ENTWURF

Erläuterungen Allgemeiner Teil

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,, war eine der ersten nationalen Beschränkungsregelungen für fluorierte Treibhausgase, die durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen wurde. Österreich hatte damit bereits Regelungen erlassen, die später zum Teil unionsweit eingeführt wurden und damit eine Vorreiterrolle in diesem wichtigen Sektor zur Bekämpfung des Klimawandels.

Im Jahr 2006 folgte die erste unionsweite harmonisierte Regelung, die bereits mehrere Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Produkte, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthielt, sowie eine Reihe emissionsmindernder Maßnahmen und ein Zertifizierungssystem für Personal und Unternehmen etablierte.

Schließlich wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, ein wesentlich verbessertes Instrument geschaffen, mit dem es durch ein neu eingeführtes Quotensystem ermöglicht wird, die Emissionen der F-Gase bis zum Jahr 2030 dramatisch zu verringern. Die Höchstmengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (im Folgenden: HFKW) sollen dadurch im Jahr 2030 nur mehr 21 % des im Jahr 2015 festgestellten Wertes betragen. In der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, wurden außerdem neue Verwendungsbeschränkungen für F-Gase erlassen und die Liste der Verbote des Inverkehrbringens erheblich erweitert. Mittels einer weitgehenden und detaillierten Berichterstattungspflicht über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der F-Gase im Wege eines eigens von der Europäischen Kommission eingerichteten Registers, zu dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang haben, sollen die Einhaltung des Quotensystems und damit die Erreichung der Reduktionsziele gewährleistet werden. Mehrere Regelungen der HFKW-FKW-SF6-V, insbesondere auch verschiedene Verbote und Beschränkungen sowie Meldeverpflichtungen wurden mittlerweile durch das Unionsrecht überlagert bzw. sind obsolet geworden und sollten daher aufgehoben werden, um die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit für die Rechtsadressaten zu gewährleisten. Es sollen daher nur mehr Regelungen aufrecht bleiben, die derzeit noch über das harmonisierte Gemeinschaftsrecht hinausgehen. Dies ist der Fall bei den Schaumstoffen, für die gemäß Anhang römisch drei Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, erst ab 1. Jänner 2023 ein generelles Verbot des Inverkehrbringens festgelegt ist, wenn Schaumstoffe HFKW mit einem GWP („Global Warming Potential“) von 150 oder mehr enthalten. Die österreichische Regelung für Schaumstoffe sollte daher noch bis Ende 2022 erhalten bleiben.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins :

Für Meldungen gemäß Paragraph 6, (betreffend Kältemittel) und Paragraph 13, (Löschmittel) wurde geregelt, dass diese im Rahmen des vom Umweltressort eingerichteten elektronischen Datenmanagement-Systems (EDM) eingebracht werden können. Da die Paragraphen 6 und 13 aufgehoben werden sollen, wird auch Paragraph 2 a, obsolet.

Im römisch drei. Abschnitt sollen Paragraphen 4 bis 6 aufgehoben werden, da im Sektor der Kälte- und Kühlmittel folgende Bereiche durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, geregelt sind:

Für eine Aufhebung der Paragraphen 4 bis 6 sprechen auch folgende Gründe:

Auf Grund dieser wesentlich umfangreicheren und strikteren Regelungen der Europäischen Union ist es daher zweckmäßig, die Paragraphen 4 bis 6 aufzuheben, um Rechtssicherheit zu schaffen und für Überwachungsorgane und Rechtsadressaten aufwändige Bestimmungen, die keinen erkennbaren Zusatznutzen mehr bieten, zu beseitigen.

Zu Paragraph 7, Absatz 3 :, Die Herstellung und das Inverkehrbringen von F-Gasen (für Schaumstoffe sind nur HFKW von Bedeutung) in der Europäischen Union unterliegt einem strengen Quotensystem, mit dem garantiert werden soll, dass die Emissionen in kommenden Jahren drastisch reduziert werden. Durch die Verbote in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, ist sichergestellt, dass spätestens ab 1. Jänner 2023 Schaumstoffe mit HFKW, die ein Treibhauspotential über 150 besitzen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (extrudiertes Polystyrol (XPS) bereits seit 1. Jänner 2020). Es bedarf daher keiner eigenen nationalen Regelung mehr, wobei auch anzumerken ist, dass der Zweck, für den hergestellte F-Gase in Zukunft dienen sollen, für den Hersteller nicht unbedingt bekannt sein muss.

Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 3, sollen entfallen, weil die diesbezügliche Verpflichtung zur Überprüfung (die 2005 stattgefunden hat) abgelaufen ist.

Paragraph 9, (Meldepflicht in Bezug auf Schaumstoffe) soll auf Grund der umfangreichen unionsrechtlichen Berichterstattungspflichten entfallen.

Da die Regelungsbereiche des Paragraph 10, (Aerosole), des Paragraph 11, (Lösungsmittel), des römisch vier. Abschnittes (Paragraphen 12 und 13 : Löschmittel) und des römisch fünf. Abschnittes ebenfalls durch die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, überlagert worden sind, sollen diese entfallen.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 3,):

Da die Regelungen zum Schaumstoffsektor (Paragraphen 7 und 8) erhalten bleiben sollen, soll sich der Verweis in Paragraph 3, auf diese beschränken (die Paragraphen 4 bis 6 und 9 bis 17 sollen entfallen).

Zu Ziffer 3, (Paragraph 7, Absatz eins,):

Die Erwähnung der Polyurethanmontageschaumstoffe soll entfallen, da diese bereits durch Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, (vor allem Nr. 8 in Anhang III: Einkomponentenschäume) abgedeckt sind.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 7, Absatz 2,):

Die in Ziffer eins bis 4 festgelegten Fristen für die Erlaubnis der Herstellung bestimmter Schaumstoffe sind abgelaufen. Für die in Ziffer 2 und 4 geregelten extrudierten Polystyrolhartschaumstoffe (XPS) gilt seit dem 1. Jänner 2020 gemäß Anhang römisch drei Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, ein unionsweites Verbot des Inverkehrbringens. Die Ziffer eins bis 4 sollen daher entfallen. Stattdessen soll klargestellt werden, dass Einkomponentenschäume und Ortschäume (dies sind Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden, und die auch als „Spritzschaum“ oder „Gießschaum“ bezeichnet werden), die bereits durch Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, erfasst sind, nicht unter das Verbot von Absatz eins, fallen.

Zu Ziffer 5, (Paragraph 19, Absatz 4 und 5):

Die Änderungen in den Paragraphen 3 und 7 sollen am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten; zu diesem Zeitpunkt soll auch der größte Teil der Verordnung außer Kraft treten. Die verbleibenden Bestimmungen sollen mit der Aufhebung der Verordnung Ende 2022 außer Kraft treten.