Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die vorliegende Novelle vereint folgende Themenbereiche in sich:

Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen

An höheren Schulen wird für mündliche Prüfungen im Rahmen von abschließenden Prüfungen die Möglichkeit geschaffen für das Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, eine alternative Prüfungsform vorzusehen. Hierbei findet im dialogischen Prüfungsteil ein Gespräch zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Die Festlegung dieser alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.

Der bisher im Schulversuch geführte Aufbaulehrgang für Absolventinnen und Absolventen einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe soll in das Regelschulwesen überführt werden. Die Ausbildung an der Fachschule soll, ergänzt durch den Aufbaulehrgang, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik führen.

Änderungen im Bereich des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Durch den Entfall des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten soll im Lehrplan der Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache die getrennte Führung der Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ ermöglicht werden.

Weiters soll gesetzlich verankert werden, dass neben der bereits bestehenden zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt (weitere) zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen geführt werden können.

Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen

Durch Verankerung einer Verordnungsermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen für abschließende Prüfungen mit Verordnung festzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang, die in einem Unterrichtsgegenstand erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auch welcher der Unterrichtsgegenstand zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, bei der gesamthaften Betrachtung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.

Modernisierung von Lehrplanbestimmungen

Die gesellschaftlichen Herausforderungen und damit die Anforderungen an Bildung und Schule haben sich in den letzten beiden Jahrzehnten verändert. Der Wandel in Technologie, Ökologie, Medien und Arbeitswelt fordert von den Bildungssystemen, auf diese gesellschaftlichen Veränderungen adäquat und zeitnah zu reagieren. Schülerinnen und Schüler sollen in der Lage sein, ihr Wissen und Können auch in neuen Kontexten anzuwenden, kritisch zu denken und sich den Anforderungen in Schule, Beruf und Alltag zu stellen. Lehrpläne sind die Grundlage eines qualitätsvollen Unterrichts, der den vielseitigen Anforderungen unserer Zeit entspricht. Vor dem Hintergrund der heutigen, einem ständigen Wandel unterworfenen, globalisierten und digitalisierten Wissensgesellschaft ist eine Überarbeitung und Aktualisierung dieses für den Unterricht maßgeblichen Bezugspunktes daher erforderlich.

Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungszeit der bestehenden Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe weisen diese weder ein gemeinsames inhaltliches noch strukturelles Gefüge auf. Unabdingbar ist dabei die konsequente Fortsetzung des bereits eingeleiteten Wandels vom lehrstofforientierten hin zum kompetenzorientierten Unterricht.

Kompetenzorientierter Unterricht setzt kompetenzorientierte Lehrpläne voraus, die konkret angeben, an welchen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Unterricht zu arbeiten ist. Sie informieren darüber, über welche Kompetenzen alle Schülerinnen und Schüler am Ende eines Schuljahres bzw. eines mehrjährigen Bildungsganges verfügen sollen. Sie ermöglichen dadurch eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation zwischen den Beteiligten über den Unterricht, die zu erwerbenden und tatsächlich erworbenen Kompetenzen und erbrachten Leistungen und damit letztlich auch über die Leistungsbeurteilung.

Damit schließt die Lehrplanentwicklung sowohl an internationale als auch an nationale Entwicklungen zu verstärkter Kompetenzorientierung in Unterricht sowie bei Leistungsmessungen an. Auf nationaler Ebene sind als aktuelle Entwicklungen zu verstärkter Kompetenzorientierung ua. die Bildungsstandards, sowie die standardisierte Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung zu nennen. Auf internationaler Ebene knüpft die Lehrplanentwicklung an die Strategie der Europäischen Kommission 2018 EU Key competences for lifelong learning, den Sustainable Development Goals der UN sowie an aktuelle Lehrplan-Entwicklungen (s. Fadel/Bialik/Trilling 2015, OECD 2019) an.

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Artikel 14, Absatz eins, B-VG sowie auf Paragraph 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Artikel 14, Absatz 10, B-VG. Besonderer Teil Zu Artikel 1 [Änderung des Schulorganisationsgesetzes] Zu Ziffer eins und 3 (Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 8, Litera r,):

Es wird die Kompetenzorientierung, über das für die semestrierte Oberstufe verpflichtend vorgesehene Ausmaß, auf alle Lehrpläne als Möglichkeit ausgeweitet.

