Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
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§ 9.Paragraph 9,
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Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
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§ 9.Paragraph 9,
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Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen
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§ 12a.
Paragraph 12 a, Punkt ,
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Hersteller von bestimmten Produkten
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§ 12b.
Paragraph 12 b, Punkt ,
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Bevollmächtigter
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§ 13a.Paragraph 13 a,
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Pflichten für Hersteller und Importeure
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§ 13a.Paragraph 13 a,
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Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten
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§
13n.
Paragraph
13n.
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Verbot von Einwegkunststoffprodukten
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§ 13o.
Paragraph 13 o, Punkt ,
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Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten
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§ 13p.
Paragraph 13 p, Punkt ,
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Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
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§
13q.
Paragraph
13q.
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Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen
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§
14a.
Paragraph
14a.
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Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen
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§ 14b.
Paragraph 14 b, Punkt ,
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Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen
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Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen“
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§ 18.Paragraph 18,
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Übergabe von gefährlichen Abfällen
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§ 18.Paragraph 18,
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Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
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§ 19.Paragraph 19,
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Beförderung von gefährlichen Abfällen
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§ 19.Paragraph 19,
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Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
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§
22e.
Paragraph
22e.
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Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
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§ 27.Paragraph 27,
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Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
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§ 27.Paragraph 27,
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Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
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§
28b.
Paragraph
28b.
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Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle
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5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme
5. Abschnitt
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Sammel- und Verwertungssysteme
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5. Abschnitt
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
5. Abschnitt
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Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
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§
28c.
Paragraph
28c.
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Allgemeine Mindestanforderungen
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§ 72b.
Paragraph 72 b, Punkt ,
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Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung
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Anhang 1a
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Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung
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Anhang 1b
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Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a
Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, ,
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Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen
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Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen
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§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
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§ 1.Paragraph eins,(1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
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die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
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die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
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Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
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Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
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Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Absatz 2 und 2 a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
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(2a)Absatz 2 a,Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
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(2a)Absatz 2 a,Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
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Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
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Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.
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Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in
Anhang 1b
aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.
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Begriffsbestimmungen
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Begriffsbestimmungen
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(3a)Absatz 3 a,Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(3a)Absatz 3 a,Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, gilt als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
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(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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(4)Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
„Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
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„Siedlungsabfälle“
gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
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„nicht gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die nicht unter die Z 3 fallen.
„nicht gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die nicht unter die Ziffer 3, fallen.
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„Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
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„Bioabfälle“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
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„Lebensmittelabfälle“ alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, die zu Abfall geworden sind.
„Lebensmittelabfälle“ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, die zu Abfall geworden sind.
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„POP-Abfälle“ Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, (im Folgenden: EU-POP-V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.“
„POP-Abfälle“ Abfälle, die aus in Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 45, (im Folgenden: EU-POP-V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch vier der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.“
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(5)Absatz 5,Im Sinne dieses Bundesgesetzes
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(5)Absatz 5,Im Sinne dieses Bundesgesetzes
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ist „stoffliche Verwertung gemäß § 16 Abs. 7 und
Anhang 1a
“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
ist „stoffliche Verwertung gemäß Paragraph 16, Absatz 7 und
Anhang 1a
“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
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sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:
den Schadstoffgehalt in Produkten.
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sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:
den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten.
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ist „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
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ist „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.
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(7)Absatz 7,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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(7)Absatz 7,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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„Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
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„Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
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„mittelgroße Feuerungsanlagen“ Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, unterliegen.
„mittelgroße Feuerungsanlagen“ Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, unterliegen.
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(8)Absatz 8,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
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(8)Absatz 8,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
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„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des § 9 berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen;
„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des Paragraph 9, berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen;
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(10)Absatz 10,Im Hinblick auf das in den §§ 13j bis 13m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sindIm Hinblick auf das in den Paragraphen 13 j bis 13 m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind
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(10 ) Im Hinblick auf die §§ 13j bis 13q ist oder sind(10 ) Im Hinblick auf die Paragraphen 13 j bis 13 q ist oder sind
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„Eigenkompostierung“ die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.
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„Eigenkompostierung“ die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient;
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„Einwegkunststoffprodukt“ ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und vermarktet wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;
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„oxo-abbaubare Kunststoffe“ Kunststoffe, die Additive enthalten, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
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§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
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nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
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Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Art. 3 Abs. 2g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG, ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.
Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3, Absatz 2 g, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG, Amtsblatt Nummer L 229 vom 01.09.2009 Seite 1, bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.
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Abfallverzeichnis
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Abfallverzeichnis
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§ 4.Paragraph 4, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
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§ 4.Paragraph 4, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
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die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.
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die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen;
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Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in § 2 Abs. 3a festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.
Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in Paragraph 2, Absatz 3 a, festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.
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Abfallende
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Abfallende
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§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
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§ 5.Paragraph 5,(1)Absatz eins,Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
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Absatz eins a,(1a) Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Abs. 1 hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Absatz eins, hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wennDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Absatz eins, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wennDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Absatz eins, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine derartige Verordnung ist nur zu erlassen, wenn
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die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
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die Sache für einen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden soll,
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(3)Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Eine Verordnung gemäß Absatz 2, hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
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(3)Absatz 3,Eine Verordnung gemäß Abs. 2 hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Eine Verordnung gemäß Absatz 2, hat entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
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die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozess;
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die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff und zulässigen Behandlungsverfahren und -methoden;
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die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und
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Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung;
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unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5.unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5,
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unter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Abs. 4 und 5 undunter Berücksichtigung der Abfallart und der Verwendungszwecke Art, Form und Umfang der Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 und Art, Form, Umfang und Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz 4 und 5 und
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7.
das Erfordernis einer Konformitätserklärung.
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Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
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(4)Absatz 4,Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten wird.Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, enden lassen will, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2, eingehalten wird.
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(4)Absatz 4,Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 enden lassen will, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 und die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, enden lassen will, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.
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Feststellungsbescheide
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Feststellungsbescheide
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§ 6.Paragraph 6,(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
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§ 6.Paragraph 6,(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
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hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat der Landeshauptmann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
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hat dies der Landeshauptmann aufgrund der vom Besitzer der Sache vorgelegten Unterlagen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat dies der Landeshauptmann aufgrund der vom Besitzer der Sache vorgelegten Unterlagen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
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(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach § 13h Abs. 2 eine Verpackung zuzuordnen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach Paragraph 13 h, Absatz 2, eine Verpackung zuzuordnen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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(7)Absatz 7,Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
einer Erlaubnis gemäß § 24a odereiner Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder
einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
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(7)Absatz 7,Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
einer Erlaubnis gemäß § 24a odereiner Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder
einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Abs. 4 gilt sinngemäß.hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Absatz 4, gilt sinngemäß.
