Erläuterungen Allgemeiner Teil

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine ansteckende, meist fieberhaft verlaufende Tierseuche, die zwar für Menschen ungefährlich ist, jedoch zu großen Verlusten und schweren wirtschaftlichen Schäden im Schweinesektor führt. Die Krankheit ist in den letzten Jahren wiederholt in Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgetreten.

Angesichts der Seuchenlage, welche sich durch Auftreten von Afrikanischer Schweinepest in Deutschland weiter verschärft hat, wurde die Wildschweine-Schweinepestverordung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sitzung der Tierseuchenexpertenkommission und der Landesveterinärdirektorenkonferenz vom Juni 2020 überarbeitet.

Mit 21. April 2021 ist das Inkrafttreten des neuen Tiergesundheitsrechts (AHL) – einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Union – geplant. Ab diesem Zeitpunkt, liegt ein neuer Rechtsrahmen vor und die bisherigen Entscheidungen der EU zur ASP treten außer Kraft. Um bis zu diesem Zeitpunkt ein Instrument zur zielführenden EU-konformen Seuchenbekämpfung auf Basis des österreichischen Tierseuchenrechts bereit zu haben, wäre die bestehende Wildschweine-Schweinepestverordnung um ASP-spezifische Regelungen zu ergänzen.

Besonderer Teil Zu 1. (Paragraph eins, Ziffer 2,):

Es wird klargestellt, dass die nachfolgenden Bestimmungen auch für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Wildtierbereich gelten. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da die Geltung der Wildschweine-Schweinepestverordnung bei Auftreten von ASP im Wildschwein schon bisher durch Paragraph eins, Absatz 2, der Afrikanischen-Schweinepest-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2005,, geregelt ist.

Zu 2. (Paragraph 2, Absatz eins,):

Richtigstellung der Verweise auf Grund der Änderung des Tierseuchengesetzes nach Inkrafttreten der Wildschweine-Schweinepestverordnung.

Zu 3, 4 und 5. (Paragraph 3,):

Die Überschrift von Paragraph 3, wird dahingehend angepasst, dass klargestellt wird, dass die Bestimmung nicht nur für die Erstellung des Tilgungsplans, sondern für alle Maßnahmen nach Feststellung von Schweinepest im Wildtier gilt.

Absatz 2, entspricht inhaltlich der geltenden Regelung, die Neuordnung soll die Übersichtlichkeit erhöhen und Klarheit für die Durchführung der Maßnahmen schaffen. Insbesondere wird damit klargestellt, dass bei Auftreten der Schweinepest im Wildtierbereich der Landeshauptmann zuständige Behörde erster Instanz ist (Paragraph 2, Absatz 3, Tierseuchengesetz).

Der neu eingefügte Absatz 2 a, schafft die Verbindung zu den Bestimmungen des Anhangs „A“ in welchem die spezifischen Maßnahmen bei Vorkommen der ASP im Wildschwein beschrieben werden.

Zu 6. (Paragraph 5, Ziffer 5,):

Die Untersuchungspflicht für erkrankte und verendete Schweine wird auf solche Tiere eingeschränkt, bei denen Anzeichen von ASP oder KSP vorliegen.

Zu 8. (Anhang A):

Zu I:

Die Vorgangsweise bei der Festlegung vorläufiger Zonen, deren ungefähres Ausmaß sowie die Verbindung zum EU-Rechtstext werden beschrieben.

Sind mehrere Bundesländer von den Maßnahmen betroffen, sind diese zur Abstimmung verpflichtet, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

Der Bundesminster ist über die festgelegten Maßnahmen und Planungen jeweils so zeitgerecht in Kenntnis zu setzen, dass allenfalls erforderliche zusätzliche Anordnungen getroffen werden können und die Kundmachung sichergestellt wird.

Zu II:

Die Zielsetzungen der Wildschweine-Schweinepestbekämpfung sind einerseits das Übertreten der Krankheit in den Haustierbestand bestmöglich hintanzuhalten, andererseits den Grad der Verseuchung bei Wildschweinen festzustellen und letztlich die Festlegung von Maßnahmen, um die Seuche im Wildschweinebestand zu tilgen (Tilgungsplan).

Punkt A – Hausschweine:

Dabei wird die Verpflichtung zur Kontrolle gefährdeter Betriebe sowie die Kontrolle der notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Amtstierärztinnen/Amtstierärzte, gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung anzuordnen, festgelegt. Insbesonders sind die Tiere in Haustierbeständen aufzustallen und ein Kontakt mit Wildtieren bestmöglich zu verhindern. Wo dies nicht möglich ist oder die getroffenen Biosicherheitmaßnahmen unzulänglich bleiben, ist bei Gefahr im Verzug eine Schlachtung der betroffenen Tiere anzuordnen.

Nähere Bestimmungen zur erforderlichen Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels sowie der nationalen Verbringungen werden festgelegt.

Punkt B – Wildsschweine: Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Ausmaßes der Seuchenverbreitung sind unter Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten vorzunehmen. Um dies möglichst effizient durchführen zu können, wären bestehende Daten und Datenbanken zu nutzen.

Maßnahmen bei Auffindung verendeter Wildschweine werden beschrieben (Probenahme, Einsendung zur Untersuchung von Probenmaterial, Entsorgung). Maßnahmen zur Lenkung der Jagd zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung werden beschrieben.

Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das Veterinärwesen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs erfasst das „Veterinärwesen“ jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der tierischen Produkte mittelbar drohenden Gefahren erforderlich sind. Regelungen über die Ausübung des Jagdrechts (in einem umfassenden Sinn) sind gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung Landessache. Nach der Gesichtspunktetheorie kann ein bestimmter Lebenssachverhalt je nach Gesichtspunkt verschiedenen Kompetenztatbeständen zugeordnet werden und darum auch Gegenstand von Regelungen verschiedener Gesetzgeber sein. Die Bundesgesetzgebung kann daher Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen unter veterinärrechtlichen Gesichtspunkten treffen, auch wenn durch solche Regelungen Jagdausübungsberechtigte berechtigt oder verpflichtet werden, wie das bei Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003 der Fall ist (N. Raschauer/Schilchegger, Jagdrecht, in: Pürgy [Hrsg]).

Zu III:

Die Vorgangsweise bei der innerstaatlichen Verbringung von Schweinen wird in Umsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen der EU festgelegt. Dabei wird auch die praktische Abwicklung zur Sicherstellung der erforderlichen Untersuchungen und Meldeverpflichtungen beschrieben.

Zu IV:

Abgeltung der Maßnahmen: es wird klargestellt, welche Sachverhalte unter die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, TSG zu subsumieren sind und daher vom Bund abgegolten werden. Hiefür wäre im Seuchenfall ein entsprechender Tarif festzulegen und kundzumachen.