Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung der HFKW-FKW-SF6-V

römisch eins. Abschnitt

römisch eins. Abschnitt

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,bis Paragraph 2, (2) …

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,bis Paragraph 2, (2) …

Paragraph 2 a,

Die schriftlichen Meldungen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 13, können auch über das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtete elektronische Meldesystem erfolgen.

 

römisch zwei. Abschnitt

römisch zwei. Abschnitt

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6)

Paragraph 3,

Die Verwendung und das Inverkehrbringen (Paragraph 2, Ziffer 4, ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den Paragraphen 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.

Paragraph 3,

Die Verwendung und das Inverkehrbringen (Paragraph 2, Ziffer 4, ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den Paragraphen 7 und 8 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist.

römisch drei. Abschnitt

römisch drei. Abschnitt

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)

A. Kälte- und Kühlmittel

 

Paragraph 4,

 
 
  1. Ziffer eins
    in Geräten
 
  1. Litera a
    in Kühlgeräten für Hochleistungsserver und Hochleistungsrechner (unabhängig von der Kältemittel-Füllmenge); und
 
  1. Litera b
    in Geräten, wie Klima- und Gefrier- sowie nicht unter Litera a, fallenden Kühlgeräten, jedoch nur dann, wenn die Kältemittel-Füllmenge über 150 g bis zu 20 kg beträgt,
 
  1. Ziffer 2
    in Anlagen
 
  1. Litera a
    in Einzelanlagen (i.e.: Anlage, die aus einem Kältekreislauf mit je einem Verdichter, Verdampfer und Kondensator besteht, welche über ein Rohr(leitungs)system miteinander verbunden sind, aber nicht gemeinsam auf einem Maschinensatz zusammengebaut sind) mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 20 kg.
 
  1. Litera b
    in Kompaktanlagen (i.e.: Anlage, die mit einem oder mehreren Verdichter(n), mit einem oder mehreren Kältekreis(en) ausgestattet ist, bei der sowohl der oder die Verdichter, der oder die Verdampfer als auch der oder die Kondensator(en) gemeinsam auf dem Maschinensatz aufgebaut sind (zB: Kaltwassersätze) und weder eine Einzelanlage im Sinne der Litera a, noch eine „ortsfeste Anlage mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“ im Sinne der Litera c, ist), jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 0,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
 
  • Strichaufzählung
    Verdampfungstemperatur
    0°C
     
 
  • Strichaufzählung
    Verflüssigungstemperatur
    + 40°C
     
 
und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
 
  • Strichaufzählung
    Flüssigkeitsunterkühlung
    0 K,
     
 
  • Strichaufzählung
    Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen
    + 20°C.
     
 
  1. Litera c
    in „ortsfesten Anlagen mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“, die weder Einzelanlagen im Sinne der Litera a, noch Kompaktanlagen im Sinne der Litera b, sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 100 kg, ab einer Kältemittel-Füllmenge über 100 kg jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 1,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
 
  • Strichaufzählung
    Verdampfungstemperatur
    0°C
     
 
  • Strichaufzählung
    Verflüssigungstemperatur
    + 40°C
     
 
und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
 
  • Strichaufzählung
    Flüssigkeitsunterkühlung
    0 K,
     
 
  • Strichaufzählung
    Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen
    + 20°C.
     
 
 
 
  1. Ziffer eins
    Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
 
  1. Ziffer 2
    diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) bereits in Betrieb und
 
  1. Ziffer 3
    ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
 
 
  1. Ziffer eins
    Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Absatz eins,) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
 
  1. Ziffer 2
    diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Absatz eins,) bereits zulässig in Betrieb und
 
  1. Ziffer 3
    ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
 
 
 
 
 

Geräte und Anlagen

 

Paragraph 5,

 
 

Meldepflicht

 

Paragraph 6,

Unternehmen, die Geräte und Anlagen im Sinne der Paragraphen 4, oder 5 herstellen, instand halten und warten, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres unter Angabe des Unternehmens und des Standortes die zuordenbare Art und Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) schriftlich zu melden, wieviel von diesen

 
  1. Ziffer eins
    in Neuanlagen erstmalig eingefüllt,
 
  1. Ziffer 2
    in bestehende Anlagen nachgefüllt sowie
 
  1. Ziffer 3
    der Entsorgung zugeführt wurden.
 

B. Herstellung von Schaumstoffen

B. Herstellung von Schaumstoffen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen bzw. bei Polyurethanmontageschaumstoffen die Herstellung des anwendungsfertigen Gemisches) verboten.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen) verboten.
  1. Absatz 2,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) zur Herstellung von Schaumstoffen ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Einkomponentenschäume und Ortschäume.
  1. Ziffer eins
    sofern in den Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, bis zum 30. Juni 2003 für die Herstellung sämtlicher Schaumstoffe,
 
  1. Ziffer 2
    bis zum 31. Dezember 2004 für die Herstellung von Polyurethanhartschaumstoffen und extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen jeglicher Plattenstärke; ab dem 1. Jänner 2005 nur mehr zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm,
 
  1. Ziffer 3
    bis zum 31. Dezember 2005 für die Herstellung von Polyurethanmontageschaumstoffen,
 
  1. Ziffer 4
    bis zum 31. Dezember 2007 für die Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm; ab dem 1. Jänner 2008 dürfen jedoch die zur Herstellung von extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über 8 cm nur mehr solche teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) verwendet werden, deren Treibhauspotential (GWP-Wert) unter 300 liegt.
 
  1. Absatz 3,Das Herstellen, das Inverkehrbringen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Absatz eins und 2 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.

.

Paragraph 7,

  1. Absatz 4,…

Paragraph 7,

  1. Absatz 4,…
 

Schaumstoffe

Schaumstoffe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,bis (2) …

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,bis (2) …
   
 

Meldepflicht

 

Paragraph 9,

 
 

C. Aerosole

 

Paragraph 10,

 
 
 
 
 
 
 

D. Lösungsmittel

 

Paragraph 11,

 
 
 
 

IV. Abschnitt

 

Löschmittel

 

Paragraph 12,

 
 

Berichterstattungssystem für Löschmittel

 

Paragraph 13,

 

V. Abschnitt

 

A. Elektronikindustrie

 

Paragraph 14,

 
 
 
 

B. Elektrizitätsbereich

 

Paragraph 15,

 
 
 
 

C. Sportschuhe

 

Paragraph 16,

 
 
 

D. Fenster

 

Paragraph 17,

 
 

römisch sechs. Abschnitt

römisch sechs. Abschnitt

Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG

Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 18,

bis Paragraph 19, (3) …

Paragraph 18,

bis Paragraph 19, (3) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

 
  1. Absatz 4,Paragraph 3 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2 a,, die Paragraphen 4 bis 6 samt Überschriften, Paragraph 7, Absatz 3 und 5, Paragraph 8, Absatz 3,, die Paragraphen 9 bis 11 samt Überschriften sowie der römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt außer Kraft.