Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetze, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990 geändert werdenBundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetze, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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Artikel 4
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
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Artikel 5
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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Artikel 6
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Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
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Artikel 7
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Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
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Artikel 8
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Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 werden die letzten beide Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 6, Absatz 2, werden die letzten beide Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 lit. p wird nach dem WortIn Paragraph 8, Litera p, wird nach dem Wort „Schulnachricht“ der Klammerausdruck „(8. Schulstufe)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:In Paragraph 8, wird am Ende der Litera q, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera r, angefügt:
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort „Verkehrserziehung“ durch die Wendung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Wendung „Bildnerisches Gestalten“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport;
als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand.
(3)Absatz 3Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21b Abs. 1 lautet:Paragraph 21 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Mittelschule sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28 Abs. 1 sowie in § 39 Abs. 1a wird das Wort In Paragraph 28, Absatz eins, sowie in Paragraph 39, Absatz eins a, wird das Wort „Berufsorientierung“ jeweils durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ und wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“, das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“, die Wendung „Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ sowie die Wendung „Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Technik und Werken“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 79 Abs. 1 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:In Paragraph 79, Absatz eins, wird nach Ziffer eins a, folgende Ziffer eins b, eingefügt:
Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 130b wird die Jahreszahl In Paragraph 130 b, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 131 wird folgender Abs. 45 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und lit. r, § 130b und § 132c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Litera p,, q und Litera r,, Paragraph 130 b und Paragraph 132 c, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins b, tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
§ 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung In Paragraph 132 c, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Pfingstferien“ die Wortfolge „, der Herbstferien“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2.“Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Klagenfurt“ die Wendung „sowie an anderen zweisprachigen berufsbildenden höheren Schulen in Kärnten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins a, findet auf den monologischen Prüfungsteil Ziffer 4, sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß, die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand oder in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines einzelnen Prüfungsgebiets der mündlichen Prüfung zu berücksichtigen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 64 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort In Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Erziehung“ die Wendung „sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung sowie der Reife- und Diplomprüfung“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 82 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 17 Abs. 2, § 82f, § 82k, § 82l und § 82m treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 82 f,, Paragraph 82 k,, Paragraph 82 l und Paragraph 82 m, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“Paragraph 37, Absatz eins a,, 2 sowie 3, Paragraph 38, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 82f wird die Jahreszahl In Paragraph 82 f, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 82k wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 82 k, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“Abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021, die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung, welche vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 82l wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung In Paragraph 82 l, wird in der Überschrift und im ersten Satz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 82l wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 82 l, wird folgender Satz angefügt:
„Dabei darf auch von § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 12 letzter Satz abgewichen werden, wenn abweichende Regelungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie notwendig sind und lediglich Regelungen der Leistungsbeurteilung geändert werden oder der Umfang, die Prüfungsgebiete oder der ein Prüfungsgebiet umfassende Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstands reduziert wird.“„Dabei darf auch von Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz abgewichen werden, wenn abweichende Regelungen als Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie notwendig sind und lediglich Regelungen der Leistungsbeurteilung geändert werden oder der Umfang, die Prüfungsgebiete oder der ein Prüfungsgebiet umfassende Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstands reduziert wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 82m wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung In Paragraph 82 m, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 58 Abs. 2.“Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung an höheren Schulen für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, vorsehen, dass der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß Paragraph 58, Absatz 2 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Absatz eins a, findet auf den monologischen Prüfungsteil Ziffer 4, sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 37 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufgabenstellung für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ der mündlichen Prüfung sowie für andere Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, deren zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstände in fachlichem Zusammenhang mit lebenden Fremdsprachen stehen, hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 58 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 58, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bildung“ die Wendung „sowie im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 69 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 72b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 72 b, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 37 Abs. 1a, 2 sowie 3 und § 58 Abs. 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“Paragraph 37, Absatz eins a,, 2 sowie 3 und Paragraph 58, Absatz 2, treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 72b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung In Paragraph 72 b, wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 5, Absatz 2, werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe müssen, an allen anderen Schulen können, die Lehrpläne kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:In Paragraph 7, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG und Paragraph 2, längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt:
„Qualitätsmanagement und Bildungscontrolling
§ 21.Paragraph 21,
Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höheren Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2 zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß § 32 Abs. 2.“ Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist ein Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten. Das Qualitätsmanagement hat nach den für berufsbildende höheren Schulen anzuwendenden Regelungen zu erfolgen. Das Bildungsmonitoring hat im Einvernehmen mit der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu erfolgen. Das Ressourcencontrolling obliegt der sachlich zuständigen Schulbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2 Punkt “,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40 wird die Jahreszahl In Paragraph 40, wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung In Paragraph 42, wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 35 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 5 Abs. 2, § 7 Z 9 und Z 10, § 21 samt Überschrift, § 40 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Ziffer 9 und Ziffer 10,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 40 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wendung „zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“„zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 festgelegten Stichtagen“ durch die Wendung „bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 7 letzter Satz wird die Wendung In Paragraph 16, Absatz 7, letzter Satz wird die Wendung „mit Ende des Kalenderjahres“ durch die Wendung „am 31. August des Folgejahres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28b wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung In Paragraph 28 b, wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 30 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 16 Abs. 1 und Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft;Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 7, treten mit 1. September 2021 in Kraft;
§ 28b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 28 b, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16e wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung In Paragraph 16 e, wird in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wendung „und 2020/21“ durch die Wendung „bis 2021/22“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16a wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 16 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 2a entfällt.Paragraph 16, Absatz 2 a, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31 lit. c wird das Wort In Paragraph 31, Litera c, wird das Wort „Handelsakademie“ durch die Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 34 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz 2 e, folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f)Absatz 2 fFür das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2021 geänderten eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, geänderten eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 31 lit. c sowie § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2a außer Kraft;Paragraph 31, Litera c, sowie Paragraph 36, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz 2 a, außer Kraft;
§ 16 Abs. 2a in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2021 ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“Paragraph 16, Absatz 2 a, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, ist weiterhin auf Jahreszeugnisse der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen, für die der Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ lehrplanmäßig vorgesehen ist, anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 2 wird nach der Wendung In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach der Wendung „der Bundesminister für Bildung“ die Wendung „, Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. II wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Art. römisch II wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit weitere zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.“In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit weitere zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen geführt werden. Für solche Schulen gelten die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. III Abs. 1 wird die Wendung In Art. römisch III Absatz eins, wird die Wendung „der zweisprachigen Handelsakademie“ durch die Wendung „den zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ ersetzt.