Entwurf

Erläuterungen Allgemeiner Teil Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Die Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, (im Folgenden: EMAS-Verordnung) wurde durch Änderungen in den Anhängen durch die Verordnung (EU) Nr. 1505 aus 2017, (betreffend Anhang römisch eins Umweltprüfung, Anhang römisch zwei Umweltmanagement und Anhang römisch drei Interne Umweltbetriebsprüfung) und die Verordnung (EU) Nr. 2026 aus 2018, (betreffend Anhang römisch vier Umweltberichterstattung) geändert. Dadurch kam es auch zu Änderungen von jenen EMAS Elementen (Legal Compliance, Umweltberichterstattung), die 2012 in die Stammfassung der UMG-Register-Verordnung eingeflossen waren.

Die Änderung der UMG-Register-Verordnung ist keine Umsetzung von Unionsrecht, lehnt sich jedoch an Vorgaben der EMAS-Verordnung an.

Um eine Gleichbehandlung der UMG Register Betriebe und EMAS Organisationen festzuschreiben, soll nunmehr die UMG-Register-Verordnung an diesen geänderten Kriterienkatalog gemäß den Änderungen in den Anhängen der EMAS-Verordnung angepasst werden. Weiters soll die gegenständliche Novelle für sprachliche Anpassungen und für eine inhaltliche Bereinigung aufgrund der Erfahrungen in der Praxis seit Inkrafttreten der Stammfassung 2012 genutzt werden.

Mit Erlassung der UMG-Register-Verordnung im Jahr 2012 wurde die Verordnungsermächtigung in Paragraph 15, Absatz 5, Umweltmanagementgesetz – UMG (Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung) genützt und so die Möglichkeit eröffnet, weitere Register für Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu schaffen.

Damit wurden die Kriterien festgelegt, unter welchen Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe), Responsible Care-Betriebe (RC-Betriebe) und ISO 14001 Betriebe, die ein zu EMAS gleichwertiges Umweltmanagementsystem anwenden, in ein öffentliches UMG-Register eingetragen werden können.

Insbesondere da durch die Eintragung in das öffentliche UMG-Register diesen Betrieben im Wesentlichen die Inanspruchnahme derselben Verwaltungserleichterungen wie den in das EMAS-Register eingetragenen Organisationen gewährt wird, soll im Sinne einer Gleichbehandlung der Kriterienkatalog, den UMG Register Betriebe erfüllen müssen, an die Anforderungen, die EMAS Organisationen erfüllen müssen, angepasst werden.

Durch die vorliegende Änderung der UMG-Register-Verordnung soll insbesondere eine Anpassung hinsichtlich der geänderten Rechtslage der EMAS-Verordnung betreffend Legal Compliance und Umweltberichterstattung erfolgen:

So ist aufgrund der Verschärfung hinsichtlich der Vorschriften betreffend Überprüfung der Rechtskonformität (Legal Compliance) ein Anpassungsbedarf gegeben. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Legal Compliance Prüfung, die innerhalb eines Umweltmanagementsystems durchzuführen ist, für die Gewährung von Verwaltungsvereinfachungen wesentliche Bedeutung zukommt. Da gesetzliche Vorgaben eine Gleichbehandlung von EMAS Organisationen und UMG Register Betrieben hinsichtlich Gewährung von Verwaltungserleichterungen vorsehen vergleiche Paragraphen 21, 21 a, 22, 25, 26, 27, UMG; Paragraph 82 b, GewO), soll durch die vorliegende Novelle der UMG-Register-Verordnung ein gleichwertiger Standard hinsichtlich der Legal Compliance Prüfung, unabhängig vom jeweils angewandten Umweltmanagementsystem, sichergstellt werden.

Ein weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus den Änderungen in der EMAS-Verordnung betreffend die (Umwelt-) Berichterstattung (Kommunikation der Umweltleistung des Betriebes nach außen); damit soll auch in diesem Bereich weiterhin eine Gleichwertigkeit unabhängig vom jeweils angewandten Umweltmanagementsystem sichergestellt werden.