Im Interesse der Rechtssicherheit wird der Begriff „Kompetenz“ in den Begriffsbestimmungen definiert, um eine eindeutige Festlegung für den Begriffskern, der im Bildungswesen in verschiedenen Bereichen in unterschiedlichen Ausprägungen enthaltenen Kompetenzen festzulegen.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 8, Litera p,):

Durch das Pädagogikpaket 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wurde in Paragraph 19, Absatz 2, SchUG hinsichtlich der ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung in der Mittelschule geregelt, dass diese Schülerinnen und Schülern in der 8. Schulstufe zusätzlich zur Schulnachricht auszustellen ist. In Paragraph 22, Absatz eins a, SchUG wurde verankert, dass in der Mittelschule für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen ist. Es handelt sich um eine Klarstellung in der Legaldefinition der ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibung im Schulunterrichtsgesetz, dass diese in der 8. Schulstufe der Schulnachricht und nicht dem Jahreszeugnis beizufügen ist.

Zu Ziffer 4 bis 8 (Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 1a):

Es handelt sich um eine Änderung von Gegenstandsbezeichnungen im Zusammenhang mit der Modernisierung von Lehrplänen. Damit wird die Umsetzung des Projekts „Lehrplan 2020“ vorbereitet. Aus diesem Grund soll die Bestimmung erst mit 1. September 2023 in Kraft treten. Diese Vorbereitungszeit ist erforderlich, da für einen neuen Lehrplan in dieser Größenordnung umfangreiche Vorbereitungsarbeiten vergleiche Paragraph 14, SchUG) erforderlich sind.

Zu Ziffer 9, (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins b, – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen, Aufbaulehrgang für Absolventen einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe):

Die Ausbildung an der „Fachschule für pädagogische Assistenzberufe“ (verankert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Paragraph 63 b, Absatz eins, SchOG) soll durch einen Aufbaulehrgang ergänzt zur vollen Qualifikation analog zu der höheren Ausbildung einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik führen. Der erste Jahrgang der Fachschule schließt zum Haupttermin 2022 ab. Ein Aufbaulehrgang beginnend mit dem Schuljahr 2022/23 ermöglicht eine anschlussfähige Ausbildung für den ersten Abschlussjahrgang dieser Fachschule. Dadurch erfolgt gleichzeitig eine Überführung des bisherigen Schulversuchs „Aufbaulehrgang (AUL)“, der bisher an der BAfEP Wien 7 und BAfEP Wien 19 durchgeführt wird.

Durch die Verankerung eines Aufbaulehrgangs als Sonderform der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik soll für Absolventinnen und Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen, insbesondere von Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe, die Möglichkeit geschaffen werden, höhere elementarpädagogische Bildung sowie jene Berufsgesinnung und jenes Berufswissen und Berufskönnen, welches für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind, zu erwerben. Der Ausbildungsgang dauert drei Jahre (sechs Semester) und wird mit einer Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen, welche einer Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gleichwertig ist. Dieser Aufbaulehrgang kann auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Die Führung des Aufbaulehrgangs soll ab dem Schuljahr 2022/23 möglich sein.

Zu Ziffer 10, (Paragraph 130 b,):

Mit dem Bildungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wurde die Bestimmung im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 1962,, betreffend die Schulversuche (Paragraph 7, SchOG) neu gefasst. Die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung bereits geführten Schulversuche enden gemäß Paragraph 130 b, SchOG mit dem in der Bewilligung des Schulversuchs vorgesehenen Zeitpunkt oder spätestens mit Ablauf des 31. August 2025. Nach erfolgreicher Durchführung der Schulversuche sollen diese in das Regelschulwesen überführt werden. Diese Übergangsfrist hinsichtlich des Auslaufens der „alten“ – vor der Neufassung des Paragraph 7, SchOG geführten – Schulversuche soll bis 31. August 2027 verlängert werden. Dies ist erforderlich, da es trotz zahlreicher Überführungen von Schulversuchen, die auch teilweise Gegenstand des vorliegenden Vorhabens sind, aufgrund der COVID-19 Pandemie und des damit verbundenen außerordentlichen Arbeitsanfalles noch nicht für alle Schulversuche, die übergeführt werden sollen, möglich war, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten abzuschließen.

