Geltende Fassung
|
Vorgeschlagene Fassung
|
Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
|
Novelle der Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003
|
Anwendungsbereich
|
Anwendungsbereich
|
§ 1.Paragraph eins, Dieser Verordnung unterliegen:
|
§ 1.Paragraph eins, Dieser Verordnung unterliegen:
|
Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) undSchweine, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
|
Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) undSchweine, die nicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und
|
Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.
Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Ziffer eins, der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.
|
Gebiete in denen bei Wildschweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) oder der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgestellt wurde.
Gebiete in denen bei Wildschweinen gemäß Ziffer eins, der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) oder der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) festgestellt wurde.
|
Anwendung des TSG
|
Anwendung des TSG
|
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz eins,Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.Auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Ziffer 9 und 13, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, j und k, Paragraph 24, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, d und g, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5, Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74 und Paragraph 75,
|
§ 2.Paragraph 2,(1)Absatz eins,Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 14 und 15, § 17, § 18, § 19, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.Auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Ziffer 14 und 15, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, j und k, Paragraph 24, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, d und g, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5, Paragraph 63, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74 und Paragraph 75,
|
|
|
|
|
|
Tilgungsplan
|
Maßnahmen nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs
|
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.
|
§ 3.Paragraph 3,(1)Absatz eins,Nach Bestätigung eines Seuchenausbruchs hat der Landeshauptmann schnellstmöglich eine Sachverständigengruppe einzuberufen, der Amtstierärzte, Vertreter der Jägerschaft, auf Wildtiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören.
|
|
(2)Absatz 2,Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau bei
|
|
|
der Untersuchung der Seuchenlage,
|
|
|
der Ausweisung des Seuchengebietes (das ist das Gebiet in dem KSP oder ASP festgestellt wurde) und der Unterteilung dieses Gebiets in eine innere Kern- und äußere Sperrzone,
|
|
|
der Festlegung geeigneter Maßnahmen im Seuchengebiet und der Pufferzone (das ist eine an das Seuchengebiet unmittelbar anschließende Zone),
|
|
|
der Ausarbeitung eines Tilgungsplans (Abs. 3) sowie
der Ausarbeitung eines Tilgungsplans (Absatz 3,) sowie
|
|
|
der Überprüfung und Evaluierung der gemäß Z 3 getroffen Maßnahmen
der Überprüfung und Evaluierung der gemäß Ziffer 3, getroffen Maßnahmen
|
|
Diese Sachverständigengruppe hat den Landeshauptmann bei der Untersuchung der Seuchenlage, der Ausweisung eines Seuchengebietes einschließlich der Festlegung zusätzlicher geeigneter Maßnahmen, der Erarbeitung eines Tilgungsplanes sowie der Überprüfung der im Seuchengebiet getroffenen Maßnahmen in beratender Funktion zu unterstützen.
|
in beratender Funktion zu unterstützen.
|
|
|
Absatz 2 a,(2a) Wird von der zuständigen Amtstierärztin/vom zuständigen Amtstierarzt auf Grund eines Befundes des zuständigen Referenzlabors (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH – AGES) ASP beim Wildschwein festgestellt, hat der zuständige Landeshauptmann/die zuständige Landeshauptfrau bis zum in Kraft treten des Tilgungsplans unverzüglich die in
Anhang A
enthaltenen Maßnahmen zu veranlassen. Diese sind in der Folge bei Erstellung des Tilgungsplans entsprechend zu berücksichtigen.
|
|
|
|
|
|
Hausschweine haltende Betriebe im Seuchengebiet
|
Hausschweine haltende Betriebe im Seuchengebiet
|
§ 5.Paragraph 5, Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:
|
§ 5.Paragraph 5, Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich folgende Maßnahmen in den Hausschweine haltenden Betrieben innerhalb eines ausgewiesenen Seuchengebietes zu ergreifen:
|
Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben;
|
Erhebung und Überprüfung der Aufzeichnungen aller Schweinekategorien in allen Betrieben;
|
Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.
