Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der eine Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertage Bergbau-Verordnung – OB-V) erlassen wird, die Schaubergwerkeverordnung, die Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, die Markscheideverordnung 2013, die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, die Bohrlochbergbau-Verordnung, die Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und die Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 geändert werden sowie die Sprengmittelverordnung aufgehoben wird
Artikel 1
Verordnung über bei obertägigen Bergbautätigkeiten durchzuführende Maßnahmen (Obertage Bergbau-Verordnung – OB-V)
Aufgrund der §§ 109 Abs. 1 und 3 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2021, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund der Paragraphen 109, Absatz eins und 3 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2021,, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. | Ziele |
§ 2. | Sachlicher Geltungsbereich |
§ 3. | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 4. | Verkehrswege |
§ 5. | Tagbauplanung |
§ 6. | Tagbaugeometrie |
§ 7. | Abraum, Endböschung |
§ 8. | Besondere Vorfälle und Ereignisse |
§ 9. | Betretungsverbot |
§ 10. | Kennzeichnung |
§ 11. | Einfriedung |
§ 12. | Sicherheitsstreifen |
§ 13. | Befahrungen |
§ 14. | Brandschutz |
§ 15. | Prüfung von Bergbauzubehör |
§ 16. | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten |
§ 17. | Fahrbuch |
§ 18. | Behörde |
§ 19. | Ausnahmebestimmungen |
§ 20. | Übergangsbestimmungen |
§ 21. | Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG |
§ 22. | Inkrafttreten |
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
der Schutz von Lagerstätten und
der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt
für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,für das obertägige Aufsuchen (Paragraph eins, Ziffer eins, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen undfür das obertägige Gewinnen (Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte/den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.für das obertägige Aufbereiten (Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte/den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Ziffer eins, oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
(2)Absatz 2Auf Tätigkeiten, die der Verordnung über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung – BB-V), BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.Auf Tätigkeiten, die der Verordnung über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung – BB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
§ 9 Abs. 1 muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG. §§ 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer. Paragraph 9, Absatz eins, muss von jeder Person eingehalten werden. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG. Paragraphen 10 und 17 gelten nicht für Fremdunternehmerinnen und Fremdunternehmer.
Verkehrswege
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins„Verkehrswege“ im Sinn dieser Verordnung sind im Freien gelegene Flächen, die für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sind.
(2)Absatz 2Bei der Planung und Gestaltung von Verkehrswegen muss Folgendes berücksichtigt werden:
Übersichtliche Wegeführung,
Ausmaß des Fahrzeugaufkommens,
geeignete Fahrgeschwindigkeit entsprechend der Beschaffenheit der Verkehrswege sowie unter Berücksichtigung der Lärm- und Staubentwicklung,
ausreichende Stabilität des Untergrundes unter Berücksichtigung der Belastungen durch die eingesetzten Fahrzeuge,
möglichst vollständiger Abbau der Lagerstätte.
(3)Absatz 3Verkehrswege im Tagbau müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr (Gehwege): 1,0 m.
Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr (Fahrstreifen): die maximale Breite der darauf eingesetzten selbstfahrenden Maschinen und Geräte und zusätzlich 1,0 m.
Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Z 1 und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.Verkehrswege mit Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder Fahrzeugverkehr auf mehreren Fahrstreifen: Mindestbreite nach Ziffer eins und 2 und zusätzlich ein Begegnungszuschlag von 0,5 m zwischen den Gehwegen und Fahrstreifen.
(4)Absatz 4Führen Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr unter fest verlegten Bauteilen, wie Brückentragwerken, Fördereinrichtungen oder anderen Anlagenteilen, durch, muss die lichte Höhe durch Hinweisschilder unter Angabe der lichten Höhe gekennzeichnet werden.
(5)Absatz 5Die Steigung und das Gefälle von Verkehrswegen müssen nach den Angaben der Herstellerinnen und Hersteller über die bestimmungsgemäße Verwendung der darauf verwendeten selbstfahrenden Maschinen und Geräte festgelegt werden, wobei insbesondere auch die Beschaffenheit des Fahrbahnuntergrundes und die Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.
(6)Absatz 6Sofern Verkehrswege, die von fremden Personen mit Fahrzeugen benutzt werden, eine Steigung/ein Gefälle von mehr als 12% aufweisen, muss mittels Hinweistafeln auf die Neigung hingewiesen werden.
