwirtschaftliche Verwendung von Kunststoffen zu sorgen, soll die Verwendung von Recyclingmaterial gefördert werden. Daher soll ein verbindlicher Mindestgehalt an recycelten Kunststoffen in Getränkeflaschen vorgeschrieben werden.
Die Europäische Kommission wird bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte über die Berechnung und Überprüfung der Rezyclat-Anteile erlassen.
Aufgrund von ineffizienten Systemen der getrennten Abfallsammlung in manchen Mitgliedstaaten zählen Einwegkunststoff-Getränkeflaschen zu dem an den Stränden der Union am häufigsten vorgefundenen Meeresmüll. Auch in Österreich stellen Getränkeverpackungen die größte Masse an gelitterten Abfällen dar. Für Einwegkunststoff-Getränkeflaschen aus Kunststoff bis zu einem Fassungsvermögen von 3 Litern soll daher eine Mindestquote für die Getrenntsammlung festgelegt werden.
Die getrennte Sammlung der Einwegkunststoff-Getränkeflaschen soll die Qualität des gesammelten Materials und die Qualität der Recyclate unmittelbar und positiv beeinflussen und für die Recyclingindustrie und den Recyclatemarkt Chancen eröffnen. Damit soll die Erreichung der in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Recyclingziele für Verpackungsabfälle unterstützt werden.
Die von der Europäischen Union vorgegebenen Recyclingquoten, die ab bestimmten Kalenderjahren für Österreich insgesamt zu erfüllen sind, sowie die diesbezügliche Berechnungsmethode sollen 1:1 übernommen werden. Vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 5 a und Paragraph 14, Absatz 2,
Die zu erreichenden Quoten bis 2024 sind weitestgehend beibehalten worden, lediglich die Verbundmaterialien wurden gestrichen. Für Verbundmaterialien gilt die neue Berechnungsmethode, die von einer Aufteilung der Materialanteile auf die jeweiligen Packstoffe ausgeht. vergleiche oben die Erläuterung zu Paragraph 3, Ziffer 26,
Die Begriffe „Wiederverwendbare Verpackungen“ und „Mehrwegverpackungen“ werden synonym verwendet.
Entsprechend dem Endbericht der Studie „Mehrwegtransportverpackungen in Österreich“, Pulswerk Dezember 2019, die im Auftrag der WKÖ und des BMNT erstellt wurde, wird in der Praxis für bestimmte wiederverwendbare Verpackungen kein Pfand eingehoben, sondern es werden zur Vermeidung größerer Verluste Kautionen hinterlegt und diese in regelmäßigen Abständen abgerechnet werden. Diese Möglichkeit soll in der Ausnahme der Teilnahmepflicht aufgenommen werden.
Um die Letztverbraucher bei der Auswahl der Getränkeverpackung zu unterstützen, sollen gemäß der AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket in den Geschäften entsprechend deutliche Hinweise angebracht werden.
Wiederverwendbare Verpackungen sollen insbesondere über die Sammel- und Verwertungssysteme gemeldet werden. Wenn ein Primärverpflichteter nur Mehrwegverpackungen verwendet, und daher nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, obliegen ihm die Meldeverpflichtungen, die zur Erfüllung der EU-Berichtspflichten erforderlich sind. Um diesen nachkommen zu können, sollen diese Primärverpflichteten zivilrechtlich sicherstellen, dass ihnen, sofern die Verpackungen nicht direkt an einen Verwerter übergeben werden, die entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt werden. Diese Meldepflicht gilt somit auch für Eigenimporteure und Betreiber von Großanfallstellen, die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen (müssen).
Entsprechend der Verpackungsrichtlinie können reparierte Holzverpackungen für die Recyclingquote angerechnet werden.
Der Verweis soll an die Neufassung des Paragraph 10, angepasst werden.
Die Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sollen an die neuen Vorgaben, insbesondere an die neuen Recyclingquoten angepasst werden vergleiche Paragraph 5,).
Abfälle, die getrennt gesammelt wurden, um sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, sollen entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 nicht verbrannt werden dürfen. Dieses Verbot betrifft nicht solche Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen, wie beispielsweise Sortierreste aus der Aufbereitung von getrennt gesammelten Kunststoffabfällen, die für ein Recycling nicht geeignet sind.