|
Absonderung aller Schweine im Betrieb entweder in ihren gewöhnlichen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildschweinen ermöglicht. Wildschweine dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Schweinen in Berührung kommen können.
|
Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
|
Verbot der Verbringung von Schweinen aus dem und in den Betrieb ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
|
Angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Betriebes sowie Unterweisung der betroffenen Personen über die Einhaltung von Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus.
|
Angemessene Desinfektionsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Betriebes sowie Unterweisung der betroffenen Personen über die Einhaltung von Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des KSP-Virus.
|
Untersuchung aller erkrankten oder verendeten Schweine im Betrieb durch den Amtstierarzt.
|
Untersuchung aller erkrankten oder verendeten Schweine im Betrieb, bei denen Anzeichen auf KSP uns ASP vorliegen, durch die Amtstierärztin/den Amtstierarzt.
|
Probenahmen für serologische Untersuchungen anlässlich der Schlachtung.
|
Probenahmen für serologische Untersuchungen anlässlich der Schlachtung.
|
Verbot des innergemeinschaftlichen Handels
|
Verbot des innergemeinschaftlichen Handels
|
§ 6.Paragraph 6, Schweine, Schweinesperma, -embryonen oder -eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.
|
§ 6.Paragraph 6, Schweine, Schweinesperma, -embryonen oder -eizellen dürfen aus dem ausgewiesenen Seuchengebiet nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht werden.
|
Schlussbestimmungen
|
Schlussbestimmungen
|
§ 7.Paragraph 7,(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
|
§ 7.Paragraph 7,(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
|
(2)Absatz 2,Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. Nr. 427/1994, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994,, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
|
(2)Absatz 2,Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. Nr. 427/1994, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Wildschweine-Schweinepestverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994,, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
|
|
|
(3)Absatz 3,§ 1 Z 2, § 2 Abs.1, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2 und 2a sowie § 5 Z 5 in der Fassung von BGBl. II Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 5, Ziffer 5, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
|
|
|
Anhang A
|
|
|
Vorgehensweise beim Auftreten von ASP im Wildschwein
|
|
|
|
|
|
I. Festlegung von vorläufigen Zonen
|
|
|
|
|
|
Wird bei einem Wildschwein im Referenzlabor (AGES) ASP festgestellt, hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau unverzüglich die Festlegung eines vorläufigen Seuchengebiets zu veranlassen. Dieses vorläufige Seuchengebiet hat einen Radius von ca. 10 km aufzuweisen, wobei als Mittelpunkt die Koordinaten des Fundorts des positiven Tieres, bei Auffinden mehrere Tiere der in engem räumlichen Zusammenhang der rechnerisch ermittelte Mittelpunkt der Koordinaten der aufgefundenen Tiere anzunehmen ist. Für die Ausgestaltung des Seuchengebiets ist bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 die wahrscheinliche geographische Ausbreitung der Seuche, natürliche oder künstliche Grenzen sowie die Wildschweindichte zu berücksichtigen.
Wird bei einem Wildschwein im Referenzlabor (AGES) ASP festgestellt, hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau unverzüglich die Festlegung eines vorläufigen Seuchengebiets zu veranlassen. Dieses vorläufige Seuchengebiet hat einen Radius von ca. 10 km aufzuweisen, wobei als Mittelpunkt die Koordinaten des Fundorts des positiven Tieres, bei Auffinden mehrere Tiere der in engem räumlichen Zusammenhang der rechnerisch ermittelte Mittelpunkt der Koordinaten der aufgefundenen Tiere anzunehmen ist. Für die Ausgestaltung des Seuchengebiets ist bereits zu diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, die wahrscheinliche geographische Ausbreitung der Seuche, natürliche oder künstliche Grenzen sowie die Wildschweindichte zu berücksichtigen.
|
|
|
Innerhalb dieses vorläufigen Seuchengebiets können zur Gewährleistung der Angemessenheit der in der Folge angeordneten Maßnahmen folgende weiteren vorläufigen Zonen ausgewiesen werden:
|
|
|
eine vorläufige Kernzone von ca. 3 km,
|
|
|
eine an die vorläufige Kernzone anschließende vorläufige Sperrzone bis zur Grenze des vorläufigen Seuchengebiets.
|
|
|
Das vorläufige Seuchengebiet bzw. die vorläufigen Zonen gemäß Z 2 lit. a) und b) sind bei der Ausarbeitung des Tilgungsplans entsprechend der Entwicklung der Seuchensituation zu berücksichtigen und gegebenenfalls anzupassen und als Part II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 vorzusehen.