Folgende statistische Entwicklung betreffend UMG Register Betriebe liegt seit Inkrafttreten der UMG-Register-Verordnung im Jahr 2012 vor:

Mit Stand November 2020 nutzen insgesamt 12 Betriebe die Möglichkeit einer Eintragung in das UMG- Register, davon 11 Betriebe auf Basis EFB („EFB plus Betriebe“) und ein Betrieb auf Basis ISO 14001, kein Betrieb (seit Inkrafttreten der Stammfassung 2012) auf Basis einer RC Zertifizierung.

Somit steht fest, dass die Möglichkeiten der UMG-Register-Verordnung im Wesentlichen nur im Bereich von EFB-Betrieben und in sehr geringem Ausmaß von ISO 14001 Betrieben genutzt wurden.

Aufgrund der generellen Vorgabe, bestehende Vorschriften zu reduzieren bzw. zu vereinfachen, soll die Anwendbarkeit der UMG-Register-Verordnung zukünftig für EFB-Betriebe und ISO 14001 Betriebe offenstehen.

Besonderer Teil Zu Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 13, (Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4,)

Wie oben ausgeführt, wurde die Möglichkeit der Eintragung in das UMG-Register von RC-Betrieben nicht angenommen. Im Sinne einer Vereinfachung von gesetzlichen Bestimmungen soll nunmehr die Anwendbarkeit der UMG-Register-Verordnung diese Realität widerspiegeln und daher für die Betriebe verankert bleiben, die in der Vergangenheit von der Registrierungsmöglichkeit Gebrauch machten: somit EFB-Betriebe und ISO 14001 Betriebe. Im Sinne einer Straffung des Gesetzestextes sollen nunmehr daher die Verweise auf RC-Betriebe entfallen. Durch den Entfall der mit RC-Betrieben korrespondierenden Gesetzesstellen sind Absatzbezeichnungen entsprechend anzupassen und Zitatkorrekturen vorzunehmen.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 2, Absatz 2,)

Anhang römisch zwei der EMAS-Verordnung enthält im Teil A die Bestimmungen der NORM EN ISO 14001, die die Grundlage für die Anforderung an ein Umweltmanagement bilden. Wird eine neue Ausgabe der ISO 14001 herausgegeben, wird der Anhang römisch zwei der EMAS-Verordnung entsprechend geändert. Die dritte Ausgabe ISO 14001:2015 wurde nunmehr durch die Verordnung (EU) Nr. 1505 aus 2017, in den Anhang römisch zwei der EMAS-Verordnung integriert und ist somit für EMAS Organisationen verbindlich. Durch die Ergänzung „in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil A“ der EMAS-Verordnung soll sichergestellt werden, dass UMG Register Betriebe die aktuelle Version der ISO 14001 im Gleichklang mit den EMAS Organisationen anzuwenden haben.

Zu Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 16,, Ziffer 17,, Ziffer 18 und Ziffer 19, (Titel, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, (neu) und Ziffer 4, (neu), Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5 und Paragraph 6,):

Im Titel soll ein Kurztitel und eine Abkürzung entsprechend den Regeln über die Wortbildung eingeführt werden.

Im Sinne einer Einheitlichkeit der Bezeichnung der Umweltbundesamt GmbH sollen sprachliche Anpassungen vorgenommen werden: Die Textierung soll nunmehr einheitlich „Umweltbundesamt GmbH“ (statt „Umweltbundesamt“, „UBA“) lauten.

Im Sinne der Einheitlichkeit der Schreibweise soll eine Anpassung durch Setzung eines Bindestrichs im Ausdruck „EMAS-Umweltgutachter“ erfolgen.

Zudem soll eine Anpassung der Ministeriumsbezeichnung an das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021, erfolgen.

Zu Ziffer 5, (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,):

An dieser Stelle der Aufzählung der Eintragungsvoraussetzungen soll nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Vorgaben (validierter Bericht) die (in Paragraph 4, inhaltlich näher dargestellte) Bestätigung eines EMAS-Umweltgutachters angeführt werden, welche nunmehr nicht nur (wie bereits in der Stammfassung 2012) die Einbeziehung der Mitarbeiter umfassen soll, sondern auch die Überprüfung der Rechtskonformität (wie durch die geänderten Anhänge römisch eins bis römisch vier der EMAS-Verordnung vorgegeben) sicherstellen soll.