Im Sinne der Herstellerverantwortung sollen Verpackungen, die im Rahmen von Reinigungsaktionen getrennt erfasst werden, übernommen und entsprechend behandelt werden.
Die Sammel- und Verwertungssysteme sollen gemäß Absatz eins a, künftig nicht nur betreffend die Verpflichtungen für Verpackungen Verträge abschließen, sondern auch für die Verpflichtungen gemäß der SUP-RL. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten sollen ihre Verpflichtungen zur Finanzierung von Reinigungsaktionen sowie der Sensibilisierungsmaßnahmen der Bevölkerung ebenfalls auf die Sammel- und Verwertungssysteme übertragen.
Die in Absatz eins b, genannten Daten sind für das Monitoring der Maßnahmen sowie für die Berichtspflichten an die EU erforderlich. Gemäß dem Durchführungsbeschluss hat Österreich zusätzliche Daten an die Europäische Union zu berichten, die 1:1 in diese Bestimmung übernommen werden sollen. Die aggregierten Daten sollen von den Sammel- und Verwertungssystemen über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeldet werden vergleiche Paragraph 22,).
Absatz 2 :, Die Vorgaben für die Tarife sollen an die Bestimmungen der erweiterten Herstellerverantwortung der Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden. Sammel- und Verwertungssysteme sollen die Kosten ansetzen, die nötig sind, um die EU Ziele sowie die nationalen Ziele (insbesondere die Quoten) zu erfüllen, einschließlich der allenfalls erforderlichen Unterstützung für Recyclate, um marktfähig zu sein.
Sammel- und Verwertungssysteme sind bescheidmäßig verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sämtliche Unterlagen, die ihre Tätigkeit betreffen, vorzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, die über verbundene Unternehmen abgewickelt werden.
Absatz 2 a, Für Einwegkunststoffartikel, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, soll, entsprechend dem Verursacherprinzip, das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden. Die bestehenden Regelungen dieser Verordnung über die erweiterte Herstellerverantwortung sollen an die zusätzlichen Anforderungen der SUP-RL angepasst werden, daher sollen die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen ab 2023 diese neuen Kosten ebenfalls einheben. Für Verpackungen, die der SUP-Richtlinie unterliegen, soll einerseits ein zusätzlicher bundesweit einheitlicher Beitrag zu den Verpackungstarifen entsprechend den zu tragenden angemessenen Kosten und andererseits sollen zusätzlich Mittel für den Kostenersatz durch die Hersteller von Tabakprodukten, Feuchttüchern, und Luftballons festgelegt werden. Seitens der EU-Kommission werden Leitlinien für die Kostenberechnung erarbeitet.
Absatz 3 :, Die in der Abfallrahmenrichtlinie bzw. in der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket festgelegte Pflicht zur Eigenkontrolle der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung soll präzisiert werden.
Absatz 4 a und 4 b, : Um die Recyclingquoten der Verpackungsrichtlinie erfüllen zu können, sollen die Erfassungsquoten der getrennten Sammlung entsprechend angepasst werden. Zur Zielerreichung ist es zwingend erforderlich, dass es in jeder Region eine getrennte Sammlung für alle Arten an Kunststoffverpackungen gibt, also auch für Folienverpackungen und nicht nur für Hohlkörper.
Absatz 5 a, :, Die Basis der Recyclingquote ist die Nettomasse der übernommenen Verpackungen, das heißt die Masse der Fehlwürfe ist hier nicht zu berücksichtigen. Mit der Einhaltung der geforderten Recyclingquoten soll sichergestellt sein, dass die Gesamtrecyclingquote ab 2025 erreicht wird.
Nach der neuen Berechnungsmethode für die Recyclingquote sollen getrennte Quoten für Verpackungen aus Eisenmetallen und Aluminium angegeben werden. Weiters sind bei der Berechnung nicht nur die Erreichung der in der Verpackungsrichtlinie festgelegten Recyclingquoten, sondern auch die jeweiligen neuen Berechnungspunkte gemäß Anhang 2 des Durchführungsbeschlusses zu berücksichtigen. Vgl. auch die Erläuterungen zu Paragraph 5, sowie die diesbezüglichen Erfassungsquoten in Absatz 4 a,
Absatz 6, Ziffer eins :, Im Bericht der Sammel- und Verwertungssysteme sollen auch die im Rahmen von Reinigungsaktionen der Gemeinden und Gemeindeverbände übernommenen Verpackungsmassen einfließen.
