Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

römisch eins. HAUPTSTÜCK.

römisch eins. HAUPTSTÜCK.

Ermittlung der Krankheit.

Ermittlung der Krankheit.

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen, zum Zweck der Detektion unbekannter Erkrankungsfälle an COVID-19, zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
  1. Ziffer eins
    zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
  1. Ziffer eins
    zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
  1. Ziffer 2
    zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
  1. Ziffer 2
    zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
  1. Ziffer 3
    zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
  1. Ziffer 3
    zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
  1. Ziffer 4
    zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
  1. Ziffer 4
    zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
  1. Absatz 2,...
  1. Absatz 2,...
  1. Absatz 3,Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO zulässig.
  1. Absatz 3,Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig.
  1. Absatz 4,bis (6) ...
  1. Absatz 4,bis (6) ...
 

Erhebung von Kontaktdaten

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,...

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz 2,Von Absatz eins, Ziffer 8, nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.98 aus 1953, idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
  1. Absatz 2,Von Absatz eins, Ziffer 8, nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, idgF, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und Veranstaltungen zur Religionsausübung.
  1. Absatz 3,und (4) ...
  1. Absatz 3,und (4) ...

römisch zwei. HAUPTSTÜCK.

römisch zwei. HAUPTSTÜCK.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,...

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,...
  1. Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
  1. Absatz 2,Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
  1. Ziffer eins
    Vorgaben zu Abstandsregeln,
  1. Ziffer eins
    Vorgaben zu Abstandsregeln,
  1. Ziffer 2
    Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
  1. Ziffer 2
    Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
  1. Ziffer 3
    Beschränkung der Teilnehmerzahl,
  1. Ziffer 3
    Beschränkung der Teilnehmerzahl,
  1. Ziffer 4
    Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
  1. Ziffer 4
    Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

             

  1. Ziffer 5
    Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers durch ein negatives Testergebnis oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion,
  1. Ziffer 5
    ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  1. Ziffer 6
    ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  1. Absatz 3,bis (8) ...
  1. Absatz 3,bis (8) ...

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen.

Wirksamkeit des Gesetzes.

Wirksamkeit des Gesetzes.

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,bis (17) ...

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,bis (17) ...
 
   

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,bis (4) ...

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,bis (4) ...
  1. Absatz 5,Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
  1. Absatz 5,Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
  1. Ziffer eins
    Abstandsregeln,
  1. Ziffer eins
    Abstandsregeln,
  1. Ziffer 2
    die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
  1. Ziffer 2
    die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
  1. Ziffer 3
    sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
  1. Ziffer 3
    sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen,
  1. Ziffer 4
    Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  1. Ziffer 4
    Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und

             

  1. Ziffer 5
    Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahrdurch ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion. Durch Verordnung können Anforderungen an die Qualität, die Aktualität und die Form des Nachweises geregelt werden.
  1. Absatz 6,bis (8) ...
  1. Absatz 6,bis (8) ...

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,bis (5) ...

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,bis (5) ...
(6) Wer entgegen Paragraph 9, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer entgegen Paragraph 9, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstesdas Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,bis (7) ...

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,bis (7) ...