(7)Absatz 7Besteht bei der Benutzung von Verkehrswegen Absturzgefahr oder eine Gefahr durch herabfallende Gegenstände oder Gestein, müssen geeignete Maßnahmen dagegen getroffen werden, und zwar Abgrenzungen (wie beispielsweise Leitplanken, Freisteine oder Schutzwälle) oder bauliche Sicherungsmaßnahmen.
(8)Absatz 8Verkehrswege müssen während der Benützung ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung der Verkehrswege darf unterbleiben, wenn
die Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind, die eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege ermöglichen, und
für die in § 9 Abs. 3 genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.für die in Paragraph 9, Absatz 3, genannten Personen, die zu Fuß unterwegs sind, Warnkleidung und ausreichende Beleuchtungsmittel bereitgestellt werden.
(9)Absatz 9Die auf Verkehrswegen anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer sind in Oberflächengewässer abzuleiten oder zu versickern. Verunreinigte Niederschlagswässer sind so zu sammeln, zu behandeln und in Oberflächengewässer abzuleiten, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten ist. Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise organisatorische Maßnahmen, Befeuchtung, Reinigung, Einsatz von Kehrmaschinen oder Reifenwaschanlagen) vorzusehen.
Tagbauplanung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsTagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (§ 6) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (Paragraph 6,) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.
(2)Absatz 2Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.
(3)Absatz 3Zur Gewährleistung der in § 1 genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.Zur Gewährleistung der in Paragraph eins, genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.
(4)Absatz 4Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.
(5)Absatz 5Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.
(6)Absatz 6Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (§ 159 MinroG).Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (Paragraph 159, MinroG).
Tagbaugeometrie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins„Tagbaugeometrie“ im Sinn dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Zuschnittsparameter mit Höhen, Breiten und Neigungen beispielsweise der Etagen, Bermen, Strossen, Abbauscheiben und Böschungen, insbesondere der Generalneigung, im räumlichen Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung einschließlich der Zu- und Ausrichtung des Tagbaues.
(2)Absatz 2Der Tagbau muss, wenn dies die Standsicherheit oder die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände erfordert, durch das Einziehen von Etagen oder Bermen untergliedert werden. Dabei muss die Tagbaugeometrie so gewählt werden, dass die Standsicherheit sichergestellt ist. Die Orientierung und Neigung von Bruchwänden, Etagen und Böschungen muss insbesondere in Abhängigkeit von den geologischen, geotechnischen und gebirgsmechanischen Gegebenheiten sowie der hydrologischen Situation festgelegt werden.
(3)Absatz 3Die Höhe der sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen und Bruchwände muss so bemessen werden, dass ein gefahrloses Beräumen von losem oder lautem Gestein durch den Einsatz von Bergbauzubehör möglich ist.
(4)Absatz 4Die Höhe von sich in Verhieb befindlichen Tagbauböschungen im Lockergestein darf die maximale Reich- oder Einstechhöhe des eingesetzten selbstfahrenden Bergbauzubehörs um einen Meter nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass sich kein Überhang bilden kann.
Abraum, Endböschung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEs muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die §§ 5 und 6.Es muss für eine entsprechende Abraumgewältigung gesorgt werden, um Gefährdungen für Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen durch abgehendes Gestein und abgehende Felsmassen zu vermeiden und eine Verunreinigung des Wertminerals durch Abraum hintanzuhalten. Für die Ausgestaltung von Böschungen und Etagen im Abraum gelten die Paragraphen 5 und 6.
(2)Absatz 2Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159 MinroG) möglich sind.Endböschungen müssen so bemessen, angelegt und gesichert werden, dass unter Berücksichtigung einer möglichst vollständigen Nutzung der Lagerstätte Personen und fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen insbesondere nicht durch herabfallendes Gestein und größere Gesteinsmassen gefährdet werden sowie die Nachsorge und die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159, MinroG) möglich sind.
Besondere Vorfälle und Ereignisse
§ 8.Paragraph 8,
Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden: Sind Bereiche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:
Es ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
Der Bereich gemäß Z 1 darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin (den Betriebsleiter) oder eine Betriebsaufseherin (einen Betriebsaufseher) betreten oder befahren werden.Der Bereich gemäß Ziffer eins, darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin (den Betriebsleiter) oder eine Betriebsaufseherin (einen Betriebsaufseher) betreten oder befahren werden.
Betretungsverbot
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas Betreten
von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)von Bergbauanlagen (Paragraph 118, MinroG)
durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Z 1) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Z 2) befasst sind, ist verboten.durch Personen, die nicht mit der Gewinnung oder der Aufbereitung (Ziffer eins,) oder dem Betrieb der Bergbauanlage (Ziffer 2,) befasst sind, ist verboten.
