Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Personengruppen“ die Wortfolge „, zum Zweck der Detektion unbekannter Erkrankungsfälle an COVID-19, zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Teilnahme ist freiwillig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Über das Ergebnis der Testung ist eine Bestätigung auszustellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die zur Ausstellung der Bestätigung befugten Stellen, Form, Inhalt und Rechtswirkungen dieser Bestätigung durch Verordnung festlegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5 c, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „Nr.98/1953 idfG,“ durch die Zeichenfolge „Nr. 98/1953 idgF, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 2, erhält die Ziffer 5, die neue Ziffernbezeichnung „6.“ und es wird folgende Ziffer 5, neu eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers durch ein negatives Testergebnis oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion,“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 5 a, Absatz eins,, 3 und 7, Paragraph 5 c, Absatz 2,, und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr durch ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder durch eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion. Durch Verordnung können Anforderungen an die Qualität, die Aktualität und die Form des Nachweises geregelt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, dass die Einschränkung auf die in Verordnung festgelegten Zwecke für Personen, von denen lediglich eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht, weil sie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion aufweisen, nicht gilt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 6, wird die Wortfolge „oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Erläuterungen

Zu Artikel 1 (Epidemiegesetz 1950)

Ziffer eins bis 3 (Paragraph 5 a,):

Hier erfolgt eine Präzisierung der Zwecke, zu denen Screeningprogramme durchgeführt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit den „Massentestungen“. Über das Ergebnis der Testung (dies gilt für alle Screeningprogramme nach Paragraph 5 a,) soll eine Bestätigung ausgestellt werden, die zum Nachweis der durchgeführten Testung dient und als solcher zB beim Betreten von bestimmten Betriebsstätten oder Veranstaltungen vorgewiesen werden kann.

Die Teilnahme an den Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen, d.h. die Einwilligung in die medizinische Maßnahme, ist freiwillig. Die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten bietet Artikel 9 Absatz 2, Litera i, der Datenschutz-Grundverordnung.

Ziffer 4, (Paragraph 5 c, Absatz 2,):

Auch Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien sollen von der Ausnahme erfasst sein. Dies wird in den Gesetzestext aufgenommen.

Ziffer 5, (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5,):

Analog zum COVID-19-Maßnahmengesetz soll auch bei Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 15, EpiG ein Nachweis, dass vom Teilnehmer eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht, wie ein negatives Testergebnis oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, als Auflage bestimmt werden können.

Zu Artikel 2 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Ziffer eins und 2 (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5,):

Es wird nunmehr im Gesetzestext ausdrücklich klargestellt, dass ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr, wie ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, eine Auflage nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz darstellen kann.

Ziffer 3, (Paragraph 5, Absatz 3,):

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, kann nunmehr in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehen werden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen („Zwecke, zu denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig ist“) nicht für Personen gelten, von denen eine geringe epidemiologische Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn beispielsweise ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 oder eine überstandene Infektion vorliegt. Es wird dadurch in ersten Lockerungsschritten die Möglichkeit geschaffen, beispielsweise durch das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2, zusätzliche „Freiheiten“ zu schaffen, die ein langsames und epidemiologisch besser kontrollierbares Öffnen und Lockern sicherstellt. Zudem kann damit zum einen ein rasches Ansteigen der Infektionszahlen nach einem Lock-Down verhindert werden, zum anderen kann diese Maßnahme einen wichtigen Zwischenschritt im Falle einer weiteren Schließung darstellen.

Klargestellt wird, dass ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 auch als Auflage gemäß Paragraph 3, für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden kann.

Ziffer 7, (Paragraph 8, Absatz 6,):

Durch die ausdrückliche Aufnahme der Betretungsbefugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020, ist auch die Strafbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, dahingehend zu erweitern, dass das Verwehren des Betretens, der Besichtigung, der Auskunftserteilung oder der Vorlage von Unterlagen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Verwaltungsübertretung darstellt.