Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Wildschweine-Schweinepestverordnung geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Verordnung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ansteckende, meist fieberhaft verlaufende Tierseuche, die zwar für Menschen ungefährlich ist, jedoch zu großen Verlusten und schweren wirtschaftlichen Schäden im Schweinesektor führt. Die Krankheit ist in den letzten Jahren wiederholt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgetreten und nähert sich dem österreichischen Bundesgebiet.

Mit 21. April 2021 ist das Inkrafttreten des neuen Tiergesundheitsrechts (AHL) – einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Union – geplant. Ab diesem Zeitpunkt, liegt ein neuer Rechtsrahmen vor und die bisherigen Entscheidungen der EU zur ASP treten außer Kraft.

Um bis zu diesem Zeitpunkt ein Instrument zur zielführenden EU-konformen Seuchenbekämpfung auf Basis des österreichischen Tierseuchenrechts bereit zu haben, wäre die bestehende Wildschweine-Schweinepestverordnung um ASP-spezifische Regelungen, insbesondere um die Festlegung jener Maßnahmen, welche unmittelbar nach Seuchenausbruch im inländischen Wildschweinebestand zu treffen sind – zu ergänzen.

Ziel(e)

Die Zielsetzungen der Novelle zur Wildschweine-Schweinepestverordnung sind einerseits das Übertreten der Afrikanischen Schweinepest unmittelbar nach Feststellung des Auftretens in den Haustierbestand bestmöglich hintanzuhalten, andererseits den Grad der Verseuchung festzustellen, um den bereits derzeit vorgesehenen Tilgungsplan ausarbeiten zu können.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Präzisierung der im Hausschweinebestand vorzunehmenden Kontrollen und Maßnahmen.

2. Genaue Festlegung der Vorgangsweise zur Ermittlung des Ausmaßes der Seuchenverbreitung unter Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten.

3. Maßnahmen bei Auffindung verendeter Wildschweine werden beschrieben (Probenahme, Einsendung zur Untersuchung von Probenmaterial, Entsorgung).

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Verbraucher/innengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Verbraucher/innenerwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die meisten der im Ausbruchsfall der Afrikanischen Schweinepest zu treffenden Maßnahmen werden im neuen Anhang im Hinblick auf bestehende unionsrechtliche Anordnungen lediglich präzisiert und wären, mit Ausnahme der Begehungen und Suche nach gefallenen Tieren, bereits nach dem bestehenden Verordnungstext jedenfalls vorzunehmen.

Durch die im Anhang der Novelle neu festgelegten Sofortmaßnahmen ist mit folgenden Kosten bei Auffindung eines ASP-Falles in einer durchschnittlich schweinedichten Region Österreichs zu rechnen:

für die erforderliche Begehung des vorläufigen Seuchengebiets durch Jagdausübungsberechtigte/Jäger, die mit Test-Material auszustatten sind, ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

Ausgegangen wird von der Auffindung von gefallenen 100 Tieren und 150 im Zuge der Nachsuche erlegten Tieren, die in der Folge zu beproben und zu beseitigen sind.

1. Kosten der Test-Kits:

250 x 40 Euro = 10.000,-- Euro

2. Prämien bei Auffindung bzw. Abschuss:

150 x 200 Euro = 30.000,-- Euro

100 x 200 Euro = 20.000,-- Euro

3. Kosten der Einsendung:

250 x 15 Euro = 3.750,-- Euro

Aufstellen und Betreiben von Fallen (einmalig):

5 Fallen je 750,-- Euro = 3.750,-- Euro

Pro Ausbruch im Bundesgebiet (wobei der Ausbruch alle zusammenhängenden Fälle in einem Gebiet umfasst) ist daher mit Mehrkosten auf Grund der Regelung von rund 70.000,-- Euro zu rechnen. Pro Jahr sind maximal drei getrennte Ausbrüche anzunehmen, sodass pro Jahr mit Mehrkosten von maximal 210.000,-- Euro auf Grund der neuen Regelungen zu rechnen ist.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Die bereits bisher erforderlichen Maßnahmen zur Nachsuche im Hausschweinebereich werden reduziert, indem nur solche kranken oder verendeten Tiere zu untersuchen sind, die Hinweise auf das Vorliegen der ASP zeigen.

Die Maßnahmen, die hinsichtlich des Handels einzuhalten sind, sind lediglich beschrieben, ergeben sich aber auch ohne sie im Anhang dieser Verordnung darzustellen unmittelbar aus Unionsrecht und werden in die Berechnung daher hier nicht einbezogen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Maßnahmen entsprechen den zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben für die Seuchenbekämpfung der ASP in Wildschweinen.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1649758009).