ENTWURF

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wird verordnet:

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl.II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Bildungseinrichtung: die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. römisch eins Nr. 77/2020;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Webseite“ und in Paragraph 11, Absatz eins, das Wort „Homepages“ durch das Wort „Webseiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 52, Absatz eins, wird das Wort „erstem“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Sitzung“ folgende Wort- und Zeichenfolge „(in physischer oder elektronischer Form)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt, nach Ziffer eins, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in Ziffer 2, wird das „und“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sieht diese Verordnung eine Verlautbarung durch öffentlichen Aushang und eine Veröffentlichung auf der Webseite vor, ist dem Erfordernis der Verlautbarung genüge getan, wenn nur eine der beiden Formen gewählt worden ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen oder es ist eine elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Auflage oder die elektronische Einsichtnahme ist zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
    2. Ziffer 2
      in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV. Durch Beschluss der Wahlkommission kann ein anderer Ort vorgesehen werden, wenn dadurch die Einsichtnahme leichter möglich ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten oder die Unterschrift von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar und der oder dem Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 27,).“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Der Nachweis der Unterstützungserklärungen gemäß Absatz eins, oder 2 ist nicht notwendig, wenn der Wahlvorschlag von zumindest einer Mandatarin oder einem Mandatar dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe und der oder dem Zustellungsbevollmächtigten dieser in der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppe unterstützt wird. Dafür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen 4a und 5a zu verwenden. Für die Beurteilung durch die Wahlkommission ist der erste eingebrachte Wahlvorschlag maßgeblich und die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die Wahlkommission vorliegen. Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge die zugelassenen wahlwerbenden Gruppen im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen. Aus diesen Einträgen werden dann vom elektronischen Wahladministrationssystem die Stimmzettel für die Wahl und die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung automatisch generiert und die Stimmzettel für die Briefwahl der jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 3Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren und auf der Webseite zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4Nach der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.
  4. Absatz 5Gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Webseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 35, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Unterwahlkommission sowie je“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „zu übergeben“ durch die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz einsJede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Studierendenausweis, Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Studierendenausweis oder einen Personalausweis oder einen Reisepass oder einen Führerschein“ durch die Wortfolge „amtlichen Lichtbildausweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 41, Absatz 3, wird nach dem Wort „papierbasierten“ die Wortfolge „oder elektronischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird das Wort „beige“ durch „weiße“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 44, Absatz 5, wird nach dem Wort „Verlautbarung“ die Wortfolge „bzw. Veröffentlichung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das papierbasierte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 52, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises;
    2. Ziffer 2
      bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
    3. Ziffer 3
      bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „12.00“ durch die Zeichenfolge „9.00“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.“