Das vorläufige Seuchengebiet bzw. die vorläufigen Zonen gemäß Ziffer 2, Litera a,) und b) sind bei der Ausarbeitung des Tilgungsplans entsprechend der Entwicklung der Seuchensituation zu berücksichtigen und gegebenenfalls anzupassen und als Part römisch zwei des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 vorzusehen.
|
|
|
Im Anschluss an die Grenze des vorläufigen Seuchengebiets ist
eine vorläufige Pufferzone mit einem Radius von ca. 50 km um den Fundort festzulegen. Dieses Gebiet ist als Part I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 vorzusehen.
Im Anschluss an die Grenze des vorläufigen Seuchengebiets ist
eine vorläufige Pufferzone mit einem Radius von ca. 50 km um den Fundort festzulegen. Dieses Gebiet ist als Part römisch eins des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 vorzusehen.
|
|
|
Sobald ersichtlich ist, dass von einer vorläufigen Zone auch andere Bundesländer betroffen sein könnten, sind diese Bundesländer vom zuständigen Landeshauptmann/der zuständigen Landeshauptfrau unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen und es hat die Festlegung gemeinsamer Zonen, die Setzung weitere Maßnahmen gemäß dieses Anhangs sowie die Ausarbeitung des Tilgungsplans durch die jeweils betroffenen Länder abgestimmt und in wechselseitigem Einvernehmen zu erfolgen.
|
|
|
Die durch den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau vorgenommenen Ausgestaltung der vorläufigen Zonen (betroffene Bezirke, im Bezirk betroffene Gemeinden bzw. Katastralgemeinden sowie – im Fall des vorläufigen Seuchengebiets und allfällig festgelegter vorläufiger Kern- und Sperrzonen – die jeweils betroffenen Jagdreviere) sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom zuständigen Landeshauptmann/der zuständigen Landeshauptfrau unverzüglich schriftlich zur Kundmachung in den AVN mitzuteilen.
|
|
|
|
|
|
II. Maßnahmen in den vorläufig festgelegten Zonen
|
|
|
|
|
|
A. Hausschweine
|
|
|
Innerhalb der vorläufig festgelegten Zonen sind die Bestimmungen der §§ 5 (Betriebserhebung, biosichere Aufstallung, Verbringungsbeschränkungen) und 6 (Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens von Schweinen, Schweinesperma, -embryonen oder – eizellen) folgendermaßen anzuwenden:
Innerhalb der vorläufig festgelegten Zonen sind die Bestimmungen der Paragraphen 5, (Betriebserhebung, biosichere Aufstallung, Verbringungsbeschränkungen) und 6 (Verbot des innergemeinschaftlichen Verbringens von Schweinen, Schweinesperma, -embryonen oder – eizellen) folgendermaßen anzuwenden:
|
|
|
Alle Schweine sind nach Möglichkeit unverzüglich dauerhaft in geschlossene Stallungen zu verbringen oder so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist.
|
|
|
Tierhalter mit Offenstall-Systemen, welche keine Möglichkeit haben, die Schweine dauerhaft in geschlossene Stallungen zu verbringen, haben dies nachweislich, unverzüglich und unter Angabe der in diesem Fall zur Absonderung getroffenen Maßnahmen der für sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; dabei sind die LFBIS-Nummer und Adresse des Betriebs sowie Namen des Tierhalters anzugeben.