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Ausstufung
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Ausstufung
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§ 7.Paragraph 7,(1)Absatz eins,Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem
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§ 7.Paragraph 7,(1)Absatz eins,Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem
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der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder
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der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
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der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)
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der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
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der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)
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den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.
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den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.
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(4)Absatz 4,Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Absatz 2, oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Absatz 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Absatz 2, oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.
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(4)Absatz 4,Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Absatz 2, oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Absatz 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Absatz 2, oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.
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(5)Absatz 5,Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Absatz eins, als nicht gefährlich. Die Absatz 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Absatz 4, zugrunde liegt.
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(5)Absatz 5,Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt.Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Absatz eins, als nicht gefährlich. Die Absatz 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Absatz 4, zugrunde liegt.
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(6)Absatz 6,Die Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immoblisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
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(6)Absatz 6,Die Ausstufung von gefährlichen immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
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(7)Absatz 7,Wer im Rahmen einer Prozessausstufung den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
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(7)Absatz 7,Wer im Rahmen einer Ausstufung eines Abfallstroms oder einer Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
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Bundes-Abfallwirtschaftsplan
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Bundes-Abfallwirtschaftsplan
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(2)Absatz 2,Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
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(2)Absatz 2,Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
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(3)Absatz 3,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:
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(3)Absatz 3,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:
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die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen;
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die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen, einschließlich einer Bewertung der dafür benötigten Investitionen und sonstigen Finanzmittel;
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bestehende Abfallsammelsysteme sowie die Beurteilung der Notwendigkeitneuer Sammelsysteme;
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die Beurteilung bestehender Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung für Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;
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Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie zur Müllsäuberung;
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geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden;
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allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31. 3. 2009 S 109.allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Artikel 5, der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Artikel 14, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt , L 87 vom 31. 3. 2009 S 109.
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allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten), insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31. 3. 2009 S 109, Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Art. 5 Abs. 3a der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Zielvorgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle sowie Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP – single-use plastics), ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten), insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Artikel 5, der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Artikel 14, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, Amtsblatt L 87 vom 31. 3. 2009 S 109, Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5, Absatz 3 a, der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Zielvorgaben gemäß Artikel 11, Absatz 2, und 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle sowie Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP – single-use plastics), ABl. Nummer L 155 vom 12.06.2019 Seite 1.
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Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung (Littering) den Anforderungen gemäß Art. 13 der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2008 S. 19, und den Anforderungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, zu entsprechen.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung (Littering) den Anforderungen gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 164 vom 26.06.2008 Seite 19, und den Anforderungen gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, zu entsprechen.
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Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung
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Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen
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§ 9.Paragraph 9,
Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere
Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,
Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,
Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden.
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§ 9.Paragraph 9,
Abfallvermeidungsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle zu verringern und zur Nachhaltigkeit beizutragen;
nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;
das Design, die Herstellung, die Bearbeitung, die sonstige Gestaltung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind, und dass die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können
,
und dass die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend wiederverwendet werden können;
Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben;
Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben;
Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden;
Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;
in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;
die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;
Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;
die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
den Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich zu halten, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen;
die Entstehung von Meeresmüll zu beenden, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;
Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird;
im Hinblick auf eine deutliche und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs betreffend die Einwegkunststoffprodukte
Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, und
Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch dieser Einwegkunststoffprodukte zu bewirken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte herbeizuführen. Über Abfallvermeidungsmaßnahmen, die diesem Ziel entsprechend ausgerichtet wurden, ist der Öffentlichkeit, bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 9a, eine Beschreibung zugänglich zu machen;
eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch dieser Einwegkunststoffprodukte zu bewirken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte herbeizuführen. Über Abfallvermeidungsmaßnahmen, die diesem Ziel entsprechend ausgerichtet wurden, ist der Öffentlichkeit, bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Abfallvermeidungsprogramm gemäß Paragraph 9 a,, eine Beschreibung zugänglich zu machen;
bis zum Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2018 eine Verminderung um 20% der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen herbeizuführen;
den Ausbau von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen, zu fördern.
Die Abfallvermeidungsziele können insbesondere durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher erreicht werden.
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Abfallvermeidungsprogramm
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Abfallvermeidungsprogramm
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(2)Absatz 2,Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
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(2)Absatz 2,Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
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eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;
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eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß Paragraph 9,;
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eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;
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eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1baufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;
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im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
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im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
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ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.
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Abfallbeauftragter
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Abfallbeauftragter
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(2)Absatz 2,Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich zu melden. Die Meldung über die Bestellung hat die Zustimmung des Abfallbeauftragten und Angaben über die fachliche Qualifikation des Abfallbeauftragten zu enthalten.
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(2)Absatz 2,Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Unternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Unternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
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Hersteller von bestimmten Produkten
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§ 12a.Paragraph 12 a,Absatz eins, (1) Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
in Österreich niedergelassen ist und Elektro
- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder
in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder
in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder
in Österreich niedergelassen ist und Elektro
- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
a) Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Absatz 2,(2) Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person, die
gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder
-akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Absatz 3,(3) Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungsze
ichen auf dem Fahrzeug anbringt,
jede Person, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person
gilt jedenfalls als gewerblich,
jede Person, die
Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Absatz 4,(4) Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach § 14, ausgenommen Verpackungen, gilt
Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14,, ausgenommen Verpackungen, gilt
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person, die
Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Absatz 5,(5) Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach § 14, gilt
Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14,, gilt
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
jede Person, die
Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
jede Person, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 und des Beschlusses 2004/585/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22, nachgehen.
Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954 aus 2003, und (EG) Nr. 1224 aus 2009, sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371 aus 2002, und (EG) Nr. 639 aus 2004, und des Beschlusses 2004/585/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 22, nachgehen.
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Bevollmächtigter
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§ 12b.Paragraph 12 b,Absatz eins, (1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, in Österreich verantwortlich ist.
Absatz 2,(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Personen, die
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,
können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.
können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellen.
Absatz 3,(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 4,(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
Absatz 5,(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach Paragraph 14, kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach Paragraph 14, festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann.
Absatz 6,(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, festzulegen.
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Pflichten für Hersteller und Importeure
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Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten
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§ 13a.Paragraph 13 a,Absatz eins, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband). Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
Elektro
- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver
käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist, oder
Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterver
käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder
Elektro
- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat
nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat
oder
Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt.
