römisch eins. In dieser Novelle sollen mehrere EU-Richtlinien umgesetzt werden:
Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket
Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.
Durch dieses Paket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:
Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinien ist der 5. Juli 2020.
Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Als Folge von Wiederverwendung müssen keine neuen Produkte erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden, was zur Ressourcenschonung führt. Dies bewirkt auch eine Reduktion von Emissionen. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden.
Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen – bis zum Jahr 2035 auf mindestens 65% – auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten.
Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sollen im AWG 2002 verankert und betreffend Verpackungen in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert werden.
Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.
In Bezug auf die Deponierung dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 zur Verwertung geeignete Abfälle, nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Diese Vorgaben werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. präzisiert.
Die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)
Die Meeresvermüllung – mitverursacht durch den Eintrag von Abfällen über Flüsse – wird zunehmend als globales Problem anerkannt. Auch für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, ist die Verminderung der Meeresvermüllung ein wichtiges Thema. Auch die Europäische Union leistet dazu ihren Beitrag. Im Kontext ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ gelangte die Europäische Kommission zum Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen.
Am 28. Mai 2018 wurde der Vorschlag der Europäischen Union für eine Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht. Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) wurde am 5. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft.
In erster Linie ist Ziel der Richtlinie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen.
Die wesentlichen Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten bis zum 3. Juli 2021 umzusetzen und sollen im AWG 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert werden.
römisch zwei. Für folgende EU-Verordnungen bedarf es einer Ergänzung:
römisch drei. Weitere Maßnahmen insbesondere zur Umsetzung des Regierungsprogramms:
Der Verkehrssektor zählt zu den Hauptverursachern für Treibhausgasemissionen. Im LKW-Verkehr sind die spezifischen Emissionen pro Verkehrsaufwand (Tonnenkilometer) durch bessere Motoren, Abgastechnik und eine bessere Kraftstoffqualität zwar gesunken, der Verkehrsaufwand der LKW ist jedoch stetig gestiegen. Zielsetzung der Bundesregierung ist ein verstärkter Transport „bahnaffiner Güter“ auf der Schiene, um damit – im Hinblick auf die Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes und insbesondere zum Klimaschutz – einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von Emissionen im Straßenverkehr zu leisten. Dies betrifft insbesondere Abfälle, die auch angesichts ihrer unterschiedlichen Zusammensetzung potentielle Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen der Gesundheit von Menschen und der Umwelt haben. Die derzeitige Bestimmung im AWG 2002 hinsichtlich der Verlagerung von Abfalltransporten auf die Schiene (Paragraph 69, Absatz 10,) soll daher adaptiert werden, um dieser Zielsetzung besser Rechnung zu tragen.
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, umfasst die Abfallbewirtschaftung auch den Transport der Abfälle (siehe Definition für „Abfallbewirtschaftung“ in Artikel 3 Ziffer 9 der Abfallrahmenrichtlinie). Gemäß Artikel 13 der Abfallrahmenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt. Auch in Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie soll der Transport von Abfällen danach ausgerichtet werden, dass Emissionen minimiert werden. Abfälle sind Güter die als „bahnaffin“ gelten, also sich in der Regel gut eignen mit der Bahn transportiert werden zu können.
Im AWG 2002 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) ist die Emissionsminderung als Zielsetzung bereits festgelegt. Explizit soll auch der Abfalltransport genannt und somit klargestellt werden, dass diese Zielsetzung auch beim Transport von Abfällen zu beachten ist.
Der Abfalltransport mit der Bahn oder anderen im Hinblick auf den Schadstoffausstoß gleichwertigen Verkehrsmitteln statt mit dem LKW trägt unzweifelhaft zu einer Reduzierung von Luftschadstoffen bei Abfalltransporten und so zur Verbesserung der Luftqualität bei und stellt eine geeignete Maßnahme dar, um Emissionen bei Abfalltransporten zu minimieren (siehe zB https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/emissionsdaten#emissionen-im-guterverkehr-tabelle; https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/themen/mobilitaet/daten/ekz_fzkm_verkehrsmittel.pdf). Die Forcierung umweltverträglicher Transporte insbesondere auf der Schiene steht auch im Einklang mit den Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/klimaschutz/nat_klimapolitik/energie_klimaplan.html).
Schiffe und LKW mit alternativen Antrieben (Elektro, Brennstoffzelle, etc.) kommen als Verkehrsmittel bei gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential ebenfalls in Betracht.
Künftig soll die Verpflichtung zur Verlagerung von Abfalltransporten auf die Bahn – abhängig von der Länge der in Österreich zurückzulegenden Transportstrecke – stufenweise ausgeweitet werden.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bahngüterverkehr in Österreich wie auch in der EU stark ausgebaut werden soll.
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen sind die Personen/Unternehmen, die den Abfalltransport veranlassen (Auftraggeber des Transports) und der Transporteur der Abfälle (dh. das beauftragte Transportunternehmen).
Laut einer Studie von ECONOMICA ergeben sich bei Gütertransporten mit LKW nur bei Distanzen bis 100 km deutliche Kostenvorteile. Bei längeren Distanzen weisen Bahn und LKW ähnlich hohe Kosten auf, die dann als Preise an die Kunden weitergegeben werden (https://www.economica.eu/wp-content/uploads/2021/02/2013-Schienengueterverkehr-Markt-und-Wettbewerbssituation-Folder.pdf).
Bei Einpreisung der externen Umweltkosten ist bei längeren Strecken aus volkswirtschaftlicher Sicht davon auszugehen, dass der Güterverkehr über die Schiene keine Kostennachteile gegenüber dem Gütertransport über die Straße aufweist (siehe Endbericht „Berechnung beihilfefähiger Kosten für den Schienenverkehr 2016“ Herry Consult GmbH, https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:5aa0e728-903b-4f24-a321-931ba44c04bd/23_Bericht_Herry_Studie_SGV_Beihilfe_2016_161104_.pdf).
Vergleiche von Preisen für LKW-Transporte des deutschen Bundesverbandes für Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) (siehe https://www.bme.de/bme-preisspiegel-frachten-preisanstieg-setzt-sich-fort-2498/) mit Preisen von Schienengüterverkehrsanbietern bestätigen auch in Deutschland, dass die Kosten/Preise bei Strecken über 100 km vergleichbar sind, und der Abfalltransport über die Schiene deutlich besser ist.
Die Verpflichtung zur Nutzung der Bahn soll jedoch dann entfallen, wenn sich die Strecke, die jedenfalls per LKW gefahren werden muss (zB vom Ausgangspunkt zu einem Bahnterminal) durch die Verlagerung des Transports auf die Schiene nicht wesentlich verkürzt, dh. wenn zumindest 25% der Gesamtstrecke weiterhin auf der Straße zurückzulegen wären.
Eine Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Kosten dieser Regelung ist gegeben, da unter Einpreisung der externen (Umwelt)kosten die Kosten von Transporten über die Schiene mit LKW-Transporten im Durchschnitt als gleichwertig zu beurteilen sind (siehe Endbericht „Berechnung beihilfefähiger Kosten für den Schienenverkehr 2016“ Herry Consult GmbH).
Zudem muss auch die (technische) Möglichkeit bestehen, den geplanten Abfalltransport über die Schiene durchführen zu können. Dies wäre zB nicht möglich, wenn keine Schienenstrecken vorhanden sind, keine Anbieter den benötigten Abfalltransport mit der Bahn oder gleichwertigen Transportmitteln anbieten, oder keine Kapazitäten bei den Anbietern vorhanden sind. Hinsichtlich des Nachweises, dass der Transport mit der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln mit ähnlichem oder besserem Schadstoffemissionspotential nicht durchgeführt werden kann, kann die Absage eines geeigneten Anbieters hinsichtlich des konkreten Transports vorgelegt werden.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) soll in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Schienenbahnen, unter Einbindung aller interessierten Schienenbahnen, für den Bahnverkehr eine digitale Plattform einrichten, die es ermöglicht alle Bahnbetreiber über eine Plattform zu erreichen. Diese Abfrageplattform soll Anbieter und Interessenten miteinander verbinden und Nachfrage und Angebotserstellung ermöglichen sowie die Realisierung von Transaktionen erleichtern. Mit einer Anfrage erhält die Person, die einen Transport durchführen will bzw. der dafür Verantwortliche binnen zwei Werktagen entweder das Anbot oder eine Absage. Hinsichtlich des Nachweises, dass der Transport mit der Bahn oder anderen Verkehrsmitteln mit ähnlichem oder besserem Schadstoffemissionspotential nicht durchgeführt werden kann, kann diese Absage hinsichtlich des konkreten Transports vorgelegt werden. Der Mehrwert dieser Plattform ergibt sich vor allem aus reduzierten Transaktionskosten der Beteiligten und ermöglicht neue Servicemodelle zum Nutzen der Umwelt. Bereits Anfang 2021 soll mit einem Piloten gestartet werden, um ausreichend Zeit für die Registrierung und Erprobung der Plattform zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft wird die Realisierung dieses Projekts unterstützen.
Klargestellt werden soll, dass die Kontrolle der Nachweise beim Transport neben den Organen des BMK im Rahmen der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung durch die Zollbehörden erfolgt.
Entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) soll die Kreislaufwirtschaft sowie die effiziente Nutzung von Ressourcen als Zielsetzung in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, aufgenommen werden. Auch die getrennte Sammlung im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 10,) soll als Grundsatz im AWG 2002 verankert werden.
Aus der Abfallrahmenrichtlinie übernommen werden die Definitionen der „getrennten Sammlung“ und des „Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung“. Aus der SUP-Richtlinie übernommen werden die Definitionen eines „Einwegkunststoffprodukts“ und der „oxo-abbaubaren Kunststoffe“.
Die Definitionen „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ bleiben – entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie – unverändert und haben insbesondere Bedeutung für die Berechnung der Recyclingquoten.
Die Anrechenbarkeit von chemischem Recycling wird durch die AWG-Novelle nicht ausgeschlossen. Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit ist die Einhaltung der Definition Recycling und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004. Auf europäischer Ebene sollen Bedingungen, unter denen diese Verfahren dem Recycling zuzurechnen sind, konkretisiert werden. Diese EU-Vorgaben sind dann von allen Mitgliedstaaten zu übernehmen.
