„Bundesgesetz über die Unterbringung psychisch kranker Patienten in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden.
(2)Absatz 2In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen der Träger der Krankanstalt und der mit der Führung der psychiatrischen Abteilung betraute Arzt sowie die Bediensteten der Abteilung der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet. § 60 Abs. 2 und 3 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung des BGBl. I Nr. 23/2020, gilt sinngemäß.In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen der Träger der Krankanstalt und der mit der Führung der psychiatrischen Abteilung betraute Arzt sowie die Bediensteten der Abteilung der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Patient: die Person, die in einer psychiatrischen Abteilung untergebracht ist;
psychiatrische Abteilung: eine Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine Abteilung für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie;
Unterbringung: die Anhaltung von Patienten in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Patienten;
Abteilungsleiter: der mit der Führung der psychiatrischen Abteilung betraute Facharzt oder sein Vertreter;
Facharzt: ein Facharzt für Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie, für Neurologie und Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin;
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie: ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendheilkunde mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Facharzt im Sinn der Z 5 mit einer solchen Ausbildung;Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie: ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendheilkunde mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Facharzt im Sinn der Ziffer 5, mit einer solchen Ausbildung;
Verein: der für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständige Verein im Sinn des § 1 ErwSchVG, BGBl. Nr. 156/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2018;Verein: der für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständige Verein im Sinn des Paragraph eins, ErwSchVG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
Patientenanwalt: die vom Verein dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des Bezirksgerichts als Patientenanwalt schriftlich namhaft gemachte sowie jede nach § 43 bestellte Person;Patientenanwalt: die vom Verein dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des Bezirksgerichts als Patientenanwalt schriftlich namhaft gemachte sowie jede nach Paragraph 43, bestellte Person;
gewählter Vertreter: ein vom Patienten nach § 16 selbst gewählter Vertreter;gewählter Vertreter: ein vom Patienten nach Paragraph 16, selbst gewählter Vertreter;
gesetzlicher Vertreter: ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, ein gewählter oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im ÖZVV oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, jeweils mit entsprechendem Wirkungsbereich, oder ein Erziehungsberechtigter;
Erziehungsberechtigter: eine im Rahmen der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung vertretungsbefugte Person;
Vertreter: Patientenanwalt, gewählter Vertreter und gesetzlicher Vertreter;
Vertrauensperson: eine vom Patienten zur Unterstützung der Meinungsbildung nach § 16a namhaft gemachte Person.“Vertrauensperson: eine vom Patienten zur Unterstützung der Meinungsbildung nach Paragraph 16 a, namhaft gemachte Person.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsEine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf ihr eigenes Verlangen nur dann untergebracht werden, wenn sie entscheidungsfähig ist. Eine nicht entscheidungsfähige Person darf weder auf ihr Verlangen noch auf Verlangen ihres Vertreters untergebracht werden.
(2)Absatz 2Das Verlangen muss vor der Unterbringung eigenhändig schriftlich gestellt werden. Dies hat in Gegenwart des Abteilungsleiters zu geschehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. Das ärztliche Zeugnis ist der Dokumentation als Bestandteil anzuschließen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Abteilungsleiter hat von der Unterbringung unverzüglich den Patientenanwalt, den gewählten Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson zu verständigen. Der Verständigung des Patientenanwalts und des gewählten Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Abs. 1 anzuschließen. Wenn der Patient nicht widerspricht, ist auch dessen gesetzlicher Vertreter und ein Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, ein Angehöriger aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern zu verständigen.“Der Abteilungsleiter hat von der Unterbringung unverzüglich den Patientenanwalt, den gewählten Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson zu verständigen. Der Verständigung des Patientenanwalts und des gewählten Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz eins, anzuschließen. Wenn der Patient nicht widerspricht, ist auch dessen gesetzlicher Vertreter und ein Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, ein Angehöriger aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern zu verständigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 samt Überschriften lautet:Paragraph 8, samt Überschriften lautet:
„Unterbringung ohne Verlangen
Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsEine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(3)Absatz 3Zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat der in Abs. 1 genannte Arzt – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – nachweislich insbesondereZur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, hat der in Absatz eins, genannte Arzt – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – nachweislich insbesondere
ein Gespräch mit der betroffenen Person, mit anwesenden Angehörigen und sonst nahestehenden Personen sowie mit von der betroffenen Person namhaft gemachten Personen zu führen,
zu erheben, ob die betroffene Person gegenwärtig behandelt oder betreut wird und ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder dem betreuenden Dienst zu führen und
einen mit öffentlichen Mitteln geförderten Krisendienst beizuziehen, wenn ein solcher zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4Der Arzt hat in der Bescheinigung seine Kontaktdaten, falls er über ein Diensttelefon verfügt, diese Nummer und weiters die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des § 3 Z 1 annimmt sowie darzulegen, weshalb diese nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.“Der Arzt hat in der Bescheinigung seine Kontaktdaten, falls er über ein Diensttelefon verfügt, diese Nummer und weiters die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, annimmt sowie darzulegen, weshalb diese nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 für gegeben erachten, die aber nicht freiwillig eine psychiatrische Abteilung aufsucht, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 zu bringen oder diesen beizuziehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, für gegeben erachten, die aber nicht freiwillig eine psychiatrische Abteilung aufsucht, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, zu bringen oder diesen beizuziehen.
(2)Absatz 2Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.
