Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :

„§ 9.

Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgende Einträge zu Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, eingefügt:

„§ 12a.

Hersteller von bestimmten Produkten

Paragraph 12 b,

Bevollmächtigter“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 a, :

„§ 13a.

Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 13 m, folgende Einträge zu Paragraph 13 n bis Paragraph 13 q, eingefügt:

„§ 13n.

Verbot von Einwegkunststoffprodukten

Paragraph 13 o,

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

Paragraph 13 p,

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

Paragraph 13 q,

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgende Einträge zu Paragraph 14 a und §14b eingefügt:

„§ 14a.

Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

Paragraph 14 b,

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :

„§ 18.

Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 19 :

„§ 19.

Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22 d, folgender Eintrag zu Paragraph 22 e, eingefügt:

„§ 22e.

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :

„§ 27.

Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 28 a, folgender Eintrag zu Paragraph 28 b, eingefügt:

„§ 28b.

Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnittes „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“.

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag zu Paragraph 28 c, eingefügt:

„§ 28c.

Allgemeine Mindestanforderungen“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 72 a, folgender Eintrag zu Paragraph 72 b, eingefügt:

„§ 72b.

Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anhang 1 folgende Einträge zu Anhang 1a und Anhang 1b eingefügt:

„Anhang 1a

Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung

Anhang 1b

Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, vor dem Beistrich die Wortfolge „und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Absatz 2 und 2 a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph eins, Absatz 2 a, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 2, Absatz 3 a, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „kann nur dann“ durch das Wort „gilt“ ersetzt und es entfällt das Wort „gelten“; folgender Schlussteil wird angefügt:

„Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    „Siedlungsabfälle“
    1. Litera a
      gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
    2. Litera b
      gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
    Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    „nicht gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die nicht unter die Ziffer 3, fallen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 2, Absatz 4, werden folgende Ziffer 6 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 6
    „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
  2. Ziffer 7
    „Bioabfälle“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
  3. Ziffer 8
    „Lebensmittelabfälle“ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002 Seite 1, die zu Abfall geworden sind.
  4. Ziffer 9
    „POP-Abfälle“ Abfälle, die aus in Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 45, (im Folgenden: EU-POP-V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang römisch vier der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    ist „stoffliche Verwertung gemäß Paragraph 16, Absatz 7 und Anhang 1a“ jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    ist „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    ist „getrennte Sammlung“ die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 2, Absatz 7, wird am Ende in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    „mittelgroße Feuerungsanlagen“ Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 2, Absatz 8, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des Paragraph 9, berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen;“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 2, Absatz 10, lautet der Einleitungsteil:

„Im Hinblick auf die Paragraphen 13 j bis 13 q ist oder sind“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 2, Absatz 10, wird in der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    „Einwegkunststoffprodukt“ ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und vermarktet wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;
  2. Ziffer 8
    „oxo-abbaubare Kunststoffe“ Kunststoffe, die Additive enthalten, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Stoffe, die für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3, Absatz 2 g, der Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2009, über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG, Amtsblatt Nummer L 229 vom 01.09.2009 Seite 1, bestimmt sind, die weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen, noch tierische Nebenprodukte enthalten.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 4, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Kriterien für spezifische Stoffe und Gegenstände für die Anwendung der in Paragraph 2, Absatz 3 a, festgelegten Bedingungen für Nebenprodukte.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 5, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Absatz eins, hat das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Sache für einen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden soll,“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff und zulässigen Behandlungsverfahren und -methoden;“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung;“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird in der Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    das Erfordernis einer Konformitätserklärung.“

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 5, Absatz 3 und dem Paragraph 23, Absatz eins und 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Hinsichtlich der Festlegung von Qualitätsanforderungen zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, enden lassen will, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden und eine Erklärung anzuschließen, dass das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „hat der Landeshauptmann dies“ durch die Wortfolge „hat dies der Landeshauptmann aufgrund der vom Besitzer der Sache vorgelegten Unterlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 6, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt“ die Wortfolge „oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach Paragraph 13 h, Absatz 2, eine Verpackung zuzuordnen ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 6, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 4 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 7, Absatz eins, werden die Ziffer eins und 2 durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
  2. Ziffer 2
    der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
  3. Ziffer 3
    der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung“ durch die Wortfolge „Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge „verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten“ durch die Wortfolge „gefährlichen immobilisierten oder stabilisierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 7, Absatz 7, wird das Wort „Prozessausstufung“ durch die Wortfolge „Ausstufung eines Abfallstroms oder einer Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 8, Absatz 3, wird der Ziffer 4, vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:

„ , einschließlich einer Bewertung der dafür benötigten Investitionen und sonstigen Finanzmittel“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 8, Absatz 3, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    die Beurteilung bestehender Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien, die getrennt gesammelt werden, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung für Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden, sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 8, Absatz 3, werden nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Vermüllung (Littering) sowie zur Müllsäuberung;
  2. Ziffer 8 b
    geeignete qualitative und quantitative Indikatoren und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Menge des anfallenden Abfalls und seine Behandlung und auf die Siedlungsabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden;“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „Vorkehrungen für bestimmte Abfälle“ die Wortfolge „(einschließlich Altöl; gefährliche Abfälle; Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten und Abfallströme, für die spezielle Rechtsvorschriften der Europäischen Union gelten)“ eingefügt und am Ende vor dem Punkt die Wortfolge „, Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 5, Absatz 3 a, der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Zielvorgaben gemäß Artikel 11, Absatz 2, und 3 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle sowie Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP – single-use plastics), Amtsblatt Nummer L 155 vom 12.06.2019 Seite 1“ angefügt.