In der Definition für Nebenprodukte (Paragraph 2, Absatz 3 a,) soll entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 festgelegt werden, dass den Besitzer des Nebenproduktes die Nachweispflicht trifft bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines Nebenproduktes gegeben sind. Aufgrund der vorgelegten Nachweise bzw. Unterlagen wird durch die Behörde beurteilt, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Die Qualifikation einer Sache als Nebenprodukt, unter Heranziehung der Kriterien der Definition in Paragraph 2, Absatz 3 a,, soll weiterhin in erster Linie durch den Besitzer der Sache selbst erfolgen.
Bei begründetem Zweifel kann die Frage der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 geklärt werden. Die Behörde beurteilt diese aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen und stellt fest, ob aufgrund dieser Unterlagen ein Abfall vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung erfolgt im Einzelfall und hat keinen rechtsgestaltenden Charakter, dh. die Abfalleigenschaft oder Nichtabfalleigenschaft kann mit einem Feststellungsbescheid nicht festgelegt, sondern lediglich festgestellt werden.
Die dafür gemäß der Abfallrahmenrichtlinie notwendigen Durchsetzungsbestimmungen sollen im AWG 2002 im Rahmen des Aufsichtsrechts umgesetzt werden. Gleiches gilt für Genehmigungs- und Erlaubnisbescheide.
Auf nationaler Ebene sollen auf Verordnungsebene – erforderlichenfalls auch entsprechend den Bestimmungen der Abfallrahmenrichtlinie – nähere Kriterien für die Bedingungen, gemäß denen eine Sache als Nebenprodukt anzusehen ist, geschaffen werden können.
Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen fest (siehe auch Anhang 1a). Zu diesem Zweck wird der Begriff „Siedlungsabfälle“ definiert. Diese Definition aus der Abfallrahmenrichtlinie soll wortgleich in das AWG 2002 übernommen und damit die derzeitige Definition für „Siedlungsabfälle“ geändert werden. Unter „Haushalten“ im Sinne dieser Bestimmung sind private Haushalte zu verstehen. Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure. Das bedeutet, dass die Definition selbst, wie auch die anderen Definitionen, keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten in der Abfallbewirtschaftung hat und keine Änderung der Verantwortlichkeit der Bundesländer bewirkt.
Untergliederungen bei Siedlungsabfällen, wie diese im Landesrecht häufig vorgenommen wurden, sind weiterhin möglich. Ebenso kann zur Auslegung des Begriffs auch weiterhin das Europäische Abfallverzeichnis (insbesondere die Gruppe 20) herangezogen werden.
Festzuhalten ist, dass – wie auch in den Materialien zur Stammfassung des AWG 2002 (984 der Beilagen römisch 21 . Gesetzgebungsperiode – Material) erläutert – eine ausschließliche Bundeskompetenz hinsichtlich der gefährlichen Abfälle besteht. Hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle gibt es eine durch die Bedarfskompetenz des Bundes eingeschränkte Landeskompetenz. Diese Bedarfsgesetzgebung des Bundes für nicht gefährliche Abfälle wurde hinsichtlich der Ziele und Grundsätze, der sonstigen allgemeinen Bestimmungen, der Abfallvermeidungs- und -verwertungsbestimmungen, der Behandlungspflichten, der Aufzeichnungspflichten, der Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler, der Einrichtung und Führung von elektronischen Registern, der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung, der Sammel- und Verwertungssysteme, des Anlagenrechts, der Verbringung, der Behandlungsaufträge und der Kontrolle in Anspruch genommen. Insoweit im Bereich der nicht gefährlichen Abfälle eine Regelung auf Bundesebene getroffen wird, wird die Regelungskompetenz der Bundesländer zurückgedrängt (siehe VwGH 21.10.1999, 99/07/0060). Die Regelungskompetenz der Bundesländer hinsichtlich der Siedlungsabfälle, dh. insbesondere die Ausgestaltung der Durchführung der Sammlung dieser Abfälle und die Gebührenfestlegung und -vorschreibung wird nicht geändert.
Festzuhalten ist weiters, dass laut Erwägungsgrund 6 der Richtlinie (EU) 2018/851 Siedlungsabfälle eine äußerst komplexe und gemischte Zusammensetzung haben, die eine Bewirtschaftung besonders schwierig macht. Die Art und Weise der Bewirtschaftung dieses Abfallstromes ist dabei ein guter Anhaltspunkt für die Qualität des Abfallbewirtschaftungssystems in einem EU-Mitgliedstaat. Jene EU-Mitgliedstaaten, die eine effiziente Abfallbewirtschaftung dieses Abfallstromes erreicht haben, schneiden in der allgemeinen Abfallbewirtschaftung in der Regel besser ab.
Mit der Definition für „nicht gefährliche Abfälle“ soll klargestellt werden, dass Abfälle entweder den nicht gefährlichen Abfällen oder den gefährlichen Abfällen zuzuordnen sind.
Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung (Verfüllung) von Bau- und Abbruchabfällen fest (siehe auch Anhang 1a). Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie (EU) 2018/851 der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ definiert. Diese Definition soll in das AWG 2002 übernommen werden.
Mit der Definition für Bau- und Abbruchabfälle soll auch klargestellt werden, dass dies Abfälle sind, die durch Abbrucharbeiten entstehen wie zB Ziegelbruch und nicht Abfälle, die bei Abbrucharbeiten anfallen wie zB Jausenabfälle der Bauarbeiter.
Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ soll zur Klarstellung auch bei der Behandlungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 7, statt des Begriffs „Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen,“ verwendet werden.
Die Definition für „Bioabfälle“ soll in das AWG 2002 übernommen werden. Diese Bioabfälle sind gemäß der Definition für Siedlungsabfälle den Siedlungsabfällen zuzuordnen und für die Berechnung der Recyclingquote für Siedlungsabfälle relevant.
Klargestellt wird, dass der Geltungsbereich der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1992,, über die Bioabfälle gemäß dieser vorgeschlagenen Definition hinausgeht. Mit dieser Verordnung sind nicht nur die in der Definition genannten Bioabfälle, sondern auch weitere biogene Abfälle umfasst, für die auch Trennpflichten festgelegt werden.
Die EU-POP-Verordnung wurde neu gefasst und sieht eine Überwachung und Rückverfolgbarkeit von POP-Abfällen im Einklang mit Artikel 17 der Abfallrahmenrichtlinie vor, sohin eine Rückverfolgbarkeit von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort samt diesbezüglicher Überwachung (Aufzeichnungsführung und Festlegung von Sanktionen). Zur leichteren Lesbarkeit soll daher im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für POP-Abfälle (insbesondere Paragraph 16, Absatz 4,) eine Definition aufgenommen werden. POP-Abfälle können sowohl gefährliche Abfälle als auch nicht gefährliche Abfälle sein. Als POP-Abfälle sollen sie der Begleitscheinpflicht unterliegen. Die Angabe, dass es sich um POP-Abfälle handelt, soll bei POP-Abfällen im Begleitschein und der diesbezüglichen Meldung einheitlich durch Angabe eines bestimmten Zeichens erfolgen (das am EDM-Portal veröffentlicht werden wird), das unter den Bemerkungen am Anfang (sohin am Anfang des „Bemerkungsfelds“) der jeweiligen elektronischen Meldung anzugeben ist. Diese Angabe soll in der Meldung sowohl bei „gefährlichen“ als auch bei „nicht gefährlichen“ POP-Abfällen in dieser Form erfolgen um die Nachverfolgbarkeit von POP-Abfällen zu verbessern.
Die Begleitscheine sind formfrei. Das BMK wird ein adaptiertes Musterformular, das auch geeignet ist für nicht gefährliche POP-Abfälle verwendet zu werden, auf der Homepage und am EDM-Portal veröffentlichen.
Die BMK soll ermächtigt werden, technische Vorgaben für POP-Abfälle bei elektronischer Aufzeichnungsführung und elektronischer Meldung zu regeln.
Aufgrund der neuen EU-POP-Verordnung ist es auch notwendig, die Strafbestimmung weiter zu fassen und jeglichen Umgang mit Abfällen, der nicht dieser Verordnung entspricht, unter Strafe zu stellen.
Der Begriff „stoffliche Verwertung“ wird im AWG 2002 bereits für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 37, verwendet. Die Richtlinie (EU) 2018/851 definiert den Begriff „stoffliche Verwertung“ nicht deckungsgleich mit der derzeitigen Definition im AWG 2002, sondern definiert diesen Begriff enger. Da die Bedeutung des Begriffs „stoffliche Verwertung“ gemäß der Richtlinie (EU) 2018/851 ausschließlich Bedeutung für die Berechnung der Quoten für Bau- und Abbruchabfälle gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera b, der Abfallrahmenrichtlinie hat, soll die Definition der Richtlinie (EU) 2018/851 nur für diesen Bereich in das AWG 2002 übernommen werden. Für die Abgrenzung im Anlagenverfahren gemäß Paragraph 37, soll weiterhin die derzeitige Definition im AWG 2002 gelten, um Verschiebungen in den Geltungsbereich des Anlagenrechts des AWG 2002 zu vermeiden.
Die Definition des Begriffs „Abfallvermeidung“ wurde in der Abfallrahmenrichtlinie leicht verändert. Diese Änderung soll im AWG 2002 nachvollzogen werden, dh. die derzeitige Definition für „Abfallvermeidung“ angepasst werden. Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure. Das bedeutet, dass die Definition selbst, wie auch die anderen Definitionen, keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten in der Abfallbewirtschaftung haben und keine Änderung der Verantwortlichkeit der Bundesländer bewirkt.