Absatz eins a,(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 festzulegen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 festzulegen.
Absatz eins b,(1b) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1a zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1a für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins a, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz eins c,(1c) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
Absatz 2,(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
Hersteller gemäß Absatz eins, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,
für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Absatz 3,(3) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
Absatz 4,(4) Hersteller gemäß Abs. 1, die
Hersteller gemäß Absatz eins,, die
ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Absatz 4 a,(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge und Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge und Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Verpackungen haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Absatz 5,(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
Hersteller gemäß Absatz eins und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
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§ 13a.Paragraph 13 a,Absatz eins, (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder
-akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder
-akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
Absatz 2,(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
Absatz 3,(3) Hersteller gemäß § 12a haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,
für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden,
für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,
für Einwegkunststoffprodukte und
für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,
Sub-Litera, a, n
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Absatz 4,(4) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 12a Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß § 12a Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
Absatz 5,(5) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 und 2, die
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, die
ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ihre Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ihre Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Absatz 6,(6) Hersteller gemäß § 12a Abs. 3 von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
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Koordinierungsaufgaben
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Koordinierungsaufgaben
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§ 13b.Paragraph 13 b,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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§ 13b.Paragraph 13 b,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.
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Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches;
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Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1;
Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
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Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.
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Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
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Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
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(2)Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Primärverpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 h, an einem gemäß den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
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(2)Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.
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(3)Absatz 3,Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfälltDie Teilnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2, entfällt
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(3)Absatz 3,Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfälltDie Teilnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2, entfällt
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in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
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in dem Umfang, in dem
eine vorgelagerte Vertriebsstufe, die ihren Sitz im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, oder
im Fall von gewerblichen Verpackungen eine nachgelagerte Vertriebsstufe, oder
der Auftraggeber eines Lohnabpackers, oder
eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß § 12b Abs. 2 bestellt hat
eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, bestellt hat
nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 liefert, und
in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, liefert, und
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für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren.
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für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren und
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in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 geliefert werden.
in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, geliefert werden.
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Absatz 5,(5) Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Verpackungen haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
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Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen
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Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen
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§ 13h.Paragraph 13 h,(1)Absatz eins,Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,
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§ 13h.Paragraph 13 h,(1)Absatz eins,Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,
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Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
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Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Ziffer 2, zutrifft.
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Verbot von Einwegkunststoffprodukten
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§ 13n.Paragraph 13 n,
Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten ab dem 3. Juli 2021 ist verboten:
Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,
Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, fallen,
Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte fallen,
Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol,
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.
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Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten
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§ 13o.Paragraph 13 o,
Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ab dem 3. Juli 2021 ist verboten.
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Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
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§ 13p.Paragraph 13 p,
Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen ab dem 3. Juli 2021 nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, bleiben unberührt.
Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen ab dem 3. Juli 2021 nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, Amtsblatt Nummer L 428 vom 18.12.2020 Seite 57, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 77 vom 05.03.2021 Seite 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, bleiben unberührt.
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Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen
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§ 13q.Paragraph 13 q,
Letztvertreiber gemäß § 14b Abs. 1 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gem. § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.
Letztvertreiber gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gem. Paragraph 14, Absatz eins,, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.
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Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
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Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung
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§ 14.Paragraph 14,(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Ziele gemäß Paragraph 9, zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Absatz 2, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
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§ 14.Paragraph 14,(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 und 2a und der Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß § 9 zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Abs. 2 zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.Soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere der Hierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a und der Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, zur Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, Maßnahmen gemäß Absatz 2, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen.
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(2)Absatz 2,Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden:
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(2)Absatz 2,Folgende Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher können festgelegt werden:
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die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit, insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist;
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die Kennzeichnung von Produkten, die auf die Notwendigkeit einer Demontage einzelner Teile oder einer Trennung von Bestandteilen oder einer Rückgabe oder die auf die Beschaffenheit, insbesondere die Schadstoffgehalte, und die bei der Sammlung oder Behandlung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, auf eine Wiederverwendung oder eine bestimmte Behandlung hinweist; weiters die Kennzeichnung von Produkten über eine ordnungsgemäße Entsorgung und über negative Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder eines falschen Entsorgungsweges;
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öffentlich zugängliche Informationen darüber, ob und inwieweit das Produkt wiederverwendbar und recycelbar ist;
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die Erhöhung des Angebots und der Nachfrage von Mehrwegverpackungen; zB durch Festlegung von Quoten oder einer entsprechenden Kennzeichnung;
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die Übernahme der Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie der Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung;
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die Gestaltung von Produkten oder Bestandteilen von Produkten, sodass sie mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar sind, Einträge in die Umwelt verringert werden und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind, um die Umweltfolgen bei deren Herstellung und des anschließenden Gebrauchs und das Abfallaufkommen zu verringern;
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Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 ist hinsichtlich der Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen
Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, ist hinsichtlich der Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen
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Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen
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§ 14a.Paragraph 14 a,Absatz eins, (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (§ 9 Z 18), und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Z 19), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (Paragraph 9, Ziffer 18,), und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Ziffer 19,), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:
Vorlage von durchgeführten und geplanten Reduktions- oder Förderungsmaßnahmen samt Zeitplan, beispielsweise in einem Abfallwirtschaftskonzept,
Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Letztverbraucher wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoff-Verpackungen angeboten werden,
Mindestentgelte für die Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen, und Maximalentgelte für die Abgabe von Mehrwegverpackungen,
Verbot der unentgeltlichen Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen an Letztverbraucher, oder die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen,
Produktanforderungen oder Kennzeichnungspflichten für Einweg- und Mehrwegverpackungen,
die Verpflichtung zur Rückgabe, zur Rücknahme oder zur Wiederverwendung,
die Einhaltung von Abfallvermeidungsquoten für die Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder die Einhaltung von Mindestquoten für den Einsatz von Mehrwegverpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
Anforderungen für die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallvermeidung begünstigenden Form und Beschaffenheit,
Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationspflichten in Bezug auf Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung,
Fristen, Zwischenziele und Stufenpläne zur Zielerreichung,
Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Nachweis der Effektivität der Maßnahmen, insbesondere über die Menge der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen und Mehrweg-Verpackungen.
Absatz 2,(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Abs. 1 durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Absatz eins, durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.
