Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Durch das vorgesehene Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung ist eine Einsparung von mehr als 10.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle auf der Deponie pro Jahr zu erwarten.
Die Maßnahmen zur Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung führen zu signifikanten Einsparungen von ca. 2,5 Mio Euro bei Bund und Ländern in den nächsten fünf Jahren.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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Nettofinanzierung Bund |
404 |
412 |
407 |
415 |
424 |
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Nettofinanzierung Länder |
77 |
78 |
80 |
81 |
83 |
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Nettofinanzierung Gesamt |
481 |
490 |
487 |
496 |
507 |
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue sowie 7 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 5.445.000,- pro Jahr verursacht.
Die Maßnahmen umfassen insbesondere Vereinfachungen für Unternehmen durch die verstärkte Nutzung elektronischer Werkzeuge (Digitalisierung).
Das Regelungsvorhaben enthält keine sonstigen wesentlichen Auswirkungen für Unternehmen.
Die Förderung von Recycling führt zu Einsparung von Primärrohstoffen und Ressourcen und dadurch zu Einsparung von Emissionen, die bei der Gewinnung von Primärrohstoffen freigesetzt werden. Entsprechend den in den impact assessment der Europäischen Kommission zum Abfallpaket und zur SUP-RL angenommenen CO2 Einsparungen, werden mit den im AWG 2002 umzusetzenden Maßnahmen, wie insbesondere dem Verbrennungsverbot, dem Verbot bestimmter Einwegkunststoffartikel und den erhöhten Recyclingquoten jedenfalls mehrere 100.000t CO2-Äquivalente eingespart.
Durch die Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene ist ebenfalls mit Einsparungen von mehr als 10.000 Tonnen an CO2-Äquivalenten pro Jahr zu rechnen.
Die Vermeidung bzw. das Verbot bestimmter Kunststoffeinwegprodukte sollte zu einer Entlastung der Umwelt und insbesondere der Fließgewässer und Seen von diffusen Plastikeinträgen sowie zu einer Entlastung der Umweltverschmutzung in der Landschaft durch weniger Littering führen.
Durch das vorgesehene Importverbot zur Deponierung ist eine Einsparung von mehr als 10.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle auf der Deponie pro Jahr zu erwarten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Das Vorhaben dient [unter anderem] der Umsetzung der Richtlinien:
- EU-Abfallrahmenrichtlinie
- SUP-Richtlinie
- EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Teilumsetzung)
Keine
Die vorgesehenen Datenverarbeitungen betreffen einerseits vornehmlich nicht-natürliche Personen (Transporteure, Sammel- und Verwertungssysteme) und andererseits Personen, die in einer gesetzlich festgelegten Rolle im Unternehmen tätig sind und sowohl innerhalb des Unternehmens als auch gegenüber der zuständigen Behörde bekannt sein müssen. Es ist daher von keinem erheblichen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen auszugehen.
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Forcierung der Kreislaufwirtschaft, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets und der Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie); Maßnahmen zur Verbesserung der Verpackungssammlung und -verwertung; Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und zum Ausbau der Digitalisierung im Abfallwirtschaftsbereich; Schaffung von Begleitregelungen zur EU-POP-Verordnung. Betroffen sind die Akteure im Abfallwirtschaftssektor. Detaillierte Regelungen auf EU-Ebene lassen nur einen geringfügigen Spielraum zu.
keine Alternativen, da die Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Recht besteht.
Impact Assessment zum Kreislaufwirtschaftspaket: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014SC0207
Impact Assessment zur SUP-Richtlinie: SWD(2018) 254 final
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Der Evaluierungszeitpunkt wurde mit 2025 gewählt, weil sich die Wirkung aufgrund der Inkrafttretenszeitpunkte tw. erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet.
Herangezogen werden Daten über das Abfallaufkommen und über die gesammelten und recycelten Massen der relevanten Abfallströme.
Beschreibung des Ziels:
Die Schaffung einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft soll forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Siedlungsabfallaufkommen (an EUROSTAT werden alle zwei Jahre im Rahmen der EU-AbfallstatistikV die Massen gemeldet) |
Reduktion des Siedlungsabfallaufkommens |
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Kunststoffverpackungsaufkommen (ca. 300 000t pro Jahr) |
Reduktion des Kunststoffverpackungsaufkommens um 20% |
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Der Mehrweganteil betrug 2019 gemäß Nachhaltigkeitsagenda vom Juni 2020 19% mit Milch und Soda bzw. 22,8% ohne Milch und Soda. |
Steigerung des Mehrweganteils von insgesamt abgegebenen Getränkeverpackungen (einschließlich Gastronomie) auf 25% (bezogen auf Volumen) im Jahr 2025 |
Beschreibung des Ziels:
Durch intelligentes Produktdesign, eine getrennte Sammlung von rezyklierfähigen Abfällen, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Rezyklierte Menge an Siedlungsabfällen (an EUROSTAT werden alle zwei Jahre die Massen gemeldet) |
Erhöhung des Recyclings der Siedlungsabfälle, um die von der EU vorgegebenen Recyclingquoten zu erfüllen. |
Beschreibung des Ziels:
Hintanhaltung der Verschmutzung der Umwelt durch Einwegkunststoffprodukte
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Einwegkunststoffprodukte wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Trinkhalme, Rührstäbchen werden achtlos gelittert und bedrohen so die Umwelt |
Vermeidung achtlos weggeworfener Einwegkunststoffprodukte |
Beschreibung des Ziels:
. Automatisierte Übernahme von Daten anderer Register
. Digitalisierung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (elektronische Notifizierung und elektronische Meldungen)
. Registrierung von Transporteuren
. elektronische Meldung der Abfallbeauftragten
. Schaffung von Begleitregelungen zur EU-POP-Verordnung und zur Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Derzeit müssen Personendaten in verschiedenen Registern mehrfach eingetragen werden. Derzeit sind der Notifizierungsantrag sowie diverse Meldungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in Papierform einzubringen. Derzeit sind größtenteils ausländische Abfalltransporteure in Österreich tätig. Diese sind in Österreich nicht registrierungspflichtig, werden aber vom BMK auf Anfrage registriert. Die EU-POP-Verordnung fordert die Überwachung von POP-Abfällen. Die EU-Marktüberwachungsverordnung erfordert die Benennung der zuständigen Behörde. |
Automatische Übernahme von Personendaten aus dem Unternehmensregister in das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 Elektronisches Einbringen des Notifizierungsantrags und elektronische Meldungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Registrierung aller Abfalltransporteure unter edm.gv.at Überwachung auch von nicht gefährlichen POP-Abfällen. Festlegung einer zuständigen Behörde hinsichtlich der EU-Marküberwachungsverordnung |
Beschreibung des Ziels:
Hintanhaltung von Entsorgungsengpässen im Deponiebereich in Österreich
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es werden zunehmend Abfälle aus Italien, Kroatien und Slowenien zur Deponierung nach Österreich importiert. Die Hauptmenge bilden verschiedene Arten von Verbrennungsrückständen und Metallhydroxidschlämme, aber auch Mineralfasern, Teerpappe und Bitumen oder Asphalt. Speziell in Italien gibt es genehmigte Anlagen, welche u.a. verschiedene Filterstäube, diverse Schlämme und Konzentrate mischen. Diese Mischungen mit grundsätzlich verschiedenen Schadstoffen werden in Folge in Österreich durch Stabilisierung (Zugabe von Bindemitteln und Stützkorn) behandelt und abgelagert. Weiters werden auch Mischungen, die bereits Zement beinhalten, als "teilstabilisiert" direkt abgelagert. Mittelfristig kann es daher in Österreich zu Entsorgungsengpässen im Deponiebereich kommen. |
Keine Deponierung bestimmter Abfälle aus dem Ausland in Österreich |
Beschreibung des Ziels:
Hersteller sollen durch Festlegung bestimmter Mindestmaßnahmen vermehrt Verantwortung für ihre Produkte und für deren Sammlung, Recycling bzw. Verwertung übernehmen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Für viele Produkte, die zu Abfällen werden, werden die Kosten der Sammlung, des Recyclings und der Verwertung von der Allgemeinheit über Steuern und Gebühren getragen. |
Hersteller übernehmen die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus. |
Beschreibung des Ziels:
Umweltbeeinträchtigungen, wie insbesondere die Verschmutzung der Landschaft, der Flüsse und der Meere sollen hintangehalten werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Einwegkunststoffprodukte werden in großer Zahl in Verkehr gesetzt und nach kurzem Gebrauch oftmals achtlos in der Umwelt weggeworfen. |
Einwegkunststoffprodukte landen nicht mehr in der Landschaft, Flüssen und in den Meeren. |
Beschreibung des Ziels:
Die Sammlung und die Masse der recyclierten Verpackungen, insbesondere im Bereich der Kunststoffverpackungen, sollen gesteigert werden.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Derzeit werden in Österreich ca. 300.000 t Kunststoffverpackungen in Verkehr gesetzt. Davon werden ca. 33% bzw. nach neuer Berechnungsmethode ca. 25% rezykliert. |
Die getrennte Sammlung der Kunststoffverpackungen soll auf 80%, das Recycling auf die von der EU vorgegebene Recyclingquote von 50% der in Verkehr gesetzten Verpackungen gesteigert werden. |
Beschreibung des Ziels:
Abfalltransporte werden immer noch zu einem großen Teil mit dem LKW durchgeführt und verursachen erhebliche Schadstoffemissionen. Ziel ist es diese Schadstoffemissionen zu reduzieren.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Abfalltransporte werden zu einem großen Teil mit LKW durchgeführt, dabei werden Schadstoffe ausgestoßen |
Deutliche Reduzierung von Abfalltransporten mit LKW und damit Reduzierung von Schadstoffemissionen durch diese Abfalltransporte |
Beschreibung der Maßnahme:
Festlegung von Zielen für Abfallvermeidungsmaßnahmen mit der Zielsetzung der Reduktion des Abfallaufkommens und insbesondere des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel
Umsetzung von Ziel 1, 7
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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siehe Abfallaufkommen anhand der an EUROSTAT gemeldeten Daten gemäß EU-Abfallstatistikverordnung |
Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen sollen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden. Reduktion des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Notifizierung von grenzüberschreitenden Verbringungen aus Österreich und Meldungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung sollen elektronisch erfolgen.