Die Abfallrahmenrichtlinie legt Mindestzielvorgaben für Maßnahmen zur Abfallvermeidung fest. Im Rahmen solcher Maßnahmen sollen innovative Herstellungs-, Geschäfts- und Konsummodelle gefördert werden, die bei Materialien und Produkten zu einer Verringerung des Vorhandenseins an gefährlichen Stoffen führen, zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und zur Wiederverwendung beitragen, indem unter anderem Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur, wie die von gemeinnützigen Unternehmen betriebenen Netzwerke, Pfandsysteme und Nachfüllsysteme eingerichtet und gefördert werden sowie Anreize für die Generalüberholung, Instandsetzung und gegebenenfalls Umfunktionierung von Produkten sowie Sharing-Plattformen geschaffen werden. Insbesondere soll auch der Entstehung vermeidbarer Lebensmittelabfälle entgegengewirkt werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollen an die europäische Systematik der Vermeidungsmaßnahmen angepasst werden. Die bisherigen Inhalte des Paragraph 9, AWG 2002 und die Mindestinhalte der europäischen Vermeidungsmaßnahmen sollen zusammengeführt werden. Die Umsetzung von Afallvermeidungsmaßnahmen auf Bundesebene im Rahmen des AWG 2002 erfolgt gemäß Paragraph 14,, welcher eine Bedachtnahme auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten vorsieht.
Auch die SUP-Richtlinie enthält eine konkrete Zielvorgabe zur Abfallvermeidung, nämlich zur Reduktion des Verbrauches bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Für die davon betroffenen Einwegkunststoffartikel gibt es noch keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen, und für die meisten dieser Artikel wird eine Verbrauchszunahme prognostiziert. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und die Entwicklung nachhaltigerer Lösungen zu fördern, gilt es, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verbrauch dieser Produkte ehrgeizig und dauerhaft zu verringern. Diese Vorgabe zur Abfallvermeidung soll in die Systematik der sonstigen Vermeidungsmaßnahmen eingegliedert werden.
Das Abfallvermeidungsprogramm ist als Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 veröffentlicht und entspricht de facto den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie mit den Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2018/851. Im Hinblick auf das Abfallvermeidungsprogramm sollen die neuen Mindestinhalte gemäß Abfallrahmenrichtlinie im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 mit der nächsten Aktualisierung ergänzt werden. Dazu ist festzuhalten:
Auch die zur Erreichung der Zielvorgabe gemäß Paragraph 9, Ziffer 13, AWG 2002 gewählten Reduktionsmaßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt sollen im Abfallvermeidungsprogramm abgebildet werden.
Der Begriff „Verfüllung“ wird im Zusammenhang mit dem Erreichen der Zielvorgaben für Bau- und Abbruchabfälle verwendet (siehe auch Anhang 1a). Die Definition der Richtlinie (EU) 2018/851 soll daher in das AWG 2002 übernommen werden.
Gemäß Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S 1, sind bestimmte Daten und Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen zu veröffentlichen. Da auch Behandlungsanlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, unter diese Richtlinie und damit unter die Veröffentlichungspflichten fallen könnten, soll für diese Behandlungsanlagen eine Veröffentlichungsverpflichtung in das AWG 2002 aufgenommen werden. Zur besseren Lesbarkeit soll auch eine Definition für „mittelgroße Feuerungsanlagen“ in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Die Ausnahme für Abfälle, die als Einzelfuttermittel verwendet werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/851 soll in das AWG 2002 übernommen werden.
Für das Erreichen des Abfallendes soll – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/851 – ein normgerechtes Produkt vorliegen. Dh. die Sache muss daher auch die relevanten Vorschriften oder Normen (Qualitätskriterien), die für dieses Produkt bestehen, erfüllen, um ein Abfallende erreichen zu können.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/851 wird das erste Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft in Ziffer eins, verstärkt, sodass eine Sache nicht nur für einen bestimmten Verwendungszweck üblicherweise eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden soll. Zudem sollen Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfallwirtschaft sowie das Erfordernis einer Konformitätserklärung in das AWG 2002 übernommen werden.
Festgehalten wird, dass entsprechend Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie, und insbesondere Absatz 3 und 4, die Festlegung des Abfallendes eines Abfalls aufgrund einer EU-Regelung oder aufgrund nationaler Regelungen, in denen die Kriterien für das Abfallende festgelegt sind, erfolgen kann bzw. erfolgen muss. Die Festlegung des Abfallendes bedarf dabei immer einer Konkretisierung der Bedingungen für das Abfallende bezogen auf eine bestimmte Sache bzw. ein bestimmtes Material durch eine EU-Regelung oder eine nationale Regelung.
Weiters ist festzuhalten, dass mittels Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, AWG 2002 die Abfalleigenschaft jedenfalls nicht enden kann. Dieser Bescheid dient in diesem Zusammenhang dazu in Zweifelsfällen klarzustellen, ob ein Abfall vorliegt, oder ob das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten ist.
Der Besitzer der Sache soll gemäß Absatz eins a, den Nachweis erbringen, dass Nichtabfall vorliegt. Dies bedeutet, dass genau jene Unterlagen vorliegen müssen, die auch die Nichtabfall-Eigenschaft beweisen.
Werden Abfälle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt, endet die Abfalleigenschaft in diesem Fall mit Abschluss dieser Behandlung, dh. mit Abschluss der Reparatur, Reinigung oder Funktionsprüfung. Die Prüfung umfasst auch eine Prüfung, ob erforderliche Sicherheitsbestimmungen erfüllt werden. Nicht davon umfasst ist die Prüfung, ob „Benutzungsvorschriften“ – wie zB bei einem Mountainbike die Straßenverkehrsordnung – erfüllt werden.
In der Verpackungsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2015,, werden über 50 Produktgruppen definiert. Im Rahmen eines Feststellungsbescheides soll es möglich sein klarzustellen, welcher Produktgruppe eine Verpackung zuzuordnen ist.
Mit der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008, wurde nicht nur für Abfallströme, sondern auch für wiederkehrend anfallende Abfälle ein Untersuchungsmodell eingeführt. Paragraph 7, Absatz eins und 5 sollen daher an diese Änderung der Deponieverordnung 2008 angepasst werden und ausdrücklich auch wiederkehrend anfallende Abfälle einer Ausstufung zugänglich machen. Unter den jeweils einzuhaltenden Grenzwerten sind entweder die nach Anhang 3 zur Abfallverzeichnisverordnung oder jene nach Anhang 1 zur Deponieverordnung 2008 bei einer Ausstufung zum Zweck einer konkreten Deponierung zu verstehen.
Absatz 6, soll an die Terminologie der Abfallverzeichnisverordnung und der Deponieverordnung angepasst und somit klargestellt werden, dass gefährliche immobilisierte oder stabilisierte Abfälle ausschließlich für den Zweck der Deponierung ausgestuft werden können. Bei verfestigten Abfällen, sowie bei immobilisierten nicht gefährlichen Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle, die keiner Ausstufung zugänglich sind.
Die Bestimmungen zum Bundes-Abfallwirtschaftsplan sollen um die Inhalte ergänzt werden, die mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie (EU) 2018/851, als Mindestinhalte eines Abfallwirtschaftsplanes hinzugekommen sind. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan soll – wie bisher – sämtliche Mindestinhalte gemäß Artikel 28, der Abfallrahmenrichtlinie abdecken. Planungsbefugnisse der Bundesländer sollen davon unberührt bleiben. Somit kann der Bundes-Abfallwirtschaftsplan weiterhin als Gesamtumsetzung der Vorgaben des Artikel 28, der Abfallrahmenrichtlinie an die Europäische Kommission gemeldet werden.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist zumindest alle sechs Jahre neu zu bewerten und bei Bedarf zu überarbeiten (Artikel 30, Abfallrahmenrichtlinie). Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 beschreibt die aktuelle abfallwirtschaftliche Situation in Österreich und fasst die gesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der umweltgerechten Abfallbehandlung und zur Erfüllung der Pflichten und Ziele der Abfallrahmenrichtlinie zusammen. Im Hinblick auf die mit der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie ergänzten Mindestinhalte des Abfallwirtschaftsplanes ist Folgendes festzuhalten:
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 umfasst eine Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich (Kapitel 2-4), welche jährlich in Form eines „Statusberichts“ aktualisiert wird und sämtliche Daten über die Abfallsammlung und -behandlung beinhaltet. Hierbei werden Siedlungsabfälle, sowie einzelne Stoffströme (Verpackungen, Kunststoffe etc.) hinsichtlich ihrer mengenmäßigen Entwicklung, deren Sammlung sowie Behandlung detailliert beschrieben. So wird im Speziellen der Stoffstrom Kunststoffabfall in der aktuellen Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft (Statusbericht 2020) ausführlich erläutert.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 entspricht somit in seiner Grundkonzeption weitestgehend bereits den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie und ist im Sinne der obigen Ausführungen näher zu erläutern. Eine Evaluierung und Neufassung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes ist daher entsprechend den in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Fristen mit dem Jahr 2023 erforderlich, ist aber bereits für das Jahr 2022 geplant. Neben einer Aktualisierung sollen vor allem die oben erwähnten Maßnahmen ergänzt werden, deren Umsetzung – aufgrund der noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfristen – erst zu erfolgen hat.
Der aktuelle Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 ist von folgender Internetseite abrufbar: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/aws/bundes_awp/bawp.html. Weiters kann auf dieser Internetseite der aktuelle Statusbericht 2020 heruntergeladen werden, mit dem aktualisierte Daten des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2017 veröffentlicht wurden.
Die Meldung des Abfallbeauftragten soll erleichtert und durch eine Angabe in den Stammdaten als Kontaktperson des betroffenen Betriebs gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 10, erfolgen. Kontaktpersonen können von den Behörden kontaktiert und informiert werden.
Die bestehenden Definitionen der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien im Paragraph 13 a, AWG 2002 sollen in diesem neu gefassten Paragraph 12 a, zusammengefasst und um die in den jeweiligen EU-Richtlinien festgelegten Herstellerbegriffe für Fahrzeuge, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, erweitert werden. Bei der Definition des Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten soll eine Übernahme des Wortlautes der Definition der Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-RL) erfolgen, in der darauf abgestellt wird, dass bestimmte Personen im jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Dies entspricht der bisherigen Formulierung eines Sitzes im Inland. Eine Zweigniederlassung, die über keine eigene Rechtsperson verfügt, ist nicht vom Herstellerbegriff erfasst.
Auch ausländische Hersteller sind jeweils mitumfasst, wobei hier jeweils die Bestimmungen für die Bestellung von verantwortlichen Bevollmächtigten, die im neuen Paragraph 12 b, sowie in den jeweiligen Verordnungen näher präzisiert werden, eine Rolle spielen.
Die Definitionen und Pflichten für Hersteller und Abpacker von Verpackungen werden – wie bisher – im Paragraph 13 g, geregelt.
