Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO)

Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-Register-Verordnung – UMG-RegV)

Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (römisch fünf.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des römisch fünf.EFB getroffen haben.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (römisch fünf.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des römisch fünf.EFB getroffen haben.
 

Eintragungsvoraussetzungen

Eintragungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes, eines Responsible Care-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:
  1. Ziffer eins
    einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 2,,
  1. Ziffer eins
    eine Bestätigung von einem EMAS-Umweltgutachter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2, sowie einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 2, Ziffer 3,;
  1. Ziffer 2
    Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen römisch fünf.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum gemäß Paragraph 4, erstellten Bericht bzw.
  1. Ziffer 2
    Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen römisch fünf.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum gemäß Paragraph 4, erstellten Bericht bzw.
  1. Ziffer 3
    Vorlage eines gültigen „Responsible Care-Zertifikates“ einschließlich einer Erklärung des EMAS Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind bzw.
 
  1. Ziffer 4
    Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS Umweltgutachter ausgestellt ist und
  1. Ziffer 3
    Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS-Umweltgutachter ausgestellt ist und
  1. Ziffer 5
    Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
  1. Ziffer 4
    Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch die Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.
  1. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
  1. Absatz 2,Die Umweltbundesamt GmbH hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

Anforderungen

Anforderungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,römisch fünf.EFB-Betriebe müssen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,römisch fünf.EFB-Betriebe müssen
  1. Ziffer eins
    über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;
  1. Ziffer eins
    über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;
  1. Ziffer 2
    über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
  1. Ziffer 2
    über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung verfügen;
 
  1. Ziffer 3
    über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
 
  1. Litera a
    über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
 
  1. Litera b
    über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
 
  1. Litera c
    darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
  1. Ziffer 3
    einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
  1. Ziffer 4
               einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
  1. Litera a
    klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
  1. Litera a
    eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der römisch fünf.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
  1. Litera b
    Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
  1. Litera b
    Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
  1. Litera c
    Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
  1. Litera c
    Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
  1. Litera d
    Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
  1. Litera d
    Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
 
  1. Litera e
    Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, Amtsblatt Nummer L 115 vom 14.04.2020 Seite 1, zu verweisen ist;
  1. Litera e
    Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
  1. Litera f
    Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
  1. Litera f
    sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
 
  1. Litera g
    Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
  1. Litera g
    Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
  1. Litera h
    Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
  1. Litera h
    Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
  1. Ziffer 5
    der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 4,, die Stellungnahme des römisch fünf.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 3, vorlegen.
 
  1. Ziffer eins
    über ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
 
  1. Ziffer 2
    über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
 
  1. Ziffer 3
    einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
 
  1. Litera a
    klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
 
  1. Litera b
    Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
 
  1. Litera c
    Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
 
  1. Litera d
    Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
 
  1. Litera e
    Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
 
  1. Litera f
    sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
 
  1. Litera g
    Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
 
  1. Litera h
    Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
 
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat und die Erklärung des Umweltgutachters sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
 
  1. Absatz 3,ISO 14001-Betriebe müssen
  1. Absatz 2,ISO 14001-Betriebe müssen
  1. Ziffer eins
    über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
  1. Ziffer eins
    über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat verfügen;
 
  1. Ziffer 2
    über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen
 
  1. Litera a
    über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang römisch zwei Teil B.6 der EMAS-Verordnung;
 
  1. Litera b
    über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera a,) und Anhang römisch drei der EMAS-Verordnung sowie
 
  1. Litera c
    darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
  1. Ziffer 2
    einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
  1. Ziffer 3
    einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
  1. Litera a
    klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
  1. Litera a
    eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der ISO 14001 Zertifizierung, einschließlich einer Liste der in dieser Zertifizierung einbezogenen Standorte;
  1. Litera b
    Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
  1. Litera b
    Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
  1. Litera c
    Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
  1. Litera c
    Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
  1. Litera d
    Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
  1. Litera d
    Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
 
  1. Litera e
    Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei sofern verfügbar auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46, der EMAS-Verordnung zu verweisen ist;
  1. Litera e
    Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
  1. Litera f
    Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang römisch vier Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
  1. Litera f
    sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
 
  1. Litera g
    Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
  1. Litera g
    Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
  1. Litera h
    Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
  1. Litera h
    Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Artikel 25, Absatz 8, der EMAS-Verordnung sowie Namen und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
  1. Ziffer 4
    der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Ziffer 3 und das Zertifikat sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 2, vorlegen.

Aufwandsersatz

Aufwandsersatz

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMG idgF eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH (UBA) Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

Führung der nationalen Register

Führung der nationalen Register

Paragraph 6,

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, UMG in der jeweils geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

Paragraph 6,

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Umweltmanagementgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
  1. Ziffer eins
    Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
  1. Ziffer 2
    Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  1. Ziffer 2
    Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  1. Ziffer 3
    Kontaktperson,
  1. Ziffer 3
    Kontaktperson,
  1. Ziffer 4
    Registernummer,
  1. Ziffer 4
    Registernummer,
  1. Ziffer 5
    Datum der Eintragung der Organisation,
  1. Ziffer 5
    Datum der Eintragung der Organisation,
  1. Ziffer 6
    Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.
  1. Ziffer 6
    Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.