(2)Absatz 2Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (Paragraph 11,) ersichtlich gemacht werden.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davonAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die die in Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon
mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten betreten oder
aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen zum Betreten berechtigt sind.
Kennzeichnung
§ 10.Paragraph 10,
Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten. Die Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.
Einfriedung
§ 11.Paragraph 11,
Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden. Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.
Sicherheitsstreifen
§ 12.Paragraph 12,
Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken (Grundstücksteilen) muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden. Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken (Grundstücksteilen) muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in Paragraph 149, Absatz 4, MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.
Befahrungen
§ 13.Paragraph 13,
Es muss für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin (den Betriebsleiter) oder eine Betriebsaufseherin (einen Betriebsaufseher) oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin (des Fremdunternehmers) gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues (wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten). Es muss für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) der in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin (den Betriebsleiter) oder eine Betriebsaufseherin (einen Betriebsaufseher) oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin (des Fremdunternehmers) gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues (wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten).
Brandschutz
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEs müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2)Absatz 2Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Prüfung von Bergbauzubehör
§ 15.Paragraph 15,
Werden in § 8 der Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden. Werden in Paragraph 8, der Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die Paragraphen 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16.Paragraph 16,
Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist. Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in Paragraph 18, genannte Behörde ist.
Fahrbuch
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
Alle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.
(3)Absatz 3Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.
Behörde
§ 18.Paragraph 18,
Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß Paragraphen 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.
Ausnahmebestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDie Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in § 1 genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.Die Behörde kann über begründetes Ansuchen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten Ausnahmen von der Einhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligen, wenn im gegebenen Fall die Gefährdung für die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, nicht besteht oder die Sicherheit durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind, anzuschließen.
Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins§§ 4, 5, 6 und 7 Abs. 1 sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.Paragraphen 4,, 5, 6 und 7 Absatz eins, sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2§ 7 Abs. 2 gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (§ 114 Abs. 1 MinroG).Paragraph 7, Absatz 2, gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (Paragraph 114, Absatz eins, MinroG).
(3)Absatz 3§ 12 gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.Paragraph 12, gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.
(4)Absatz 4Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung § 17 entsprechen.Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 17, entsprechen.
Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroGFeststellung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG
§ 21.Paragraph 21,
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung Gemäß Paragraph 195, Absatz 2, MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung
die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unddie Paragraphen eins,, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten und
die §§ 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,die Paragraphen 2,, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,
soweit sie nicht bereits als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.
Inkrafttreten
§ 22.Paragraph 22,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Schaubergwerkeverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 entfällt.Paragraph 4, Absatz eins, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsFür jedes Schaubergwerk muss ein Fahrbuch geführt werden, das Folgendes enthalten muss:
Alle das Schaubergwerk betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
alle für die Sicherheit im Schaubergwerk erforderlichen Unterlagen.
(2)Absatz 2Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.
(3)Absatz 3Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4Das Fahrbuch muss mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufbewahrt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 1 außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx entsprechen.“Die Paragraphen 5 und 8 sowie die Punkte 3, 10 und 12 der Anlage zu Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz eins, außer Kraft. Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach diesem Zeitpunkt Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx entsprechen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Punkt 3 der Anlage lautet der vierte Spiegelstrich:
Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.“Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die in der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2021 – GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2021,, genannten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Punkt 10 der Anlage wird im letzten Spiegelstrich nach der Wendung „BGBl. I Nr. 62/1997,“ die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020“ eingefügt.In Punkt 10 der Anlage wird im letzten Spiegelstrich nach der Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 62/1997,“ die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2020“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Punkt 12 der Anlage entfällt der erste Spiegelstrich.