Absatz 6, Ziffer eins a und Absatz 7 a, :, Die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Pflicht zur Eigenkontrolle der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung soll präzisiert werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die Berichte sollen erstmals für das Berichtsjahr 2021 im Jahr 2022 eingehalten werden.
Absatz 7 :, Es soll klargestellt werden, dass die Sammel- und Verwertungssysteme eine Nachkalkulation ihrer Tarife vornehmen sollen. Ein Überblick über diese Nachkalkulation(en) soll dem jährlichen Geschäftsbericht angeschlossen werden.
Entfall von Absatz 8 :, Sammel- und Verwertungssysteme müssen bisher einen Mindestmarktanteil erreichen. Das Nichterreichen kann zum Entzug der Berechtigung führen. Hintergrund der Einführung dieser Verpflichtung war, eine Fülle an (nicht lebensfähigen) Klein- und Kleinstsystemen (zB Firmensystemen) hintanzuhalten. Diese Befürchtung hat sich mittlerweile nicht bestätigt und die Bestimmung kann als entbehrlich entfallen.
Die Pflichten für gewerbliche Verpackungen sollen ab dem Kalenderjahr 2022 neu geregelt werden. Bereits in der AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket wird im Paragraph 13 g, AWG 2002 festgelegt, dass künftig Primärverpflichtete von Verpackungen auch für gewerbliche Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen müssen. Ausgenommen davon sind Eigenimporteure und Betreiber von Großanfallstellen.
Im Bereich der gewerblichen Verpackungen mussten große Defizite bei der getrennten Sammlung in betrieblichen Anfallstellen festgestellt werden, womit auch hier künftig eine kollektive Verantwortung und verstärkte Kostentragung erforderlich sein soll.
Der Entfall der Selbsterfüllerbestimmung stellt auch eine Vereinfachung dar, weil Selbsterfüller schon bisher den jeweiligen Anteil an Haushaltsverpackungen gemäß der VerpackungsabgrenzungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2015, zu lizenzieren hatten und für den gewerblichen Anteil zumeist eine Komplementärlizenzierung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Verpackungsverordnung 2014 erforderlich war. Paragraph 10, soll daher entsprechend angepasst werden.
Holzverpackungen sind in der Regel gemäß Recyclingholzverordnung einem Recycling zuzuführen, weshalb eine Weitergabe an Mitarbeiter nicht mehr zulässig ist und diese Bestimmung daher entfallen soll.
Absatz 4, enthält die Bestimmungen des bisherigen Absatz 6,
Die Pflicht der Lieferanten an Großanfallstellen, eine jährliche Meldung gemäß Anhang 3 abzugeben, soll entfallen; auf Verlangen (zB im Zuge von Kontrollen) sind die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.
Absatz 7 :, Die Komplementärlizenzierung soll mit dem Auslaufen der Selbsterfüllerbestimmungen außer Kraft treten vergleiche Paragraph 26, Absatz 7,). Für das Kalenderjahr 2021 haben Selbsterfüller jedenfalls noch eine Komplementärlizenzierung durchzuführen.
In Absatz 8, soll eine Übergangsbestimmung für die Meldungen der Selbsterfüller für den Übergangszeitraum festgelegt werden.
Die Bestimmungen für Letztvertreiber sollen an den Entfall der Selbsterfüllung für gewerbliche Verpackungen angepasst werden.
Der Entfall der Kleinstabgeberregelung, die nur für gewerbliche Verpackungen gilt, soll zur Entbürokratisierung beitragen.
Zu Absatz 2 :, Die Kostenübernahme soll entsprechend den Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung angepasst werden. vergleiche Artikel 8 a, Abfallrahmenrichtlinie). Sammel- und Verwertungssysteme sollen die Kosten ansetzen, die nötig sind, um die EU Ziele sowie die nationalen Ziele (insbesondere die Quoten) zu erfüllen, einschließlich der allenfalls erforderlichen Unterstützung für Recyclate, um marktfähig zu sein.