Zu Ziffer 12, (Paragraph 132 c,):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden. Dies ist erforderlich, da ansonsten einige Maßnahmen mit Rechtswirkungen im folgenden Schuljahr nicht mehr gesetzt werden könnten. Weiters kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Möglichkeiten (zB ortungebundener Unterricht) für gesundheitsbehördlich geschlossene Bildungsanstalten genutzt werden sollten.

Zu Artikel 2 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes] Zu Ziffer eins, (Paragraph 17, Absatz 2,):

Die Bestimmung wonach Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder während Ferienzeiten erarbeitet werden müssten, nicht aufgetragen werden dürfen (mit Ausnahme von lehrgangsmäßigen Berufsschulen), wird um die Herbstferien ergänzt.

Zu Ziffer 2,, 4, 5 und 7 (Paragraph 37, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen – alternative Prüfungsform der mündlichen Prüfung):

In den lebenden Fremdsprachen wird an allgemein bildenden höheren Schulen seit 2008 erfolgreich der Schulversuch „Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung in den lebenden Fremdsprachen – mündlich alternativ“ durchgeführt, der eine geänderte Form der mündlichen Prüfung vorsieht. Der bisherige Schulversuch wurde kontinuierlich seit 2014/15 evaluiert und soll nunmehr, aufgrund seiner erfolgreichen Durchführung, in das Regelschulwesen überführt und an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung Anwendung finden.

An höheren Schulen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die mündliche Prüfung im Rahmen von abschließenden Prüfungen eine alternative Prüfungsform festzulegen. Diese alternative Prüfungsform kann für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorgesehen werden. Darunter sind nach den derzeitig geltenden Bestimmungen der Prüfungsordnungen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ sowie „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ zu verstehen.

Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und kann für Klassen oder einzelne Sprachgruppen erfolgen.

Der Fertigkeitsbereich Sprechen im Rahmen der mündlichen Prüfung unterteilt sich in die Teilkompetenzen „Zusammenhängendes Sprechen“ (= monologischer Teil) und „An Gesprächen teilnehmen“ (= dialogischer Teil). Zur Feststellung der Kompetenzen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in beiden Teilfertigkeiten werden zwei getrennte Aufgaben (zu zwei unterschiedlichen Themenbereichen) gestellt. Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung findet in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Ziel dieser Prüfungsform ist es, eine möglichst treffsichere Diagnose der Sprechkompetenz zu erhalten.

Die Verankerung detaillierter Bestimmungen betreffend die alternative Prüfungsform erfolgt in den entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,):

Korrespondierend zur Änderung von Art. römisch II und römisch III des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, (Verankerung zweisprachiger BMHS im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten) (siehe Artikel 7, des Entwurfs) erfährt Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, (betreffend die standardisierte Klausurprüfung des Prüfungsgebietes Slowenisch) eine Ergänzung hinsichtlich zweisprachiger BHS in Kärnten.

Zu Ziffer 6, (Paragraph 38, Absatz 4,): Die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe sollen in die Leistungsbeurteilung der mündlichen Prüfungen einfließen, sodass eine gesamthafte Betrachtung bei der Beurteilung der Leistungen der mündlichen Prüfung erfolgt. Zu Ziffer 8, (Paragraph 82, Absatz 19, – Inkrafttreten):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Ziffer 9, (Paragraph 82 f,):

Mit dem Bildungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wurde die Bestimmung im Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/196, betreffend die Schulversuche (Paragraph 78, SchUG) neu gefasst. Die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung bereits geführten Schulversuche enden gemäß Paragraph 82 f, SchUG mit dem in der Bewilligung des Schulversuchs vorgesehenen Zeitpunkt oder spätestens mit Ablauf des 31. August 2025. Diese Übergangsfrist hinsichtlich des Auslaufens der „alten“ – vor der Neufassung des Paragraph 78, SchUG geführten – Schulversuche soll bis 31. August 2027 verlängert werden.