(3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung im Sinn des § 8 in eine psychiatrische Abteilung bringen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung im Sinn des Paragraph 8, in eine psychiatrische Abteilung bringen, wenn
die Beiziehung eines Arztes nach § 8 Abs. 1 für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar ist,die Beiziehung eines Arztes nach Paragraph 8, Absatz eins, für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar ist,
sie von einem Facharzt oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen seiner Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person die Voraussetzungen des § 3 für gegeben erachtet,sie von einem Facharzt oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen werden, der nachvollziehbar im Rahmen seiner Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person die Voraussetzungen des Paragraph 3, für gegeben erachtet,
ein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet,ein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet,
ein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Krankenanstalt behandelt wurde und nun nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt, obwohl der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 UbG weiterhin für gegeben erachtet, oderein ohne Verlangen untergebrachter Patient nicht länger als sieben Tage in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Krankenanstalt behandelt wurde und nun nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt, obwohl der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG weiterhin für gegeben erachtet, oder
Gefahr im Verzug vorliegt.
(4)Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen und die psychiatrische Abteilung, in die die betroffene Person gebracht werden soll, vorab zu verständigen. Sie sind ermächtigt, die Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt (§ 50 SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019) durchzusetzen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen und die psychiatrische Abteilung, in die die betroffene Person gebracht werden soll, vorab zu verständigen. Sie sind ermächtigt, die Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt (Paragraph 50, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,) durchzusetzen.
(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind – wenn die betroffene Person nicht widerspricht – ermächtigt, von der Vorführung einen Angehörigen, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder für sie sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern, zu verständigen. Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich ein anderer Angehöriger, ein gewählter Vertreter, ein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihr namhaft gemachte Person von der Amtshandlung zu verständigen.
(6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, in einem Bericht über die Amtshandlung die Gründe, die zur Annahme des Vorliegens einer psychischen Krankheit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden Gefährdung geführt haben, bei Gefährdung anderer den Umstand, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020, erlassen wurde, die vorführende Sicherheitsdienststelle und die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist, anzuführen.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, in einem Bericht über die Amtshandlung die Gründe, die zur Annahme des Vorliegens einer psychischen Krankheit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden Gefährdung geführt haben, bei Gefährdung anderer den Umstand, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c oder 382d EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, erlassen wurde, die vorführende Sicherheitsdienststelle und die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist, anzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Aufnahmeuntersuchung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die betroffene Person muss aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.Der Abteilungsleiter hat die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. Die betroffene Person muss aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten. Er hat ferner unverzüglich den Patientenanwalt, den gewählten Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson zu verständigen. Der Verständigung des Patientenanwalts und des gewählten Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Abs. 1 anzuschließen. Wenn der Patient nicht widerspricht, ist auch dessen gesetzlicher Vertreter und ein Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, ein Angehöriger aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern, zu verständigen.Der Abteilungsleiter hat den aufgenommenen Patienten ehestens über die Gründe der Unterbringung zu unterrichten. Er hat ferner unverzüglich den Patientenanwalt, den gewählten Vertreter des Patienten und dessen Vertrauensperson zu verständigen. Der Verständigung des Patientenanwalts und des gewählten Vertreters ist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz eins, anzuschließen. Wenn der Patient nicht widerspricht, ist auch dessen gesetzlicher Vertreter und ein Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, ein Angehöriger aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern, zu verständigen.
(3)Absatz 3Verlangt dies der Patient, sein Vertreter oder der Abteilungsleiter, so hat ein weiterer Facharzt den Patienten spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen, es sei denn, dass die Anhörung (§ 19) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung bereits aufgehoben worden ist (§ 32); auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Patienten hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem zweiten ärztlichen Zeugnis nicht (mehr) vor, so ist die Unterbringung sogleich aufzuheben. Eine maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses ist dem Patientenanwalt und dem gewählten Vertreter unverzüglich zu übermitteln. Der Samstag gilt nicht als Werktag.Verlangt dies der Patient, sein Vertreter oder der Abteilungsleiter, so hat ein weiterer Facharzt den Patienten spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen, es sei denn, dass die Anhörung (Paragraph 19,) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung bereits aufgehoben worden ist (Paragraph 32,); auf dieses Recht hat der Abteilungsleiter den Patienten hinzuweisen. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung nach dem zweiten ärztlichen Zeugnis nicht (mehr) vor, so ist die Unterbringung sogleich aufzuheben. Eine maschinschriftliche Ausfertigung des zweiten ärztlichen Zeugnisses ist dem Patientenanwalt und dem gewählten Vertreter unverzüglich zu übermitteln. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
(4)Absatz 4Das Ergebnis der Untersuchungen ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. Die ärztlichen Zeugnisse sind der Dokumentation in maschinschriftlicher Ausfertigung anzuschließen.
(5)Absatz 5Wird die betroffene Person nicht aufgenommen, so hat sich der Abteilungsleiter um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung derselben zu bemühen, soweit er eine solche für erforderlich hält. Wenn die betroffene Person nicht widerspricht, hat der Abteilungsleiter deren gesetzlichen Vertreter und einen Angehörigen, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder für sie sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern zu verständigen. Auf Verlangen der betroffenen Person ist ein anderer Angehöriger oder eine von ihr namhaft gemachte Person zu verständigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 lautet der Einleitungssatz: „§ 10 ist auch anzuwenden, wenn“In Paragraph 11, lautet der Einleitungssatz: „§ 10 ist auch anzuwenden, wenn“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Ziffer 1 werden das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 11, Ziffer 1 werden das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Ziffer 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 11, Ziffer 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 2 werden das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt und nach dem Wort „Außerstreitgesetzes“ die Wendung „, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2019,“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 2, werden das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt und nach dem Wort „Außerstreitgesetzes“ die Wendung „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift vor § 13 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In der Überschrift vor Paragraph 13, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.