Die freie Entsorgerwahl der Anfallstelle soll weiterhin sichergestellt sein.
Sammel- und Verwertungssysteme sind bescheidmäßig verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sämtliche Unterlagen, die ihre Tätigkeit betreffen, vorzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, die über verbundene Unternehmen abgewickelt werden.
Zu Absatz 3, 6 und 8 : Die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Pflicht zur Eigenkontrolle der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung soll präzisiert werden. Die zusätzlichen Anforderungen an die Berichte sollen erstmals für das Berichtsjahr 2021 im Jahr 2022 eingehalten werden.
Zu Absatz 3 a, :, Gemäß dem Durchführungsbeschluss hat Österreich zusätzliche Daten an die Europäische Union zu berichten, die 1:1 in diese Bestimmung übernommen werden sollen. Die aggregierten Daten sollen von den Sammel- und Verwertungssystemen über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeldet werden vergleiche Paragraph 22,).
Zu Absatz 5 und 5 a, : Um die Recyclingquoten der VerpackungsRL erfüllen zu können, sollen die Erfassungsquoten der getrennten Sammlung entsprechend angepasst werden. Entsprechend Paragraph 13 h, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Kreislaufwirtschaftspaket gelten Verpackungen aus Glas und als Haushaltsverpackungen und sollen deshalb hier gestrichen werden.
Zu Absatz 7 :, Es soll klargestellt werden, dass die Sammel- und Verwertungssysteme eine Nachkalkulation ihrer Tarife vornehmen sollen. Ein Überblick über diese Nachkalkulation(en) soll dem jährlichen Geschäftsbericht angeschlossen werden.
Nach der neuen Berechnungsmethode für die Recyclingquote sollen getrennte Quoten für Verpackungen aus Eisenmetallen und Aluminium angegeben werden. Weiters sind bei der Berechnung nicht nur die Erreichung der in der Verpackungsrichtlinie festgelegten Recyclingquoten, sondern auch die jeweiligen neuen Berechnungspunkte gemäß Anhang 2 des Durchführungsbeschlusses zu berücksichtigen.
Vgl. auch die Erläuterungen zu Paragraph 5, sowie die diesbezüglichen Erfassungsquoten in Paragraph 13, Absatz 5 a,
Im Bereich der gewerblichen Verpackungen mussten große Defizite bei der getrennten Sammlung in betrieblichen Anfallstellen festgestellt werden, womit auch hier künftig eine kollektive Verantwortung und verstärkte Kostentragung erforderlich sein soll.
Festgelegt werden sollen daher erweiterte Pflichten für alle gewerblichen Anfallstellen, die nicht mit privaten Haushalten vergleichbar sind (sogenannte sonstige gewerbliche Anfallstellen): Die Trennpflicht soll auf die Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie auf Glasverpackungen und Getränkeverbundkartons im Rahmen der Haushaltssammlung festgelegt werden.
Weiters sollen bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichtete Verpackungen an eine Übergabestelle der Sammel- und Verwertungssysteme übergeben werden. In weiterer Folge werden diese Massen je nach Marktanteil auf diese aufgeteilt. Das entspricht den Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung im Artikel 8 a, Abfallrahmenrichtlinie, wonach Altstofferlöse in die jeweiligen Tarife einzurechnen sind und damit Erleichterungen für die Inverkehrsetzer erfolgen.
Um den Meldepflichten des Anhangs 3 nachkommen zu können sollen Betreiber von Großanfallstellen zivilrechtlich sicherstellen, dass ihnen, sofern die Verpackungen nicht direkt an einen Verwerter übergeben werden, die entsprechenden Daten gemäß Anhang 3 Punkt 2 Ziffer 5 und 6 zur Verfügung gestellt werden.
Diese Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.
Artikel 8 a, Absatz 5, der AbfallrahmenRL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, es in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Herstellern von Erzeugnissen zu ermöglichen, die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen an einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat, in den er seine Produkte liefert, zu übertragen.
Diese Möglichkeit besteht bereits im Bereich der Elektroaltgeräte und soll nun auch in den anderen Bereichen der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden. Die Kriterien für die Bestellung sind der EAG-VO nachgebildet.