Dies ist erforderlich, da es trotz zahlreicher Überführungen von Schulversuchen, die auch teilweise Gegenstand des vorliegenden Vorhabens sind, aufgrund der COVID-19 Pandemie und des damit verbundenen außerordentlichen Arbeitsanfalles noch nicht für alle Schulversuche, die übergeführt werden sollen, möglich war, die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten abzuschließen.

Zu Ziffer 10, (Paragraph 82 k,):

Die Regelung soll sicherstellen, dass für alle Kandidatinnen und Kandidaten in Ausnahme zur Beibehaltung der beim Erstantritt geltenden Prüfungsregelungen aufgrund vergleichbarer Anforderungen die gesamthafte Betrachtung der Leistungen gilt.

Zu Ziffer 11,, 12 und 13 (Paragraph 82 l und Paragraph 82 m,):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 3 [Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge] Zu Ziffer eins, bis 4 (Paragraph 37, Absatz eins a,, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz 2, – Überführung von Schulversuchen in das Regelschulwesen – alternative Prüfungsform der mündlichen Prüfung):

In den lebenden Fremdsprachen wird an allgemein bildenden höheren Schulen seit 2008 erfolgreich der Schulversuch „Standardisierte kompetenzorientierte Reifeprüfung in den lebenden Fremdsprachen – mündlich alternativ“ durchgeführt, der eine geänderte Form der mündlichen Prüfung vorsieht. Der bisherige Schulversuch wurde kontinuierlich seit 2014/15 evaluiert und soll nunmehr, aufgrund seiner erfolgreichen Durchführung, in das Regelschulwesen überführt und an allgemein bildenden höheren Schulen und berufsbildenden höheren Schulen im Rahmen der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung Anwendung finden.

An höheren Schulen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für die mündliche Prüfung im Rahmen von abschließenden Prüfungen eine alternative Prüfungsform festzulegen. Diese alternative Prüfungsform kann für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorgesehen werden. Darunter sind nach den derzeitig geltenden Bestimmungen der Prüfungsordnungen die Prüfungsgebiete „Mehrsprachigkeit“, „Berufsbezogene Kommunikation in der lebenden Fremdsprache“ sowie „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache“ zu verstehen.

Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und kann für Klassen oder einzelne Sprachgruppen erfolgen.

Der Fertigkeitsbereich Sprechen im Rahmen der mündlichen Prüfung unterteilt sich in die Teilkompetenzen „Zusammenhängendes Sprechen“ (= monologischer Teil) und „An Gesprächen teilnehmen“ (= dialogischer Teil). Zur Feststellung der Kompetenzen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in beiden Teilfertigkeiten werden zwei getrennte Aufgaben (zu zwei unterschiedlichen Themenbereichen) gestellt. Der dialogische Teil der mündlichen Prüfung findet in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten statt. Ziel dieser Prüfungsform ist es, eine möglichst treffsichere Diagnose der Sprechkompetenz zu erhalten.

Die Verankerung detaillierter Bestimmungen betreffend die alternative Prüfungsform erfolgt in den entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zu Ziffer 5, (Paragraph 69, Absatz 19, – Inkrafttreten):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Ziffer 6, (Paragraph 72 b,):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 4 [Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes] Zu Ziffer eins,, 2, 4 und 5 (Paragraph 5,, §abs.10, Paragraph 40 und Paragraph 42,):

Dabei handelt es sich um Bestimmungen zur Harmonisierung des höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens mit Novellierungen im Bereich des Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetzes vergleiche Artikel eins und Artikel 2,).

Zu Ziffer 3, (Paragraph 21, samt Überschrift):

Die Regelung soll das Bildungscontrolling für das höhere land- und forstwirtschaftliche Schulwesen im Kontext der Behördenzuständigkeit des Paragraph 32, regeln.