Die Bestellung des Abfallbeauftragten soll elektronisch erfolgen.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Die Meldung über die Bestellung des Abfallbeauftragten erfolgt in Papierform. Die Notifikation von grenzüberschreitenden Verbringungen aus Österreich erfolgt in Papierform. Die Meldung des tatsächlichen Beginns der Verbringung aus Österreich sowie die Meldung der Entgegennahme der Abfälle durch die Behandlungsanlage, die Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Behandlungsanlage und die Bestätigung über die Behandlung der Abfälle bei Verbringungen nach Österreich erfolgen in Papierform. |
Die Meldung über die Bestellung des Abfallbeauftragten erfolgt elektronisch. Die Notifikation von grenzüberschreitenden Verbringungen aus Österreich erfolgt elektronisch. Die Meldung des tatsächlichen Beginns der Verbringung aus Österreich sowie die Meldung der Entgegennahme der Abfälle durch die Behandlungsanlage, die Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Behandlungsanlage und die Bestätigung über die Behandlung der Abfälle bei Verbringungen nach Österreich erfolgen elektronisch. |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Verwendung von Einwegkunststoffprodukten, für die es Alternativprodukte gibt, soll verboten werden. Betroffen sind Wattestäbchen, Einwegbesteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Umsetzung von Ziel 7, 3
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Einwegkunststoffprodukte, wie Wattestäbchen, Einwegbesteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff werden in Verkehr gesetzt und belasten durch achtloses Wegwerfen die Umwelt. |
Einwegkunststoffprodukte sind verboten, eine Umweltbelastung dadurch verhindert. |
Beschreibung der Maßnahme:
Die Verbringung von bestimmten Abfällen zur Deponierung nach Österreich soll verboten werden, um insbesondere langfristig Deponievolumen in Österreich sicherzustellen.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es werden zunehmend Abfallmischungen aus Italien, Kroatien und Slowenien zur Deponierung nach Österreich importiert. Speziell in Italien gibt es genehmigte Anlagen, welche u.a. verschiedene Filterstäube, diverse Schlämme und Konzentrate mischen. Diese Mischungen mit grundsätzlich verschiedenen Schadstoffen werden in Folge in Österreich durch Stabilisierung (Zugabe von Bindemitteln und Stützkorn) behandelt und abgelagert. Weiters werden auch Mischungen, die bereits Zement beinhalten, als "teilstabilisiert" direkt abgelagert. Mittelfristig kann es daher in Österreich zu Entsorgungsengpässen im Deponiebereich kommen. |
Keine Deponierung bestimmter Abfälle aus dem Ausland in Österreich. |
Beschreibung der Maßnahme:
Festgelegt werden sollen die zu erfüllenden allgemeinen Mindestanforderungen, um der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte gerecht zu werden.
Ebenfalls soll in Paragraph 23, AWG 2002 die Verordnungsermächtigung ergänzt werden, die vorsieht, dass die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten entsprechend Artikel 8 a, Absatz eins, Litera a, 3. Spiegelstrich der Abfallrahmenrichtlinie vom Hersteller zu tragen ist. Diese Kosten sollen im Rahmen der Erstellung der Verordnung berechnet werden.
Umsetzung von Ziel 6
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Festgelegt sind nur bestimmte Vorgaben für die Errichtung und das Betreiben von Sammel- und Verwertungssystemen. Diese gibt es für Verpackungen, Elektroaltgeräte, Batterien und Altfahrzeuge. |
Auch für andere Produkte (zB Kunststoffeinwegprodukte) werden Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung errichtet und die Kosten für deren Abfallbewirtschaftung sowie die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten werden durch die Hersteller getragen. |
Beschreibung der Maßnahme:
Künftig soll prinzipiell die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für gewerbliche Verpackungen erforderlich sein. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass im Bereich der gewerblichen Verpackungen große Defizite bei der getrennten Sammlung in betrieblichen Anfallstellen bestehen und hier eine kollektive Verantwortung und verstärkte Kostentragung erforderlich ist.
Umsetzung von Ziel 8
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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73 Hersteller von gewerblichen Verpackungen agieren als Selbsterfüller. |
Gewerbliche Verpackungen werden hauptsächlich bei Sammel- und Verwertungssystemen lizenziert. Für Eigenimporteure, also Firmen, die Verpackungen und verpackte Waren für den Eigengebrauch importieren und Großanfallstellen soll es jedoch weiterhin die Möglichkeit der Selbsterfüllung geben. |
Beschreibung der Maßnahme:
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sollen die Register gemäß AWG 2002 auch Daten aus anderen zum Zwecke der Verwaltung und des E-Governments eingerichteten Registern des Bundes übernehmen dürfen. Die Aktualisierung von Namen und Sitzanschrift soll insbesondere durch einen automatischen Datenabgleich zwischen dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und dem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 ("EDM-System") erfolgen, wenn ein eindeutiger Bezug zum jeweiligen Unternehmen im Unternehmensregister hergestellt ist. Auch eine allfällige Berichtigung aus dem Register im Falle der Einstellung aller Tätigkeiten eines Unternehmens soll in diesem Fall direkt durch die BMK als Betreiberin erfolgen.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Eingabe von Stammdaten hat durch den Unternehmer in mehreren Registern zu erfolgen. |
Automatisierte Übernahme von Daten anderer Register (Unternehmensregister) in das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002. |
Beschreibung der Maßnahme:
Transporteure von Abfällen sind gemäß der Abfallrahmenrichtlinie registrierungspflichtig. Bisher wurde diese Registrierungspflicht durch die Registrierung auf der Internetseite www.dietransporteure.at als abgedeckt angesehen. Da mittlerweile der größte Teil der Abfalltransporte durch ausländische Transporteure erfolgt, und die Internetseite www.dietransporteure.at nur die Möglichkeit der Registrierung für österreichische Firmen abdeckt, sollen sich Transporteure von Abfällen auf edm.gv.at registrieren.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Inländische Abfalltransporteure registrieren sich auf www.dietransporteure.at oder edm.gv.at. Ausländische Abfalltransporteure werden vom BMK auf edm.gv.at registriert. |
Alle Abfalltransporteure, die in Österreich tätig sind, registrieren sich selbst auf edm.gv.at |
Beschreibung der Maßnahme:
Abfälle, die getrennt gesammelt wurden, um sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, sollen entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/ 851 nicht verbrannt werden dürfen.
Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten eine getrennte Sammlung von Abfällen – für zumindest Papier, Metall, Kunststoffe, Glas, Textilien und für Bioabfälle – einzurichten. Die getrennte Sammlung soll die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das hochwertige Recycling der Abfälle forcieren.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Es werden nicht sämtliche rezyklierfähigen Abfälle einer getrennten Sammlung zugeführt. Getrennt gesammelte rezyklierfähige Abfälle dürfen verbrannt werden. |
Getrennte Sammlung sämtlicher rezyklierfähiger Abfälle. Getrennt gesammelte rezyklierfähige Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. |
Beschreibung der Maßnahme:
LKW-Gütertransporte tragen wesentlich zum Schadstoffausstoß im Straßenverkehr bei. Abfalltransporte sollen daher auf die Schiene oder andere Verkehrsmittel mit ähnlichem Schadstoffpotential verlagert werden, um Schadstoffemissionen durch Abfalltransporte zu reduzieren.
Umsetzung von Ziel 9
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Abfalltransporte werden mit LKW durchgeführt. In der Verbringungsdatenbank werden bei notifizierungspflichtigen Abfalltransporten die Transportmittel angegeben. Eine Auswertung kann nach Art des eingesetzten Transportmittels erfolgen; dies soll daher als Kennzahl herangezogen werden. Derzeit erfolgen ca. 18% der notifizierten Abfalltransporte mit der Bahn. Laut Statistik Austria sind im Jahr 2019 1.272.716.000 Tonnenkilometer an Transportleistung im Schienengüterverkehr in Österreich auf den Bereich "Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle" gefallen. Zum Vergleich wurden laut Daten der Statistik Austria im Jahr 2019 18,9 Milliarden Tonnenkilometer an Transportleistung im Straßengüterverkehr in Österreich erbracht und fallen ca. 4% des Straßengüterverkehrs auf Abfalltransporte. |
Erhöhung der notifizierungspflichtigen Abfalltransporte mit der Bahn oder anderen im Hinblick auf das Schadstoffpotential vergleichbaren Verkehrsmittel auf 28%. |
Beschreibung der Maßnahme:
Festlegung einer Mehrwegquote für Getränke im Lebensmitteleinzelhandel. Schrittweise soll die Mehrweg-Quote für Getränkeverpackungen auf 25% bis zum Jahr 2025 erhöht werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Der Mehrweganteil betrug 2019 gemäß Nachhaltigkeitsagenda vom Juni 2020 19% mit Milch und Soda bzw. 22,8% ohne Milch und Soda. |
2025 soll die Mehrwegquote bei insgesamt abgegebenen Getränkeverpackungen (einschließlich Gastronomie) 25% (bezogen auf das Volumen) betragen. |
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Hoher Ressourcenverbrauch für Einweg-Getränkeverpackungen. In Österreich werden jährlich etwa 50.000 t EW-Kunststoffflaschen, 15.000 t Dosen, 65.000 t EW-Glasflaschen und 21.000 t Getränkeverbundkartons in Verkehr gesetzt (Quelle: Nachhaltigkeitsagenda 2020). (Aufgrund der mangelnden Datenlage, wird mit diesen Daten gerechnet; die Massen, die davon im LEH > 400 m2 verkauft werden, liegen etwa 10% darunter.) |
Reduktion der Einweggebinde um einen Prozentpunkt das entspricht unter der Annahme einer gleichmäßigen Reduktion der betroffenen Packstoffe insgesamt rund 1.900 t (Kunststoff 630 t, Aluminium 190 t, Glas 810 t, Getränkeverbundkarton 260 t). |
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in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Personalaufwand |
-299 |
-305 |
-302 |
-308 |
-314 |
|
Betrieblicher Sachaufwand |
-105 |
-107 |
-106 |
-108 |
-110 |
|
Aufwendungen gesamt |
-404 |
-412 |
-408 |
-416 |
-424 |
Die Einsparungen für den Bund ergeben sich durch die Ersparnis der Erfassung von Notifikationen und Meldungen, die auf Grundlage der EG-Verbringungsverordnung zu erfolgen haben, durch die BMK als zuständige Behörde.
|
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Personalkosten |
-57 |
-58 |
-59 |
-60 |
-61 |
|
Betriebliche Sachkosten |
-20 |
-20 |
-21 |
-21 |
-21 |
|
Kosten gesamt |
-77 |
-78 |
-80 |
-81 |
-82 |
Die Einsparungen für die Länder ergeben sich aufgrund der Ersparnis der Veraktung der Meldung des Abfallbeauftragten und dadurch, dass durch automatisierte Übernahme von Stammdaten aus anderen Registern der Abgleich dieser Daten wegfällt sowie das Anschreiben der Unternehmen mit der Aufforderung, die Daten zu aktualisieren.
Die Mehrkosten ergeben sich durch die Anzeige der Abbestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers und der verantwortlichen Person, die zu verakten ist. Weiters ergeben sich Mehrkosten durch die Erstellung von Feststellungsbescheiden gemäß Paragraph 6, AWG 2002 im Hinblick auf die Fragestellung welcher Produktgruppe eine Verpackung einer Verordnung nach Paragraph 13 h, Absatz 2, zuzuordnen ist.