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat für die Zwecke der Vermeidung von Vermüllung (Littering) den Anforderungen gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 164 vom 26.06.2008 Seite 19, und den Anforderungen gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen

Paragraph 9,

Abfallvermeidungsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab,

  1. Ziffer eins
    die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle zu verringern und zur Nachhaltigkeit beizutragen;
  2. Ziffer 2
    nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;
  3. Ziffer 3
    das Design, die Herstellung, die Bearbeitung, die sonstige Gestaltung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die ressourceneffizient, langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz), reparierbar, wiederverwendbar oder aktualisierbar sind, und dass die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können, und dass die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend wiederverwendet werden können;
  4. Ziffer 4
    Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben;
  5. Ziffer 5
    Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden;
  6. Ziffer 6
    Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
  7. Ziffer 7
    die Wiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;
  8. Ziffer 8
    in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen, technischen Informationen oder anderen Mitteln und Geräten sowie Software zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;
  9. Ziffer 9
    die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
  10. Ziffer 10
    die Verschwendung von Lebensmitteln in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in privaten Haushalten zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;
  11. Ziffer 11
    Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;
  12. Ziffer 12
    die Entstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
  13. Ziffer 13
    den Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich zu halten, zB durch Vertriebsformen, durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme oder durch Pfandeinhebung;
  14. Ziffer 14
    die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen;
  15. Ziffer 15
    die Entstehung von Meeresmüll zu beenden, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;
  16. Ziffer 16
    Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird;
  17. Ziffer 17
    im Hinblick auf eine deutliche und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs betreffend die Einwegkunststoffprodukte
    1. Litera a
      Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, und
    2. Litera b
      Lebensmittelverpackungen, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
      1. Sub-Litera, a, a
        dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
      2. Sub-Litera, b, b
        in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
      3. Sub-Litera, c, c
        ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
      einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
    eine deutliche Trendumkehr beim steigenden Verbrauch dieser Einwegkunststoffprodukte zu bewirken. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, bis zum Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte herbeizuführen. Über Abfallvermeidungsmaßnahmen, die diesem Ziel entsprechend ausgerichtet wurden, ist der Öffentlichkeit, bis zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Abfallvermeidungsprogramm gemäß Paragraph 9 a,, eine Beschreibung zugänglich zu machen;
  18. Ziffer 18
    bis zum Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2018 eine Verminderung um 20% der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen herbeizuführen;
  19. Ziffer 19
    den Ausbau von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen, zu fördern.
Die Abfallvermeidungsziele können insbesondere durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 9 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß Paragraph 9, angefügt.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 9 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 9 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Unternehmen aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 12, werden folgende Paragraphen 12 a und 12 b samt Überschriften eingefügt:

„Hersteller von bestimmten Produkten

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jede Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,
    1. Ziffer eins
      in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter ihrem Markennamen verkauft oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer eins, auf dem Gerät angebracht ist, oder
    3. Ziffer 3
      in Österreich niedergelassen ist und Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt oder
    4. Ziffer 4
      a) Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      1. Litera b
        ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      2. Litera c
        nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
    5. Ziffer 5
      Elektro- oder Elektronikgeräte in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
  2. Absatz 2,Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt
    1. Ziffer eins
      jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      jede Person, die
      1. Litera a
        gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      2. Litera b
        ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. Litera c
        nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
    3. Ziffer 3
      jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
    1. Ziffer eins
      jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt,
    2. Ziffer 2
      jede Person, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich,
    3. Ziffer 3
      jede Person, die
      1. Litera a
        Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
      2. Litera b
        ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. Litera c
        nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
    4. Ziffer 4
      jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
  4. Absatz 4,Als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14,, ausgenommen Verpackungen, gilt
    1. Ziffer eins
      jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      jede Person, die
      1. Litera a
        Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
      2. Litera b
        ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. Litera c
        nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
    3. Ziffer 3
      jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
  5. Absatz 5,Als Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14,, gilt
    1. Ziffer eins
      jede Person mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      jede Person, die
      1. Litera a
        Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt,
      2. Litera b
        ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. Litera c
        nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellt hat oder
    3. Ziffer 3
      jede Person, die Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
    Nicht als Hersteller von Fanggeräten gelten Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954 aus 2003, und (EG) Nr. 1224 aus 2009, sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371 aus 2002, und (EG) Nr. 639 aus 2004, und des Beschlusses 2004/585/EG, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 22, nachgehen.

Bevollmächtigter

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, in Österreich verantwortlich ist.
  2. Absatz 2,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Personen, die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
    2. Ziffer 2
      Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,
    können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellen.
  3. Absatz 3,Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach Paragraph 14, kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach Paragraph 14, festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 13 a, samt Überschrift lautet:

„Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
  3. Absatz 3,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden,
    2. Ziffer 2
      für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,
    3. Ziffer 3
      für Einwegkunststoffprodukte und
    4. Ziffer 4
      für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,

    Sub-Litera, a, n einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

  4. Absatz 4,Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  5. Absatz 5,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, die
    1. Ziffer eins
      ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
    3. Ziffer 3
      Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
    haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ihre Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  6. Absatz 6,Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 13 b, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Gerätekategorie für Elektro- und Elektronikgeräte und Gerätebatterien ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte, die weniger als 5% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Gerätekategorien für Elektro- und Elektronikgeräte die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,;
  2. Ziffer 11
    Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 13 g, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 13 g, Absatz 3, wird die Ziffer eins, durch folgende Ziffer eins, und 1a ersetzt:

  1. Ziffer eins
    in dem Umfang, in dem
    1. Litera a
      eine vorgelagerte Vertriebsstufe, die ihren Sitz im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat, oder
    2. Litera b
      im Fall von gewerblichen Verpackungen eine nachgelagerte Vertriebsstufe, oder
    3. Litera c
      der Auftraggeber eines Lohnabpackers, oder
    4. Litera d
      eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, bestellt hat
    nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
  2. Ziffer eins a
    in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, liefert, und“

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 13 g, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, geliefert werden.“

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 13 g, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Verpackungen haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 13 h, Absatz eins, lautet der vorletzte Satz:

„Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, Tragetaschen und Knotenbeutel und Verpackungen aus Glas – unabhängig von ihrer Größe – jedenfalls als Haushaltsverpackungen.“

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 13 m, werden folgende Paragraphen 13 n bis 13 q samt Überschriften eingefügt:

„Verbot von Einwegkunststoffprodukten

Paragraph 13 n,

Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten ab dem 3. Juli 2021 ist verboten:

  1. Ziffer eins
    Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, fallen,
  2. Ziffer 2
    Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
  3. Ziffer 3
    Teller,
  4. Ziffer 4
    Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte fallen,
  5. Ziffer 5
    Rührstäbchen,
  6. Ziffer 6
    Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
  7. Ziffer 7
    Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
    1. Litera a
      dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
    2. Litera b
      in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    3. Litera c
      ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können, einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
  8. Ziffer 8
    Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol,
  9. Ziffer 9
    Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.

Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten

Paragraph 13 o,

Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ab dem 3. Juli 2021 ist verboten.

Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte

Paragraph 13 p,

Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen ab dem 3. Juli 2021 nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, Amtsblatt Nummer L 428 vom 18.12.2020 Seite 57, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 77 vom 05.03.2021 Seite 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, bleiben unberührt.

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen

Paragraph 13 q,

Letztvertreiber gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gem. Paragraph 14, Absatz eins,, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Ziele gemäß Paragraph 9, durch die Wortfolge „der Hierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a und der Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Wortfolge angefügt:

„weiters die Kennzeichnung von Produkten über eine ordnungsgemäße Entsorgung und über negative Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens oder eines falschen Entsorgungsweges;“

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    öffentlich zugängliche Informationen darüber, ob und inwieweit das Produkt wiederverwendbar und recycelbar ist;“

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 14, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    die Erhöhung des Angebots und der Nachfrage von Mehrwegverpackungen; zB durch Festlegung von Quoten oder einer entsprechenden Kennzeichnung;
  2. Ziffer 3 b
    die Übernahme der Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie der Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung;“

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Gestaltung von Produkten oder Bestandteilen von Produkten, sodass sie mehrfach verwendbar sind, recycelte Materialien enthalten, technisch langlebig sowie leicht reparierbar sind, Einträge in die Umwelt verringert werden und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind, um die Umweltfolgen bei deren Herstellung und des anschließenden Gebrauchs und das Abfallaufkommen zu verringern;“

Novellierungsanordnung 75, Dem§ 14 Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, ist hinsichtlich der Vermeidung unzulässiger Auswirkungen auf Gewässer das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

Novellierungsanordnung 76, Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraph 14 a, samt Überschrift und Paragraph 14 b, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (Paragraph 9, Ziffer 18,), und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Ziffer 19,), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Vorlage von durchgeführten und geplanten Reduktions- oder Förderungsmaßnahmen samt Zeitplan, beispielsweise in einem Abfallwirtschaftskonzept,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Letztverbraucher wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoff-Verpackungen angeboten werden,
    3. Ziffer 3
      Mindestentgelte für die Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen, und Maximalentgelte für die Abgabe von Mehrwegverpackungen,
    4. Ziffer 4
      Verbot der unentgeltlichen Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen an Letztverbraucher, oder die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen,
    5. Ziffer 5
      Produktanforderungen oder Kennzeichnungspflichten für Einweg- und Mehrwegverpackungen,
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung zur Rückgabe, zur Rücknahme oder zur Wiederverwendung,
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung von Abfallvermeidungsquoten für die Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder die Einhaltung von Mindestquoten für den Einsatz von Mehrwegverpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
    8. Ziffer 8
      Anforderungen für die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallvermeidung begünstigenden Form und Beschaffenheit,
    9. Ziffer 9
      Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationspflichten in Bezug auf Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung,
    10. Ziffer 10
      Fristen, Zwischenziele und Stufenpläne zur Zielerreichung,
    11. Ziffer 11
      Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Nachweis der Effektivität der Maßnahmen, insbesondere über die Menge der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen und Mehrweg-Verpackungen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Absatz eins, durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet in jeder Verkaufsstelle ab dem Kalenderjahr 2024 für
    1. Litera a
      Bier und Biermischgetränke mindestens 60%,
    2. Litera b
      Mineralwasser, Tafelwasser, Soda mindestens 20%,
    3. Litera c
      Fruchtsaft, Gemüsesaft, Nektar mindestens 10%,
    4. Litera d
      alkoholfreie Erfrischungsgetränke (zB Limonaden, aromatisierte Wässer, Energydrinks, Eistee) mindestens 10%,
    5. Litera e
      Milch mindestens 10%,

    der insgesamt von ihm angebotenen Artikel im jeweiligen Sortiment in Mehrweg-Getränkeverpackungen anzubieten.