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Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen
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§ 14b.Paragraph 14 b,Absatz eins, (1) Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet in jeder Verkaufsstelle ab dem Kalenderjahr 2024 für
Bier und Biermischgetränke mindestens 60%,
Mineralwasser, Tafelwasser, Soda mindestens 20%,
Fruchtsaft, Gemüsesaft, Nektar mindestens 10%,
alkoholfreie Erfrischungsgetränke (zB Limonaden, aromatisierte Wässer, Energydrinks, Eistee) mindestens 10%,
der insgesamt von ihm angebotenen Artikel im jeweiligen Sortiment in Mehrweg-Getränkeverpackungen anzubieten.
Absatz 2,(2) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen.
Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen.
Absatz 3,(3) Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß Abs. 1 sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß Absatz eins, sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
Absatz 4,(4) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 1 hat Nachweise über die angebotenen Getränkeartikel und die Masse der von ihm jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkearten gemäß Abs. 1 bis zum 15. März des Folgejahres an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a zu übermitteln. Die Koordinierungsstelle hat hierüber einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten Daten ist zu veröffentlichen.
Der Letztvertreiber gemäß Absatz eins, hat Nachweise über die angebotenen Getränkeartikel und die Masse der von ihm jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkearten gemäß Absatz eins bis zum 15. März des Folgejahres an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 30 a, zu übermitteln. Die Koordinierungsstelle hat hierüber einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten Daten ist zu veröffentlichen.
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Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
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Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
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§ 15.Paragraph 15,(1)Absatz eins,bis (4a) …
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§ 15.Paragraph 15,(1)Absatz eins,bis (4a) …
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Absatz 4 b,(4b) Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 oder gemäß § 28b für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.
Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 28 b, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.
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Absatz 9,(9) Transporte von Abfällen ab drei Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,
200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,
100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2025,
per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential zu erfolgen
.
Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von der Verladestelle im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren.
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Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
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Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
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(3)Absatz 3,Für Altöle gilt:
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(3)Absatz 3,Für Altöle gilt:
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Altöle sind einem Recycling (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einem Recycling zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.
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Altöle sind einer Aufbereitung oder einem anderen Recyclingverfahren, das für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führt als die Aufbereitung, (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einem Recycling zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.
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(4)Absatz 4,Abfälle, die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, berichtigt durch ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5, in der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang V der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß § 65 beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.Abfälle, die gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 7, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 5, in der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle), sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang römisch fünf der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
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(4)Absatz 4,POP-Abfälle sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang V der EU-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß § 65 beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EU-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EU-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.POP-Abfälle sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang römisch fünf der EU-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang römisch fünf Teil 2 der EU-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang römisch fünf Teil 2 der EU-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EU-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
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(7)Absatz 7,Für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, gilt:
Verwertbare Materialien sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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(7)Absatz 7,Für Bau- und Abbruchabfälle, gilt:
Verwertbare Materialien sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
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Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer
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Absatz 6,(6) Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POP-Abfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.
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Übergabe von gefährlichen Abfällen
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Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
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§ 18.Paragraph 18,(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.
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§ 18.Paragraph 18,(1)Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Besonderheiten der Abfälle, insbesondere ob es sich um POP-Abfälle handelt, sind bekannt zu geben.
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(3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
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(3)Absatz 3,Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 festgelegten Frist dem Landeshauptmann im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, hat innerhalb einer von einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, festgelegten Frist dem Landeshauptmann im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle und den Transporteur zu melden. Dies gilt nicht für Transporteure gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2 und für Sammel- und Verwertungssysteme.
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Absatz 8,(8) Abs. 1 und 2a bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
Absatz eins und 2 a bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
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Beförderung von gefährlichen Abfällen
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Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen
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Absatz 3,(3) Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.
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Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
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Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle
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Absatz eins a,(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E
-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E
-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
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(3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
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(3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Wenn der Abfallersterzeuger im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist, und im Register gemäß § 22 ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Wenn der Abfallersterzeuger im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist, und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.
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Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete
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Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete
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Absatz eins a,(1a) Abweichend zu Abs. 1 kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E
-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E
-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
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(2)Absatz 2,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
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(2)Absatz 2,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Wenn der Abfallsammler und -behandler im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß § 22 ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Wenn der Abfallsammler und -behandler im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.
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(2b)Absatz 2 b,Abs. 1 und 2 gelten nicht fürAbsatz eins und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
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(2b)Absatz 2 b,Abs. 1 und 2 gelten nicht fürAbsatz eins und 2 gelten nicht für
Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
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(2c)Absatz 2 c,bis (3a) …
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(2c)Absatz 2 c,bis (3a) …
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Absatz 3 b,(3b) Sofern eine im Register erfasste Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß § 22 ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Aktualisierungen von Name und Sitzanschrift sowie eine Berichtigung aus dem Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.
Sofern eine im Register erfasste Person im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Aktualisierungen von Name und Sitzanschrift sowie eine Berichtigung aus dem Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.
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Elektronische Register
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Elektronische Register
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§ 22.Paragraph 22,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.
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§ 22.Paragraph 22,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.
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(2)Absatz 2,Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen.
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(2)Absatz 2,Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern in den Registern gemäß Absatz eins, verarbeitet werden:
Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen,
Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.
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(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
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(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
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(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
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(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
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(5a)Absatz 5 a,Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten.
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(5a)Absatz 5 a,Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten.
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(5b)Absatz 5 b,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
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(5b)Absatz 5 b,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
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Absatz 5 e,(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
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(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
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(6)Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
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Absatz 6 a,(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.
Personen, die im Register gemäß Paragraph 22, erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.
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(10)Absatz 10,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus darf die Daten der Register, die sie zu den in Paragraph 87, genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
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(10)Absatz 10,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in Paragraph 87, genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
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Absatz 11,(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten und Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E
-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E
-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.
Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten und Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E
-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E
-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.
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Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins
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Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins
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§ 22a.Paragraph 22 a,(1)Absatz eins,Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hatSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat
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§ 22a.Paragraph 22 a,(1)Absatz eins,Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hatSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat
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eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37, (durch Upload);
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eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 und § 24a (durch Upload);eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37 und Paragraph 24 a, (durch Upload);
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Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verantwortungsbereiche und Zustelladressen der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;
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2.Ziffer 2 …
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2.Ziffer 2 …
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(3a)Absatz 3 a,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß Paragraph 38, Absatz 6, mit der Eintragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f betrauen.
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(3a)Absatz 3 a,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Erfassung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß Paragraph 38, Absatz 6, mit der Erfassung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f betrauen.
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Allgemeine Sorgfaltspflichten
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Allgemeine Sorgfaltspflichten
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(2)Absatz 2,Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.