18.§Novellierungsanordnung 18§, 13 Abs. 3 entfällt.13 Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung „(3)“.In Paragraph 13, erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(3)“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Patienten kraft Gesetzes dessen Patientenanwalt und vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte.Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Patienten kraft Gesetzes dessen Patientenanwalt und vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte.
(2)Absatz 2Der Verein vertritt die betroffene Person zur Wahrung ihrer aus diesem Bundesgesetz erwachsenen Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und anderen Behörden.
(3)Absatz 3Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Aufhebung der Unterbringung und nach dem Tod des Patienten für Vertretungshandlungen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen, aufrecht.
(4)Absatz 4Durch die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.Durch die in den Absatz eins bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.
(5)Absatz 5Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient Auskunft darüber erhält, wer sein Patientenanwalt ist, und dass er sich mit diesem vertraulich besprechen kann. Die Auskunft ist auch der Vertrauensperson des Patienten und auf Verlangen des Patienten auch dessen Angehörigen und dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen.
(6)Absatz 6Auch einem auf Verlangen untergebrachten Patienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des Patienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte; Abs. 4 gilt sinngemäß.“Auch einem auf Verlangen untergebrachten Patienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des Patienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte; Absatz 4, gilt sinngemäß.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Patientenanwalt hat den Patienten über beabsichtigte Vertretungshandlungen und sonstige wichtige Angelegenheiten oder Maßnahmen zu unterrichten und den Wünschen des Patienten zu entsprechen, soweit dessen Wohl hierdurch nicht erheblich gefährdet ist und dies dem Patientenanwalt zumutbar ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „und Angehörigen“ durch die Wendung „, Angehörigen und Vertrauenspersonen“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „und Angehörigen“ durch die Wendung „, Angehörigen und Vertrauenspersonen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Patient kann auch selbst einen Vertreter wählen, und zwar durch Erteilung einer Vollmacht oder Vorsorgevollmacht oder im Rahmen einer gewählten Erwachsenenvertretung; dieser gewählte Vertreter hat das Gericht von der Bevollmächtigung und der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu verständigen.
(2)Absatz 2Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Abs. 1 aufrecht.Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Absatz eins, aufrecht.
(3)Absatz 3Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Patienten hat das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz einsDer Patient hat das Recht, dem Abteilungsleiter jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Diese hat die Aufgabe, den Patienten in seiner Meinungsbildung zu unterstützen; Vertretungsbefugnisse kommen ihr nicht zu.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient über sein Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson möglichst frühzeitig informiert wird.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 18 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 18, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift zu § 19 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 19, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 19 Abs. 1 werden das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“, das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ sowie das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, werden das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“, das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ sowie das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 19 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2Das Gericht hat Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen sowie den Abteilungsleiter, den Patientenanwalt und – sofern in der psychiatrischen Abteilung anwesend – den gewählten Vertreter, den gesetzlichen Vertreter, die Vertrauensperson und einen Angehörigen des Patienten zu hören.
(3)Absatz 3Das Gericht kann der Anhörung des Patienten einen nicht der Krankenanstalt angehörenden Facharzt als Sachverständigen beiziehen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 20 Abs. 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 21 entfällt.Paragraph 21, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Mündliche Verhandlung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsZur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen oder mehrere, auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters aber jedenfalls einen zweiten Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) zu bestellen. Der Sachverständige hat den Patienten unverzüglich zu untersuchen, die Krankengeschichte einzusehen und ein schriftliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstatten. Das Gutachten ist für den Patienten möglichst verständlich zu begründen.Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen oder mehrere, auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters aber jedenfalls einen zweiten Sachverständigen (Paragraph 19, Absatz 3,) zu bestellen. Der Sachverständige hat den Patienten unverzüglich zu untersuchen, die Krankengeschichte einzusehen und ein schriftliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstatten. Das Gutachten ist für den Patienten möglichst verständlich zu begründen.
(2)Absatz 2Das Gericht hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie den Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen dem Patienten, dessen Vertreter, dem Sachverständigen und dem Abteilungsleiter sowie – auf Verlangen des Patienten – dessen Vertrauensperson zuzustellen.