Mehrkosten ergeben sich ebenfalls durch den vermehrten Kontrollaufwand bei LKW-Abfalltransporten
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
|
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Be-Entlastung (in Tsd. €) |
|
1 |
elektronische Meldung der Bestellung eines Abfallbeauftragten |
Paragraph 11 |
-2 |
|
2 |
Registrierungspflicht für Transporteure |
Paragraph 21, Absatz 2 b |
1 |
|
3 |
Veröffentlichungen durch die Sammel- und Verwertungssysteme |
Paragraph 29, Absatz 9 |
0 |
|
4 |
Anzeige der Abbestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person |
Paragraph 26, Absatz 5 a, AWG 2002 |
3 |
|
5 |
Elektronische Notifikation einer grenzüberschreitenden Verbringung |
Paragraph 67, AWG 2002 |
0 |
|
6 |
Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung |
Paragraph 72 b |
0 |
|
7 |
Automatisierte Übernahme von Stammdaten aus anderen Registern |
Paragraph 21 und 22 AWG 2002 |
-259 |
|
8 |
Begleitscheinpflicht für nicht gefährliche POP-Abfälle |
§18 und Paragraph 19, AWG 2002 |
185 |
|
9 |
Nachweispflicht Abfalltransporte über Schiene |
Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10 |
3.453 |
|
10 |
Nachweispflicht Mehrwegquote |
Paragraph 14 b |
2.064 |
Im Zuge der Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung sollen Informationsverpflichtungen vermehrt elektronisch erfolgen bzw. automatisiert Daten anderer Register übernommen werden. Dadurch ergeben sich Einsparungen bei den Unternehmen.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte durch die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle führt zu einem erhöhten Aufwand für diese Stelle. Dem stehen Einsparungen bei den Sammel- und Verwertungssystemen gegenüber.
Die Vorgabe an Sammel- und Verwertungssysteme, insolvenzfeste Sicherstellungen in der Höhe der Kosten von drei Monaten Systembetrieb in Form von Bankgarantien oder anderen Garantien vorzulegen entspricht im Wesentlichen den bereits bestehenden Vorgaben. Der Unterschied ist, dass das Geld nicht dem BMK für allfällige "Ersatzvornahmen", sondern den operativen Partnern des jeweiligen Systems zur Verfügung stehen soll.
Die Aufwendungen für die Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung durch die Sammel- und Verwertungssysteme entspricht ungefähr € 750.000,-- womit im Durchschnitt auf jeden betroffenen Hersteller (2500) Kosten von ca. € 300,-- entfallen.
Für die Steigerung des Einsatzes von Mehrwegverpackungen im Lebensmitteleinzelhandel (nur Geschäfte über 400m2) wird für die nächsten fünf Jahre (2021 bis 2025) insgesamt von keinen nennenswerten Mehrkosten für den Handel ausgegangen, da sich die Kosten und Einsparungen weitgehend aufheben werden (Anschaffung zusätzlicher MW-Gebinde und Transporteinheiten, Anschaffung von Rücknahmeautomaten sofern nicht vorhanden, das ist mit ca. € 2,5 Mio pro Jahr anzusetzen, Kosten für Abfüller wie zB das Auswaschen stehen Einsparungen für Lizenzgebühren von € 0,75 Mio je eingesparten Prozentpunkt pro Jahr, Einsparungen durch den Wegfall des Ankaufs von Einweggebinden und des Kostenersatzes für Litteringkosten gegenüber.)
Zudem sind diesbezügliche Förderungen geplant.
Durch die Teilnahmepflicht der Hersteller von gewerblichen Verpackungen sind für die zuletzt gemeldeten 3000 Tonnen zusätzlich Lizenzentgelte an die Sammel- und Verwertungssysteme zu bezahlen. Betroffen sind 73 Unternehmen und ein Lizenzentgeltvolumen von hochgerechnet € 227.000,--. Dem stehen allerdings Einsparungen für das Ergreifen von Maßnahmen zur Rücknahme, Lagerung und Verwertung in ungefähr demselben Ausmaß gegenüber.
Entsprechend den in den impact assessments der Europäischen Kommission zum Abfallpaket und zur SUP-RL angenommenen CO2 Einsparungen, werden mit den im AWG 2002 umzusetzenden Maßnahmen, wie insbesondere dem Verbrennungsverbot, dem Verbot bestimmter Einwegkunststoffartikel und den erhöhten Recyclingquoten jedenfalls mehrere 100.000t CO2-Äquivalente eingespart.
(Siehe Entwurf des Maßnahmenpakets zum Nationalen Energie- und Klimaplan-NEKP).
Alleine die durch die Sammel- und Verwertungssysteme erzielten Einsparungen durch getrennte Sammlung und Verwertung von Verpackungen werden lt. Bericht der ARA-AG (Transparenz- und Nachhaltigkeitsbericht 2019, S. 66) 520.000 t CO2-Äquivalente eingespart.
Durch die Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene bzw. im Hinblick auf das Schadstoffemissionspotential gleichwertiger Verkehrsmittel sollen Schadstoffe durch den LKW-Güterverkehr eingespart werden. Es erfolgen ca. 130 000 notifizierte Verbringungen im Jahr. Zu berücksichtigen ist, dass Bahntransporte volumsmäßig größer sind als LKW-Transporte. Geplant ist ca. 10% der Verbringungen dh. 13.000 Verbringungen per LKW im Jahr einzusparen. Bei Annahme einer durchschnittlichen Transportstrecke von 300 km und eines durchschnittlichen CO2-Äquivalent von 701,7 g/Fkm (Quelle UBA GmbH) ergibt das eine Einsparung von 2.736t CO2-Äquivalenten. Es ist davon auszugehen, dass die nicht notifizierungspflichtigen Abfalltransporte (Grüne Liste Abfälle, nationale Transporte) ein Vielfaches der notifizierungspflichtigen Abfalltransporte ausmachen. Laut Daten der Statistik Austria sind ca. 4% des Straßengüterverkehrs Abfalltransporte. Laut Klimaschutzbericht 2019 (UBA GmbH) verursacht der Güterverkehr im Jahr 2017 8.458.000 t CO2-Äquivalent an Schadstoffemissionen. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein jährliches Einsparungspotential von über 10.000t CO2-Äquivalenten pro Jahr durch diese Maßnahme erreicht wird.
