Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid geändert wird

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Verordnung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,, war eine der ersten nationalen Beschränkungsregelungen für fluorierte Treibhausgase, die durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen wurden. Österreich hatte damit bereits Regelungen erlassen, die später unionsweit eingeführt wurden und damit eine Vorreiterrolle in diesem Sektor.

Im Jahr 2006 folgte die erste harmonisierte Regelung in der Europäischen Union, die bereits mehrere Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Produkte, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthielt, sowie eine Reihe emissionsmindernder Maßnahmen und ein Zertifizierungssystem für Personal und Unternehmen etablierte.

Schließlich wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, ein wesentlich verbessertes Instrument geschaffen, mit dem es durch ein neu eingeführtes Quotensystem ermöglicht wird, die Emissionen der F-Gase bis zum Jahr 2030 dramatisch zu verringern. Die Höchstmengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: HFKW) sollen dadurch im Jahr 2030 nur mehr 21 % des im Jahr 2015 festgestellten Wertes betragen. In der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, wurden außerdem neue Verwendungsbeschränkungen für F-Gase erlassen und die Liste der Verbote des Inverkehrbringens erheblich erweitert. Mittels einer weitgehenden und detaillierten Berichterstattungspflicht über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der F-Gase im Wege eines eigens von der Europäischen Kommission eingerichteten Registers, zu dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang haben, sollen die Einhaltung des Quotensystems und damit die Erreichung der Reduktionsziele gewährleistet werden.

Die flankierenden Maßnahmen zu den unionsrechtlichen Vorgaben wurden mit dem Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017,, sowie mit vier Durchführungsverordnungen - betreffend Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen - erlassen.

Mehrere Regelungen der HFKW-FKW-SF6-V, insbesondere auch verschiedene Verbote und Beschränkungen sowie Meldeverpflichtungen wurden mittlerweile durch das Unionsrecht überlagert bzw. sind obsolet geworden und sollten daher aufgehoben werden, um die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit für die Rechtsadressaten zu gewährleisten. Es sollen daher nur mehr jene österreichischen Regelungen aufrecht bleiben, die derzeit noch über das harmonisierte Gemeinschaftsrecht hinausgehen. Dies ist der Fall bei den Schaumstoffen, für die gemäß Anhang römisch drei Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, erst ab 1. Jänner 2023 ein generelles Verbot des Inverkehrbringens festgelegt ist, wenn Schaumstoffe HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Die österreichische Regelung für Schaumstoffe sollte daher noch bis Ende 2022 erhalten bleiben.

Ziel(e)

Vereinfachung des Vollzugs durch Aufhebung obsoleter Bestimmungen auf Grund des Unionsrechts

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Aufhebung der HFKW-FKW-SF6-V mit befristeter Beibehaltung der Schaumstoffregelungen

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der fluorierten Treibhausgase ist es die Aufgabe der Chemikalieninspektorate, die diesbezüglichen Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. Da die Bestimmungen in der HFKW-FKW-SF6-V bereits größtenteils durch Unionsrecht überlagert bzw. obsolet sind, sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Überwachungstätigkeit zu erwarten. Infolge der Aufhebung dieser Verordnung soll dennoch für eine Rechtsbereinigung gesorgt und daher auch der Vollzug erleichtert werden.

Für Unternehmen, die mit F-Gasen arbeiten, ergeben sich durch die Rechtsbereinigung Erleichterungen, weil Rechtssicherheit und Transparenz erhöht werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 840804017).