  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400m² Verkaufsfläche aufweisen.
  3. Absatz 3,Mehrweg-Getränkeverpackungen gemäß Absatz eins, sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
  4. Absatz 4,Der Letztvertreiber gemäß Absatz eins, hat Nachweise über die angebotenen Getränkeartikel und die Masse der von ihm jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkearten gemäß Absatz eins bis zum 15. März des Folgejahres an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 30 a, zu übermitteln. Die Koordinierungsstelle hat hierüber einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten Daten ist zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 15, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 28 b, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 78, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Transporte von Abfällen ab drei Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
    1. Ziffer eins
      300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,
    2. Ziffer 2
      200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,
    3. Ziffer 3
      100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2025,
    per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von der Verladestelle im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Altöle sind einem Recycling“ durch die Wortfolge „Altöle sind einer Aufbereitung oder einem anderen Recyclingverfahren, das für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führt als die Aufbereitung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abfälle, die gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (im Folgenden: EG-POP-V), Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 7, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 5, in der jeweils geltenden Fassung dieser Verordnung unterliegen (Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen – POP-Abfälle),“ durch das Wort „POP-Abfälle“ ersetzt und im Folgenden jeweils der Ausdruck „EG-POP-V“ durch „EU-POP-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 16, Absatz 7, wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen,“ durch die Wortfolge „Bau- und Abbruchabfälle“ ersetzt und in der Ziffer eins, vor dem Wort „Verwertung“ das Wort „stofflichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POP-Abfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 83, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

„Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

Novellierungsanordnung 84, Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Besonderheiten der Abfälle, insbesondere ob es sich um POP-Abfälle handelt, sind bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 18, Absatz 3, wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Absatz eins und 2 a bis 7 gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.“

Novellierungsanordnung 87, Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:

„Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen“

Novellierungsanordnung 88, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, gelten sinngemäß für nicht gefährliche Abfälle, die POP-Abfälle sind.“

Novellierungsanordnung 89, Im Paragraph 20, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.“

Novellierungsanordnung 90, Dem Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Abfallersterzeuger im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist, und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 91, Im Paragraph 21, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zum Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.“

Novellierungsanordnung 92, Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Abfallsammler und -behandler im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Berichtigungen von Name und Sitzanschrift im Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 93, Im Paragraph 21, Absatz 2 b, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 94, Im Paragraph 21, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Sofern eine im Register erfasste Person im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 registriert ist und im Register gemäß Paragraph 22, ein eindeutiger Bezug hergestellt ist, sind Aktualisierungen von Name und Sitzanschrift sowie eine Berichtigung aus dem Register durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 95, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.“

Novellierungsanordnung 96, Im Paragraph 22, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.“

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 22, Absatz 4, 5, 5 a, 5 b, 6 und 10 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, Im Paragraph 22, wird nach Absatz 5 d, folgender Absatz 5 e, eingefügt:

  1. Absatz 5 e,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.“

Novellierungsanordnung 99, Im Paragraph 22, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Personen, die im Register gemäß Paragraph 22, erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 100, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten und Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E-Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 101, Im Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird in der Litera f, nach dem Zitat „§ 37“ das Zitat „und Paragraph 24 a, eingefügt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verantwortungsbereiche und Zustelladressen der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;“

Novellierungsanordnung 102, Im Paragraph 22 a, Absatz 3 a, wird das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Erfassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, Dem Paragraph 22 d, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Übermittlung mittels Webservice.“

Novellierungsanordnung 104, Dem Paragraph 22 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für einen Zugriff auf einzelne Bereiche der Register können registrierten Personen im eigenen Verantwortungsbereich nach Maßgabe der eingerichteten Funktionalitäten Applikationspasswörter zugeteilt werden. Absatz 2, gilt auch bei Verwendung von Applikationspasswörtern.“

Novellierungsanordnung 105, Nach Paragraph 22 d, wird folgender Paragraph 22 e, samt Überschrift eingefügt:

„Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
  2. Absatz 2,Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.“

Novellierungsanordnung 106, Im Paragraph 23, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , einschließlich der Entfernung von Stoffen, Gemischen oder Bestandteilen aus Abfällen vor oder während der Behandlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 107, Im Paragraph 23, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Von den Regelungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallarten beeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonstig verwertet zu werden, und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.
    2. Ziffer 2
      Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind, nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.
    3. Ziffer 3
      Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlung technisch nicht möglich.
    4. Ziffer 4
      Die getrennte Sammlung würde unverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen, unter Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit, der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung, der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.“

Novellierungsanordnung 108, Im Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Übermittlungen“ die Wortfolge „samt zugehöriger Nutzungsbedingungen zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien elektronischen Datenübermittlung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 109, Im Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt,“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für das Berichterstattungssystem zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8 a, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Artikel 8, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP) und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird zur Sicherstellung der elektronischen Abwicklung von E-Government-Verfahren ermächtigt, Teilbereiche des Registers gemäß Paragraph 22, zur verpflichtenden Verwendung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 26, Absatz 3, entfällt das Wort „diesbezüglichen“ und wird nach der Wortfolge „abfallrechtlichen Vorschriften“ die Wortfolge „ , einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden und der zu behandelnden Abfälle;“

Novellierungsanordnung 113, Dem Paragraph 26, Absatz 4, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Gleiches gilt für den Bund im Rahmen der Sammlung und Behandlung von Abfällen für die Zwecke der Halonbank gemäß Halonbankverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,.“

Novellierungsanordnung 114, Im Paragraph 26, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Abbestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers oder einer verantwortlichen Person ist der Behörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 115, Im Paragraph 26, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat“ durch die Wortfolge „die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 116, In der Überschrift des Paragraph 27, entfällt der Ausdruck „Ruhen,“.