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
|
Treibhausgasemissionen |
Größenordnung |
Erläuterung |
|
Abnahme |
700.000 |
Verbrennungsverbot, Verbot bestimmter Einwegkunststoffartikel und Recyclingquoten |
|
Abnahme |
10.000 |
Einsparung von Abfalltransporten mit LKW |
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.
Erläuterung
Die Vermeidung und das Verbot von Kunststoffeinwegprodukten sollte zu einer Entlastung der Umwelt und insbesondere der Fließgewässer und Seen von diffusen Plastikeinträgen führen.
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.
Erläuterung
Durch das Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte ist weniger Littering und damit eine Entlastung der Umweltverschmutzung in der Landschaft, den Flüssen und in den Meeren zu erwarten.
Durch das vorgesehene Importverbot zur Deponierung ist eine Einsparung von mehr als 10.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle auf der Deponie pro Jahr zu erwarten.
Quantitative Auswirkungen auf Abfall
|
Nicht gefährliche Abfälle |
Größenordnung |
Erläuterung |
|
bestimmte Abfallmischungen |
40.000 |
|
|
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
13 |
14 |
14 |
||
|
Einsparungen/reduzierte Auszahlungen |
404 |
412 |
421 |
429 |
438 |
|
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Durch Einsparungen |
43.02.01 Abfallw. u. Chemie |
0 |
13 |
14 |
14 |
||
Erläuterung der Bedeckung
Bedeckung erfolgt durch Einsparungen aus dem laufenden Budget.
Die Verrechnung der Kosten, welche den Leistungen "EDM-Programm – V/4" des Arbeitsprogramms der Abteilung V/4 (KOSTL 5AC04011, KOTR 43K05AC04510) und "EDM – Betrieb & Wartung -V/2" des Arbeitsprogramms der Abteilung V/2 (KOSTL 5AC02011, KOTR 43K05AC02521) zuzuordnen sind, erfolgt bei der Finanzposition 43.02.01.00.7270.000.
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
||||||
|
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
|
Länder |
-56,73 |
-1,21 |
-57,87 |
-1,21 |
-59,02 |
-1,21 |
-60,20 |
-1,21 |
-61,41 |
-1,21 |
|
Bund |
-299,44 |
-6,31 |
-305,43 |
-6,31 |
-301,69 |
-6,19 |
-307,72 |
-6,19 |
-313,88 |
-6,19 |
|
GESAMTSUMME |
-356,17 |
-7,52 |
-363,30 |
-7,52 |
-360,71 |
-7,40 |
-367,92 |
-7,40 |
-375,29 |
-7,40 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
||||||||
|
Maßnahme / Leistung |
Körper-schaft |
Verwgr. |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
Fallzahl |
Zeit (h) |
|
elektronische Meldung des Abfallbeauftragten |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
250 |
-0,3 |
250 |
-0,3 |
250 |
-0,3 |
250 |
-0,3 |
250 |
-0,3 |
|
Anzeige der Abbestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers oder verantwortlichen Person |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
340 |
0,3 |
340 |
0,3 |
340 |
0,3 |
340 |
0,3 |
340 |
0,3 |
|
Automatisierte Übernahme von Daten aus anderen Registern |
Länder |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
8.400 |
-0,3 |
8.400 |
-0,3 |
8.400 |
-0,3 |
8.400 |
-0,3 |
8.400 |
-0,3 |
|
Registrierungspflicht für Transporteure |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b |
50 |
-0,2 |
50 |
-0,2 |
50 |
-0,2 |
50 |
-0,2 |
50 |
-0,2 |
|
elektronische Notifikation Verbringung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
40 |
-0,3 |
40 |
-0,3 |
40 |
-0,3 |
40 |
-0,3 |
40 |
-0,3 |
|
elektronische Meldung Verbringung |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
63.500 |
-0,2 |
63.500 |
-0,2 |
63.500 |
-0,2 |
63.500 |
-0,2 |
63.500 |
-0,2 |
|
Feststellungsbescheid |
Länder |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
20 |
2,0 |
20 |
2,0 |
20 |
2,0 |
20 |
2,0 |
20 |
2,0 |
|
zusätzlicher Kontrollaufwand Abfalltransporte mit LKW |
Bund |
ED-Fachdienst E2a; W 2 |
200 |
1,0 |
200 |
1,0 |
200 |
1,0 |
||||
Die jeweiligen Einsparungen bzw. Mehraufwendungen ergeben sich aufgrund der Rückmeldungen der zuständigen Behörden sowie Erfahrungswerten.
|
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|
Länder |
-19.856,10 |
-20.253,23 |
-20.658,29 |
-21.071,46 |
-21.492,89 |
|
Bund |
-104.804,70 |
-106.900,81 |
-105.591,80 |
-107.703,65 |
-109.857,72 |
|
GESAMTSUMME |
-124.660,80 |
-127.154,04 |
-126.250,09 |
-128.775,11 |
-131.350,61 |
|
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
elektronische Meldung der Bestellung eines Abfallbeauftragten |
Paragraph 11 |
geänderte IVP |
National |
-2.313 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Bestellung des Abfallbeauftragten soll elektronisch erfolgen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Zuordnung im Stammdatenregister des EDM erforderlich
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist ein eGovernment-Tool bei dem eine der elektronischen Signatur gleichwertigen Authentifizierung umgesetzt wurde.
|
Unternehmensgruppierung 1: Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
-00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
-9 |
-9 |
|
Fallzahl |
250 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Lt. WKÖ-Information sind in Österreich ca. 5000 Abfallbeauftragte tätig. Es ist von einer Fluktuation von ca. 5% auszugehen.