(3)Absatz 3Der Sachverständige hat sein Gutachten dem Gericht, dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu übermitteln.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Der Abteilungsleiter hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Krankengeschichte zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass der Patient an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Dabei ist auch darauf zu achten, dass andere Patienten die Verhandlung tunlichst nicht wahrnehmen können.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG gilt entsprechend.“Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. Paragraph 140, Absatz 2 und 3 AußStrG gilt entsprechend.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 25 Abs. 2 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 25 Abs. 3 entfällt.Paragraph 25, Absatz 3, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift zu § 26 und § 26 Abs. 1 lauten:Die Überschrift zu Paragraph 26 und Paragraph 26, Absatz eins, lauten:
„Beschluss
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsAm Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Patienten zu verkünden, zu begründen und diesem zu erläutern.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 27 zweiter Satz werden das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 27, zweiter Satz werden das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsGegen den Beschluss, mit dem die Unterbringung für zulässig erklärt wird, können der Patient und sein Vertreter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 28 Abs. 3 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 29 Abs. 1 wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 30 Abs. 2a wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2 a, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 31 wird die Wendung „eine der in § 28 Abs. 1 genannten Personen“ durch die Wortfolge „der Patient oder sein Vertreter“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wendung „eine der in Paragraph 28, Absatz eins, genannten Personen“ durch die Wortfolge „der Patient oder sein Vertreter“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsUnbeschadet der Fälle, in denen das Gericht die Unterbringung des Patienten für nicht oder für nicht mehr zulässig erklärt, hat der Abteilungsleiter die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(2)Absatz 2Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Der Abteilungsleiter hat die Unterbringung außerdem dann aufzuheben, wenn
ein ohne Verlangen untergebrachter Patient die Abteilung eigenmächtig verlassen hat und seit Bekanntwerden dieses Umstandes 24 Stunden vergangen sind,
ein Patient länger als 24 Stunden außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, oder
in den Fällen der Z 1 und 2 eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 20 und 26 Abs. 1 UbG nicht möglich ist.“in den Fällen der Ziffer eins und 2 eine rechtzeitige Rückführung bis zur gerichtlichen Entscheidung nach den Paragraphen 20 und 26 Absatz eins, UbG nicht möglich ist.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 32a wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.In Paragraph 32 a, wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, eingefügt:
„§ 32b.Paragraph 32 b,
(1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat im Zuge der Aufhebung der Unterbringung mit dem Patienten, auf dessen Verlangen tunlichst in Anwesenheit seines Vertreters oder seiner Vertrauensperson, ein Gespräch darüber zu führen, welche Behandlungen und Maßnahmen seine Situation während der Unterbringung verbessert haben, wie er sich seinen Alltag nach der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung vorstellt und auf welche Art und Weise in einer neuerlichen Gefährdungssituation vorgegangen werden soll. Der Abteilungsleiter hat sich um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten zu bemühen, soweit er eine solche für erforderlich hält. Wenn der Patient nicht widerspricht, hat er dessen gesetzlichen Vertreter und einen Angehörigen, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner und Eltern von der Aufhebung der Unterbringung zu verständigen. Auf Verlangen des Patienten ist ein anderer Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu verständigen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Patienten ist von diesem und dem Abteilungsleiter für den Fall einer erneuten stationären Behandlung in der konkreten psychiatrischen Abteilung ein Behandlungsplan festzulegen; dieser kann etwa Absprachen zu Medikamenten und deren Verabreichung, Hinweise, wie Beschränkungen in Krisensituationen vermieden werden können, Angaben zur ambulanten Behandlung sowie Kontaktwünsche enthalten. Der Behandlungsplan ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren und auf Verlangen des Patienten diesem in Kopie auszufolgen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsBeschränkungen des Patienten in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.Beschränkungen des Patienten in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, sowie zur ärztlichen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
(2)Absatz 2Im Allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Patienten nur auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.
(3)Absatz 3Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Kontakte zur Außenwelt
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDer Schriftverkehr des Patienten sowie dessen Kontakte mit seinem Vertreter dürfen nicht eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2Das Recht des Patienten, mit Personen außerhalb der psychiatrischen Abteilung zu kommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.“Das Recht des Patienten, mit Personen außerhalb der psychiatrischen Abteilung zu kommunizieren und von ihnen Besuche zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich ist und die Einschränkung zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht. Der behandelnde Arzt hat die Einschränkung besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren sowie unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung unverzüglich zu entscheiden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 34a lautet:Paragraph 34 a, lautet:
„§ 34a.Paragraph 34 a,
Beschränkungen sonstiger Rechte des Patienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.“ Beschränkungen sonstiger Rechte des Patienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 35 samt Überschrift lautet:Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Medizinische Behandlung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDer Patient darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden. Diese Behandlung, sei sie auch nicht psychiatrischer Art, ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.
(2)Absatz 2Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind, soweit dies möglich und seinem Wohl nicht abträglich ist, dem Patienten, weiters, wenn vorhanden, dem gesetzlichen Vertreter und auf Verlangen des Patientenanwalts auch diesem zu erläutern.
(3)Absatz 3Hält der Arzt den Patienten für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die den Patienten dabei unterstützen können, seine Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit der Patient aber zu erkennen gibt, dass er mit der beabsichtigten Beiziehung anderer Personen und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsSoweit der Patient entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist (besondere Heilbehandlung), darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und einen gesetzlichen Vertreter hat, darf er nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Patient zu erkennen gibt, dass er die Behandlung ablehnt, oder wenn der gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder wenn eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll.