|
|
|
Die zuständige Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt hat unverzüglich alle Freilandbetriebe sowie alle Betriebe, bei denen eine dauerhafte Aufstallung in geschlossenen Stallungen gemäß Meldung des Tierhalters nicht möglich ist, zu kontrollieren und dabei festzustellen, ob die Biosicherheit gewährleistet ist. Es ist dabei auch zu erheben, ob und zu welchem Zeitpunkt im Betrieb Grünfutter aus dem Seuchengebiet verfüttert wurde oder ob Einstreu aus dem Seuchengebiet gewonnen und im Betrieb verwendet wurde.
|
|
|
Bei der zeitlichen Organisation dieser Kontrollen ist die Gefährdung von Betrieben auf Grund der festgestellten Seuchensituation und des sich daraus ergebenden epidemiologischen Risikos einer Einschleppung der Seuche in einen Betrieb (z.B. Nähe des Betriebs zum Fundort ASP-positiver Wildschweine, exponierte Lage des Betriebs, Kenntnis der Biosicherheitsmaßnahmen auf Grund diesbezüglich bereits durchgeführter amtlicher Kontrollen) entsprechend zu berücksichtigen.
|
|
|
Wird ein Betrieb auf Grund dieser Kontrollen als gefährdet bezüglich der Einschleppung von ASP erachtet, hat der die zuständige Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt unverzüglich Maßnahmen zur Risikominimierung anzuordnen, welchen der Betrieb innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen hat.
|
|
|
Bei schwerwiegenden Mängeln der Biosicherheit, die nicht unverzüglich behoben werden können und bei denen von der zuständigen Amtstierärztin/vom zuständigen Amtstierarzt die Möglichkeit eines Kontakts zwischen Wildschweinen und Hausschweinen festgestellt wird, ist bei Gefahr im Verzug die unmittelbare Verbringung der Tiere zur Schlachtung unter Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen anzuordnen und durchzuführen.
|
|
|
Bis zur definitiven Festlegung eines Tilgungsplans und Aufnahme der entsprechenden Gebiete Österreichs in den jeweiligen Anhang des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 ist in den vorläufigen Zonen gemäß § 6 der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, – embryonen oder –eizellen verboten.
Bis zur definitiven Festlegung eines Tilgungsplans und Aufnahme der entsprechenden Gebiete Österreichs in den jeweiligen Anhang des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 ist in den vorläufigen Zonen gemäß Paragraph 6, der innergemeinschaftliche Handel mit lebenden Schweinen, Schweinesperma, – embryonen oder –eizellen verboten.
|
|
|
Für die nationale Verbringungen von Hausschweinen aus und in der vorläufigen Kern- und Sperrzone sind die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part II des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 sinngemäß anzuwenden. Dabei ist gemäß Abschnitt III (Innerstaatliche Verbringung) vorzugehen.
Für die nationale Verbringungen von Hausschweinen aus und in der vorläufigen Kern- und Sperrzone sind die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part römisch zwei des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 sinngemäß anzuwenden. Dabei ist gemäß Abschnitt römisch drei (Innerstaatliche Verbringung) vorzugehen.
|
|
|
Auf nationale Verbringungen von Hausschweinen aus und in der vorläufigen Pufferzone sind die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part I des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 sinngemäß auf anzuwenden.
Auf nationale Verbringungen von Hausschweinen aus und in der vorläufigen Pufferzone sind die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part römisch eins des
Durchführungsbeschlusses
(EU) 2014/709 sinngemäß auf anzuwenden.
|
|
|
Die Verfütterung von frischem Gras oder Grünfutter aus dem vorläufigen Seuchengebiet ist verboten, wenn es nicht so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 30 Tage vor der Verfütterung gelagert wurde; die Verwendung von Stroh aus dem vorläufigen Seuchengebiet als Einstreu ist verboten, wenn es nicht so behandelt wurde, dass das ASP-Virus inaktiviert wurde oder mindestens 90 Tage vor der Verwendung gelagert wurde.