Die Erleichterung ergibt sich aus der elektronischen Meldung sowie dem Entfall der Übermittlung der Dokumente. Diese sind lediglich im Betrieb aufzubewahren.
|
Informationsverpflichtung 2 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Registrierungspflicht für Transporteure |
Paragraph 21, Absatz 2 b |
geänderte IVP |
Europäisch |
1.048 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Transporteure von Abfällen sind gemäß der Abfallrahmenrichtlinie registrierungspflichtig. Bisher wurde diese Registrierungspflicht durch die Registrierung auf der Internetseite www.dietransporteure.at als abgedeckt angesehen. Da mittlerweile der größte Teil der Abfalltransporte durch ausländische Transporteure erfolgt, und die Internetseite www.dietransporteure.at nur die Möglichkeit der Registrierung für österreichische Firmen abdeckt, sollen sich Transporteure von Abfällen auf edm.gv.at registrieren.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Registrierung
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist ein eGovernment-Tool bei dem eine der elektronischen Signatur gleichwertigen Authentifizierung umgesetzt wurde.
|
Unternehmensgruppierung 1: Transporteure von Abfällen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis |
00:10 |
37 |
0,00 |
0 |
6 |
6 |
|
Unternehmensanzahl |
170 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Es sind im Rahmen des Verfahrens gemäß der EU-VerbringungsV zahlreiche (auch ausländische) Transporteure bereits durch die Behörde im Register erfasst worden. Diese müssen sich in Folge nicht erneut registrieren.
|
Informationsverpflichtung 3 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Veröffentlichungen durch die Sammel- und Verwertungssysteme |
Paragraph 29, Absatz 9 |
geänderte IVP |
Europäisch |
176 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Sammel- und Verwertungssysteme sollen künftig neben den gültigen Tarifen auch ihre Eigentumsverhältnisse, das Verfahren zur Auswahl der für sie tätigen Sammler und Behandler sowie Informationen zur Zielerreichung auf ihrer Internetseite veröffentlichen und aktuell halten.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
|
Unternehmensgruppierung 1: Sammel- und Verwertungssysteme |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Veröffentlichung der vorhandenen Daten |
00:10 |
46 |
0,00 |
0 |
8 |
8 |
|
Unternehmensanzahl |
23 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Die zu veröffentlichen Daten sind in den Unternehmen bereits vorhanden und müssen lediglich online gestellt werden. Jährlich ändern werden sich in der Regel neben den schon bisher zu veröffentlichenden Tarifen die Angaben zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung.
|
Informationsverpflichtung 4 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Anzeige der Abbestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person |
Paragraph 26, Absatz 5 a, AWG 2002 |
neue IVP |
National |
3.145 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Abbestellung des abfallrechtlichen Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person soll der Behörde angezeigt werden.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
|
Unternehmensgruppierung 1: Abfallsammler und -behandler |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
9 |
9 |
|
Fallzahl |
340 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Im EDM sind ca. 1700 juristische Personen als Abfallsammler oder -behandler registriert. Diese müssen zumindest einen abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. eine verantwortliche Person bestellt haben. Angenommen wird eine Fluktuation von 5%.
|
Informationsverpflichtung 5 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Elektronische Notifikation einer grenzüberschreitenden Verbringung |
Paragraph 67, AWG 2002 |
geänderte IVP |
Europäisch |
-370 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist in bestimmten Fällen gegenüber der Behörde zu notifizieren. Diese Notifikation soll elektronisch erfolgen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Zuordnung im Stammdatenregister des EDM erforderlich
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist ein eGovernment-Tool bei dem eine der elektronischen Signatur gleichwertigen Authentifizierung umgesetzt wurde.
|
Unternehmensgruppierung 1: Abfallerzeuger, Abfallsammler und -behandler |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
-00:15 |
37 |
0,00 |
0 |
-9 |
-9 |
|
Fallzahl |
40 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Durch die elektronische Notifikation wird der Zeitaufwand für das Kopieren von mehreren Ausfertigungen sowie deren Versendung minimiert.
|
Informationsverpflichtung 6 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung |
Paragraph 72 b |
geänderte IVP |
Europäisch |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Meldung des tatsächlichen Beginns der Verbringung aus Österreich sowie die Meldung der Entgegennahme der Abfälle durch die Behandlungsanlage, die Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Behandlungsanlage und die Bestätigung über die Behandlung der Abfälle bei Verbringungen nach Österreich sollen elektronisch erfolgen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Zuordnung im Stammdatenregister des EDM erforderlich
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist ein eGovernment-Tool bei dem eine der elektronischen Signatur gleichwertigen Authentifizierung umgesetzt wurde.
|
Fallzahl |
63.500 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Keine nennenswerten Ersparnisse, da die Meldungsverpflichtung aufgrund der VerbringungsV bereits besteht.
|
Informationsverpflichtung 7 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Automatisierte Übernahme von Stammdaten aus anderen Registern |
Paragraph 21 und 22 AWG 2002 |
geänderte IVP |
National |
-259.001 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sollen die Register gemäß AWG 2002 auch Daten aus anderen zum Zwecke der Verwaltung und des E-Governments eingerichteten Registern des Bundes übernehmen dürfen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Zuordnung im Stammdatenregister des EDM erforderlich
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 ist ein eGovernment-Tool bei dem eine der elektronischen Signatur gleichwertigen Authentifizierung umgesetzt wurde.