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(2)Absatz 2,Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch für die Übermittlung mittels Webservice.
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Absatz 3,(3) Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Abs. 2 gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.
Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Absatz 2, gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.
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Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
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§ 22e.Paragraph 22 e,Absatz eins, (1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
Absatz 2,(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.
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Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
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Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern
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§ 23.Paragraph 23,(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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§ 23.Paragraph 23,(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und zur Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind;
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die Behandlung, der die Abfälle zuzuführen sind, einschließlich der Entfernung von Stoffen, Gemischen oder Bestandteilen aus Abfällen vor oder während der Behandlung;
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Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
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Absatz eins a,(1a) Von den Regelungen gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Von den Regelungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit § 1 Abs. 2 und 2a zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.
Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.
Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.
Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.
Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen, unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und
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behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der Ausgangsmaterialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe, von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, Messverfahren und Vorgaben zur Sicherstellung der erforderlichen Qualitäten festzulegen. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung und eine bestimmte Art von Verpackung für das In-Verkehr-Bringen von Komposten oder Erden aus Abfällen zu erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
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(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
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Schnittstellen und Nachrichten für elektronische Aufzeichnungen und Übermittlungen samt zugehöriger Nutzungsbedingungen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien elektronischen Datenübermittlung; dabei ist auf eine möglichst große Integration in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft Bedacht zu nehmen;
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(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß Paragraph 22, einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.
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(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für das Berichterstattungssystem zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art. 8a Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP) und zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für das Berichterstattungssystem zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8 a, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Artikel 8, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP) und zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß Paragraph 22, einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.
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Absatz 5,(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von E
-Government-Verfahren ermächtigt, Teilbereiche des Registers gemäß § 22 zur verpflichtenden Verwendung festzulegen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von E
-Government-Verfahren ermächtigt, Teilbereiche des Registers gemäß Paragraph 22, zur verpflichtenden Verwendung festzulegen.
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Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
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Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person
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(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
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(3)Absatz 3,Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
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(4)Absatz 4,Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Absatz eins und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
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(4)Absatz 4,Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Absatz eins und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
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Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
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Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zubehandelnden Abfälle;
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Gleiches gilt für den Bund im Rahmen der Sammlung und Behandlung von Abfällen für die Zwecke der Halonbank gemäß Halonbankverordnung, BGBl. II Nr. 77/2000.
Gleiches gilt für den Bund im Rahmen der Sammlung und Behandlung von Abfällen für die Zwecke der Halonbank gemäß Halonbankverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,.
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Absatz 5 a,(5a) Die Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde anzuzeigen.
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(6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.
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(6)Absatz 6,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.
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Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
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Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen
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Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle
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§ 28b.Paragraph 28 b,Absatz eins, (1) Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
Absatz 2,(2) Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
Die getrennte Sammlung gemäß Absatz eins, ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
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5. Abschnitt
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5. Abschnitt
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Sammel- und Verwertungssysteme
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Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
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Allgemeine Mindestanforderungen
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§ 28c.Paragraph 28 c,Absatz eins, (1) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den §§ 1 und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.
Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den Paragraphen eins und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.
Absatz 2,(2) Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Z 2 genannten Verpflichtungen relevant sind;
ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Ziffer 2, genannten Verpflichtungen relevant sind;
die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Produkten;
Information der Letztverbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung (Littering);
Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Letztverbraucher, Abfälle getrennt zu sammeln;
die Sicherstellung der Sammlung im gesamten Bundesgebiet und der Behandlung von jenen Abfällen, die von den in Österreich in Verkehr gesetzten Produkten anfallen;
die Sicherstellung der erforderlichen finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Organisation, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
die Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Abs. 1, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
die Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins,, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen,
dem Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Abfallsammler und -behandler.
Absatz 3,(3) Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Es sind folgende Kosten abzudecken:
Kosten der getrennten Sammlung, des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Abs. 1 zu erreichen; dabei sind die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienstleistungen und die Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Altstofferlöse und nicht ausgezahlte Pfandgebühren zu berücksichtigen;
Kosten der getrennten Sammlung, des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins, zu erreichen; dabei sind die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienstleistungen und die Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Altstofferlöse und nicht ausgezahlte Pfandgebühren zu berücksichtigen;
Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Abs. 2 Z 3;
Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2, Ziffer 3,;
Kosten der Erhebung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und deren Übermittlung und
Kosten der Erhebung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und deren Übermittlung und
Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen und Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14.
Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen und Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14 Punkt ,
Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Fahrzeuge.
Bei der Festlegung der Tarife für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, beim Gebrauch und bei der Abfallbewirtschaftung (Lebenszyklus) zu berücksichtigen, wie insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe.
Bei der Festlegung der Tarife für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, beim Gebrauch und bei der Abfallbewirtschaftung (Lebenszyklus) zu berücksichtigen, wie insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe.
Die kosteneffiziente Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallwirtschaft ist zwischen den betroffenen Vertragspartnern transparent darzulegen.
Absatz 4,(4) Abweichend zu Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
Abweichend zu Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
Absatz 5,(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt sicher, dass zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren ein regelmäßiger Dialog stattfindet.
Absatz 6,(6) Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.
Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2, und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.
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Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
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Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
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(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
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(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
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Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
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Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung; Eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 ist anzuschließen.Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung; Eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ist anzuschließen.
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ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß § 28c Abs. 2 Z 7 betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer 7, betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
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der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
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der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen; Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eineBankgarantie oder durch die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos zu erfolgen. Die Höhe hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten erwartet werden. Eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
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(3)Absatz 3,Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und
eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.
Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
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(3)Absatz 3,Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, vorzugehen.Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission. Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
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(4)Absatz 4,Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und
das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher abchließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher abchließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
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(4)Absatz 4,Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt,
das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen und
ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe durch Aufwendung von 5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte fördert.
Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordung nach § 14 Abs. 1 errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher abchließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher abchließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
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(4a)Absatz 4 a,Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:Gegenstand der im Absatz 4, genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen,
Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder
Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.
Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich, soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen ausgerichtet sind.
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(4a)Absatz 4 a,Gegenstand der im Abs. 4 genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:Gegenstand der im Absatz 4, genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen führen,
Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Verpackungsabfällen führen, wie insbesondere die Einführung von Mehrwegverpackungen,
Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,
Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken eine Abfallvermeidung bewirken oder
Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß § 9a.
Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß Paragraph 9 a, Punkt ,
Nicht förderungsfähig sind Anti-Littering-Maßnahmen und Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten.
