Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (68. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Inland“ die Wortfolge „oder einer akkreditierten Prüfstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22 c, Absatz 2, wird angefügt:

„Weiters wird abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 10, und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Bosnien und Herzegovina,
  2. Ziffer 11
    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 7, KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß Paragraph 59, Absatz eins, gekennzeichnet sein.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird
    50 km/h;“
     

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 64 b, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:

„überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr durchzuführen, wobei ein hoher Anteil Fahrten auf Freilandstraßen umfassen muss,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in Litera a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Litera a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 64 b, Absatz 8 b, lautet:

  1. Absatz 8 b,Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 69, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 70, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 22 c, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 5, Litera c,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 64 b, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer eins und Z  Litera d und Absatz 8 b,, Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Anlage 5e in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. xxx am 12. April 2021.“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, lautet die Zeile betreffend ausländische Anhänger

„Ausländische Anhänger (AAT)

+

rot

weiß

+

6

römisch eins, römisch drei, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 5e, Punkt A wird in der Tabelle der Kennzeichenarten in der letzten Zeile betreffend Motorrad die Zahl „4“ durch „4 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 5e, Punkt B2.1. lautet der erste Satz:

„Die Folien müssen retroreflektierend und bei weißen Kennzeichentafeln mikroprismatisch sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 5e, Kapitel B 2.5.1., Tabelle 1 werden für die Farbe Weiß die Werte für den minimalen Retroreflexionskoeffizienten „50“ durch „80“, „24“ durch „50“ und „11“ durch „6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 5e, Kapitel B 2.5.2. Tabelle 2 lauten die Zeilen für die Farbe Weiß:

„Weiß

x

0,355

0,305

0,285

0,335

 
           

0,55

 

y

0,355

0,305

0,325

0,375“

 

Novellierungsanordnung 17, Anlage 5e, Punkt C lautet:

„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

  1. Ziffer eins
    Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 5, KFG 1967
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins und hintere Tafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
      11,50 €
       
  2. Ziffer 2
    Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch eins a, hintere Tafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins a oder römisch drei a
      11,50 €
       
  3. Ziffer 3
    Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      11,50 €
       
  4. Ziffer 4
    Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch vier, hintere Tafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      23,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch vier oder römisch fünf
      11,50 €
       
  5. Ziffer 5
    Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KFG (AAT)
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch eins oder römisch drei
      11,90 €
       
  6. Ziffer 6
    Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
    • Strichaufzählung
      nach Muster römisch acht oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster römisch acht
      13,00 €
       
  7. Ziffer 7
    Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
    • Strichaufzählung
      nach Muster römisch sechs oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster römisch sechs
      8,50 €
       
  8. Ziffer 8
    Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß Paragraph 25 d, Absatz 5
    • Strichaufzählung
      Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster römisch neun und hintere Tafel nach Muster römisch neun oder römisch sieben
      26,00 €
       
    • Strichaufzählung
      Einzeltafel nach Muster römisch neun oder römisch sieben
      13,00 €“
       

Novellierungsanordnung 18, Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.