Ausländische Hersteller, die ihre Produkte an österreichische Weiterverkäufer liefern, sollen die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen vergleiche Paragraph 12 b, Absatz 2,). Ausländische Hersteller, die Batterien, Fahrzeuge, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte direkt an Letztverbraucher in Österreich liefern, sollen künftig, wie das bereits für Elektro- und Elektronikgeräte der Fall ist, verpflichtet sein, einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischen und ausländischen Händlern hintangehalten werden.
Die Bestimmungen über die Bestellung eines Bevollmächtigten sollen aus dem bestehenden Paragraph 13 a, übernommen und geringfügig ergänzt werden. Um eine lückenlose Verantwortungskette zu gewährleisten, muss die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Hersteller direkt erfolgen. Eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person kann nur in jenen Fällen erfolgen, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Anlass dieser Vorgabe sind sogenannte „Compliance-Anbieter“, die den vielen eher kleinen ausländischen Herstellern die Einhaltung der Vorgaben in allen EU-Ländern anbieten. Grundvoraussetzung ist die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen, die ein Bevollmächtigter übernommen hat.
Ein Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass er von seinem Vollmachtgeber die erforderlichen Informationen und Daten tatsächlich erhält, und dass er, um fehlerhafte Angaben des Vollmachtgebers erkennen und richtig stellen zu können, diese Angaben auch durch ein Kontrollsystem angemessen kontrollieren kann. Hingewiesen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Kontrolle der Hersteller durch die Koordinierungsstellen umfasst auch die Kontrolle der Bevollmächtigten in Österreich, wobei erforderlichenfalls auch eine Kontrolle des ausländischen Herstellers möglich ist.
Artikel 4, Ziffer 28, der Verordnung (EU) 1380 aus 2013, definiert "Fischereitätigkeit" als das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggeräten, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen.
Die schon bisher bestehenden Verpflichtungen für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, für Hersteller von bestimmten Batterien und für Hersteller von Fahrzeugen sollen neu geordnet werden. Festgelegt werden soll die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, die bereits für Haushaltselektrogeräte und Geräte- und Fahrzeugbatterien gilt, auch für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, sofern das in einer entsprechenden Verordnung vorgegeben wird.
Für Haushaltsverpackungen, die auch Einwegkunststoffprodukte sind, gilt auch der Paragraph 13 g, Absatz 2,, der eine Teilnahmeverpflichtung vorgibt.
Entsprechend dem bewährten Vorbild des Paragraph 30 a, soll auch für Elektro- und Elektronikgeräte eine von den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektroaltgeräte unabhängige Kontrolle der Teilnehmer erfolgen. Dies umso mehr, seit Sammel- und Verwertungssysteme auch als Bevollmächtigte für ausländische Versandhändler und Hersteller auftreten und sich daher selbst kontrollieren müssten.
Die Aufgaben der Koordinierungsstelle für Elektroaltgeräte sollen daher um die Kontrolle der bei Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmenden Hersteller erweitert werden, wie das bereits im Fall der Koordinierungsstelle für Verpackungen seit mehreren Jahren erfolgreich funktioniert.
An die Situation der unterschiedlichen Sammelkategorien angepasst werden soll die Quote der Teilnahmemasse, die nicht berücksichtigt werden muss. Das Kontrollkonzept soll gemäß einem geschichteten Zufallsprinzip erstellt werden, wobei eine Schwerpunktsetzung in Bereichen, in denen der Verdacht besteht, dass nicht ausreichend teilgenommen wird, vorzunehmen ist. Lizenznehmern soll klar sein, dass vermutete Fehlmengen, die zB durch Abgleichung mit Marktanalysen, Importstatistiken, Wahrnehmung der Systeme oder der Koordinierungsstelle erkannt oder angenommen werden, auch im stark wachsenden Bereich des grenzüberschreitenden Internethandels, begegnet wird. In einem konkreten Anlassfall wird vom Zufallsprinzip abzuweichen sein.
Künftig soll prinzipiell die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für gewerbliche Verpackungen erforderlich sein. Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass im Bereich der gewerblichen Verpackungen große Defizite bei der getrennten Sammlung in betrieblichen Anfallstellen bestehen und hier eine kollektive Verantwortung und verstärkte Kostentragung erforderlich ist. Das stellt eine Vereinfachung dar, weil Selbsterfüller schon bisher den jeweiligen Anteil an Haushaltsverpackungen gemäß der VerpackungsabgrenzungsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2015,, zu lizenzieren hatten und für den gewerblichen Anteil zumeist eine Komplementärlizenzierung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Verpackungsverordnung 2014 erforderlich ist.
Weiters hat sich auch die Zahl der Selbsterfüller, die eine sogenannte „Anhang 3 Meldung“ (gemäß der Verpackungsverordnung 2014) abgegeben haben, auf nur noch 73 reduziert, eine Lizenzierung erfolgt somit bereits jetzt in hohem Ausmaß.
Für Eigenimporteure, also Firmen, die Verpackungen und verpackte Waren für den Eigengebrauch importieren, und Großanfallstellen soll es jedoch weiterhin möglich sein, die bei ihnen anfallenden Verpackungen selbst einem Recycling bzw. einer Verwertung zuzuführen.
Ergänzt wird, in welchen Fällen ein Primärverpflichteter von der Teilnahmepflicht befreit sein soll. Neu dazugekommen ist die Möglichkeit, dass der Auftraggeber eines Lohnabpackers oder ein Bevollmächtigter eines ausländischen Herstellers statt dem Primärverpflichteten lizenzieren kann.
Klargestellt werden soll die Pflicht der Meldepflichtigen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 im Register ihre Stammdaten zu melden und aktuell zu halten.
Glasverpackungen sollen jedenfalls als Haushaltsverpackungen angesehen werden. Eine eigene Sammlung von Glasverpackungen im Gewerbebereich ist nicht erforderlich. Dazu korrespondierend ist im Rahmen der Verpackungsverordnung 2014 geplant, gewerbliche Anfallstellen dazu zu verpflichten, anfallende Glasverpackungen in der Haushaltssammlung zu entsorgen.
Einwegkunststoffprodukte sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.
Für die hier angeführten Einwegkunststoffprodukte sind bereits geeignete, nachhaltige und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Um die negativen Umweltauswirkungen dieser Einwegkunststoffprodukte zu begrenzen, soll entsprechend der SUP-Richtlinie ab 3. Juli 2021 das Inverkehrbringen verboten werden. Auf diese Weise sollen die Verwendung der leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovative Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert werden. Angesichts der starken Verbreitung von Abfällen, die expandiertes Polystyrol enthalten, und der Verfügbarkeit von Alternativen sollen auch Einweg-Lebensmittel- und Getränkeverpackungen sowie Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol künftig nicht mehr in Verkehr gesetzt werden.
Das Verbot soll auch für Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff gelten, da diese Art von Kunststoff sich nicht hinreichend biologisch abbaut und so zur Verschmutzung der Umwelt durch Mikroplastik beiträgt, nicht kompostierbar ist, sich negativ auf das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen auswirkt und nicht zu einem nachgewiesenen Umweltnutzen führt. Das umfasst beispielsweise landwirtschaftliche Folien, Folien zum Verpacken von Zeitungen und Zeitschriften, Frischhaltefolien für Lebensmittel, Hüllen für Zigarettenschachteln oder Plastikhandschuhe aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Die Art und Aufbringung der Kennzeichnung ist europaweit harmonisiert in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, Amtsblatt Nummer L 428 vom 18.12.2020 Seite 57, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 77 vom 05.03.2021 Seite 40.
Die von der Kennzeichnungspflicht betroffenen Einwegkunststoffartikel gelangen häufig in die Umwelt, weil sie unsachgemäß über die Kanalisation oder auf andere unsachgemäße Weise entsorgt werden. Es besteht oft ein wesentlicher Mangel an Informationen über die Materialeigenschaften oder die sachgemäße Art der Abfallentsorgung.
Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts zu informieren.
Daher soll die Kennzeichnungsverpflichtung in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Zur Kennzeichnung verpflichtet sollen jene Personen sein, die solche Einwegkunststoffartikel ab dem 3. Juli 2021 erstmals in Österreich in Verkehr bringen, das können Hersteller oder Importeure sein. Vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebrachte Artikel dürfen (in Österreich) weiterhin ohne Kennzeichnung vertrieben werden. Allerdings bezieht sich der Begriff des Inverkehrbringens jeweils auf den Markt eines Mitgliedstaats, das bedeutet, wenn ein Artikel vor 3. Juli 2021 in Österreich in Verkehr gebracht worden ist, wäre dieser dennoch nach Artikel 7, der Richtlinie zu kennzeichnen, wenn er in der Folge (ab 3. Juli 2021) in einem anderen Mitgliedstaat der EU erneut in Verkehr gebracht würde.
Die Kennzeichnung hat auf der Verpackung (Hygieneartikel, Tabakprodukte) bzw. auf dem Produkt selbst (Getränkebecher) zu erfolgen. Im Regelfall ist sie durch Bedrucken anzubringen, für Getränkebecher, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen, besteht alternativ die Möglichkeit einer Gravur oder Prägung.
Der Informationstext der Kennzeichnung (zB „Produkt enthält Kunststoff“) ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/denen der Einwegkunststoffartikel in Verkehr gebracht wird.
Um die Letztverbraucher bei der Auswahl der Getränkeverpackung zu unterstützen und um auf das Angebot von Mehrweggetränkeverpackungen hinzuweisen, sollen in den Regalen des Lebensmitteleinzelhandels Auszeichnungen von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen mit Großbuchstaben angebracht werden müssen. Der Hinweis „MEHRWEG“ soll in unmittelbarer Nähe und eindeutig zuordenbar bei den Mehrweggetränken, der Hinweis „EINWEG“ in unmittelbarer Nähe und eindeutig zuordenbar bei den Einweggetränken angebracht werden. Die Größe soll zumindest jener der Preisauszeichnung entsprechen. Auch beim elektronischem Versandhandel ist sicherzustellen, dass der Käufer vor der Produktauswahl informiert wird.
Paragraph 14, enthält bereits Verordnungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Absatz 2, soll wie bisher auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung und auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedacht genommen werden.