(3)Absatz 3Soweit der Patient nicht entscheidungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat, darf er ohne Einwilligung und Zustimmung behandelt werden; von der Behandlung sind unverzüglich der Patientenanwalt und der gewählte Vertreter zu verständigen. Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Patient zu erkennen gibt, dass er die Behandlung ablehnt oder eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll.“
53.Novellierungsanordnung 53, Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, eingefügt:
„§ 36a.Paragraph 36 a,
Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht auch in anderen als in den in § 36 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung zu entscheiden.“ Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht auch in anderen als in den in Paragraph 36, Absatz 2 und 3 vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung zu entscheiden.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 37 erster Satz lautet:Paragraph 37, erster Satz lautet:
„Die Aufklärung, Unterstützung und Einwilligung des Patienten, die Zustimmung seines Vertreters und die gerichtliche Entscheidung sind nicht erforderlich, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung der medizinischen Behandlung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen des Patienten verbunden wären.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 37 a, samt Überschrift eingefügt:
„Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung
§ 37a.Paragraph 37 a,
Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des § 3 Z 1 für die Zeit der Behandlung, längstens jedoch für den Zeitraum von 24 Stunden, aufrecht.“ Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, für die Zeit der Behandlung, längstens jedoch für den Zeitraum von 24 Stunden, aufrecht.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts und über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung sowie über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung hat sich das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck vom Patienten und dessen Lage zu verschaffen. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Vertreter des Patienten und den Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) beiziehen.Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts und über die Zulässigkeit einer medizinischen Behandlung sowie über die Genehmigung einer besonderen Heilbehandlung hat sich das Gericht in einer Tagsatzung an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck vom Patienten und dessen Lage zu verschaffen. Zur Tagsatzung hat das Gericht den Vertreter des Patienten und den Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen Sachverständigen (Paragraph 19, Absatz 3,) beiziehen.
(2)Absatz 2Die Entscheidung des Gerichtes ist in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden; sie ist nur auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters innerhalb von sieben Tagen auszufertigen und dem Patienten, seinem Vertreter und dem Abteilungsleiter zuzustellen. § 26 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 28 und 29 sind anzuwenden.Die Entscheidung des Gerichtes ist in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden; sie ist nur auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters innerhalb von sieben Tagen auszufertigen und dem Patienten, seinem Vertreter und dem Abteilungsleiter zuzustellen. Paragraph 26, Absatz eins und 3 sowie die Paragraphen 28 und 29 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Einem in der Tagsatzung angemeldeten Rekurs gegen den Beschluss, mit dem über die Zulässigkeit einer Behandlung nach § 36 Abs. 2 und 3 entschieden wird, kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.“Einem in der Tagsatzung angemeldeten Rekurs gegen den Beschluss, mit dem über die Zulässigkeit einer Behandlung nach Paragraph 36, Absatz 2 und 3 entschieden wird, kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 38a Abs. 1 lautet:Paragraph 38 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Unterbringung, der Beschränkung der Bewegungsfreiheit, der Einschränkung der Kontakte zur Außenwelt, der Beschränkung eines sonstigen Rechts oder der medizinischen Behandlung zu entscheiden, wenn die Unterbringung bereits aufgehoben oder die Beschränkung, Einschränkung oder Behandlung bereits beendet wurde und seit dem Ende der Unterbringung nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Auf Antrag des Vertreters hat das Gericht darüber auch dann zu entscheiden, wenn der Patient während oder bis zu einem Monat nach Aufhebung der Unterbringung verstorben ist.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 38a Abs. 2 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 2, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„§ 39.Paragraph 39,
Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 39a samt Überschrift lautet:Paragraph 39 a, samt Überschrift lautet:
„Verarbeitung von Daten
Datenverarbeitung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz einsDie in § 8 Abs. 1 genannten Ärzte sind ermächtigt, den in § 8 Abs. 3 genannten Personen und Stellen die zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, erforderlichen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf zu übermitteln.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Ärzte sind ermächtigt, den in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Personen und Stellen die zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, erforderlichen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen dürfen die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen oder beenden, unverzüglich löschen.“Die in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Stellen dürfen die nach Absatz eins, erhaltenen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen oder beenden, unverzüglich löschen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 39b samt Überschrift lautet:Paragraph 39 b, samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörden
§ 39b.Paragraph 39 b,
(1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 zuzurechnen ist, hat den Bericht im Sinn des § 9 Abs. 6 sowie die Bescheinigung im Sinn des § 8 unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, hat den Bericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, sowie die Bescheinigung im Sinn des Paragraph 8, unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Bericht sowie die Bescheinigungen dürfen weiters für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs- oder Erwachsenenschutzverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach § 9 sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung verarbeitet werden.Der Bericht sowie die Bescheinigungen dürfen weiters für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs- oder Erwachsenenschutzverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach § 9 zuzurechnen ist, darf Informationen über den Verdacht des Vorliegens einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den für das Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie den für das Luftfahrt- und Eisenbahnwesen zuständigen Behörden übermitteln, wennDie Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, darf Informationen über den Verdacht des Vorliegens einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den für das Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie den für das Luftfahrt- und Eisenbahnwesen zuständigen Behörden übermitteln, wenn
die Information über ein das Leben und die Gesundheit anderer gefährdendes Verhalten ohne den Hinweis auf den Verdacht des Vorliegens einer psychischen Krankheit zur Prüfung der Eignung bzw. Verlässlichkeit der betroffenen Person nicht ausreicht und
sie vom Gericht die Mitteilung erhalten haben, dass die Unterbringung nach § 20 Abs. 1 für zulässig erklärt worden ist.sie vom Gericht die Mitteilung erhalten haben, dass die Unterbringung nach Paragraph 20, Absatz eins, für zulässig erklärt worden ist.