Die Regelungen für die Bestellung von Bevollmächtigten im Bereich der Verpackungen und im Bereich der Einwegkunststoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte sowie Fanggeräte) sollen mit 1. Jänner 2023 in Österreich wirksam werden. Eine Bestellung soll schon vorher (ab 1. Juli 2022) ermöglicht werden.
Die Bestellung eines Bevollmächtigte für die Verpflichteten dieser Verordnung soll nur gemeinsam für alle Verpflichtungen betreffend Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte erfolgen und gilt für sämtliche in Österreich in Verkehr gesetzten Produkte eines Vollmachtgebers.
Paragraph 16 b und Paragraph 16 d, regeln jene Fälle, in denen ein ausländischer Fernabsatz- bzw. Versandhändler (diese beiden Ausdrücke sind synonym zu verstehen) direkt an österreichische private Letztverbraucher liefert. Die in Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, AWG 2002 genannten Hersteller sollen verpflichtet werden, in Österreich einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Im Fall, dass ein österreichisches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Waren oder Einwegkunststoffprodukte in einen anderen Mitgliedstaat liefert, soll es entsprechend den jeweils in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften einen Bevollmächtigten bestellen, der die dort geltenden Verpflichtungen (inklusive allfälliger Kostentragung) wahrnimmt.
Eigenimporteure können sowohl Haushaltsverpackungen als auch gewerbliche Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens unlizenziert importieren, sofern diese Verpackungen in ihrem Betrieb anfallen. Sie müssen in diesem Fall selbst für die Erfüllung der Verwertungsvorgaben sorgen und entsprechende Meldungen abgeben. Im Sinne einer einheitlichen Sammlung der Verpackungen, sollen diese vom Eigenimporteur gemeinsam mit den in Österreich (lizenzierten) anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie getrennt erfasst werden. Gemeldet werden sollen diese Verpackungen nach Packstoffen bzw. Verbundstoffen.
Um den Meldepflichten gemäß Anhang 3 nachkommen zu können, sollen auch Eigenimporteure zivilrechtlich sicherstellen, dass ihnen, sofern die Verpackungen nicht direkt an einen Verwerter übergeben werden, die entsprechenden Daten gemäß Anhang 3 Punkt 3 Ziffer 5 und 6 zur Verfügung gestellt werden.
Weiters soll klargestellt werden, dass für die finanziellen Verpflichtungen betreffend Einwegkunststoffprodukte jedenfalls eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgen muss (zB für Getränkeverbundkartons).
Im Absatz 3, soll auf die Möglichkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten durch den ausländischen Lieferanten hingewiesen werden. In diesem Fall muss der Eigenimporteur keine der angeführten Maßnahmen setzen.
Durch die Neufassung des 5. Abschnittes ergibt sich eine wortwörtliche Übernahme des Paragraph 18, Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf Paragraph 13 n, AWG 2002, welcher das Inverkehrbringen von Einwegbesteck aus Kunststoff, bestimmter Produkte aus expandiertem Polystyrol (Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher) und Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ab 3. Juli 2021 verbietet.
Eine Teilnahmepflicht für jene Einwegkunststoffprodukte, die Verpackungen sind, ergibt sich aus Paragraph 13 g, Absatz 2, AWG 2002, für unbefüllte Einwegkunststoff-Getränkebecher aus Paragraph 18, Für alle übrigen Einwegkunststoffprodukte soll eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zur Übernahme der Kostenersätze erfolgen.
Sonstige Regelungen betreffend Tabak-Produkte, insbesondere Regelungen über die Werbeverbote, bleiben unberührt.
Um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen betreffend Einwegkunststoffprodukte nachvollziehen zu können und um die in der SUP-RL vorgesehenen Berichtspflichten erfüllen zu können, sollen die korrelierenden Meldepflichten eingeführt werden.
Um ihren Meldepflichten nachkommen zu können sollen Sammel- und Verwertungssystem zivilrechtlich sicherstellen, dass ihnen, sofern die Verpackungen nicht direkt an einen Verwerter übergeben werden, die entsprechenden Daten gemäß Anhang 3 Punkt 3 Ziffer 5 und 6 zur Verfügung gestellt werden.