Die bestehenden Verordnungsermächtigungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sollen zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets und der SUP-Richtlinie erweitert werden. Das betrifft
Die Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, schaffen spezielle gesetzliche Rahmenbedingungen zur gezielten Förderung der Abfallvermeidung für ausgewählte Produktgruppen im Verpackungsbereich. Die gesetzliche Festlegung des Reduktionszieles der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20%, sowie die Schaffung verbindlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen, inklusive konkreter Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen, insbesondere auch für Getränkeverpackungen, tragen den diesbezüglichen Vorgaben des Regierungsprogramms 2020 – 2024 Rechnung.
Für ausgewählte Ziele der Abfallvermeidung soll Paragraph 14 a, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigen, erforderlichenfalls einzelne Maßnahmen, wie Abfallvermeidungsmaßnahmen für ausgewählte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums per Verordnung festzulegen. Sofern die für diese Bereiche freiwillig gesetzten Abfallvermeidungsmaßnahmen nicht ausreichend zur Erreichung der Ziele der Abfallvermeidung beitragen, soll von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden.
Paragraph 14 b, soll den Ausbau von Mehrweg-Getränkeverpackungen für den Lebensmitteleinzelhandel bewirken. Als Letztvertreiber von Getränken soll der Lebensmitteleinzelhandel verpflichtet werden, Getränke, die der Nachhaltigkeitsagenda unterliegen, zu einem bestimmten Anteil in seinem Sortiment vergleiche Absatz eins,) in Mehrweggebinden anzubieten. Ziel ist es, die Mehrwegquote von Getränkeverpackungen bis 2025 auf 25% zu steigern.
Im Lebensmitteleinzelhandel (mit Verkaufsflächen über 400 m²) werden derzeit etwa 2.500 Mio. Liter oder rund 3.150 Mio. Stück Getränke abgesetzt. Es obliegt dem Lebensmitteleinzelhandel, durch Preis- und Sortimentgestaltung, Produktplazierung sowie Marketing den Anteil an Mehrwegverpackungen zu erhöhen.
Die Verpflichtung, Getränke an private Letztverbraucher in Mehrweg-Getränkeverpackungen, abzugeben, betrifft nur jene Letztvertreiber, die der Sparte des Lebensmitteleinzelhandels zuzurechnen sind. Andere Letztvertreiber, die beispielsweise dem Gewerbe der Bäckereien zugeordnet sind, fallen nicht darunter. Ebenso ausgenommen sollen Lebensmitteleinzelhändler sein, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen. Wie auch schon in anderen Rechtsbereichen soll das Kriterium von 400m2 Verkaufsfläche als tauglicher Orientierungspunkt für die gesetzgeberische Vorstellung von kleinen Handelsgeschäften herangezogen werden.
Die Definition von Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, ist abgeleitet aus der Definition des Begriffs „Einwegkunststoffartikel“ in Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt; darin wird ua. darauf abgestellt, ob ein Kunststoffartikel dazu „konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht [wurde], um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen“. Ähnlich wird in Artikel 3, Ziffer 2 a, der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/852, bei der Definition wiederverwendbarer Verpackungen ua. darauf abgestellt, ob die Verpackung so konzipiert, ausgelegt ist und in Verkehr gebracht wird, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht. In der Richtlinie UZ 26 des österreichischen Umweltzeichens über Mehrweggebinde und Mehrwegbechersysteme wird die Umlaufzahl als Kriterium definiert: Das Mehrweggebinde bzw. das Mehrwegbechersystem muss mindestens 12 Umläufe (mittlere Umlaufzahl) aufweisen.
Die Einhaltung der Vorgaben soll über eine jährliche Meldepflicht des Letztvertreibers über die angebotenen Getränkeartikel, gegliedert in Mehrweg/Einweg in Bezug auf die Getränkearten, an die Verpackungs-Koordinierungsstelle sichergestellt werden. Die Verpackungs-Koordinierungsstelle soll diese Daten in einem Bericht zusammenfassen und veröffentlichen. Spezifiziert werden sollen diese Daten durch Meldungen auf Grundlage der Verpackungsverordnung.
Abfälle, die getrennt gesammelt wurden, um sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen, sollen entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 nicht verbrannt werden dürfen. Dieses Verbot betrifft nicht solche Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen, wie beispielsweise Sortierreste aus der Aufbereitung von getrennt gesammelten Kunststoffabfällen, die für ein Recycling nicht geeignet sind.
Altöle sind gemäß Artikel 21, der Abfallrahmenrichtlinie getrennt zu sammeln und in erster Linie einer Aufbereitung zuzuführen. Dieses Gebot wird durch die Richtlinie (EU) 2018/851 konkretisiert bzw. verstärkt. Die Behandlungspflicht für Altöle in Paragraph 16, Absatz 3, soll daher angepasst werden. Insbesondere soll konkretisiert werden, dass Altöle in erster Linie wiederaufzubereiten sind oder alternativ einem anderen Recyclingverfahren, das aus Umweltschutzsicht zu einem gleichen oder besseren Ergebnis wie der Aufbereitung führt, zuzuführen sind. Die Hierarchie gemäß Artikel 4, der Abfallrahmenrichtlinie gilt weiterhin auch für Altöle, dh. ein Abweichen von dieser Behandlung ist möglich, sofern dies gemäß Artikel 4, Abfallrahmenrichtlinie bzw. Paragraph eins, Absatz 2 a, AWG 2002 gerechtfertigt ist.
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sollen die Register gemäß AWG 2002 auch Daten aus anderen zum Zwecke der Verwaltung und des E-Governments eingerichteten Registern des Bundes übernehmen dürfen. Die Aktualisierung von Namen und Sitzanschrift soll insbesondere durch einen automatischen Datenabgleich zwischen dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und dem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 („EDM-System“) erfolgen, wenn ein eindeutiger Bezug zum jeweiligen Unternehmen im Unternehmensregister hergestellt ist. Auch eine allfällige Berichtigung aus dem Register im Falle der Einstellung aller Tätigkeiten eines Unternehmens soll in diesem Fall durch die BMK erfolgen.
Als Verwaltungsvereinfachung soll sohin eine Aktualisierungsverpflichtung hinsichtlich jener Daten, die ohnehin durch einen automatisierten Abgleich mit dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können, entfallen.
Als eine Voraussetzung zur Ermöglichung der automatischen Aktualisierung der Daten muss ein eindeutiger Bezug zwischen einer im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 erfassten Person und derselben, im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 erfassten, Person gegeben sein. Um sicherzustellen, dass dieser eindeutige Bezug in Zweifelsfällen hergestellt werden kann, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich die Mitwirkungspflicht bei der Registrierung auch auf die Identifizierung zur Herstellung dieses Bezugs bezieht.
Transporteure von Abfällen sind gemäß der Abfallrahmenrichtlinie registrierungspflichtig. Bisher wurde diese Registrierungspflicht durch die Registrierung auf der Internetseite www.dietransporteure.at als abgedeckt angesehen. Da mittlerweile der größte Teil der Abfalltransporte durch ausländische Transporteure erfolgt, und die Internetseite www.dietransporteure.at nur die Möglichkeit der Registrierung für österreichische Firmen abdeckt, sollen sich alle Transporteure von Abfällen auf edm.gv.at registrieren. Jene Transporteure, deren Daten bereits im EDM-System vorhanden sind, insbesondere jene, deren Daten aufgrund erfolgter grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen erfasst wurden, gelten dabei als bereits registriert und haben allenfalls lediglich ihre Stammdaten im EDM zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang wird auf Paragraph 21, Absatz 2, hingewiesen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der Register und um den Digitalisierungsprozess in der Abfallwirtschaft zu forcieren, soll insbesondere auch eine Automatisierung der Datenverarbeitung, zB via Webservice, ausgebaut werden. Die technischen Vorgaben dazu sollen am EDM-Portal zur Verfügung gestellt werden. Als Teil davon soll im EDM eine neutrale Datenplattform in Form eines Datenaustauschservices für Registrierte geschaffen und schrittweise für bestimmte Anwendungen eingeführt werden. Durch das einheitliche Schnittstellenformat des Datenaustauschservices und seinen Regeln zur Ablaufsteuerung soll es ermöglicht werden, dass abfallwirtschaftliche Daten unmittelbar zwischen IT-Systemen ausgetauscht werden, die das Datenaustauschservice integriert haben. Aktuell wird dies im Rahmen eines Pilotprojekts zum Begleitscheinverfahren erprobt.
Softwarehersteller, die eine Schnittstelle zu den Registern anbieten, sollen registriert werden können. Dies betrifft insbesondere jene, die unter Nutzung des oben genannten Datenaustausches Daten mit den Registern austauschen möchten.
Ein Applikationspasswort gemäß Paragraph 22 d, Absatz 3, ist ein vom EDM-System generiertes Passwort, welches für genau ein Webservice eingesetzt und in der Software des Unternehmens gespeichert werden kann. Ein Anmelden am EDM Portal ist damit nicht möglich. Applikationspasswörter sollen, soweit eingerichtet, in der EDM Benutzerverwaltung pro Webservice angefordert werden können. Die Verwendung erfolgt in der Verantwortung der registrierten Person, diese hat jedenfalls die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Unter Verwendung des Applikationspassworts sollen Meldungen gemäß Absatz 2 an die Behörde erfolgen können.
Um einen reibungslosen Ablauf von elektronischen Meldungen, bei denen mehrere Personen gemeinsam agieren, sicherzustellen, soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um die technischen Rahmenbedingungen näher festlegen zu können.
Es soll entsprechend der Richtlinie (EU) 2018/851 klargestellt werden, dass im Rahmen der Festlegung von Regelungen zur Behandlung von Abfällen auch die Abtrennung von Störstoffen bzw. eine Schadstoffentfrachtung festgelegt werden kann. Schad- und Störstoffe müssen dabei nicht unbedingt gefährliche Stoffe sein zB nicht gefährliche POP-Abfälle.
Die Richtlinie (EU) 2018/851 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten vorsehen sollen, dass, soweit dies zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, Abfälle getrennt gesammelt werden sollen. Grundsätzlich ist daher auf Basis des Paragraph 23, eine getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder andere Verwertungsverfahren vorzusehen. Abweichend kann die gemeinsame Sammlung von Abfällen nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine getrennte Sammlung von Abfällen einzuführen ist, insbesondere
In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist bereits die Möglichkeit vorgesehen, für bestimmte Abfälle eine getrennte Sammlung auf Verordnungsebene festzulegen. Ergänzt werden sollen die Bedingungen des Abweichens von der getrennten Sammlung.
