Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18 b, wird folgender Paragraph 18 c, samt Überschrift eingefügt:
„Homeoffice
§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz einsArbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
(2)Absatz 2Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 49 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 49, angefügt:
§ 18c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 18 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 97 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 27 eingefügt:In Paragraph 97, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 26, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 27, eingefügt:
Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 264 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36§ 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitnehmer, die den als Bundesgesetze weitergeltenden Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitnehmer, die den als Bundesgesetze weitergeltenden Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“
Artikel 3
Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, wird wie folgt geändert:Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 2, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen oder durch ein im Haushalt lebendes Tier im Zuge von Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, ist der Schaden der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 4, wird nach dem Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch 30 aus 2021, tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 wird angefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 30, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 31, wird angefügt:
der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen für die berufliche Tätigkeit ihrer Dienstnehmer/innen unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieser Wert und dieses Pauschale nach § 26 Z 9 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.“der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen für die berufliche Tätigkeit ihrer Dienstnehmer/innen unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieser Wert und dieses Pauschale nach Paragraph 26, Ziffer 9, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 175 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 175, Absatz eins a und 1b lautet:
„(1a)Absatz eins aArbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(1b)Absatz eins bDer Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2, 5 bis 8 sowie 10.“Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2, 5 bis 8 sowie 10.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 734 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 734, Absatz 2, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 749 wird folgender § 750 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 749, wird folgender Paragraph 750, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021,
§ 750.Paragraph 750,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, in Kraft:
mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b;mit 1. April 2021 Paragraph 175, Absatz eins a und 1b;
rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31.rückwirkend mit 1. Jänner 2021 Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30 und 31.
(2)Absatz 2§ 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.Paragraph 734, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind.“Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind.“
Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 90 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 90, Absatz eins a und 1b lautet:
„(1a)Absatz eins aArbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(1b)Absatz eins bDer Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 9.“Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 9.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 257 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 257, Absatz 2, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 264 wird folgender § 265 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 264, wird folgender Paragraph 265, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021,
§ 265.Paragraph 265,
(1)Absatz eins§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind.Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft und ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 1. April 2021 eingetreten sind.
(2)Absatz 2§ 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“Paragraph 257, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.“Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9 und Werbungskosten gemäß Ziffer 7 a, Litera b, zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Ziffer 8, anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, angefügt:
Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in seiner Wohnung (im Homeoffice) außerhalb eines gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d zu berücksichtigenden Arbeitszimmers erbringt:Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in seiner Wohnung (im Homeoffice) außerhalb eines gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, zu berücksichtigenden Arbeitszimmers erbringt:
Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 42 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 42 Homeoffice-Tage gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Ziffer 8, ist nicht anzuwenden.
Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von 3 Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf 3 Euro.Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, den Höchstbetrag von 3 Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf 3 Euro.
Werbungskosten gemäß lit. a und lit. b sind nicht auf den Pauschbetrag nach Abs. 3 anzurechnen.“Werbungskosten gemäß Litera a und Litera b, sind nicht auf den Pauschbetrag nach Absatz 3, anzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 wird folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 26, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in seiner Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.“im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, von mehreren Arbeitgebern in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 124b werden folgende Z xxx, Z yyy und Z zzz angefügt:In Paragraph 124 b, werden folgende Z xxx, Z yyy und Z zzz angefügt:
§ 16 Abs. 1 Z 7 und Z 7a lit. b, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, Litera b,, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx,, sind erstmalig für Homeoffice-Tage ab 1. Jänner 2021 anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:
Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a,, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2021 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2021 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2021 150 Euro.Ausgaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a,, die im Kalenderjahr 2021 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 42 Tagen im Jahr 2021 ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2021 150 Euro.
§ 16 Abs. 1 Z 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 treten mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. § 16 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2024 wieder in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, treten mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 20xx, tritt mit 1. Jänner 2024 wieder in Kraft.“