|
|
|
|
|
|
B. Wildschweine
|
|
|
Betreffend Suche und Entsorgung von Wildschweinen im vorläufigen Seuchengebiet hat der zuständige Landeshauptmann/die zuständige Landeshauptfrau
|
|
|
für jedes Jagdrevier die Abschusszahlen und der Fallwildzahlen für Wildschweine für das vorangegangene Jagdjahr zu ermitteln.
|
|
|
folgende Maßnahmen zur Abgrenzung des Seuchengebietes zur Erstellung des Tilgungsplans zu veranlassen:
|
|
|
Organisation der koordinierten Begehung zur Suche nach weiteren verendeten Wildschweinen zu deren Entfernung sowie zur Bestätigung bzw. Anpassung der vorläufig festgelegten Zonen Kern- Sperr- und Pufferzone sowie
|
|
|
deren elektronischen Dokumentation, jedenfalls von
|
|
|
Revier (genaue Bezeichnung einschließlich dessen kartographischer Darstellung in der Kern- bzw. Sperrzone),
|
|
|
|
|
|
Anzahl der im Rahmen dieser Suche im gegenständlichen Revier aufgefundenen ASP-positiven Wildschweine.
|
|
|
Meldung der Daten an die AGES (DSR);die
Kumulierung der unter b) angeführten Daten zum Nachweis der im jeweiligen Revier bzw. in vorläufiger Kern- und vorläufiger Sperrzone (Möglichkeit der Trennung von vorläufiger Kern- und vorläufiger Sperrzone) insgesamt bereits durchgeführten Begehungen ist jedenfalls monatlich durchzuführen. Alle in Punkt b) angeführten Daten einschließlich deren Auswertungen müssen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jederzeit elektronisch zur Verfügung stehen.
|
|
|
beim Auffinden verendeter Wildschweine folgende Maßnahmen zu veranlassen:
|
|
|
Organisation der geographischen Verortung aller verendet aufgefundenen Wildschweine im Veterinärinformationssystem (VIS) und deren Kennzeichnung;
|
|
|
der seuchensichere Abtransport unter Verwendung von speziell für diesen Zweck vorgesehenen Transportmitteln
sowie Maßnahmen zur allfälligen Reduktion von ASP-Erregern am Fundort sowie zur Vergrämung von Wildschweinen
;
|
|
|
die fachgerechte Entnahme von Proben gemäß Vorgabe des Referenzlabors;
|
|
|
die vollständige Ausfüllung des Probenbegleitscheins;
|
|
|
die vollständige Dokumentation der Proben im VIS gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und deren Übermittlung ins zuständige Labor der AGES sowie
|
|
|
die sachgerechte Entsorgung der Tierkörper.
|
|
|
Die Punkte 1.2. und 1.3. sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, wobei die Wildschweindichte des jeweiligen Reviers, dessen Topographie und bekannte Habitate von Wildschweinen sowie die Anzahl bereits gefundener verendeter ASP-positiver Wildschweine zu berücksichtigen sind. Hauptziel ist die möglichst rasche Auffindung und Entfernung aller verendeten Wildschweine in den von ASP betroffenen Revieren zur Verhinderung von Reinfektionen der Wildschweinpopulation vor Ort sowie zur Optimierung und in der Folge auch Evaluierung des Tilgungsplans.
|
|
|
2.
In der vorläufigen Pufferzone ist bei Auffinden verendeter Wildschweine gemäß Punkt 1.3. vorzugehen.
|
|
|
3.
In den vorläufig festgelegten Zonen hat der Landeshauptmanns/die Landeshauptfrau zur Verhinderung der Seuchenverbreitung im Wildschwein – nach Abstimmung mit den beteiligten Verkehrskreisen
sowie unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission, wie sie in der letzten Revision von SANTE/7113/2015 (Strategic approach to the management of African Swine Fever for the EU) beschrieben sind, –
folgende
w
eitere
Maßnahmen zur Ermöglichung einer effizienten Seuchenbekämpfungzu
setzen:
|
|
|
Festlegung und Beschreibung von Gebieten und Jagdrevieren sowie Angabe des Zeitraums, in denen
|
|
|
die Jagd generell zu ruhen hat,
|
|
|
das Betreten abseits von Straßen und markierten Wegen einzuschränken ist und
|
|
|
die Bewirtschaftung einzuschränken ist.