|
Unternehmensgruppierung 1: Abfallerzeuger, Abfallsammler und -behandler |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis |
-00:10 |
37 |
0,00 |
0 |
-6 |
-6 |
|
Unternehmensanzahl |
42.000 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
|
Informationsverpflichtung 8 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Begleitscheinpflicht für nicht gefährliche POP-Abfälle |
§18 und Paragraph 19, AWG 2002 |
neue IVP |
Europäisch |
185.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die EU-POP-Verordnung sieht eine Überwachung und Rückverfolgbarkeit von POP-Abfällen im Einklang mit Artikel 17 der Abfallrahmenrichtlinie vor, sohin eine Rückverfolgbarkeit von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort samt diesbezüglicher Überwachung. Auch nicht gefährliche POP-Abfälle sollen daher der Begleitscheinpflicht unterliegen.
Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Abwicklung der Meldungen erfolgt über das bestehende Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002, edm.gv.at
Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Nachverfolgbarkeit der POP-Abfälle entsprechend der EU-POP-Verordnung erforderlich
Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein. Anbringen erfolgt nach den Prinzipien des §22c in Verbindung mit §22d (2) AWG 2002
|
Unternehmensgruppierung 1: Abfallerzeuger |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
00:04 |
37 |
0,00 |
0 |
2 |
2 |
|
Fallzahl |
60.000 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Dzt. werden rund 600.000 Begleitscheine pro Jahr insgesamt gemeldet. Für die Kalkulation wurde angenommen, dass es aufgrund der Meldung der nicht gefährlichen POP-Abfälle zu einer Steigerung um 10% kommt. Dieser Wert stellt einen zu erwartenden Maximalwert dar.
|
Unternehmensgruppierung 2: Abfallsammler und -behandler |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle |
00:01 |
37 |
0,00 |
0 |
1 |
1 |
|
Fallzahl |
60.000 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Dzt. werden rund 600.000 Begleitscheine pro Jahr insgesamt gemeldet. Für die Kalkulation wurde angenommen, dass es aufgrund der Meldung der nicht gefährlichen POP-Abfälle zu einer Steigerung um 10% kommt. Dieser Wert stellt einen zu erwartenden Maximalwert dar.
Es handelt sich um eine elektronische Meldung im Wege des Registers edm.gv.at. Für die Meldung steht optional ein Gratiswerkzeug zur Verfügung.
|
Informationsverpflichtung 9 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Nachweispflicht Abfalltransporte über Schiene |
Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10 |
geänderte IVP |
National |
3.453.333 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Abfalltransporte sollen ab einer bestimmten Transportstrecke über die Schiene oder vom Schadstoffpotential gleichwertige Verkehrsmittel erfolgen, LKW-Abfalltransporte haben entsprechende Nachweise mitzuführen, wenn diese nicht über die Schiene erfolgen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
|
Unternehmensgruppierung 1: Transporteure |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
00:01 |
25 |
0,00 |
0 |
0 |
0 |
|
Unternehmensanzahl |
3.700 |
|
Frequenz |
2200 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Aufgrund der Bestimmung sind beim Transport von Abfällen bestimmte Nachweise vom Transporteur mitzuführen. In vielen Fällen kann die Nachweispflicht durch die Transportpapiere, die bereits mitzuführen sind, erfolgen. Für die Fälle, in denen die Transportpapiere für die erforderliche Nachweispflicht nicht ausreichen, wird für das Bereitstellen des zusätzlichen Nachweises 1 Minute angenommen.
Angenommen wird eine durchschnittliche Anzahl an LKW-Lenkern von 10 pro Transporteur, 220 Arbeitstagen im Jahr und täglich 1 Minute für die Zusammenstellung der mitzuführenden Nachweise.
|
Unternehmensgruppierung 2: Personen, die Abfalltransporte veranlassen |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen |
00:05 |
37 |
0,00 |
0 |
3 |
3 |
|
Unternehmensanzahl |
400 |
|
Frequenz |
50 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Abfallsammler und einige größere Unternehmen, die Abfälle erzeugen, werden in der Regel der Kreis der Unternehmen sein, die Abfalltransporte veranlassen. Diese werden für die Abfalltransporte neben einem Angebot für den Abfalltransport auch die für die relevante Bestimmung erforderlichen Nachweise zusammenstellen bzw. für den Transport bereitstellen müssen. Es wird davon ausgegangen, dass dies durchschnittlich 50 Mal im Jahr pro Unternehmen erfolgt.
|
Informationsverpflichtung 10 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Verwaltungslasten (in €) |
|
Nachweispflicht Mehrwegquote |
Paragraph 14 b |
neue IVP |
National |
2.064.000 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Letztvertreiber hat gemäß Paragraph 14 b, Nachweise über die angebotenen Getränkeartikel und die Masse der von ihm jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkearten gemäß Absatz eins bis zum 15. März des Folgejahres an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 30 a, zu übermitteln.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.
|
Unternehmensgruppierung 1: Letztvertreiber Getränke |
Zeit (hh:mm) |
Gehalt/h in € |
Externe Kosten |
Afa |
Kosten (in €) |
Lasten (in €) |
|
Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen |
30:00 |
37 |
0,00 |
0 |
1.110 |
1.110 |
|
Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle |
05:00 |
36 |
0,00 |
0 |
180 |
180 |
|
Unternehmensanzahl |
1.600 |
|
Frequenz |
1 |
|
Sowieso-Kosten in % |
0 |
Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:
Die Verpflichtung besteht erstmals für das Jahr 2023.
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
|
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
|
Umwelt |
Wasser |
|
|
Umwelt |
Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
|
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