Klargestellt werden soll, dass die Datenstrukturen der Meldungen den bisherigen Vorgaben des Registers entsprechen sollen.
Mit den Bestimmungen betreffend Pilotprojekte (Paragraph 22 b,) soll es den Sammel- und Verwertungssystemen ermöglicht werden, im Bereich der Sammlung von Verpackungen eigene Sammelschienen auszuprobieren, wenn damit eine Verbesserung der Erfassung der Sammelmassen oder deren Qualität zu erwarten ist. Diese Projekte sollen für bestimmte Verpackungen durchgeführt werden können, die entweder noch nicht getrennt gesammelt oder für das Recycling noch nicht aussortiert werden konnten. Bestehende Sammlungen sollen dadurch nicht gefährdet oder gestört werden. Die näheren Umstände (Umfang, Dauer, …) dieser Pilotprojekte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen, die hier ein Zustimmungsrecht bekommen soll.
Bevor Pilotprojekte in den Regelbetrieb übernommen werden sollen die anderen betroffen Sammel- und Verwertungssysteme informiert werden und in weiterer Folge soll die Aufteilung der Sammelmassen, wie sonst auch nach Marktanteilen erfolgen. Bei wesentlichen Änderungen eines Sammel- und Verwertungssystems ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AWG 2002 eine neuerliche Genehmigung erforderlich. Nicht wesentliche dauerhafte Änderungen sollen der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen.
Die Meldungen des Anhang 3 sollen an die neuen Berichtspflichten der EU angepasst werden.
Die Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen ab dem Jahr 2022 sollen entfallen. Die letzte Meldung für Selbsterfüller betrifft das Jahr 2021.
Die Tarifkategorien sollen einerseits an die Regelungen der Verpackungsrichtlinie (insbesondere betreffend Verbundverpackungen) und andererseits an das AWG 2002 (in der Fassung der Novelle Kreislaufwirtschaftspaket) angepasst werden.
Für gewerbliche Verpackungen sollen zur besseren Erfassung für ein verstärktes Recycling die Kategorien der Kunststoffe geteilt werden. Glas und Getränkeverbundkarton sollen im gewerblichen Bereich gestrichen werden.
Die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für Sensibilisierungsmaßnahmen der Letztverbraucher sollen den Tarifen derjenigen Verpackungen, die der SUP-RL unterliegen, zugeschlagen werden. Das gilt auch für Einwegkunststoff-Getränkebecher die befüllt als Verpackung und unbefüllt als Einweggeschirr anzusehen sind.
Auch den Teilnehmern der Sammel- und Verwertungssysteme für die unter Punkt 3 genannten Einwegkunststoffprodukte sind die angemessenen Kosten für Reinigungsaktionen und für Sensibilisierungsmaßnahmen zu verrechnen. Bei Tabakprodukten kommen auch noch die Kosten spezifischer Infrastruktur sowie die Sammlung in Behältern auf öffentlich zugänglichen Flächen und deren Beförderung und Behandlung dazu.
Für die Auslegung der jeweiligen Produktkategorie wird auf die Definition von „Kunststoff“ gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2, AWG 2002 und die Definition von „Einwegkunststoffprodukt“ gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 7, AWG 2002 hingewiesen. Weiters sollen die Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. C 216 aus 2021, vom 07.06.2021 S. 1, als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Die Begriffsbestimmung der Lebensmittelverpackung soll jene Behältnisse umschrieben, die im „Convenience-Food“ Bereich eingesetzt werden. Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffprodukt zu betrachten ist, soll neben den aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend sein, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere, wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffprodukt zu betrachten sind, sind Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die vor dem Verzehr keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffprodukt zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen.
Beispiele für Getränkebehälter, die als Einwegkunststoffprodukt zu betrachten sind, sind Getränkeflaschen oder Verbundgetränkeverpackungen für Bier, Wein, Wasser, Erfrischungsgetränke, Fruchtsäfte und -nektare, Fertiggetränke oder Milch, nicht aber Getränkebecher, da diese als separate Kategorie von Einwegkunststoffprodukten gelten.
Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege sollen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, wohingegen Feuchttücher für industrielle Zwecke davon ausgenommen sein sollen.