Die Mitteilungen dürfen von den informierten Behörden nur zur Beurteilung der Eignung bzw. Verlässlichkeit verwendet werden.“
62.Novellierungsanordnung 62, Nach § 39b werden folgende §§ 39c bis 39f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39 b, werden folgende Paragraphen 39 c bis 39f samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz einsFür die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist § 39a anzuwenden.Für die Datenverarbeitung durch den Abteilungsleiter im Rahmen der Abklärung bei der Aufnahmeuntersuchung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, ist Paragraph 39 a, anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach § 17Der Abteilungsleiter hat der Verständigung des Gerichts nach Paragraph 17,
die ärztliche Bescheinigung nach § 8,die ärztliche Bescheinigung nach Paragraph 8,,
den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach § 9 Abs. 6,den Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Amtshandlung nach Paragraph 9, Absatz 6,,
eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (§ 10 Abs. 1) sowie allenfallseine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen Zeugnisses (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie allenfalls
ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis in maschinschriftlicher Ausfertigungein gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erstelltes zweites ärztliches Zeugnis in maschinschriftlicher Ausfertigung
anzuschließen.
(3)Absatz 3Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§§ 10 Abs. 5 und 32b Abs. 1) kann der Abteilungsleiter mit dessen schriftlicher Einwilligung Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen über dessen Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen oder beenden, unverzüglich löschen.Im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Patienten außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraphen 10, Absatz 5 und 32b Absatz eins,) kann der Abteilungsleiter mit dessen schriftlicher Einwilligung Angehörigen und Einrichtungen, die ihn betreuen können, die zur Beurteilung der Betreuungsübernahme erforderlichen Informationen über dessen Betreuungsbedarf erteilen. Verfügt der Patient nicht über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, so ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen oder beenden, unverzüglich löschen.
(4)Absatz 4Wenn einem Abteilungsleiter nach § 9 Abs. 6 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.Wenn einem Abteilungsleiter nach Paragraph 9, Absatz 6, ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO mitgeteilt wurde, hat er die vorführende Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, unverzüglich zu verständigen.
(5)Absatz 5Der Abteilungsleiter hat die vorführende Sicherheitsdienststelle von dem Umstand, dass die betroffene Person nicht untergebracht wird, überdies dann unverzüglich zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig und erheblich gefährdet; dies hat er in der Verständigung darzulegen.
(6)Absatz 6§ 80 Abs. 1 StPO bleibt unberührt.Paragraph 80, Absatz eins, StPO bleibt unberührt.
§ 39d.Paragraph 39 d,
(1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich das Gericht, den Patientenanwalt, den gewählten Vertreter und dessen Vertrauensperson zu verständigen.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung überdies unverzüglich die vorführende Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn
die Voraussetzungen des § 39c Abs. 4 und 5 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 4 und 5 vorliegen oder
der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet oderder Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet oder
der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des Paragraph 3, weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.
(3)Absatz 3Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 vorliegen.Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, vorliegen.
(4)Absatz 4Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die vorführende Dienststelle zu verständigen.Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 39 c, Absatz 5, oder des Paragraph 3, nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die vorführende Dienststelle zu verständigen.
Datenverarbeitung durch das Gericht
§ 39e.Paragraph 39 e,
(1)Absatz einsDas Gericht hat Einsicht in den Akt nach Maßgabe des § 219 Abs. 1 und 4 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2018, zu gewähren.Das Gericht hat Einsicht in den Akt nach Maßgabe des Paragraph 219, Absatz eins und 4 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, zu gewähren.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs- oder Pflegschaftsverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach § 9 sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen.Im Rahmen der Amtshilfe darf das Gericht nur Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs- oder Pflegschaftsverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung erteilen.
(3)Absatz 3Das Gericht hat von der vorläufigen Zulässigkeit der Unterbringung (§ 20 Abs. 1) die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung der Vorführung zuzurechnen ist (§ 9), zu verständigen.Das Gericht hat von der vorläufigen Zulässigkeit der Unterbringung (Paragraph 20, Absatz eins,) die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung der Vorführung zuzurechnen ist (Paragraph 9,), zu verständigen.
(4)Absatz 4Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, hat es dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Diese Beschlüsse dürfen vom Bundesminister nur zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Anstaltsträgern (§ 2 Abs. 2) verwendet werden.Beschlüsse, mit denen das Gericht eine Unterbringung, eine Bewegungseinschränkung, eine Einschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt oder eine Beschränkung anderer Rechte für unzulässig erklärt, hat es dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Diese Beschlüsse dürfen vom Bundesminister nur zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Anstaltsträgern (Paragraph 2, Absatz 2,) verwendet werden.
Speicherung und Löschung der Daten
§ 39f.Paragraph 39 f,
(1)Absatz einsDie in § 8 Abs. 1 genannten Ärzte und die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach § 9 zuzurechnen sind, dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des § 8 nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Ärzte und die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraph 9, zuzurechnen sind, dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die Bescheinigungen im Sinn des Paragraph 8, nur in einer Weise speichern, dass die Aufzeichnungen und Bescheinigungen nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluss, unverzüglich zu löschen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die nach § 39b Abs. 3 informierten Behörden.“Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die nach Paragraph 39 b, Absatz 3, informierten Behörden.“
63.Novellierungsanordnung 63, Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41, werden folgende Paragraphen 41 a bis 41g samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger
Voraussetzungen der Unterbringung
§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsZur Abklärung, ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), hat der Arzt (§ 8 Abs. 1) – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – nachweislich auch den Kinder- und Jugendhilfeträger und ein speziell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtetes mit öffentlichen Mitteln gefördertes Kriseninterventionsteam beizuziehen, wenn ein solches zur Verfügung steht.Zur Abklärung, ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann (Paragraph 8, Absatz 3,), hat der Arzt (Paragraph 8, Absatz eins,) – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – nachweislich auch den Kinder- und Jugendhilfeträger und ein speziell auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausgerichtetes mit öffentlichen Mitteln gefördertes Kriseninterventionsteam beizuziehen, wenn ein solches zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen mit seinen Problemen einschließlich seiner Familie und seines Lebensraumes kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger beizuziehen.