Mit der Ergänzung in Absatz 4, soll eine Verordnungsermächtigung zur Kostentragungsregelung entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie in das AWG 2002 aufgenommen werden. Zu tragen sind hier insbesondere die Kosten von Betrieb und Wartung der jeweiligen EDM-Anwendung, mit der die Daten gemeldet und ausgewertet werden können. Gemäß den Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der Abfallrahmenrichtlinie und der SUP-Richtlinie (siehe Artikel 8 a, Absatz 4, Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 8 a, Absatz eins, Buchstabe c Abfallrahmenrichtlinie und Artikel 8, Absatz 2 und 3 Buchstabe c SUP-Richtlinie) sind die „Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, Buchstabe c“ von den Herstellern zu tragen. Gemäß Artikel 8 a, Absatz eins, Buchstabe c Abfallrahmenrichtlinie ist ein „Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, […] von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen […] und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind“ vorzusehen.
Das Berichterstattungssystem umfasst dabei sowohl die Erfassung der Daten durch Hersteller bzw. die Sammel- und Verwertungssysteme und deren Übermittlung an Behörden als auch die Aufbereitung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden, insbesondere für Erfüllung der aufgrund der EU-Regelungen vorgesehenen Berichtspflichten an die Europäische Kommission.
Aufgrund der Umsetzung des EU-Abfallpakets und der SUP-Richtlinie im AWG 2002 und in der Verpackungsverordnung sollen die entsprechenden, durch EU-Vorgaben determinierten Meldepflichten in die bestehende EDM-Anwendung E-Verpackung integriert werden.
Entsprechend der EU-Vorgaben sind folgende Melder und Dateninhalte umfasst:
Mit Verordnung soll eine verpflichtende Nutzung des entsprechenden Teilbereichs der elektronischen Register geregelt werden können.
Mit Verordnung könnte somit die Nutzung des Teilbereichs „eErlaubnis“ für das Einbringen eines Antrags nach Paragraph 24 a, AWG 2002 für verbindlich erklärt werden.
Wird die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person durchgeführt, ist ein abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der auch verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG ist. Aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden soll klargestellt werden, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht.
Im Falle der Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person soll dies der Behörde angezeigt werden. Für die Behörde soll damit zu jedem Zeitpunkt Klarheit gegeben sein, wer verantwortlich ist. Die Anzeige kann sowohl durch das Unternehmen als auch durch den abbestellten abfallrechtlichen Geschäftsführer bzw. die abbestellte verantwortliche Person erfolgen.
Die verantwortliche Person wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, in das AWG 2002 aufgenommen. Zielsetzung dieser Bestimmung war es, für die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bei juristischen Personen einen im Sinne des Paragraph 9, VStG Verantwortlichen festzulegen. Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2017/05/0201 vom 26.09.2017, kann die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG nur bestehen, wenn eine entsprechend Paragraph 26, Absatz 3, getroffene Anordnung im AWG 2002 erfolgt. Die entsprechende Bestimmung soll in das AWG 2002 aufgenommen werden. Sofern bereits eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen erfüllt, der Behörde namhaft gemacht worden ist, besteht diesbezüglich kein weiterer Handlungsbedarf für das betroffene Unternehmen.
Hinsichtlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände bleibt durch Namhaftmachung einer fachkundigen Person die Verantwortlichkeit unberührt.
Gemäß der Halonbankverordnung hat das BMK eine Halonbank einzurichten, um die österreichischen Halonbestände zu erfassen und sicherzustellen, dass aus diesen Beständen Halon für die in der Verordnung genannten kritischen Verwendungszwecke zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang werden Abfallbehandlungen, insbesondere Entleerung und Prüfung von Druckbehältern, die Halone enthalten, durchgeführt. Für diese Tätigkeiten soll der Absatz 4, für den Bund ebenfalls zur Anwendung kommen.
Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie haben die Mitgliedstaaten eine getrennte Sammlung von Abfällen – für zumindest Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und bis zum 1. Januar 2025 für Textilien sowie bis zum 31. Dezember 2023 für Bioabfälle – einzurichten. Die getrennte Sammlung soll die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das hochwertige Recycling der Abfälle forcieren. Es soll daher im AWG 2002 festgelegt werden, dass bei den genannten Stoffströmen ein System der getrennten Sammlung vorzusehen ist. Bei der getrennten Sammlung soll entsprechend Artikel 11, der Abfallrahmenrichtlinie den Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur Zugang zu den relevanten Abfällen gewährt werden. Die landesrechtliche Kompetenz zur Einrichtung, Organisation und Durchführung der Sammlung bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Das bedeutet, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten eine getrennte Sammlung durchzuführen ist und die Ausgestaltung dieser Sammlung (zB durch Andienungspflichten) den Bundesländern im Rahmen der ihnen hier zukommenden Regelungskompetenz überlassen bleibt, sofern die Rahmenbedingungen und insbesondere die bundesrechtlich vorgegebenen Behandlungspflichten eingehalten werden. In Österreich existieren bereits Systeme der getrennten Sammlung dieser Abfallströme. Im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 veröffentlichte Daten zeigen jedoch, dass Potential für eine erweiterte getrennte Sammlung bzw. Handlungsbedarf besteht.
Die Vorgabe der getrennten Sammlung von Textilien soll entsprechend der Abfallrahmenrichtlinie mit 2025 in Kraft treten. Systeme der getrennten Sammlung von Textilien existieren in Österreich bereits für Kleidung, unter Textilien sind aber auch andere Stoffe wie zB Matratzen oder Teppiche zu verstehen.
Gemäß SUP-Richtlinie sind zum Zwecke des Recyclings bis 2025 77% der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen und bis 2029 90% der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen getrennt zu sammeln. Zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung dieser Ziele für die getrennte Sammlung erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt.
Unter „getrennte Sammlung“ ist die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern, zu verstehen (siehe Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 10,).
Eine gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten ist gemäß Artikel 10, der Abfallrahmenrichtlinie nur zulässig, wenn damit nicht ihre Möglichkeit im Einklang mit Artikel 4, dieser Richtlinie zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden beinträchtigt ist und die Qualität des Outputs dieser Verfahren mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar ist, die getrennte Sammlung nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes führt, die bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich sind oder die getrennte Sammlung zu unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Kosten führen würde. Erwägungsgrund 27 der SUP-Richtlinie hält dazu fest „[…], dass die Abfälle nach Art und Beschaffenheit getrennt zu halten sind, doch sollte es möglich sein, bestimmte Arten von Abfällen zusammen zu sammeln, sofern das nicht ein qualitativ hochwertiges Recycling entsprechend der Abfallhierarchie gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG beeinträchtigt.“
Gemäß Artikel 6, der SUP-Richtlinie muss weiters jeder Mitgliedstaat sicherstellen dass Einwegkunststoff-Getränkeflaschen
Entsprechend den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie beschränkt sich die Herstellerverantwortung künftig nicht nur auf die Errichtung und Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem. Gemäß der Definition des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung ist jedes Bündel von Maßnahmen gemeint, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des Paragraph 9, berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen. Das soll bereits durch die Umbenennung des 5. Abschnittes deutlich gemacht werden.
Inhaltlich sollen im eingefügten Paragraph 28 c, die (nicht unbedingt durch Sammel- und Verwertungssysteme) zu erfüllenden allgemeinen Mindestanforderungen festgelegt werden, um der erweiterten Herstellerverantwortung für bestimmte Produkte gerecht zu werden. Die Abfallrahmenrichtlinie legt fest, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren, einschließlich Hersteller und Vertreiber, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls gemeinnütziger Akteure, Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu erfolgen hat. Daher sollen insbesondere der bereits etablierte „Stakeholderdialog Verpackung“ fortgesetzt werden und Maßnahmen zur Sicherstellung der Zielvorgaben einschließlich der Festlegung von Zielfraktionen beraten werden.
Die Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten beinhalten auch die Kosten des Registers gemäß Paragraph 22,, die Verordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, werden daher entsprechend angepasst werden müssen.
Die Tarifgestaltung soll darauf abzielen, dass Produkte wie Verpackungen weniger Umweltauswirkungen haben und leichter recyclierbar sind. Die Europäische Kommission arbeitet dazu Leitlinien für die Ökomodellierung aus. Die Einstufung der jeweiligen Verpackungen soll im Rahmen von Zertifizierungsverfahren erfolgen.
Die Einrechnung der Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung betrifft die von der SUP-Richtlinie angesprochenen Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.
Die von den Sammel- und Verwertungssystemen vorzulegende ausreichende Sicherstellung soll hinsichtlich der Dauer und der möglichen Garantien präzisiert werden. Leistungen, die ein Sammel- und Verwertungssystem zu erbringen hat, sind neben der Sammlung und Behandlung der zu übernehmenden Verpackungen, auch die Übernahme der Kosten der Administration, Abgeltungen gemäß der Abgeltungsverordnung und Kosten der Verpackungskoordinierungsstelle. Neben den genannten Sicherstellungen sind auch die Einrichtung eines Treuhandkontos oder der Abschluss von Versicherungen denkbar.
Bereits bei der Vorlage der Antragsunterlagen soll künftig eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, in der die Einhaltung der Tarifgrundsätze sowie eine ausreichende Sicherstellung dargelegt werden.
Das Anhörungsrecht für konkurrierende Sammel- und Verwertungssysteme im Genehmigungsverfahren ist im Sinne des Wettbewerbs nicht zweckmäßig und soll entfallen. Die Verpackungskommission, die die Genehmigung aller Sammel- und Verwertungssysteme im Verpackungsbereich begleitet hat, soll zur Beratung und Information der betroffenen Stakeholder weiterhin eingebunden bleiben.