Novellierungsanordnung 117, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, samt Überschrift eingefügt:

„Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die getrennte Sammlung gemäß Absatz eins, ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 118, Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„5. Abschnitt
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“

Novellierungsanordnung 119, Im 5. Abschnitt wird vor dem Paragraph 29, folgender Paragraph 28 c, samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den Paragraphen eins und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Ziffer 2, genannten Verpflichtungen relevant sind;
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Produkten;
    3. Ziffer 3
      Information der Letztverbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung (Littering);
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Letztverbraucher, Abfälle getrennt zu sammeln;
    5. Ziffer 5
      die Sicherstellung der Sammlung im gesamten Bundesgebiet und der Behandlung von jenen Abfällen, die von den in Österreich in Verkehr gesetzten Produkten anfallen;
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der erforderlichen finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Organisation, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
    8. Ziffer 8
      die Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins,, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
      1. Litera a
        ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen,
      2. Litera b
        Tarifen und
      3. Litera c
        dem Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Abfallsammler und -behandler.
  3. Absatz 3,Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Es sind folgende Kosten abzudecken:
      1. Litera a
        Kosten der getrennten Sammlung, des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins, zu erreichen; dabei sind die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienstleistungen und die Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Altstofferlöse und nicht ausgezahlte Pfandgebühren zu berücksichtigen;
      2. Litera b
        Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2, Ziffer 3,;
      3. Litera c
        Kosten der Erhebung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und deren Übermittlung und
      4. Litera d
        Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen und Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der anschließenden Beförderung und Behandlung sowie die Kosten der Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14,
      Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Fahrzeuge.
    2. Ziffer 2
      Bei der Festlegung der Tarife für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, beim Gebrauch und bei der Abfallbewirtschaftung (Lebenszyklus) zu berücksichtigen, wie insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe.
    3. Ziffer 3
      Die kosteneffiziente Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallwirtschaft ist zwischen den betroffenen Vertragspartnern transparent darzulegen.
  4. Absatz 4,Abweichend zu Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt sicher, dass zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren ein regelmäßiger Dialog stattfindet.
  6. Absatz 6,Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2, und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 120, Dem Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß Paragraph 28 c, Absatz 3 und über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ist anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 121, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird nach Ziffer 7 a, folgende Ziffer 7 b, eingefügt:

  1. Ziffer 7 b
    ein Konzept über die Eigenkontrolle gemäß Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer 7, betreffend die Erhebung und Übermittlung von Daten sowie betreffend die Anforderungen an die EG-VerbringungsV;“

Novellierungsanordnung 122, Dem Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sicherstellung hat insolvenzfest zu sein und insbesondere durch eine Bankgarantie oder durch die Verpfändung eines Bank- oder Wertpapierkontos zu erfolgen. Die Höhe hat den durchschnittlichen Kosten und Erlösen zu entsprechen, die für die Leistungen des Sammel- und Verwertungssystems in einem Zeitraum von drei Monaten erwartet werden. Eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die ausreichende finanzielle Sicherstellung unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung ist anzuschließen. Die Sicherstellung hat im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung noch zu erbringender oder nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.“

Novellierungsanordnung 123, Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Anhörungsrechte in diesem Verfahren hat eine zur Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.“

Novellierungsanordnung 124, Im Paragraph 29, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch das Wort „ , und“ ersetzt und nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe durch Aufwendung von 5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte fördert.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 29, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,Gegenstand der im Absatz 4, genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen führen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Verpackungsabfällen führen, wie insbesondere die Einführung von Mehrwegverpackungen,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken eine Abfallvermeidung bewirken oder
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms gemäß Paragraph 9 a,
    Nicht förderungsfähig sind Anti-Littering-Maßnahmen und Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten.“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 29, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Sammel- und Verwertungssysteme haben
    1. Ziffer eins
      ihre Eigentumsverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      die jeweils gültigen Tarife,
    3. Ziffer 3
      das Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Unternehmen für die Sammlung und Verwertung und
    4. Ziffer 4
      Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung
    auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 127, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 10 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 10,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Systemteilnehmer und gegebenenfalls ihres Bevollmächtigten, gegliedert nach den Produktbereichen und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn sich die jeweiligen Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, registrieren müssen und
    2. Ziffer 2
      bei Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen; diese haben die entsprechenden Daten an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Paragraph 30 a, monatlich für die Veröffentlichung auf deren Internetseite zu übermitteln.
  2. Absatz 11,Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2020 an die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 8, anzupassen.
  3. Absatz 12,Sammel- und Verwertungssysteme haben die finanzielle Sicherstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 8, jährlich anzupassen. Im Falle einer Beendigung der Systemtätigkeit oder im Fall der Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Sicherstellung den jeweiligen Gläubigern des Sammel- und Verwertungssystems zur Bedeckung nicht bezahlter Leistungen zur Verfügung zu stehen. Als Begünstigter und zur Abwicklung derartiger Forderungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine geeignete Stelle betrauen.
  4. Absatz 13,Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Absatz 2, Ziffer 4, übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  5. Absatz 14,Sammel- und Verwertungssysteme haben im Fall, dass bei der Kontrolle eines Systemteilnehmers um über 5% der jeweiligen Gesamtjahresmasse je Tarifkategorie zu wenig angegeben wurde, eine Pönale von 20% des Fehlbetrags aufzuschlagen. Diese Pönale ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Systemteilnehmers zusätzlich zur Nachzahlung der Teilnahmegebühren einzufordern und kann nicht durch einen Richter gemäßigt werden. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben entsprechende Aufzeichnungen über Pönalezahlungen zu führen und dies in ihrem Jahresbericht festzuhalten. Eingehobene Pönalen sind der jeweiligen Koordinierungsstelle unverzüglich zu überweisen, sie sind für deren Kontrollaufgaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 128, Dem Paragraph 29 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.“

