Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Änderung der Verordnung über Biosicherheitsmaßnahmen, hygienische Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung in Schweinehaltungsbetrieben 2021 (Novelle der Schweinegesundheits-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Schweinegesundheits-Verordnung wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, 2, 4 und 7 wird die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 12,, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch „Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „zur Zucht oder Mast“ entfernt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 2, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „feste Stallgebäude“ durch das Wort „Stall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    Offenstallhaltung: Ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Haltungsanforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Absatz 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen, wenn sie bei
    1. Ziffer eins
      Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. Ziffer 2
      Zuchtbetrieben mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. Ziffer 3
      kombinierten Betrieben, entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  3. Absatz 3,Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen sind im VIS binnen 60 Tagen ab Inkrafttreten der Verordnung zu melden. Diese Meldung hat zumindest zu enthalten: Name, Anschrift, VIS-Registrierungsnummer. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.
  4. Absatz 4,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen der Anhang 3 zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Wortlaut „§ 4“ durch „§ 3 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Ein- und Ausstallungen kontrolliert“ durch „Zu- und Abgänge dokumentiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb auf einem dafür vorgesehenen befestigten Platz durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz eins und 4 sowie in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz eins, durch „§ 3 Absatz 2, oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen“ entfernt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, wird die Wortfolge „§§ 3 und 4“ durch „des Paragraph 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Produktionsrichtung“ durch „Produktionsrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „zu“ entfernt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 15, 16, sowie die Anhänge 1 und 3 und die Aufhebung des Paragraph 4, sowie des Anhangs 4 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Juni 2021 in Kraft“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift unter Anhang 1 lautet:

„Allgemeine Anforderungen an Stallhaltung, Auslaufhaltung und Offenstallhaltung“

Novellierungsanordnung 23, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.“

Novellierungsanordnung 24, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.“

Novellierungsanordnung 25, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so befestigt bzw. eingefriedet werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 26, In Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, wird die Wortfolge „bei Auslaufhaltung“ entfernt.

Novellierungsanordnung 27, In Anhang 1 Abschnitt römisch zwei wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass Futter und Einstreu spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.“

Novellierungsanordnung 28, In Anhang 1 wird nach dem Abschnitt römisch zwei folgender Abschnitt römisch drei eingefügt:

„Abschnitt römisch drei
Reinigung und Desinfektion

Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften zu reinigen und möglichst zu desinfizieren.“

Novellierungsanordnung 29, Die Ziffer 3, in Anhang 2 Abschnit römisch zwei wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 30, Die Ziffer 2, in Anhang 2 Abschnitt römisch drei wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31, Die Ziffer 2, in Anhang 3 Abschnitt römisch drei wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 32, Anhang 3 Abschnitt römisch drei Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Reinigung und Desinfektion sind entsprechend den Herstellerangaben (Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt) durchzuführen. Bei der Entsorgung sind die geltenden toxikologischen und ökologischen Rechtsvorschriften und Normen zu beachten.“

Novellierungsanordnung 33, Der Anhang 4 wird aufgehoben.