Artikel 3
Änderung der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung), BGBl. II Nr. 298/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 2 und § 8 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Schifffahtsgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Schifffahtsgesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Z 2 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010,“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Z 2 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. römisch II Nr. 209/2000“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Z 1 lit. a wird die Wendung „§ 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 4 bis 8 der Schiffsführerverordnung“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer eins, Litera a, wird die Wendung „§ 123 Absatz eins, bis 3 des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 8 der Schiffsführerverordnung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Z 1 lit. c wird die Wendung „§ 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 134 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer eins, Litera c, wird die Wendung „§ 139 Absatz eins, des Schifffahtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 134 Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Z 3 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010,“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 3, Litera a, werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Z 3 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.In Paragraph 8, Ziffer 3, Litera b, werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. römisch II Nr. 209/2000“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010,“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, werden nach dem Wort „Bergpolizeiverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 1 Z 2 lit. b werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. II Nr. 209/2000“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, werden nach dem Wort „Schaubergwerkeverordnung“ ein Beistrich und die Wendung „BGBl. römisch II Nr. 209/2000“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Anlage 3 zu § 2 der Schiffsführerverordnung“ durch die Wendung „Anlage 5 zu § 9 Abs. 1 der Schiffsführerverordnung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Anlage 3 zu Paragraph 2, der Schiffsführerverordnung“ durch die Wendung „Anlage 5 zu Paragraph 9, Absatz eins, der Schiffsführerverordnung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 14 erster Satz wird die Wendung „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 14, erster Satz wird die Wendung „vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 Z 2 lautet:Paragraph 14, Ziffer 2, lautet:
Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er als Prüfungsorgan, das zur Abnahme praktischer Prüfungen gemäß § 127 des Schifffahrtsgesetzes befugt ist, bestellt sein.“Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er als Prüfungsorgan, das zur Abnahme praktischer Prüfungen gemäß Paragraph 127, des Schifffahrtsgesetzes befugt ist, bestellt sein.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 18, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Nachweise und Unterlagen können auch automatisationsunterstützt aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung,Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020,Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020.Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf folgende andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2020Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2020,
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2019,Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2019,,
Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,,
Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.“Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem Text des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 22, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 Z 2, § 7 Z 2, § 8 Z 1 und 3, § 9 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 erster Satz und Z 2, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 sowie § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 2,, Paragraph 8, Ziffer eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 14, erster Satz und Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Markscheideverordnung 2013
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013), BGBl. II Nr. 437/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„§ 47.Paragraph 47,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der in § 42 festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.“ Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der in Paragraph 42, festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 47 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 47, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV), BGBl. II Nr. 459/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 9. Verzeichnisse“ die Wendung „§ 9a. Kennzeichnung und Rückverfolgung“ und nach dem Eintrag „§ 49. Übergangsbestimmungen“ folgende Wendung eingefügt:
„§ 50. | Umsetzungshinweis |
§ 51. | Inkrafttreten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, in Verkehr gebracht wurden;“Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, in Verkehr gebracht wurden;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 entfallen nach dem Ausdruck „Sprengmittelgesetz 2010“ der Beistrich und die Wendung „BGBl. I Nr. 121/2009,“.In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen nach dem Ausdruck „Sprengmittelgesetz 2010“ der Beistrich und die Wendung „BGBl. römisch eins Nr. 121/2009,“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kennzeichnung und Rückverfolgung
§ 9a.Paragraph 9 a,
Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Verordnung über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV), BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind.“ Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die Paragraphen 11 und 12 SprG sowie die Verordnung über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015,, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 49 werden folgende §§ 50 und 51 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 49, werden folgende Paragraphen 50 und 51 samt Überschrift angefügt:
„Umsetzungshinweis
§ 50.Paragraph 50,
Durch § 9a wird Art. 15 der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt. Durch Paragraph 9 a, wird Artikel 15, der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 Sitzung 1, für den Bereich des Mineralrohstoffrechts umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 51.Paragraph 51,
Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Z 3, § 9 Abs. 1, § 9a sowie § 50 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, sowie Paragraph 50, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Bohrlochbergbau-Verordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung – BB-V), BGBl. Nr. 367/2005, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung – BB-V), Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 2005,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 3 wird die Wendung „§ 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wendung „§ 6 Ziffer 11, des Gaswirtschaftsgesetzes – GWG, BGBl. römisch eins Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Absatz eins, Ziffer 15, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 60 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 60, wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 62 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 62, wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2006,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 werden die Wendung „§ 6 Z 11 des Gaswirtschaftsgesetzes – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011“ und die Wendung „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, werden die Wendung „§ 6 Ziffer 11, des Gaswirtschaftsgesetzes – GWG, BGBl. römisch eins Nr. 121/2000“ durch die Wendung „§ 7 Absatz eins, Ziffer 15, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011“ und die Wendung „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wendung „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, sowie Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Aufhebung der Sprengmittelverordnung
Aufgrund des § 123 Abs. 2, 3 und 4 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 123, Absatz 2,, 3 und 4 des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung), BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über das Inverkehrbringen von Sprengmitteln und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sprengmittel (Sprengmittelverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2011,, tritt außer Kraft.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017), BGBl. II Nr. 96/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wendung „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsAls einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 Abs. 2 wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wendung „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 5 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, wird folgende Litera c, angefügt:
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 41 Abs. 6 wird die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 6, wird die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsAls entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.“