|
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
|
|
Vorhabensart: |
Verordnung |
|
|
Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
|
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
|
1. In der EU Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 88. besteht seit dem Jahr 2009 das Ziel, dass Inverkehrbringer von Kraftstoffen 6% ihrer THG-Emissionen gegenüber einem Referenzwert reduzieren müssen. Der diesbezügliche Text im Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG ist nicht ganz eindeutig, was die Geltungsdauer des Ziels betrifft. Die Europäische Kommission hat diese Formulierung seit 2009 konstant in der Art ausgelegt, dass es sich um ein Punktziel handeln würde und dieses 2020 enden würde. Die Europäische Kommission hat im Herbst 2019 mitgeteilt, dass nach erneuter Rückfrage beim Rechtsdienst der Europäischen Kommission das Ziel 2020 nicht enden würde, sondern auch für die nachfolgenden Jahre nach 2020 in Kraft bleibt. Demnach muss der Geltungszeitraum für das 6% Ziel angepasst werden, die Reduktionsverpflichtung gilt somit ab dem Jahr 2020 fortlaufend.
2. Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen hergestellt aus Palmöl
3. Im Rahmen der Governance Verordnung wurden einige Regelungen aus der Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, Amtsblatt Nummer L 107 vom 25.04.2015 Seite 26, gestrichen, das bedingt Anpassungen in der Registerverordnung für die nächste Verpflichtungsperiode im Emissionshandel und betrifft vor allem die Regelungen betreffend die Umwandlung von CERs in UERs in §19b Absatz eins und Absatz 4, Kraftstoffverordnung 2012 mit der damit verbundenen Löschung der CER im Unionsregister.
Das Ziel, dass Inverkehrbringer von Kraftstoffen 6% ihrer THG-Emissionen gegenüber einem Referenzwert reduzieren müssen ist ab 1.1.2021 weiterhin als verpflichtend festzulegen.
Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen hergestellt aus Palmöl -die anrechenbaren Mengen von Biokraftstoffen aus Palmöl sind ab dem 1.1.2021 auf die im Jahr 2019 eingesetzten Mengen zu beschränken und ab dem 1.7.2021 ist keine Anrechenbarkeit derartiger Biokraftstoffe zu ermöglichen.
Anpassung der Regelung betreffend die Umwandlung von CERs in UERs in Paragraph 19 b, Absatz eins und Absatz 4, Kraftstoffverordnung 2012 mit der damit verbundenen Löschung der CER im Unionsregister.
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Festlegung der Reduktionsverpflichtung von 6% THG-Emissionen ab 1.1.2021
Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen hergestellt aus Palmöl
Änderung der in Paragraph 19 b, geregelten Umwandlung von CER in Upstream Emissions-Reduktionen (UER) mit der damit verbundenen Löschung der CER
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Das Vorhaben dient [unter anderem] der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 883364586).