Novellierungsanordnung 129, Dem Paragraph 29 d, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden.“

Novellierungsanordnung 130, Im Paragraph 29 d, Absatz 4, wird im ersten Satz nach dem Wort „monatlich“ die Wortfolge „sowie jährlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 131, Im Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „Koordinierung der“.

Novellierungsanordnung 132, Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, lauten:

  1. Ziffer 4
    die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,,“

Novellierungsanordnung 133, Im Paragraph 30 a, Absatz eins, wird am Ende in der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
  2. Ziffer 7
    Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,
  3. Ziffer 8
    Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 b, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 134, Im Paragraph 30 a, Absatz 2, wird am Ende in der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
  2. Ziffer 7
    Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.“

Novellierungsanordnung 135, Im Paragraph 36, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien“ durch die Wortfolge „Vorgaben zur Berechnung von Tarifen (Tarifgrundsätze, zB Umlageprinzip) und Effizienzkriterien; solche Vorgaben können auch Zu- und Abschläge oder Rückerstattungen zur Berücksichtigung der ökologischen Auswirkungen bestimmter Produkte umfassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, Im Paragraph 36, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge „und Sammelfraktionen;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 137, Dem Paragraph 36, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Bestimmungen bezüglich finanzieller Beiträge an sozialökonomische Betriebe im Zusammenhang mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten.“

Novellierungsanordnung 138, Im Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „eines Teilbereichs der Deponie“ die Wortfolge „oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 139, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 13, vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„ ; Rechtsmittel können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren ergriffen werden“

Novellierungsanordnung 140, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird der Ziffer 14, folgender Schlussteil angefügt:

„Rechtsmittel können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren ergriffen werden.“

Novellierungsanordnung 141, Paragraph 42, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 142, Im Paragraph 42, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „unionsrechtlich bedingten“.

Novellierungsanordnung 143, Im Paragraph 47, Absatz eins und im Paragraph 52, Absatz 2, wird jeweils folgender Schlussteil angefügt:

„Für Behandlungsanlagen ist die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register anzugeben.“

Novellierungsanordnung 144, Im Paragraph 51, Absatz 2, wird im letzten Satz nach der Ziffer „8“ die Ziffer „ , 9“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 145, Dem Paragraph 65, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei Festlegungen gemäß Ziffer eins, im Hinblick auf den Stand der Technik zur Vermeidung und Rückhaltung von Stoffen, die in das Wasser gelangen können, und bei Festlegungen gemäß Ziffer 3 a, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

Novellierungsanordnung 146, Dem Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 147, Dem Paragraph 67, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Übermittlung kann bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde gemäß Artikel 26, Absatz 4, der EG-VerbringungsV elektronisch erfolgen.“

Novellierungsanordnung 148, Im Paragraph 68, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ und wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz 10, AWG 2002;“

Novellierungsanordnung 149, Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 150, Im Paragraph 69, wird nach Absatz 7 b, folgender Absatz 7 c, eingefügt:

  1. Absatz 7 c,Das Verbringen von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus industriellen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG-VerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen.“

Novellierungsanordnung 151, Paragraph 69, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Transporte von Abfällen ab drei Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
    1. Ziffer eins
      300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,
    2. Ziffer 2
      200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,
    3. Ziffer 3
      100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2025,
    per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von der Verladestelle im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 152, Nach Paragraph 72 a, wird folgender Paragraph 72 b, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung

Paragraph 72 b,

  1. Absatz eins,Meldungen gemäß Artikel 16, Buchstabe b der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen aus Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Meldungen gemäß Artikel 15, Buchstabe  c und d und Artikel 16, Buchstaben d und e der EG-VerbringungsV sind bei Verbringungen nach Österreich elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wer Abfälle aus Österreich verbringt, hat die Menge der recycelten und der zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle entsprechend den Vorgaben für die Berechnung gemäß Anhang 1a der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Meldung hat – sofern eingerichtet – über das Register gemäß Paragraph 22, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 153, Dem Paragraph 75, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph 14, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Bei Produkten aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 154, In Paragraph 75 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde,“ die Wortfolge „der Landeshauptmann,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 155, In Paragraph 75 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „vor Ende der behördlichen Überprüfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 156, Dem Paragraph 75 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.“

Novellierungsanordnung 157, In Paragraph 75 b, Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen“ durch die Wortfolge „einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 158, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Jänner 2022 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 159, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 15 Absatz eins, 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 15 Absatz eins, 3, 4, oder 4b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 160, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Abfälle entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der EU-POP-V umgeht,“

