ENTWURF

Erläuterungen Allgemeiner Teil

Für die Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 sollen aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation einige Vereinfachungen bei der Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen eingeführt werden. Diese sollen nicht nur die Organisation und Durchführung der ÖH-Wahlen 2021 erleichtern, sondern dauerhaft bestehen bleiben.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins bis 3 (Paragraph eins, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 3,):

Es werden terminologische Anpassungen an das neue Privathochschulgesetz und das novellierte Fachhochschulgesetz sowie sprachliche Änderungen vorgenommen.

Zu Ziffer 4, (Paragraph 8, Absatz eins,):

Klargestellt wird, dass Sitzungen der Wahlkommissionen auch in elektronischer Form stattfinden können. Ob eine Sitzung in elektronischer Form stattfindet, entscheidet die oder der Vorsitzende der Wahlkommission.

Zu Ziffer 5, 6, 8, 12, 13, 20, (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 3 bis 5, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 5,):

Die Verlautbarungsbestimmungen werden reduziert. Es entfällt die Verlautbarung an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen. Auch wird die Veröffentlichung auf der Webseite als gleichwertige Alternative für eine Verlautbarung vorgesehen, wenn die Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Webseite vorsieht. In diesem Fall genügt eine der beiden Formen.

Zu Ziffer 7, (§19 Absatz eins und 2):

Vorgesehen wird die Möglichkeit, alternativ zur physischen Auflage des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses, eine elektronische Einsichtnahme in dieses vor Ort zu ermöglichen. Welche Form gewählt wird, entscheidet die zuständige Wahlkommission.

Zu Ziffer 9, 14, 15, 18, 21 und 24 (Paragraph 21,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 3,):

Vorgesehen wird die Möglichkeit, alternativ zur Verwendung von papierbasierten Wählerinnen- oder Wählerverzeichnissen, die Verwendung von elektronischen Wählerinnen- und Wählerverzeichnissen bei der Durchführung der ÖH-Wahlen zu verwenden. Welche Form gewählt wird, entscheidet die zuständige Wahlkommission.

Wird die Form der Verwendung von elektronischen Wählerinnen- und Wählerverzeichnissen bei der Durchführung der ÖH-Wahlen gewählt, hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mindestens zwei Computer mit Internetzugang pro Unterkommission für die Durchführung der Wahlhandlung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.

Zu Ziffer 10 und 11 (Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 27, Absatz 8,):

Nach dem Vorbild der Nationalratswahlordnung wird nunmehr auch in dieser Verordnung eine Alternative zur verpflichtenden Sammlung von Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe geschaffen. Alternativ zum Sammeln von Unterstützungserklärungen können die im jeweiligen Organ bereits vertretenen wahlwerbenden Gruppen von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass zumindest eine Mandatarin oder ein Mandatar dieser wahlwerbenden Gruppe und die oder der Zustellungsbevollmächtigte dieser wahlwerbenden Gruppe durch Leistung ihrer Unterschriften das Erfordernis des Sammelns von Unterstützungserklärungen ersetzen.

Zu Ziffer 12, (Paragraph 32, Absatz 2,):

An dieser Stelle erfolgt eine sprachliche Neuformulierung, die der Praxis entspricht.

Zu Ziffer 16, 17, 22, (Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 3,):

Vorgesehen wird nunmehr, dass jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bzw. bei der Beantragung einer Wahlkarte mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Studierendenausweis, Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen hat. Die bisherige Einschränkung auf vier in der Verordnung aufgezählte Ausweise entfällt.

Zu Ziffer 19, (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2 und 3):

Vorgesehen wird nunmehr, dass die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung weiß (bisher beige) sein müssen. Dies soll zu einer Kostenreduzierung bei der Durchführung der ÖH-Wahlen führen.

Zu Ziffer 23, (Paragraph 58, Absatz 3,):

Vorgesehen wird, dass die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Auszählung der Briefwahlstimmen frühestens am letzten Wahltag um 9.00 Uhr (bisher 12.00 Uhr) beginnen darf. Dadurch soll auf das gesteigerte Aufkommen von abgegebenen Wahlkarten bei Wahlen reagiert werden.