Zu Ziffer 11 und Ziffer 12, (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : Das Eintragungserfordernis der Vorlage einer Bestätigung eines EMAS-Umweltgutachters über die Mitarbeiterbeteiligung soll der Übersicht halber in der Ziffer 2, gestrichen werden (Ziffer 11,) und in die neue anschließende Ziffer 3, verschoben werden (Ziffer 12,), sodass in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (neu) alle Elemente, die die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters umfassen muss, an einer Stelle festgeschrieben sind:

Die Ziffer 3, (neu) soll nun in den Litera a bis Litera c, somit alle Elemente aufzählen, die die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters umfassen muss. Dabei wird in Litera a, wie schon bisher (Ziffer 11,) die Bestätigung über die Einbeziehung der Mitarbeiter gefordert, während die neuen Litera b und Litera c, der durch die neuen Anhänge römisch eins bis römisch vier der EMAS-Verordnung geforderten verschärften Überprüfung der Rechtskonformität Rechnung tragen sollen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 :, Ein wesentliches Element von EMAS stellen die konkreten Vorgaben zur Erstellung einer Umwelterklärung dar, die für Transparenz und Kommunikation nach außen bezüglich der Umweltleistung der jeweiligen EMAS Organisation sorgen. Diese Anforderungen sind im Anhang römisch vier „Umweltberichterstattung“ der EMAS-Verordnung festgelegt. Um eine Gleichwertigkeit der Berichterstattung bezüglich der UMG Register Betriebe zu gewährleisten, sollen die Vorgaben in der Ziffer 4, (neu) an die neuen Bestimmungen des Anhangs römisch vier der EMAS-Verordnung angeglichen werden, dies erfolgt in den geänderten Litera a bis Litera c, bzw. Litera e bis Litera h, Die Bestimmungen in Litera d, blieben im neuen Anhang römisch vier der EMAS-Verordnung unverändert, daher in diesem Punkt spiegelbildlich kein Anpassungsbedarf.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 :, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 (neu) regelt, welche Verpflichtungen ein EFB-Betrieb im Falle der Eintragung in das UMG-Register einzuhalten hat. Die beiden letzten Sätze des Absatz eins, beinhalten ebenso eine Verpflichtung: die Vorlagepflicht verschiedener Unterlagen an die Umweltbundesamt GmbH.

Im Sinne einer Einhaltung einer stringenten Systematik im Absatz eins, sollen daher die zwei letzten Sätze in eine neue Ziffer 5, verschoben werden, sodass nunmehr in den Ziffer eins bis 5 alle Verpflichtungen, die ein EFB-Betrieb erfüllen muss, übersichtlich aufgezählt sind.

Inhaltlich soll dabei folgende Anpassung erfolgen: Die zwei letzten Sätze des Absatz eins, werden zu einem Satz zusammengefasst, wobei im ersten Satzteil die Unterlagen aufgezählt werden, die ein eingetragener EFB-Betrieb in einem Dreijahresintervall der Umweltbundesamt GmbH vorlegen muss (Bericht, Stellungnahme römisch fünf.EFB Beirat zum Bericht, Zertifikat und Zertifizierungsempfehlung), während der zweite Satzteil die Unterlagen regelt, die jährlich vorzulegen sind (aktualisierte Daten im Bericht und die Bestätigung gemäß Ziffer 3, (neu)). Das Validierungserfordernis durch einen EMAS-Umweltgutachter bezüglich Bericht bzw. aktualisierte Daten im Bericht, das im letzten Satz des Absatz eins, geregelt war, ist nun in der Textierung der neuen Ziffer 5, direkt beim betroffenen Element eingepflegt. Neu aufgenommen bezüglich der (jährlichen) Vorlageverpflichtung ist die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 3, (neu) betreffend Mitarbeiterbeteiligung und Überprüfung der Rechtskonformität.