|
|
|
Festlegung von speziellen Wildschweinbearbeitungsorten einschließlich der Bedingungen
an welchen gegebenenfalls erlegte Wildschweine zu bearbeiten, aufzubewahren und auf Anordnung der Behörde vom Jagdausübungsberechtigten nach entsprechender Schulung zu beproben sind,
wie solche Wildschweinbearbeitungsorte auszustatten sind,
welche Biosicherheitsmaßnahmen an solchen Wildschweinbearbeitungsorten einschließlich der Abfallentsorgung zu treffen sind,
wie erlegte Wildschweine vom Ort der Erlegung zu solchen Wildbearbeitungsorten rasch und möglichst seuchensicher zu verbringen sind und
welche Maßnahmen am Ort der Erlegung von Wildschweinen im vorläufigen Seuchengebiet zur allfälligen Reduktion von ASP-Erregern zu treffen sind.
Wildschweinbearbeitungsorte sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten hinsichtlich Erfüllung der Bestimmungen zu überprüfen, gegebenenfalls zu registrieren und im VIS gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzutragen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist auch der Jagdausübungsberechtigte vom Amtstierarzt hinsichtlich einer korrekten Beprobung zur Untersuchung auf ASP einschließlich der korrekten Einsendung des Untersuchungsmaterials an die AGES zu instruieren.
Stehen keine Wildschweinbearbeitungsorte zur Verfügung oder ist eine weitere Bearbeitung des Tierkörpers durch den Jagdausübungsberechtigten nicht beabsichtigt, sind erlegte Wildschweine gegebenenfalls vom Jagdausübungsberechtigten nach Instruierung durch den Amtstierarzt und auf Anordnung der Behörde
-
zur Untersuchung auf ASP zu beproben und
-
das Probenmaterial an die AGES einzusenden.
In jedem Fall sind vom Jagdausübungsberechtigten
-
die Tierkörper in allen Zonen seuchensicher zu entsorgen und
-
im vorläufigen Seuchengebiet Maßnahmen am Ort der Erlegung zur allfälligen Reduktion von ASP-Erregern sowie zur Vergrämung von Wildschweinen zu treffen.
|
|
|
Veranlassung der zuständigen Landesbehörden, die Bejagung und Fütterung gemäß den Vorgaben Krisenplans für Afrikanische Schweinepest, Modul B3 vom Jänner 2019 – insbesondere der Punkte 15 und 16 – so vorzuschreiben, dass eine Versprengung von Wildschweinen aus Gebieten, wo die Seuche festgestellt wurde, in Gebiete, wo die Seuche noch nicht festgestellt wurde, bestmöglich verhindert wird. Dabei ist jedenfalls festzulegen,
|
|
|
in welchen Gebieten und Jagdrevieren und für welchen Zeitraum welche Art der Jagd untersagt oder ausnahmsweise zugelassen ist;
|
|
|
in welchen Gebieten und Jagdrevieren und für welchen Zeitraum welche Tiergruppe bevorzugt zu bejagen ist und
|
|
|
in welchen Gebieten und Jagdrevieren und in welcher Menge die Vorlage von Futter für Wildschweine für welchen Zeitraum zulässig ist.
|
|
|
Organisation von Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten von Fahrzeugen, welche zum Transport von lebenden oder toten Schweinen verwendet wurden, einschließlich der Dokumentation der Durchführung und deren Kontrolle.
|
|
|
Planung weiterer Maßnahmen zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie
|
|
|
|
|
|
Aufstellung von Fallen zum Rottenfang oder
|
|
|
anderen, näher zu bezeichnenden zweckmäßigen Maßnahmen
|
|
|
In Abhängigkeit vom Zeitraum, innerhalb dem das Vorhandensein der Seuche bei Wildschweinen auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Erhebungen anzunehmen ist, sind hinsichtlich des Fleisches erlegter Tiere die diesbezüglichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 in den vorläufig festgelegten Zonen sinngemäß anzuwenden.