Unterbringung auf Verlangen
§ 41b.Paragraph 41 b,
(1)Absatz einsEin Minderjähriger, bei dem die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf nur auf sein Verlangen untergebracht werden, wenn er entscheidungsfähig ist. Ein nicht entscheidungsfähiger Minderjähriger kann weder auf sein Verlangen noch auf Verlangen seines Erziehungsberechtigten untergebracht werden.
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat von der Unterbringung eines Minderjährigen auf Verlangen unverzüglich auch den Erziehungsberechtigten zu verständigen.
Unterbringung ohne Verlangen
§ 41c.Paragraph 41 c,
(1)Absatz einsDer Abteilungsleiter hat von der Unterbringung eines Minderjährigen ohne Verlangen unverzüglich auch den Erziehungsberechtigten zu verständigen.
(2)Absatz 2Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3Das Gericht kann zur Abklärung der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung eine Stellungnahme des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe einholen.
(4)Absatz 4§ 19 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.Paragraph 19, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.
(5)Absatz 5Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des § 22 Abs. 1 tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.
Medizinische Behandlung
§ 41d.Paragraph 41 d,
(1)Absatz einsSoweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2)Absatz 2Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(3)Absatz 3Auf Verlangen des Minderjährigen, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer Behandlung zu entscheiden.
(4)Absatz 4Das Gericht hat vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.
(5)Absatz 5Die §§ 35, 37 und 37a gelten entsprechend.Die Paragraphen 35,, 37 und 37a gelten entsprechend.
Alterstypische Beschränkungen
§ 41e.Paragraph 41 e,
(1)Absatz einsBeschränkungen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden, sind keine Beschränkungen im Sinn der §§ 33 bis 34a.Beschränkungen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden, sind keine Beschränkungen im Sinn der Paragraphen 33 bis 34a.
(2)Absatz 2Beschränkungen im Sinn des Abs. 1 sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und binnen 72 Stunden ab Durchführung der Beschränkung dem Erziehungsberechtigten des Minderjährigen mitzuteilen.Beschränkungen im Sinn des Absatz eins, sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und binnen 72 Stunden ab Durchführung der Beschränkung dem Erziehungsberechtigten des Minderjährigen mitzuteilen.
Verarbeitung von Daten
§ 41f.Paragraph 41 f,
(1)Absatz einsDer Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger die für die Betreuung des Minderjährigen erforderlichen Informationen über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen. Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Beiziehung des Kriseninterventionsteams durch den Arzt (§ 41a Abs. 1) gilt § 39a.Der Arzt (Paragraph 8, Absatz eins,), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger die für die Betreuung des Minderjährigen erforderlichen Informationen über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen. Für die Datenverarbeitung im Rahmen der Beiziehung des Kriseninterventionsteams durch den Arzt (Paragraph 41 a, Absatz eins,) gilt Paragraph 39 a,
(2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs. 5 und § 32b Abs. 1) – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – den Kinder- und Jugendhilfeträger beizuziehen.Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 32 b, Absatz eins,) – soweit zweckmäßig und verhältnismäßig – den Kinder- und Jugendhilfeträger beizuziehen.
(3)Absatz 3Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich auch den Erziehungsberechtigten zu verständigen.
§ 41g.Paragraph 41 g,
(1)Absatz einsSoweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, hat der Abteilungsleiter mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder, soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, mit dessen schriftlicher Einwilligung mit der Schule, dem Kindergarten oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Minderjährigen die für dessen weitere Betreuung erforderlichen Rahmenbedingungen zu erörtern und dazu Informationen über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf zu erteilen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung beenden, unverzüglich löschen.“Die in Absatz eins, genannten Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung beenden, unverzüglich löschen.“
64.Novellierungsanordnung 64, Die Überschrift vor § 42 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 42, lautet:
„Schluss- und Übergangsbestimmungen“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Kranken“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 42 Abs. 5 lautet:Paragraph 42, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der UbG-IPRG-Novelle 2021 gilt Folgendes:
Die §§ 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 16a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 32a, 32b, 33, 34, 34a, 35, 36, 36a, 37, 37a, 38, 38a, 39, 39a bis 39f und 41a bis 41f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft.Die Paragraphen 2,, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 16a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 32a, 32b, 33, 34, 34a, 35, 36, 36a, 37, 37a, 38, 38a, 39, 39a bis 39f und 41a bis 41f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2021, treten mit 1. März 2022 in Kraft.