Zu Ziffer 14 und Ziffer 15, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4):

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 : Das Eintragungserfordernis der Vorlage einer Bestätigung eines EMAS-Umweltgutachters über die Mitarbeiterbeteiligung soll der Übersicht halber in der Ziffer eins, gestrichen werden (Ziffer 14,) und in die neue anschließende Ziffer 2, (Ziffer 15,) verschoben werden, sodass in Paragraph 4, Absatz 2, (neu) Ziffer 2, (neu) alle Elemente, die die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters umfassen muss, festgeschrieben sind:

Die Ziffer 2, (neu) soll nun in den Litera a bis Litera c, alle Elemente aufzählen, die die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters umfassen muss. Dabei wird in Litera a, wie schon bisher (siehe Ziffer 14,) die Bestätigung über die Einbeziehung der Mitarbeiter gefordert, während die neuen Litera b und Litera c, der durch die neuen Anhänge römisch eins bis römisch vier der EMAS-Verordnung geforderten verschärften Überprüfung der Rechtskonformität Rechnung tragen sollen.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 :, Ein wesentliches Element von EMAS stellen die konkreten Vorgaben zur Erstellung einer Umwelterklärung dar, die für Transparenz und Kommunikation nach außen bezüglich der Umweltleistung der jeweiligen EMAS Organisation sorgen. Diese Anforderungen sind im Anhang römisch vier „Umweltberichterstattung“ der EMAS-Verordnung festgelegt. Um eine Gleichwertigkeit der Berichterstattung bezüglich der UMG Register Betriebe zu gewährleisten, sollen die Vorgaben in der Ziffer 3, (neu) an die neuen Bestimmungen des Anhangs römisch vier der EMAS-Verordnung angeglichen werden, dies erfolgt in den geänderten Litera a bis Litera c, bzw. Litera e bis Litera h, Die Bestimmungen in Litera d, blieben im neuen Anhang römisch vier der EMAS-Verordnung unverändert, daher in diesem Punkt spiegelbildlich kein Anpassungsbedarf.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 :, Paragraph 4, Absatz 2, (neu) Ziffer eins bis 3 (neu) regelt, welche Verpflichtungen ein ISO 14001 Betrieb im Falle der Eintragung in das UMG-Register einzuhalten hat. Die zwei letzten Sätze des Absatz 2, (neu) beinhalten ebenso eine Verpflichtung: die Vorlagepflicht verschiedener Unterlagen an die Umweltbundesamt GmbH.

Im Sinne einer Einhaltung einer stringenten Systematik im Absatz 2, sollen daher die beiden letzten Sätze in eine neue Ziffer 4, verschoben werden, sodass nunmehr in den Ziffer eins bis 4 (neu) alle Verpflichtungen, die ein ISO 14001 Betrieb erfüllen muss, übersichtlich aufgezählt sind.

Inhaltlich soll dabei folgende Anpassung erfolgen: Die zwei letzten Sätze des Absatz 2, (neu) werden zu einem Satz zusammengefasst, wobei im ersten Satzteil die Unterlagen aufgezählt werden, die ein ISO 14001 Betrieb in einem Dreijahresintervall der Umweltbundesamt GmbH vorlegen muss (Bericht und Zertifikat), während der zweite Satzteil die Unterlagen regelt, die jährlich vorzulegen sind (aktualisierte Daten im Bericht und die Bestätigung gemäß Ziffer 2, (neu)). Das Validierungserfordernis durch einen EMAS-Umweltgutachter bezüglich Bericht bzw. aktualisierte Daten im Bericht, das im letzten Satz des Absatz 2, (neu) geregelt war, ist nun in der Textierung der neuen Ziffer 4, direkt beim betroffenen Element eingepflegt. Neu aufgenommen bezüglich der (jährlichen) Vorlageverpflichtung ist die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Ziffer 2, (neu) betreffend Mitarbeiterbeteiligung und Überprüfung der Rechtskonformität.

Zu Ziffer 16, und Ziffer 18, (Paragraph 5 und Paragraph 6,):

Die Zitierweise der dynamischen Verweisung auf das UMG soll entsprechend der Legistischen Richtlinien 61 angepasst werden: Soweit die Rechtsvorschrift, auf die verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, ist neben Kurztitel auch die Fundstelle der Stammfassung anzugeben.

Zu Ziffer 19, (Paragraph 8,):

In einer konsolidierten Fassung der Verordnung soll durch die Neufassung der Inkrafttretensbestimmungen ersichtlich sein, welche Änderungen mit der vorliegenden Novelle vorgenommen wurden.