|
|
|
Alle Angaben gemäß 3.1. bis 3.6. sowie die näheren Erläuterungen hinsichtlich Umfang und Ausformung der Bewirtschaftungsbeschränkungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich mitzuteilen, damit eine entsprechende Anordnung gemäß § 2c TSG erfolgen und mittels Kundmachung in den AVN veröffentlicht werden kann. Die Angaben sind der örtlichen Entwicklung der Seuchenlage anzupassen, entsprechend unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen und bei der Erstellung des Tilgungsplans jeweils zu berücksichtigen.
Alle Angaben gemäß 3.1. bis 3.6. sowie die näheren Erläuterungen hinsichtlich Umfang und Ausformung der Bewirtschaftungsbeschränkungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich mitzuteilen, damit eine entsprechende Anordnung gemäß Paragraph 2 c, TSG erfolgen und mittels Kundmachung in den AVN veröffentlicht werden kann. Die Angaben sind der örtlichen Entwicklung der Seuchenlage anzupassen, entsprechend unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen und bei der Erstellung des Tilgungsplans jeweils zu berücksichtigen.
|
|
|
|
|
|
III. Innerstaatliche Verbringung
|
|
|
Eine nationale Verbringung von Hausschweinen gemäß Abschnitt II/A Z 8 ist nur gestattet, wenn die die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 sinngemäß eingehalten werden. Die Zulassung der Verbringung ist nur gegeben, wenn
Eine nationale Verbringung von Hausschweinen gemäß Abschnitt II/A Ziffer 8, ist nur gestattet, wenn die die Bestimmungen bezüglich der Gebiete gemäß Part römisch zwei des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 sinngemäß eingehalten werden. Die Zulassung der Verbringung ist nur gegeben, wenn
|
|
|
die Sendung durch eine amtliche Tierärztin/einen amtlichen Tierarzt (Amtstierärztin/ Amtstierarzt oder nach § 2 Abs. 6 Tiergesundheitsgesetz beauftragte Tierärztin/beauftragter Tierarzt) nach Einzeltieruntersuchung zertifiziert und abgefertigt wird oder
die Sendung durch eine amtliche Tierärztin/einen amtlichen Tierarzt (Amtstierärztin/ Amtstierarzt oder nach Paragraph 2, Absatz 6, Tiergesundheitsgesetz beauftragte Tierärztin/beauftragter Tierarzt) nach Einzeltieruntersuchung zertifiziert und abgefertigt wird oder
|
|
|
die Tiere aus einem Statusbetrieb stammen oder
|
|
|
die Verbringung unmittelbar zur Schlachtung erfolgt.
|
|
|
|
|
|
Dabei sind jeweils folgende Verfahren einzuhalten:
|
|
|
|
|
|
der entsprechende Antrag des Tierhalters zur Verbringung muss bei der zuständigen Behörde mindestens 14 Werktage vor der geplanten Verbringung gestellt werden;
|
|
|
von der amtlich beauftragten Tierärztin/dem amtlich beauftragten Tierarzt werden fristgerecht die entsprechende Anzahl von Blutproben gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2014/709 gezogen und mit entsprechendem VIS-Untersuchungsauftrag an die Untersuchungsstelle der AGES eingesendet und alle Untersuchungen verlaufen negativ;
|
|
|
eine klinische Untersuchung innerhalb 24 Stunden vor der Verbringung zeigt keine Besonderheiten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
der Betrieb ist durch die Behörde im VIS nach Meldung des Tierhalters, dass eine entsprechende Programmteilnahme gewünscht ist, entsprechend eingetragen;
|
|
|
Der Betrieb wird gemäß den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/709 von einer amtlichen Tierärztin/einem amtlichen Tierarzt untersucht;
|
|
|
die Anforderungen an die Biosicherheit wurden von einer amtlichen Tierärztin/einem amtlichen Tierarzt nachweislich überprüft und im VIS als erfüllt bestätigt;