Die §§ 2, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6 Abs. 2 und 4, 8 bis 11, 32b bis 35 Abs. 2 und 3, 36 bis 37a, 41a bis 41c Abs. 1 und 2, 41d bis 41f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2021 sind auf Unterbringungen und medizinische Behandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2022 begonnen werden.Die Paragraphen 2,, 4 Absatz eins und 2, 5, 6 Absatz 2 und 4, 8 bis 11, 32b bis 35 Absatz 2 und 3, 36 bis 37a, 41a bis 41c Absatz eins und 2, 41d bis 41f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2021, sind auf Unterbringungen und medizinische Behandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2022 begonnen werden.
Die §§ 12, 13 Abs. 3, 14, 15 Abs. 2, 16, 16a, 19 Abs. 2 und 3, 21, 22, 24, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32, 38, 38a Abs. 1, 41c Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2021 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2022 anhängig werden.Die Paragraphen 12,, 13 Absatz 3,, 14, 15 Absatz 2,, 16, 16a, 19 Absatz 2 und 3, 21, 22, 24, 25 Absatz eins,, 28 Absatz eins,, 31 Absatz eins,, 32, 38, 38a Absatz eins,, 41c Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2021, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2022 anhängig werden.
Die §§ 39a bis 39f und 41g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2021 sind auf Datenverarbeitungen nach dem 28. Februar 2022 anzuwenden.“Die Paragraphen 39 a bis 39f und 41g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2021, sind auf Datenverarbeitungen nach dem 28. Februar 2022 anzuwenden.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 43 Abs. 1 wird der Kurztitel „VSPBG“ durch den Kurztitel „ErwSchVG“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird der Kurztitel „VSPBG“ durch den Kurztitel „ErwSchVG“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 43 Abs. 2 werden das Wort „Kranken“ jeweils durch das Wort „Patienten“, das Wort „Kranker“ durch das Wort „Patient“ und der Kurztitel „VSPBG“ durch den Kurztitel „ErwSchVG“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, werden das Wort „Kranken“ jeweils durch das Wort „Patienten“, das Wort „Kranker“ durch das Wort „Patient“ und der Kurztitel „VSPBG“ durch den Kurztitel „ErwSchVG“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, § 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„§ 47.Paragraph 47,
Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37a sowie 41d und 41e, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen eins bis 3 und 33 bis 37a sowie 41d und 41e, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der §§ 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 41, 41a Abs. 2, 41b und 41g der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich der Paragraphen 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der Paragraphen 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 41, 41a Absatz 2,, 41b und 41g der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a, 39b, 41a Abs. 1, 41c und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;hinsichtlich der Paragraphen 8,, 9, 39a, 39b, 41a Absatz eins,, 41c und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 20 sowie der §§ 38 und 38a die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 16 und 18 bis 20 sowie der Paragraphen 38 und 38a die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der Paragraphen 40 und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 2
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2020, wird wie folgt geändert:Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 46.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 46,
2.Novellierungsanordnung 2, § 46 samt Überschrift entfällt.Paragraph 46, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.“Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 94 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51§ 47 Abs. 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft. § 46 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.“Paragraph 47, Absatz eins, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. … aus 2021, treten mit 1. März 2022 in Kraft. Paragraph 46, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des IPR-Gesetzes
Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:Das IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 wird wie folgt geändert:Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
„Schutz Erwachsener
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsSoweit nicht das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 anzuwenden ist, richtet sich der Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (schutzberechtigter Erwachsener), nach den folgenden Regelungen.
(2)Absatz 2Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung der Vertretung eines schutzberechtigten Erwachsenen von Gesetzes wegen, mit oder ohne Registrierungserfordernis, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Erwachsene im Zeitpunkt der Entstehung dieser Vertretung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung von gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines schutzberechtigten Erwachsenen sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(4)Absatz 4Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Abs. 2 oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.“Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Absatz 2, oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Absatz 3, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 26, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:Paragraph 50, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)Absatz 9§§ 15 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Ist die Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, so ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen nach dem in § 15 Abs. 2 bezeichneten Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuwendenden Recht erfüllt sind. Die Wirkungen und die Beendigung einer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstandenen Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen sind nach dem in § 15 Abs. 2 bezeichneten Recht zu beurteilen; soweit dieses Recht die Wirkungen oder die Beendigung der Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen nicht regelt, ist jenes Recht anzuwenden, nach dem die Vertretung wirksam entstanden ist.“Paragraphen 15 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Ist die Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, so ist diese wirksam, wenn die Voraussetzungen nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht oder nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung anzuwendenden Recht erfüllt sind. Die Wirkungen und die Beendigung einer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstandenen Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen sind nach dem in Paragraph 15, Absatz 2, bezeichneten Recht zu beurteilen; soweit dieses Recht die Wirkungen oder die Beendigung der Vertretung eines Erwachsenen von Gesetzes wegen nicht regelt, ist jenes Recht anzuwenden, nach dem die Vertretung wirksam entstanden ist.“
Artikel 4
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:Das Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In § 131b Abs. 4 Z 3 wird der Verweis „(§ 131a Abs. 3 AußStrG)“ durch den Verweis „(§ 131a Z 2)“ ersetzt.In Paragraph 131 b, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Verweis „(Paragraph 131 a, Absatz 3, AußStrG)“ durch den Verweis „(Paragraph 131 a, Ziffer 2,)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In § 109b wird nach dem Verweis „(§ 131a Z 1 AußStrG)“ das Wort „und“ durch die Wendung „sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung“ ersetzt.In Paragraph 109 b, wird nach dem Verweis „(Paragraph 131 a, Ziffer eins, AußStrG)“ das Wort „und“ durch die Wendung „sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung“ ersetzt.