Zu Artikel 5 [Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985] Zu Ziffer eins und 2 (Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 7,):

Die Erfahrungen des vergangenen (2019/20) und des laufenden Schuljahres (2020/21) haben gezeigt, dass mit dem im Gesetz vorgesehenen Zeitrahmen nicht das Auslagen gefunden werden. Die Bestimmung soll sicher stellen, dass ausreichend Zeit zur Abklärung möglicher Schulpflichtverletzungen zur Verfügung steht und kein Anlassfall wegen Datenlöschung nicht weiter bearbeitet werden kann.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 28 b,):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 6 [Änderung des Schulzeitgesetzes 1985] Zu Ziffer eins, (Paragraph 16 e,):

Die Möglichkeit Ausnahmebestimmungen von schulrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu treffen, soll bis zum Schuljahr 2021/22 verlängert werden.

Zu Artikel 7 [Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten] Zu Ziffer eins, (Entfall des Paragraph 16, Absatz 2 a,):

Paragraph 16, Absatz 2 a, in der geltenden Fassung sieht vor, dass im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ (nach dem aktuellen Lehrplan „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“) zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ (nun „Deutsch, Lesen, Schreiben“) gesondert auszuweisen ist. Beim Übertritt der Schülerinnen und Schüler zweisprachiger Volksschulen in eine allgemein bildende höhere Schule ist dadurch gewährleistet, dass diese Schülerinnen und Schüler bei der Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (Paragraph 40, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes), und hier konkret bei der geforderten Beurteilung in „Deutsch, Lesen, Schreiben“, nicht benachteiligt werden. Nun ist aus pädagogischen Erwägungen geplant, im Lehrplan eine Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ in die Pflichtgegenstände „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Slowenisch, Lesen, Schreiben“ vorzunehmen. Dazu bestehen bereits Schulversuche (seit dem Schuljahr 2009/10, derzeit sechs Standorte mit 30 Klassen), die sich bewährt haben. Da einer solchen Trennung nun Paragraph 16, Absatz 2 a, auf gesetzlicher Ebene entgegensteht, soll dieser entfallen. Eine Weitergeltung für den Zeitraum, in dem noch der derzeit geltende Lehrplan zur Anwendung gelangt, soll in den Inkrafttretensbestimmungen vorgesehen werden.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 31, Litera c,):

Die Regelung zur Schulaufsicht ist aufgrund der Erweiterung um zweisprachige BMHS zu ergänzen.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 34, Absatz 2 f,):

Die Änderungen im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Davon abweichend soll die Bestimmung zum Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen weiterhin zur Anwendung gelangen, solange im Lehrplan der zweisprachigen Volksschule die Trennung des Pflichtgegenstandes „Deutsch, Slowenisch, Lesen, Schreiben“ noch nicht vollzogen ist.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 36, Absatz 2,):

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderung aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Artikel 8 [Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990] Zu Ziffer eins, (Art. römisch II):

Im Jahr 1990 erfolgte die Gründung der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt auf Basis des Artikels römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wurde. Der Gesetzgeber statuierte dahingehend wie auch schon zuvor hinsichtlich des BG(/BRG) für Slowenen eine Verpflichtung des Bundes zur Errichtung der betreffenden Schule.

Darüber hinaus besteht seit dem Schuljahr 1989/90 in Kärnten die zweisprachig geführte Private höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe des Konvents der Schulschwestern in St. Peter bei St. Jakob im Rosental. Mangels gesetzlicher Regelungen im Minderheiten-Schulgesetz erfolgte die zweisprachige Führung bisher mittels Schulversuch. Weiters wird am selben Standort eine zweisprachige einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe geführt. In den letzten Jahren besuchten konstant 130 oder mehr Schülerinnen und Schüler den Unterricht an der zweisprachigen HLW St. Peter, was die Ermöglichung einer Führung auf gesetzlicher Ebene geboten erscheinen lässt. Eine Verpflichtung des Bundes zur Errichtung und Führung weiterer zweisprachiger BMHS neben der zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt soll daraus ausdrücklich nicht abzuleiten sein. Hinsichtlich der Vorgaben bei der Führung zweisprachiger BMHS sollen sinngemäß jene zur Anwendung gelangen, die bereits für die zweisprachige Bundeshandelsakademie gelten.

Zu Ziffer 2, (Art. römisch III):

Hier erfolgt hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung von Jahreszeugnissen bzw. Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch eine Ergänzung hinsichtlich zweisprachiger BMHS.