In Umsetzung der Abfallhierarchie soll neben der Vermeidung auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung gefördert werden. Dazu soll für Elektroaltgeräte ein Beitrag in der Höhe von 5% zur Verfügung stehen. Gefördert werden können zB ökosoziale Projekte, Pilotprojekte zur Verbesserung der getrennten Erfassung von re-use-fähigen Elektroaltgeräten und Kooperationsprojekte zur Herstellung eines flächendeckenden Angebotes für ReUse. Bei der Auswahl der Projekte ist auf das Abfallvermeidungsprogramm 2017 und den Leitfaden „Re-Use von Produkten, Leitfaden zur Feststellung des Abfallendes bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung“ (unter dem Link http://ecology.at/hotspot187.htm downloadbar) Bedacht zu nehmen.
Betreffend die zu fördernden Abfallvermeidungsprojekte soll klargestellt werden, dass darunter auch die Einführung von Mehrwegverpackungen und auch weitere Maßnahmen, die im Abfallvermeidungsprogramm gemäß Paragraph 9 a, festgelegt sind, fallen. Anti-Littering-Maßnahmen sollen jedenfalls nicht als Vermeidungsprojekte angesehen werden, da diese keinerlei Vermeidungseffekte bewirken.
In Erfüllung der Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie sollen Sammel- und Verwertungssysteme künftig auch ihre Eigentumsverhältnisse sowie das Verfahren bei der Auswahl ihrer operativen Partner darlegen und veröffentlichen. Das gilt auch für Informationen über die abfallwirtschaftliche Zielerreichung.
Die Teilnehmer an Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen sollen künftig durch die Verpackungskoordinierungsstelle zusammengefasst und veröffentlicht werden.
Im Absatz 11 und 12 soll klargestellt werden, dass die Sammel- und Verwertungssysteme die Sicherstellungen jeweils anpassen müssen. Die Sicherstellung soll im Beendigungs- bzw. Insolvenzfall den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
Sammel- und Verwertungssysteme sollen vertraglich sicherstellen, dass den Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz übertragen wurde, die nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden (Absatz 13,).
Sofern bei einer Kontrolle nicht nur geringfügige Abweichungen der Teilnahmemassen festgestellt werden, sollen Sammel- und Verwertungssysteme Pönalzahlungen einheben; diese sollen für die weitere Kontrolltätigkeit der Koordinierungsstelle verwendet werden (Absatz 14,). Auch diese Maßnahme soll in den Teilnahmeverträgen als Vertragsstrafe gemäß Paragraph 1336, ABGB sichergestellt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahme gegen sogenannte „einbeinige Trittbrettfahrer“ sicherzustellen soll diese Vertragsstrafe verschuldensunabhängig einzuheben sein und soll auch nicht durch ein richterliches Mäßigungsrecht vermindert werden können.
Es sollen auch die jährlichen Meldungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.
Auch für gewerbliche Verpackungen soll eine Meldung der Sammel- und Verwertungssysteme über das Register gemäß Paragraph 22, erfolgen. Neben den monatlichen Meldungen soll auch eine jährliche Berechnung der Marktanteile möglich sein.
Künftig soll die Verpackungskoordinierungsstelle nicht nur die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit leisten, sondern selbst die einheitliche Information der Letztverbraucher sicherstellen. Dies inkludiert auch die Öffentlichkeitsarbeit bei der Umstellung der Art der Verpackungssammlung in den Sammelregionen.
Weiters sollen Klarstellungen hinsichtlich der Koordinierung und Durchführung der erforderlichen Kontrollen durch die Verpackungskoordinierungsstelle erfolgen. Dabei sind die Teilnehmer aller Sammel- und Verwertungssysteme zu berücksichtigen.
Eine einheitliche und übersichtliche Liste aller Teilnehmer an Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen ist erforderlich, weil derzeit die Systeme jeweils unterschiedliche Informationen in unterschiedlicher Form veröffentlichen, die nicht vergleichbar und oftmals unübersichtlich sind. Daher soll diese Aufgabe die Verpackungskoordinierungsstelle übernehmen.
Derzeit erfolgt die Aufzeichnung der getrennt gesammelten Verpackungsabfälle durch die Sammelpartner und kommunale Sammeleinrichtungen für alle Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen über ein elektronisches Web-Portal (Condat.Pro), welches von der ARA-AG als Marktführer betrieben wird. Die Aufteilung der Mengen nach den monatlichen Marktanteilen erfolgt ebenfalls automatisiert über dieses Web-Portal. Eine laufende externe Plausibilisierung dieser monatlichen Aufteilung der Brutto-Sammelmengen (gewerblich und Haushalt) ist derzeit allerdings nicht gegeben.
Die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) berechnet für die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (HSVS) basierend auf den einmal jährlich gemeldeten Brutto-Sammelmengen für Leichtverpackungen und Metalle die Netto-Sammelmengen. Weiters führt die VKS die Berechnung der Abgeltungsmassen durch; dazu melden die Haushalts-Sammel- und Verwertungssysteme der VKS einmal jährlich die Netto-Sammelmengen je Sammelkategorie und Bundesland.
Eine Plausibilisierung der übermittelten Sammelmengen durch die VKS ist aufgrund der fehlenden Kenntnis über die monatlich gesammelten Mengen derzeit nur sehr eingeschränkt und oberflächlich möglich.
Durch die in der Ziffer 7, vorgesehene Plausibilisierung soll die korrekte Aufteilung der Sammelmengen im Sinne der Fairness gewährleistet werden. Die Informationen aus der laufenden monatlichen Plausibilisierung durch die VKS sollen auch der abschließenden Kontrolle der Mengenströme durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dienen.
In der Ziffer 8, soll die zusätzliche Aufgabe der Übernahme und Zusammenfassung der Meldungen der Letztvertreiber von Getränkeartikeln durch die Verpackungs-Koordinierungsstelle festgelegt werden.
Im Rahmen der Tarifgrundsätze können Vorgaben, wie Tarife zu berechnen sind (zB Umlageprinzip, nachvollziehbare Kostenkalkulation und Kostenfaktoren) festgelegt werden. Dazu können auch Vorgaben gehören, welche die ökologischen Auswirkungen von Produkten berücksichtigen. Derzeit werden auf EU-Ebene verschiedene Vorschläge zur Modulation von Tarifen von Sammel- und Verwertungssystemen nach ökologischen Kriterien diskutiert. Vorgeschlagen werden unter anderem Bonus/Malus Systeme, je nachdem, ob bestimmte Produkte beispielsweise langlebiger, recyclingfähig oder reparierbar sind. Da solche Zu- oder Abschläge generell vorgegeben und nicht von jedem Sammel- und Verwertungssystem selbst berechnet werden sollen, soll die entsprechende Verordnungsermächtigung betreffend die Tarifgrundsätze um derartige Kriterien erweitert werden.
Geplant ist, dass die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auch die Umsetzung der Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte und insbesondere die Aufteilung der Reinigungskosten und Aufgaben der Bewusstseinsbildung der Bevölkerung übernehmen.
Hinsichtlich der Ökologisierung der Tarife bestehen für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Eingriffsmöglichkeiten.
Zur Stärkung von ökosozialen Betrieben, die sich im Bereich der Vorbereitung der Wiederverwendung spezialisiert haben, soll es möglich sein, durch Verordnung den Sammel- und Verwertungssystemen vorzugeben, angemessene finanzielle Beiträge für die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu leisten.
Bei der Festlegung der Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme soll es ergänzend zu den schon bestehenden Möglichkeiten (zB Art und Anzahl der Sammelhilfen) auch möglich sein, die Sammelfraktionen (Zielfraktionen) der getrennten Sammlung festzulegen. Eine sortenreinere Sammlung soll jedenfalls möglich bleiben. Das Ziel ist es, ein möglichst hochwertiges Recycling sicherzustellen. Im Stakeholderdialog sollte auch ein Monitoring von den anfallenden Massen und Sammel-Kapazitäten auf regionaler Ebene erfolgen, um im Bedarfsfall die Sammlung erweitern zu können. Damit soll eine Vereinheitlichung erzielt, die Flächendeckung sichergestellt und die Qualität der Sammelfraktionen verbessert werden.
Mit der Änderung in Absatz 4, Ziffer 7, soll ein Anzeigetatbestand für die behördliche Feststellung des Endes der Nachsorgephase geschaffen werden.
Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH sollen in Paragraph 42, entsprechende Klarstellungen getroffen werden.
Im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Amtsblatt C 275 vom 18.8.2017, S. 1) und den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-137/14 besteht ein allgemeiner Grundsatz, Rechtssuchenden einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren. Eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, möglich sind „spezifische Verfahrensvorschriften […], nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“ vergleiche Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14). Von dieser Möglichkeit zur ausnahmsweisen Einschränkung der allgemeinen Vorschrift wird in Absatz eins a, Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen, die Beurteilung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren sein, wenn im vorangegangenen Genehmigungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Auch erstmals erhobene Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren bereits bekannt waren und den Zielen und Zwecken des Umweltschutzes, für die sich eine Umweltorganisation einsetzt, offenkundig zuwiderlaufen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
Die jeweils relevanten Anlagen-Identifikationsnummern der Anlagen, soweit diese anzulegen waren und bereits vorhanden sind zB bei Änderungsgenehmigungen zu bestehenden Anlagen, sollen im Bescheid angegeben werden. Dies soll zur Verbesserung der Datenqualität beitragen.
Die Erteilung von Aufträgen durch die Behörde zur Wahrung der Interessen gemäß Paragraph 43, soll auch im Falle der Anzeige von emissionsneutralen Änderungen möglich sein.
Die Notifizierung einer grenzüberschreitenden Verbringung soll elektronisch erfolgen. Soweit die ausländischen Behörden dem zugestimmt haben, soll die Weiterleitung der Unterlagen elektronisch erfolgen. Für die ausländischen Behörden, die die Unterlagen nicht elektronisch übermittelt haben wollen, sind daher Abschriften der Unterlagen zu übermitteln.
Es werden zunehmend Abfallmischungen sowie vorbehandelte Abfallfraktionen aus Italien, Kroatien und Slowenien zur Deponierung nach Österreich importiert. Speziell in Italien gibt es genehmigte Anlagen, welche u.a. verschiedene Filterstäube, diverse Schlämme und Konzentrate mischen. Diese Mischungen mit grundsätzlich verschiedenen Schadstoffen werden in Folge durch Stabilisierung (Zugabe von Bindemitteln und Stützkorn) behandelt und abgelagert. Weiters werden auch Mischungen, die bereits Zement beinhalten, als „teilstabilisiert“ direkt abgelagert.
