Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (68. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 169/2020, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/2019, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Inland“ die Wortfolge „oder einer akkreditierten Prüfstelle“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Inland“ die Wortfolge „oder einer akkreditierten Prüfstelle“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 22c Abs. 2 wird angefügt:Dem Paragraph 22 c, Absatz 2, wird angefügt:
„Weiters wird abweichend von § 4 Abs. 7 KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.“„Weiters wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 10 und 11 angefügt:In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 10, und 11 angefügt:
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52 Abs. 5 lit. c lautet:Paragraph 52, Absatz 5, Litera c, lautet:
die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.“die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. d angefügt:In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera d, angefügt:
mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird
50 km/h;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 64b Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 64 b, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 64b Abs. 6 Z 1 letzter Halbsatz lautet:Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:
„überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr durchzuführen, wobei ein hoher Anteil Fahrten auf Freilandstraßen umfassen muss,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 64b Abs. 6 Z 2 lit d lautet:Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,“Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in Litera a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Litera a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 64b Abs. 8b lautet:Paragraph 64 b, Absatz 8 b, lautet:
„(8b)Absatz 8 b,Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.“Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 69 wird folgender Abs. 40 angefügt:Paragraph 69, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 70 wird folgender Abs. 24 angefügt:Paragraph 70, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:
§ 22 Abs. 1 Z 6, § 22c Abs. 2, § 27a Abs. 1, § 52 Abs. 5 lit. c, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 64b Abs. 2, Abs. 6 Z 1 und Z lit. d und Abs. 8b, Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 c, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 64 b, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer eins und Z Litera d und Absatz 8 b,, Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx am 12. April 2021.“Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx am 12. April 2021.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, lautet die Zeile betreffend ausländische Anhänger
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„Ausländische Anhänger (AAT)
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+
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rot
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weiß
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+
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6
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I, III, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen“römisch eins, römisch drei, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen“
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13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 5e, Punkt A wird in der Tabelle der Kennzeichenarten in der letzten Zeile betreffend Motorrad die Zahl „4“ durch „4 bis 6“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 5e, Punkt B2.1. lautet der erste Satz:
„Die Folien müssen retroreflektierend und bei weißen Kennzeichentafeln mikroprismatisch sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5e, Kapitel B 2.5.1., Tabelle 1 werden für die Farbe Weiß die Werte für den minimalen Retroreflexionskoeffizienten „50“ durch „80“, „24“ durch „50“ und „11“ durch „6“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5e, Kapitel B 2.5.2. Tabelle 2 lauten die Zeilen für die Farbe Weiß:
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„Weiß
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x
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0,355
|
0,305
|
0,285
|
0,335
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0,55
|
|
|
y
|
0,355
|
0,305
|
0,325
|
0,375“
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17.Novellierungsanordnung 17, Anlage 5e, Punkt C lautet:
„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln
Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach § 49 Abs. 4 Z 1 oder Z 5 KFG 1967Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 5, KFG 1967
Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I oder IIIGarnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins und hintere Tafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
23,00 €
Einzeltafel nach Muster I oder III Einzeltafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
11,50 €
Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster Ia, hintere Tafel nach Muster Ia oder IIIa Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins a, hintere Tafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
23,00 €
Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa Einzeltafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
11,50 €
Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
23,00 €
Einzeltafel nach Muster IV oder VEinzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
11,50 €
Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
23,00 €
Einzeltafel nach Muster IV oder VEinzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
11,50 €
Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 3 KFG (AAT)Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KFG (AAT)
Einzeltafel nach Muster I oder IIIEinzeltafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
11,90 €
Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
nach Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII nach Muster römisch acht oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster römisch acht
13,00 €
Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
nach Muster VI oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster VI nach Muster römisch sechs oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster römisch sechs
8,50 €
Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß § 25d Abs. 5Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß Paragraph 25 d, Absatz 5
Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IX und hintere Tafel nach Muster IX oder VIIGarnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch neun und hintere Tafel nach Muster römisch neun oder römisch sieben
26,00 €
Einzeltafel nach Muster IX oder VII Einzeltafel nach Muster römisch neun oder römisch sieben
13,00 €“
18.Novellierungsanordnung 18, Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.