Novellierungsanordnung 161, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird nach der Ziffer 7 b, folgende Ziffer 7 c, eingefügt:

  1. Ziffer 7 c
    entgegen Paragraph 28 b, keine getrennte Sammlung durchführt,“

Novellierungsanordnung 162, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird in der Ziffer 8, das Zitat „§ 36 Ziffer eins, 2, 5 und 6 durch das Zitat „§ 36 Ziffer eins, 2, 2 a, 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 163, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, wird nach dem Zitat „§ 69 Absatz 7, die Wortfolge „oder 7c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 164, Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, wird das Zitat „"Art". 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e“ durch das Zitat „"Art". 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 165, Im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 14 Absatz eins, oder 2b“ der Ausdruck „ , Paragraph 14 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 166, Im Paragraph 79, Absatz 2, werden die Ziffer 2 a und 2 b durch folgende Ziffer 2 a, 2 b und 2 b, a ersetzt:

  1. Ziffer 2 a
    entgegen Paragraph 12 b, Absatz eins, keinen Bevollmächtigten bestellt,
  2. Ziffer 2 b
    entgegen Paragraph 13 a, Absatz eins, Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,
  3. Ziffer 2 b, a
    entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, oder Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,“

Novellierungsanordnung 167, Im Paragraph 79, Absatz 2, werden nach der Ziffer 2 c, folgende Ziffer 2 d und 2 e eingefügt:

  1. Ziffer 2 d
    entgegen Paragraph 13 n, Einwegkunststoffprodukte oder entgegen Paragraph 13 o, oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
  2. Ziffer 2 e
    entgegen Paragraph 14 b, Absatz eins, die jeweilige Getränkeart in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet,“

Novellierungsanordnung 168, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird in der Ziffer 3, das Zitat „§ 15 Absatz eins, 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 15 Absatz eins, 3, 4, oder 4b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 169, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird nach der Ziffer 23, folgende Ziffer 23 a, eingefügt:

  1. Ziffer 23 a
    Transporte entgegen den Vorgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, durchführt,“

Novellierungsanordnung 170, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 5 Absatz 4, durch das Zitat „§ 2 Absatz 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins a, 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 171, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 13, Paragraph 13 a, Absatz eins b, 3, 4, oder 4a, Paragraph 13 g, Absatz 3, oder 4“ durch das Zitat „§ 12b Absatz 3,, Paragraph 13 und 13 a Absatz 4, 5, oder 6, Paragraph 13 g, Absatz 3 bis 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 172, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 14 Absatz 2 b, das Zitat „ , Paragraph 14 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 173, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, nach dem Zitat „§ 15 Absatz 6,,“ das Zitat „§ 15 Absatz 9,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 174, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 17 Absatz eins, 3, 4, oder 5“ durch das Zitat „§ 17 Absatz eins, 3, 4, 5, oder 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 175, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 18 Absatz 3, 4, oder 5“ durch das Zitat „§ 18 Absatz 3, 4, 5, 7, oder 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 176, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, nach dem Zitat „§ 22 Absatz 6, die Wortfolge „und 6a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 177, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, das Zitat „§ 29 Absatz 8 und 9 durch das Zitat „§ 29 Absatz 8 bis 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 178, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, nach dem Zitat „§ 64“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „oder“ durch das Zitat „§ 69 Absatz 10,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 179, Im Paragraph 79, Absatz 3, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    entgegen Paragraph 13 p, Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
  2. Ziffer 3 b
    entgegen Paragraph 13 q, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;“

Novellierungsanordnung 180, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „gefährliche Abfälle“ die Wortfolge „oder POP-Abfälle“ und nach der Wortfolge „besondere Gefahren“ die Wortfolge „oder Besonderheiten der Abfälle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 181, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 10, vor dem Beistrich die Wortfolge „oder die Abbestellung gemäß Paragraph 26, Absatz 5 a, nicht anzeigt“ angefügt.

Novellierungsanordnung 182, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 10 a, lautet:

  1. Ziffer 10 a
    entgegen Paragraph 29, Absatz 9, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,“

Novellierungsanordnung 183, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 16, wird nach dem Wort „EG-VerbringungsV“ die Wortfolge „oder Paragraph 72 b, eingefügt.

Novellierungsanordnung 184, Im Paragraph 83, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer eins, vor dem Beistrich die Wortfolge „und die Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10, angefügt.

Novellierungsanordnung 185, Im Paragraph 87, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bundes-Abfallwirtschaftsplans“ die Wortfolge „und für die Erfüllung unionsrechtlicher und internationaler Berichtspflichten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 186, Im Paragraph 87, Absatz 7, entfällt nach der Wortfolge „gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,,“ das Wort „und“ und wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ die Wortfolge „und das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 187, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 188, Dem Paragraph 87 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 189, Im Paragraph 87 c, wird im Absatz eins, das Zitat „"Art". 132 Absatz 5, B-VG“ durch das Zitat „"Art". 132 Absatz 4, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 190, Im Paragraph 87 c, wird im Absatz 2, letzter Satz nach der Wortfolge „auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides“ die Wortfolge „ , ausgenommen Erlaubnisbescheide gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 191, Dem Paragraph 87 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bescheide, deren Ausfertigung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, in das Register übertragen wurde, gelten mit Einlangen im Behördenbereich des Registers, auf den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zugriff hat, als dieser zugestellt.“

Novellierungsanordnung 192, Dem Paragraph 88, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 193, Im Paragraph 89, wird in der Ziffer eins, am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 109.“

Novellierungsanordnung 194, Dem Paragraph 89, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 141;
    2. Litera b
      Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 93;
    3. Litera c
      Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, Amtsblatt Nummer L 155 vom 12.06.2019 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 195, Der Text des Paragraph 89 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket), BGBl. 1 Nr. xxx, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 05.08.1998 Seite 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/xxx/A).“

Novellierungsanordnung 196, Paragraph 91, Absatz 39,, in dem festgelegt wird, dass Paragraph 22, Absatz 5 a und Paragraph 87 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, mit 1. Juli 2020 in Kraft treten und der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingefügt wurde, erhält die Absatzbezeichnung „(39a)“.