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(9)Absatz 9,Die Sammel- und Verwertungssysteme haben
eine Liste der Systemteilnehmer, gegliedert nach den jeweiligen Kategorien, für die eigene Tarife festgelegt sind, und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern und
die jeweils gültigen Tarife
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.
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(9)Absatz 9,Sammel- und Verwertungssysteme haben
ihre Eigentumsverhältnisse,
die jeweils gültigen Tarife,
das Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Unternehmen für die Sammlung und Verwertung und
Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
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Absatz 10,(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß § 22 registrieren müssen und
wenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, registrieren müssen und
bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 30a monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.
bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Paragraph 30 a, monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.
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Absatz 11,(11) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2020 an die Kriterien des Abs. 2 Z 8 anzupassen.
Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2020 an die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 8, anzupassen.
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Absatz 12,(12) Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Abs. 2 Z 8 jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
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Absatz 13,(13)
Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4
übertragen wurde,
befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Absatz 2, Ziffer 4, übertragen wurde,
befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
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Absatz 14,(14) Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
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(3)Absatz 3,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
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(3)Absatz 3,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
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Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
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(2)Absatz 2,Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
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(2)Absatz 2,Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.
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(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Absatz 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Register gemäß Paragraph 22, zu berechnen. Dafür sind die gemäß Absatz 3, abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Absatz 2, gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß Paragraph 22, vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
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(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Absatz 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Register gemäß Paragraph 22, zu berechnen. Dafür sind die gemäß Absatz 3, abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Absatz 2, gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß Paragraph 22, vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
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Verpackungskoordinierungsstelle
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Verpackungskoordinierungsstelle
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§ 30a.Paragraph 30 a,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
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§ 30a.Paragraph 30 a,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
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die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
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die Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
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die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
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die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,,
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die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
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die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
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Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
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Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,
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Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß § 14b Abs. 4.
Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 b, Absatz 4 Punkt ,
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Absatz eins, mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Absatz eins, mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:
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die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, unddie Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
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die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,,
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die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
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die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
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Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
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Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.
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Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
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Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme
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§ 36.Paragraph 36, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
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§ 36.Paragraph 36, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
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Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
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Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien; solche Vorgaben können auch Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte umfassen; bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die Höhe der spezifischen Erfassungs-, Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen;
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unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind.unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraphen 29 f, f,, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind.
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unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,und Sammelfraktionen;unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraphen 29 f, f,, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,und Sammelfraktionen;
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Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten.
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Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
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Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
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(4)Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
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(4)Absatz 4,Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
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die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
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die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
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Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
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Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
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§ 42.Paragraph 42,(1)Absatz eins,Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
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§ 42.Paragraph 42,(1)Absatz eins,Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
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Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
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Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen; Rechtsmittel können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren ergriffen werden,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen; Rechtsmittel können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren ergriffen werden,
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Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
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Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
Rechtsmittel können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
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(1a)Absatz eins a,Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
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(1a)Absatz eins a,Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
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(3)Absatz 3,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des Paragraph 40 a, Absatz eins, unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
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(3)Absatz 3,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des Paragraph 40 a, Absatz eins, unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
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Bescheidinhalte
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Bescheidinhalte
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§ 47.Paragraph 47,(1)Absatz eins,Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
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§ 47.Paragraph 47,(1)Absatz eins,Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.
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(2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 9 und Absatz 4 a, sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, 8, oder Absatz 4 a, die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
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(2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, 9 und Absatz 4 a, sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 9, ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 6, bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, 5, 7, 8, 9, oder Absatz 4 a, die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
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Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
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Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen
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(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
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(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.
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Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
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Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
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§ 65.Paragraph 65,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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§ 65.Paragraph 65,(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
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Bei Festlegungen gemäß Z 1 im Hinblick auf den Stand der Technik zur Vermeidung und Rückhaltung von Stoffen, die in das Wasser gelangen können, und bei Festlegungen gemäß Z 3a ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
Bei Festlegungen gemäß Ziffer eins, im Hinblick auf den Stand der Technik zur Vermeidung und Rückhaltung von Stoffen, die in das Wasser gelangen können, und bei Festlegungen gemäß Ziffer 3 a, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.
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Notifizierung bei der Ausfuhr
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Notifizierung bei der Ausfuhr
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§ 67.Paragraph 67,(1)Absatz eins,Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.
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§ 67.Paragraph 67,(1)Absatz eins,Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.
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(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Art 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV elektronisch erfolgen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden. Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV elektronisch erfolgen.
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Notifizierungsunterlagen
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Notifizierungsunterlagen
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§ 68.Paragraph 68,(1)Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und
Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.
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§ 68.Paragraph 68,(1)Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter;
die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002;
die Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz 10, AWG 2002;
Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.
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Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
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Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
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§ 69.Paragraph 69,(1)Absatz eins,bis (7b) …
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§ 69.Paragraph 69,(1)Absatz eins,bis (7b) …
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(7c)Absatz 7 c,Das Verbringen von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG-VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen.(7c)
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(10)Absatz 10,Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.
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(10)Absatz 10,Transporte von Abfällen ab drei Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,
200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,
100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2025,
per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von der Verladestelle im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation undTechnologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren.
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Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung
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§ 72b.Paragraph 72 b,Absatz eins, (1) Meldungen gemäß Art. 16 Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.
Meldungen gemäß Artikel 16, Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
Absatz 2,(2) Meldungen gemäß Art. 15 Buchstabe c und d und Art. 16 Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln.
Meldungen gemäß Artikel 15, Buchstabe c und d und Artikel 16, Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
Absatz 3,(3) Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß
Anhang 1a
der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß § 22 zu erfolgen.
Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß
Anhang 1a
der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß Paragraph 22, zu erfolgen.
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Überprüfungspflichten und -befugnisse
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Überprüfungspflichten und -befugnisse
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Absatz 8,(8) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 14 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Bei Produkten aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.
Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph 14, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Bei Produkten aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.
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Beschlagnahme und Verfall
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Beschlagnahme und Verfall
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§ 75b.Paragraph 75 b,(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,Die Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Ziffer 2,, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
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§ 75b.Paragraph 75 b,(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Ziffer 2,, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
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1.a)Ziffer eins, Litera a …
nicht unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
oderoder
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1.a)Ziffer eins, Litera a …
nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
oderoder
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Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind.
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Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.
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(2)Absatz 2,Die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.Die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
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(2)Absatz 2,Die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.Die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
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Allgemeine Übergangsbestimmungen
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Allgemeine Übergangsbestimmungen
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§ 78.Paragraph 78,(1)Absatz eins,bis (25) …
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§ 78.Paragraph 78,(1)Absatz eins,bis (25) …
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Absatz 26,(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Jänner 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.
Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Jänner 2022 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, namhaft zu machen.
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Strafhöhe
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Strafhöhe
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gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
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gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
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Abfälle entgegen Art. 7 der EG-POP-V oder entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,Abfälle entgegen Artikel 7, der EG-POP-V oder entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt,
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Abfälle entgegen § 16 Abs. 4 behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der EU-POP-V umgeht,Abfälle entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der EU-POP-V umgeht,
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5a.Ziffer 5 a bis 7b. …
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5a.Ziffer 5 a bis 7b. …
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entgegen § 28b keine getrennte Sammlung durchführt,entgegen Paragraph 28 b, keine getrennte Sammlung durchführt,
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ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im § 29 Abs. 2 Z 8a, § 29a, § 29b Abs. 2, § 29b Abs. 7, 9 und 11, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 1, § 32 Abs. 3 oder § 78 Abs. 20 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
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ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im § 29 Abs. 2 Z 8a, § 29a, § 29b Abs. 2, § 29b Abs. 7, 9 und 11, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 1, § 32 Abs. 3 oder § 78 Abs. 20 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1, 2, 2a, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, 2, 2 a, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
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eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder mit den Artikel 34, 36, 37, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,
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eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder 7c oder mit den Art. 34, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder 7c oder mit den Artikel 34, 36, 37, 39, 40, 41, oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,
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entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
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entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
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den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
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den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b, § 14a, oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b, Paragraph 14 a,, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
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entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, nicht anzeigt,
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entgegen § 12b Abs. 1 keinen Bevollmächtigten bestelltentgegen Paragraph 12 b, Absatz eins, keinen Bevollmächtigten bestellt
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entgegen § 13g Abs. 2 bis 4 und § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,entgegen Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
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entgegen § 13a Abs. 1 Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,entgegen Paragraph 13 a, Absatz eins, Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,
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entgegen § 13a Abs. 3 oder § 13g Abs. 2 bis 4 oder § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, oder Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
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entgegen § 13n Einwegkunststoffprodukte oder entgegen § 13o oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
entgegen Paragraph 13 n, Einwegkunststoffprodukte oder entgegen Paragraph 13 o, oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
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entgegen § 14b Abs. 1 die jeweilige Getränkeart in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet,
entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, die jeweilige Getränkeart in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet,
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nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
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nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
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Transporte entgegen den Vorgaben gemäß § 15 Abs. 9 oder § 69 Abs. 10 durchführt,
Transporte entgegen den Vorgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, durchführt,
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
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entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 5, Absatz 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins b, 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 und 9, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
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entgegen § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1a, 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 12b Abs. 3, § 13 und 13a Abs. 4, 5 oder 6, § 13g Abs. 3 bis 5, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6, § 18 Abs. 3, 4, 5, 7 oder 8, § 20, § 21, § 22 Abs. 6 und 6a, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 bis 10, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64, § 69 Abs. 10, § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 14a, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,entgegen Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins a, 4, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 13 und 13 a Absatz 4, 5, oder 6, Paragraph 13 g, Absatz 3 bis 5, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 9,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, 5, oder 6, Paragraph 18, Absatz 3, 4, 5, 7, oder 8, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6 und 6 a, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 bis 10, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64,, Paragraph 69, Absatz 10,, Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 14 a,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
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entgegen § 13p Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
entgegen Paragraph 13 p, Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
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entgegen § 13q Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;
entgegen Paragraph 13 q, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;
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gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt,
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gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt,
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einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht,
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einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß § 26 Abs. 5a nicht anzeigt,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß Paragraph 26, Absatz 5 a, nicht anzeigt,
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entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,
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entgegen § 29 Abs. 9 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,entgegen Paragraph 29, Absatz 9, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,
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entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
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entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder § 72b den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder Paragraph 72 b, den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
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begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
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Aufgaben der Zollorgane
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Aufgaben der Zollorgane
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§ 83.Paragraph 83,(1)Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,die gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15 b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.
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§ 83.Paragraph 83,(1)Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
die gemäß § 15 Abs. 7 mitzuführenden Dokumente und die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß § 15 Abs. 9 und § 69 Abs. 10,die gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10,,
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15 b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.
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Datenübermittlung
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Datenübermittlung
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(2)Absatz 2,Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
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(2)Absatz 2,Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und für die Erfüllung unionsrechtlicher und internationaler Berichtspflichten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
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(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, und das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und das Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
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(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, das Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
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Absatz 10,(10) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach § 14 zu übermitteln.
Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, zu übermitteln.
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Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins
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Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins
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Absatz 7,(7) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.
Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.
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Beschwerde und Revision
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Beschwerde und Revision
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§ 87c.Paragraph 87 c,(1)Absatz eins,Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
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§ 87c.Paragraph 87 c,(1)Absatz eins,Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 B-VG zukommt.Sämtliche Personen und sonstige parteifähige Gebilde, die in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen Parteistellung haben, sind berechtigt, in den Angelegenheiten, für die ihnen die Parteistellung eingeräumt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits gemäß Artikel 132, Absatz eins, oder 2 B-VG zukommt.
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(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
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(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß § 25a Abs. 1, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins,, binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
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Absatz 6,(6) Bescheide, deren Ausfertigung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 lit. f in das Register übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Behördenbereich des Registers, auf den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zugriff hat, als dieser zugestellt.
Bescheide, deren Ausfertigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, in das Register übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Behördenbereich des Registers, auf den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zugriff hat, als dieser zugestellt.
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Verweise
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Verweise
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Absatz 4,(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
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Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
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§ 89.Paragraph 89, Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
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§ 89.Paragraph 89, Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
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1. a)Ziffer eins, Litera a bis c) …
Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9.Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 184 vom 11.07.2015 Seite 13, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 297 vom 13.11.2015 Seite 9.
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1. a)Ziffer eins, Litera a bis c) …
Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9;Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 184 vom 11.07.2015 Seite 13, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 297 vom 13.11.2015 Seite 9;
Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109.
Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 109.
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Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141;
Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 141;
Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93;
Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 93;
Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1.
Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, Amtsblatt Nummer L 155 vom 12.06.2019 Seite 1.
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Notifikation
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Notifikation
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§ 89a.Paragraph 89 a, Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), BGBl. I Nr. 71/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/0192/A). Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/0192/A).