Diese vermischten Abfälle sind von unterschiedlicher Qualität. Die Kontrolle der Qualität derartiger Mischungen wird durch die Zugabe von Bindemitteln wie Zement erschwert, und die Verwendung gefährlicher Abfälle als Bestandteil dieser Mischungen kann nicht ausgeschlossen werden.
Diese Art der Abfallbehandlung durch Vermischung führt außerdem zu einem „Heruntermischen“ des Abfalls bzw. einer Verdünnung des Schadstoffgehalts durch Zementzugabe. Derartige Mischungen sind in Österreich nicht zulässig und erfolgen in Österreich daher auch nicht. Zudem wird ein späteres Rückgewinnen zB von Metallen dadurch praktisch unmöglich gemacht.
Deponievolumen ist eine nicht erneuerbare Ressource. Trotz der Begrenzung der Ablagerung der Siedlungsabfälle und der Vorgabe der thermischen Vorbehandlung der zu deponierenden Abfälle, steigt, nicht zuletzt aufgrund des Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstums, insbesondere das Aufkommen jener Abfallarten, für die nur die Deponierung als Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Dies betrifft zB künstliche Mineralfasern und Abfälle von glas- oder carbonfaserverstärkten Kunststoffen (Beispiel: Windräder).
Die Maßnahme ist daher notwendig, damit es in Österreich nicht zu Entsorgungsengpässen im Deponiebereich kommt.
Artikel 16, der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) verpflichtet jeden Mitgliedstaat, auf die Autarkie bei der Entsorgung seiner Abfälle auf EU-Ebene und nationaler Ebene hinzuarbeiten.
Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen legt die Gründe fest, aus denen die Mitgliedstaaten Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung erheben können. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, Importe von Abfällen zu verbieten, um die Hauptziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie zu erreichen, nämlich die Förderung der Grundsätze des Vorrangs der Verwertung sowie der Nähe und der Entsorgungsautarkie bei der Beseitigung von Abfällen.
Um die Entsorgungssicherheit in Österreich weiterhin zu gewährleisten und die Hauptziele der Abfallrahmenrichtlinie zu unterstützen, die Einbringung bedenklicher Abfallströme mit zum Teil nicht klar nachvollziehbarer Zusammensetzung, die in Österreich aufgrund des Vermischungsverbots so nicht hergestellt werden dürften, hintan zu halten und mit erheblichen Kosten verbundene allenfalls erforderliche künftige Behandlungsaufträge für derartige Abfälle zu vermeiden sowie aus Klimaschutzgründen zur Vermeidung langer Transportwege, soll im Einklang mit Artikel 11, der EG-Verbringungsverordnung ein generelles Importverbot für bestimmte Abfälle zur Deponierung in das AWG 2002 aufgenommen werden. Davon umfasst werden sollen Abfälle, welche vor der Deponierung vermischt, vermengt oder sonstig vorbehandelt (verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert) werden. Nicht vom Importverbot umfasst werden sollen Abfälle, die zu Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen importiert werden und nach Abschluss der Versuche deponiert werden.
Das Importverbot umfasst insbesondere die EAV-Codes 19 02 03, 19 02 04*, 19 03 04*, 19 03 05, 19 12 11*, 19 12 12.
Die Meldung des tatsächlichen Beginns der Verbringung aus Österreich sowie die Meldung der Entgegennahme der Abfälle durch die Behandlungsanlage, die Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch die Behandlungsanlage und die Bestätigung über die Behandlung der Abfälle bei Verbringungen nach Österreich sollen elektronisch erfolgen.
Vor dem Hintergrund der neuen EU-Berichtspflichten, insbesondere betreffend die Erreichung der Zielvorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie, soll auch im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sichergestellt werden, dass die Daten im Hinblick auf die Erreichung der Quoten (insb. Recyclingquoten) erlangt werden können. Synergien mit bestehenden Meldepflichten, insbesondere der Abfallbilanz, sollen genutzt werden können.
Entsprechend der EU-Verordnung, Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019 S 1, Artikel 25, sind die jeweils zuständigen Behörden zu benennen. Die diesbezüglichen Daten sollen den Vollzug – insbesondere hinsichtlich des Online-Handels – erleichtern. Betroffen sind die Bereiche der Produktregelungen (Altfahrzeugeverordnung, Verpackungsverordnung, Batterienverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung).
Es hat sich gezeigt, dass der Vollzug der Bestimmungen betreffend die Beschlagnahme und den Verfall die Behörde vor Probleme gestellt hat, wenn die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme niemandem ausgehändigt werden konnte. Dies soll nun mit entsprechenden Bestimmungen bereinigt werden.
Die erforderlichen Strafbestimmungen sollen ergänzt werden.
Die BMK ist zuständige Stelle im Hinblick auf die Erfüllung zahlreicher abfallrelevanter Berichtspflichten. Diese Berichtspflichten umfassen auch Bereiche, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Hiefür ist es erforderlich, dass die Bundesländer die notwendigen Daten und Informationen übermitteln bzw. haben die Bundesländer dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten und Informationen der BMK für die Erfüllung der Berichtspflichten zur Verfügung stehen. Es soll daher eine entsprechende Bestimmung in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Auf das Bundes-Berichtspflichtengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird hingewiesen. Paragraph 4, Absatz 2, Bundes- Berichtspflichtengesetz lautet: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.“
Das Zitat in Absatz eins, soll aufgrund einer Änderung im B-VG aktualisiert werden.
Wird ein Bescheid der BMK gemäß Absatz 6, durch Übertragung in das Register (Upload) zugestellt, soll eine (erneute) Zustellung gemäß Absatz 2,, sohin eine Zustellung auf Verlangen der BMK binnen drei Monaten ab Erlassung, für diesen Bescheid nicht mehr zur Anwendung kommen. Das Beschwerderecht der BMK soll davon unberührt bleiben.
Mit dieser Bestimmung soll nur für die nachstehend im AWG 2002 explizit genannten EU-Rechtsakte ein dynamischer Verweis vorgesehen werden:
Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, (EG-VerbringungsV),
Verordnung (EU) Nr. 1179 aus 2012, (EU-Abfallende-GlasV),
Verordnung (EU) Nr. 333 aus 2011, (EU-SchrottV),
Verordnung (EU) Nr. 715 aus 2013, (EU-KupferschrottV),
Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung),
Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung),
Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, (REACH-Verordnung),
Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, (Verordnung über tierische Nebenprodukte),
Verordnung (EU) Nr. 493 aus 2012, (Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren),
Verordnung (EU) Nr. 2016/697 (Datenschutz-Grundverordnung),
Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006, (EG-PRTR-V),
Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft,
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen,
Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid,
Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle,
Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien,
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien,
Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien,
Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt,
Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie),
Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme,
Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte,
Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte,
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung (Seveso-III-Richtlinie),
Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT),
Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie,
Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte,
Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge,
Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren,
Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen,
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang römisch zwei der Richtlinie 1999/31/EG,
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten,
Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission,
Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierter Abfälle,
Durchführungsbeschluss 2019 aus 1885, der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG.
Bei diesen Rechtsakten handelt es sich entweder um unmittelbar anzuwendende Verordnungen oder um Richtlinien, die einer wörtlichen Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen, oder um Rechtsakte deren Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung der Erreichung von Zielvorgaben anzuwenden sind. Vor dem Hintergrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts bleibt in diesen Fällen kein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Die jeweils betroffenen Bestimmungen sind jeweils hinreichend bestimmt und publiziert, sodass der Normunterworfene jeweils wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat.
Die gebotene rechtzeitige und vollständige Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ist damit sichergestellt.
Die Abfallrahmenrichtlinie legt quantitative Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen fest. Diese Zielvorgaben wurden mit der Richtlinie (EU) 2018/851 ergänzt und sollen in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Die Berechnung dieser Zielvorgaben ist in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegt. Konkretisiert werden die Berechnungsmethoden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission. Der Verweis auf diese Bestimmungen soll ebenfalls in das AWG 2002 aufgenommen werden.
Das Erreichen der Ziele ist der Europäischen Kommission ab dem Berichtsjahr 2019 jährlich zu berichten. Dazu sind die Recyclingquoten entsprechend den Berechnungsmethoden zu berechnen.
Entsprechend der Deponierichtlinie soll die Menge der auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle ab spätestens 2035 höchstens 10 (Gewichts)-Prozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten. Eine schrittweise Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist notwendig, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden und sicherzustellen, dass wirtschaftlich wertvolle Abfälle durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie schrittweise und effektiv verwertet werden.
Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben für abgelagerte Siedlungsabfälle soll gemäß Artikel 5 a, der Deponierichtlinie sowie des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission 2019 aus 1885, zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission durchgeführt werden. Das Erreichen der Zielvorgaben des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 1999/31/EG wurde bereits mit der Umsetzung der Österreichischen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle, unter anderem durch die Einführung eines Deponieverbots für Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) im Feststoff mehr als fünf Masseprozent beträgt, sichergestellt. Die Strategie sowie deren Resultate sind nachzulesen im Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 Kapitel 6.5.3.1.
Die SUP-Richtlinie enthält Zielvorgaben für die Sammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, welche ebenfalls in das AWG 2002 aufgenommen werden sollen. Als Ziel für die getrennte Sammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen ist ab 2025 zumindest 77 Gewichtsprozent und ab 2029 zu zumindest 90 Gewichtsprozent vorgegeben. In Österreich werden derzeit ca. 72% Gewichtsprozent Einwegkunststoff-Getränkeflaschen getrennt gesammelt. Das Erreichen der Zielvorgaben für Einwegkunststoff-Getränkeflaschen ist gemäß Artikel 9, der SUP-Richtlinie dem Durchführungsrechtsakt xxx/xxx der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, xxx, zu berechnen.
Die Beispielliste der Richtlinie (EU) 2018/851 für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie soll in das AWG 2002 übernommen werden.
Anhang 2 des AWG 2002 gibt die Tabelle der Verwertungsverfahren der Abfallrahmenrichtlinie wieder. Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 wurde diese Tabelle der Verwertungsverfahren um Fußnoten ergänzt, um bestimmte Behandlungsverfahren den Verwertungsverfahren der Tabelle zuzuordnen. Diese Fußnoten sollen in das AWG 2002 übernommen werden.