Novellierungsanordnung 197, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 43 bis 47 angefügt:

  1. Absatz 43,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 9,, Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b,, Paragraph 13 a,, Paragraph 13 n bis Paragraph 13 q,, §14a, Paragraph 14 b,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 22 e,, Paragraph 27,, Paragraph 28 b,, Paragraph 28 c und Paragraph 72 b, sowie Anhang 1a und Anhang 1b und die Überschrift des 5. Abschnittes, Paragraph eins, Absatz eins und 2 a, Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 2, Absatz 4, 5,, 7, 8 und 10, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz eins und 4 bis 7, Paragraph 8, Absatz 2, und 3, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 9 a, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 12 b, samt Überschrift, Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 13 g, Absatz 3 und 5, Paragraph 13 h, Absatz eins,, Paragraph 13 n, samt Überschrift, Paragraph 13 o, samt Überschrift, Paragraph 13 p, samt Überschrift, Paragraph 13 q, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 14 b, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 4 b und 9, Paragraph 16, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 17, Absatz 6,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 8, die Überschrift zu Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins a und 3, Paragraph 21, Absatz eins a, 2, 2 b und 3 b, Paragraph 22, Absatz eins, 2, 4, 5, 5 a, 5 b, 5 e, 6, 6 a, 10 und 11, Paragraph 22 a, Absatz eins und 3 a, Paragraph 22 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 22 e, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, eins a, 3 bis 5, Paragraph 26, Absatz 3, 4, 5 a und 6, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 28 b, samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraph 28 c, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 4, 4 a und 9 bis 12, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 4, Paragraph 30 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, eins a und 3, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 7 c und 10, Paragraph 72 b, Absatz 3, samt Überschrift, Paragraph 75 b, Absatz eins und 2, Paragraph 78, Absatz 26,, Paragraph 79, Absatz eins und 2, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins und  3b bis 16, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 2 und 7, Paragraph 87 a, Absatz 7,, Paragraph 87 c, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraph 89, Ziffer eins, und 5 und Paragraph 89 a, Absatz eins und 2, Paragraph 91, Absatz 39 a,, Anhang 1a, Anhang 1b und Anhang 2 Tabelle 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 44,Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 72 b, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  3. Absatz 45,Paragraph 75, Absatz 8 und Paragraph 87, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 16. Juli 2021 in Kraft.
  4. Absatz 46,Paragraph 13 g, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 13 und 14 und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  5. Absatz 47,Paragraph 28 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. xxx tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 198, Nach dem Anhang 1 werden folgende Anhänge 1a und 1b eingefügt:

„Anhang 1a

Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling , und die sonstige stoffliche Verwertung
Zielvorgaben Siedlungsabfälle

  1. Ziffer eins
    Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht.
  2. Ziffer 2
    Bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht.
  3. Ziffer 3
    Bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht.
  4. Ziffer 4
    Bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.
  5. Ziffer 5
    Bis 2035 darf die Menge der jährlich auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten.

Zielvorgaben Bau- und Abbruchabfälle

Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.

Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen

  1. Ziffer eins
    Bis 2025 werden zumindest 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
    1. Litera a
      Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
    2. Litera b
      Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
              getrennt gesammelt.
  1. Ziffer 2
    Bis 2029 werden zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
    1. Litera a
      Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
    2. Litera b
      Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, bestimmt sind und dafür verwendet werden;
              getrennt gesammelt.

Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben

Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Artikel 11 a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, Amtsblatt Nummer L 163 vom 20.06.2019 Seite 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/xxx zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.

Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Artikel 5 a, der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019 aus 1885, der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, Amtsblatt Nummer L 290 vom 11.11.2019 Seite 18, zu berechnen.

Anhang 1b

Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a

  1. Ziffer eins
    Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
  2. Ziffer 2
    verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
  3. Ziffer 3
    steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
  4. Ziffer 4
    Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
  5. Ziffer 5
    Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
  6. Ziffer 6
    solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
  7. Ziffer 7
    ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
  8. Ziffer 8
    schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
  9. Ziffer 9
    Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
  10. Ziffer 10
    Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
  11. Ziffer 11
    Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
  12. Ziffer 12
    wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
  13. Ziffer 13
    Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
  14. Ziffer 14
    Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
  15. Ziffer 15
    Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 199, Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren lautet die Fußnote 2 zum Eintrag „R3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)“:

  1. Ziffer 2
    Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.“

Novellierungsanordnung 200, Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren wird zum Eintrag „R4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen“ folgende Fußnote „2a)“ eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.“

Novellierungsanordnung 201, Im Anhang 2 Tabelle 1 Verwertungsverfahren lautet die Fußnote 3 zum Eintrag „R5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“:

  1. Ziffer 3
    Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.“