|
|
|
jede Woche sind folgende Tiere in der AGES einem Erreger- Identifizierungstest zu unterziehen:
|
|
|
im vorläufigen Seuchengebiet alle ab dem Absetzten verendeten Schweine,
|
|
|
in der Pufferzone alle verendeten Schweine ab einem Alter von 60 Tagen;
|
|
|
die zu untersuchenden Tiere sind vom Tierhalter vor der Abholung individuell mittels Ohrmarke zu kennzeichnen;
|
|
|
an der TKV sind vom amtlichen Tierarzt je Tier ein Stück der Milz und ein Bluttupfer zu entnehmen und zusammen mit dem mittels Ohrmarke gekennzeichnetem Ohr mit entsprechendem VIS-Untersuchungsauftrag an die Untersuchungsstelle der AGES zur Durchführung des Erreger-Identifizierungstests einzusenden;
|
|
|
nur wenn die erforderlichen Untersuchungen mit negativem Untersuchungsergebnis durchgeführt wurden und alle Erfordernisse gemäß Eingabe im VIS erfüllt sind, ist der Status des Betriebs durch einen entsprechenden Aufdruck am VIS-Befund zu bestätigen;
|
|
|
der entsprechende VIS-Befund ist dem Verbringungsdokument zur Dokumentation des Status anzuschließen.
|
|
|
Bei Statusbetrieben hat die Landesveterinärbehörde in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen (z.B. bei fehlender Einsendung verendeter Tiere) durch Cross-Check mit den Daten der zuständigen TKV zu überprüfen, ob der Betrieb seiner Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau hat dafür zu sorgen, dass die von der TKV benützten Adressen und Geokoordinaten abgebender Betriebe korrekt dargestellt sind. Dafür sind gegebenenfalls der TKV entsprechende Adressdaten aus dem VIS zur Verfügung zu stellen.
|
|
|
|
|
|
Verbringung von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung im Inland:
|
|
|
der Tierhalter hat zwei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs sowie – durch die Eingabe einer beabsichtigten Verbringung ins VIS – des Bestimmungsbetriebs zu informieren;
|
|
|
die zuständige Behörde des Verbringungsbetriebs hat auf Ersuchen des Tierhalters in der Folge fristgerecht die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen und
|
|
|
die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt hat– sofern alle Bedingungen erfüllt sind – nach negativer klinischer Untersuchung der für die Versendung bestimmten Tiere die Zulässigkeit der Verbringung durch entsprechende Bestätigung im VIS sowie am Begleitpapier zu bestätigen.
|
|
|
|
|
|
IV. Abgeltung der Maßnahmen
|
|
|
Zweckaufwendungen für folgende Maßnahmen sind gemäß § 61 Abs. 1 TSG vom BMSGPK nach einem in den AVN kundgemachten Tarif abzugelten:
Zweckaufwendungen für folgende Maßnahmen sind gemäß Paragraph 61, Absatz eins, TSG vom BMSGPK nach einem in den AVN kundgemachten Tarif abzugelten:
|
|
|
Begehung von Jagdrevieren
|
|
|
Fundprämie für verendet aufgefundene Wildschweine je Fundort
|
|
|
Abschussprämie für adulte weibliche Tiere
|
|
|
im vorläufigen Seuchengebiet
|
|
|
in der vorläufigen Pufferzone
|
|
|
Abschussprämie für adulte männliche Tiere
|
|
|
im vorläufigen Seuchengebiet
|
|
|
in der vorläufigen Pufferzone
|
|
|
Abschussprämie für Jungtiere
|
|
|
im vorläufigen Seuchengebiet
|
|
|
in der vorläufigen Pufferzone
|
|
|
Errichtung von Fallen zum Rottenfang
|
|
|
Erlegen einer gefangenen Rotte
|
|
|
begleitende Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung in Gebieten gemäß II/B Punkt 3.1.c).
|
|
|
Beprobung und Einsendung von Proben erlegter Tiere durch den Jagdausübungsberechtigten.
|
|
|
|
|
|