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§ 89a.Paragraph 89 a,(1)Absatz eins,Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), BGBl. I Nr. 71/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/0192/A).Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/0192/A).
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Absatz 2,(2) Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket), BGBl. 1 Nr. xxx, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/xxx/A).
Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket), BGBl. 1 Nr. xxx, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/xxx/A).
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In-Kraft-Treten
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In-Kraft-Treten
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§ 91.Paragraph 91,(1)Absatz eins,bis (39) …
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§ 91.Paragraph 91,(1)Absatz eins,bis (39) …
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(39)Absatz 39,§ 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 5 a und Paragraph 87 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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(39a)Absatz 39 a,§ 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 5 a und Paragraph 87 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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Absatz 43,(43) Die Einträge im
Inhaltsverzeichnis
zu § 9, § 12a, § 12b, § 13a, § 13n bis § 13q, §14a, § 14b, § 18, § 19, § 22e, § 27, § 28b, § 28c und § 72b sowie Anhang 1a und Anhang 1b und die Überschrift des 5. Abschnittes, § 1 Abs. 1 und 2a, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4, 5, 7, 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, 1a und 2 bis 4, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 4 bis 7, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 samt Überschrift, § 9a Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 12b samt Überschrift, § 13a samt Überschrift, § 13b Abs. 1, § 13g Abs. 3 und 5, § 13h Abs. 1, § 13n samt Überschrift, § 13o samt Überschrift, § 13p samt Überschrift, § 13q samt Überschrift, § 14
Abs. 1 und 2
, § 14a samt Überschrift, § 15 Abs. 4b und 9, § 16 Abs. 3, 4 und 7, § 17 Abs. 6, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, 3 und 8, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1a und 3, § 21 Abs. 1a, 2, 2b und 3b, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5, 5a, 5b, 5e, 6, 6a, 10 und 11, § 22a Abs. 1 und 3a, § 22d Abs. 2 und 3, § 22e samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 1a, 3 bis 5, § 26 Abs. 3, 4, 5a und 6, die Überschrift zu § 27, § 28b samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 28c samt Überschrift, § 29 Abs. 2, 3, 4, 4a und 9 bis 12, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 4, § 30a Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, 1a und 3, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 7c und 10, § 72b Abs. 3 samt Überschrift, § 75b Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 26, § 79 Abs. 1 und 2,
§ 79 Abs. 3 Z 1 und 3b bis 16
, § 83 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und 7, § 87a Abs. 7, § 87c Abs. 1, 2 und 6, § 88 Abs. 4, § 89 Z 1 und 5 und § 89a Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 39a, Anhang 1a, Anhang 1b und Anhang 2 Tabelle 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Einträge im
Inhaltsverzeichnis
zu Paragraph 9,, Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b,, Paragraph 13 a,, Paragraph 13 n bis Paragraph 13 q,, §14a, Paragraph 14 b,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 22 e,, Paragraph 27,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 c und Paragraph 72 b, sowie Anhang 1a und Anhang 1b und die Überschrift des 5. Abschnittes, Paragraph eins, Absatz eins und 2 a, Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 2, Absatz 4, 5,, 7, 8 und 10, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz eins und 4 bis 7, Paragraph 8, Absatz 2, und 3, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 9 a, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 12 b, samt Überschrift, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 g, Absatz 3 und 5, Paragraph 13 h, Absatz eins,, Paragraph 13 n, samt Überschrift, Paragraph 13 o, samt Überschrift, Paragraph 13 p, samt Überschrift, Paragraph 13 q, samt Überschrift, Paragraph 14,
Absatz eins und 2 , Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 4 b und 9, Paragraph 16, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 17, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 8, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins a und 3, Paragraph 21, Absatz eins a, 2, 2 b und 3 b, Paragraph 22, Absatz eins, 2, 4, 5, 5 a, 5 b, 5 e, 6, 6 a, 10 und 11, Paragraph 22 a, Absatz eins und 3 a, Paragraph 22 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, eins a, 3 bis 5, Paragraph 26, Absatz 3, 4, 5 a und 6, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 28 b, samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraph 28 c, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 4, 4 a und 9 bis 12, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 4, Paragraph 30 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 7 c und 10, Paragraph 72 b, Absatz 3, samt Überschrift, Paragraph 75 b, Absatz eins und 2, Paragraph 78, Absatz 26,, Paragraph 79, Absatz eins und 2,
Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins und 3b bis 16
, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2 und 7, Paragraph 87 a, Absatz 7,, Paragraph 87 c, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraph 89, Ziffer eins, und 5 und Paragraph 89 a, Absatz eins und 2, Paragraph 91, Absatz 39 a,, Anhang 1a, Anhang 1b und Anhang 2 Tabelle 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Absatz 44,(44) § 67 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 72 b, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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Absatz 45,(45) § 75 Abs. 8 und § 87 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 16. Juli 2021 in Kraft.
Paragraph 75, Absatz 8 und Paragraph 87, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 16. Juli 2021 in Kraft.
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Absatz 46,(46) § 13g Abs. 2, § 29 Abs. 13 und 14 und § 79 Abs. 3 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Paragraph 13 g, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 13 und 14 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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Absatz 47,(47) § 14b samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Paragraph 14 b, samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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(48
) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(48
) Paragraph 28 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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Anhang 1a
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Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
und die sonstige stoffliche Verwertung
Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
,
und die sonstige stoffliche Verwertung
Zielvorgaben Siedlungsabfälle
Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht.
Bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2035 darf die Menge der jährlich auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten.
Zielvorgaben Bau- und Abbruchabfälle
Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.
Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen
Bis 2025 werden zumindest 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden,
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
getrennt gesammelt.
Bis 2029 werden zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden;
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden;
getrennt gesammelt.
Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben
Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Art. 11a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/xxx zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.
Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Artikel 11 a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, Amtsblatt Nummer L 163 vom 20.06.2019 Seite 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/xxx zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.
Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Art. 5a der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 S. 18, zu berechnen.
Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Artikel 5 a, der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019 aus 1885, der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, Amtsblatt Nummer L 290 vom 11.11.2019 Seite 18, zu berechnen.
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Anhang 1b
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Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a
Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, ,
Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.
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Anhang 2
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Anhang 2
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Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
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Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
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R1 bis R2
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…
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R3
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Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)
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Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)
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R4
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Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
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R5
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Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)
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R6 bis R13
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…
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R1 bis R2
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…
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R3
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Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)
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R4
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Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen 2a)
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R5
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Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)
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R6 bis R13
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Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
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Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
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Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
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Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
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Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
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