Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1 wurden Bestimmungen der EU Richtlinie (EU) 2015/652 geändert, die Streichungen von Berichtspflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen betreffen.

Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen, wird die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, 6 und 7 eingeschränkt. Die Änderung der Auslegung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 88 durch die Europäische Kommission macht es notwendig, den Zielwert für die Minderung der Treibhausgasemissionnen vom Gültigkeitszeitraum allein im Jahr 2020, auf den Geltungszeitraum ab dem Jahr 2020 anzupassen.

Weiters wird die Registerverordnung – Verordnung (EU) Nr. 389 aus 2013, zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920 aus 2010, und (EU) Nr. 1193 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 122 vom 03.05.2013 Seite 1 für die nächste Verpflichtungsperiode des Emissionshandels (2021-2030) geändert.

Der Paragraph 19 b, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018, ist insofern betroffen, als dass Certified Emission Reductions (CER) in den neuen Verordnungsentwürfen nicht mehr vorkommen und damit die in §19b geregelte Umwandlung von CER in Upstream Emissions-Reduktionen (UER) mit der damit verbundenen Löschung der CER im Unionsregister in der derzeitigen Form nicht mehr möglich sind.

Darüber hinaus werden in der Novelle redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Ziffer 5,):

Dem bestehenden KN Code für Dieselkraftstoff wird der KN Code 2710 20 11 für Dieselkraftstoff mit einem beigemischten Anteil an Biodiesel ergänzt.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Ziffer 28,):

Das Clean Developement Mechanism – Register (CDM-Register) wird gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls geführt. Das europäische Unionsregister dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Projekten des Clean Developement Mechanism (CDM) und dient als technische Grundlage für den europäischen Emissionshandel. Diese Zertifikate werden Certified Emission Reductions (CER) genannt.

Zu Ziffer 3, (Paragraph 2, Ziffer 29 und Ziffer 30,):

Streichung entsprechend der Änderung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, .

Zu Ziffer 4 bis 7 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 8, 10 bis 12):

In Ziffer 3 bis 6 werden die Önormen mit den jeweiligen neuen Ausgabedaten auf den letztgültigen Stand gebracht. Die in Fettschrift ausgezeichneten Ausdrücke der Anhänge römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben, römisch acht, römisch acht a, römisch acht b, römisch acht c werden der besseren Lesbarkeit und Kontinuität halber in Normalschrift geändert.

Zu Ziffer 8, und 9 (Paragraph 6, Absatz 2, und 4):

In Ziffer 7 und 8 wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 10, (Paragraph 7, Absatz eins,):

In der EU Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998, Seite 58 besteht seit dem Jahr 2009 das Ziel, dass Inverkehrbringer von Kraftstoffen 6% ihrer THG-Emissionen gegenüber einem Referenzwert reduzieren müssen. Der diesbezügliche Text im Artikel 7a der RL 98/70/EG ist nicht ganz eindeutig, was die Geltungsdauer des Ziels betrifft. Die Europäische Kommission hat diese Formulierung seit 2009 konstant in der Art ausgelegt, dass es sich um ein Punktziel handeln würde und dieses 2020 enden würde. Die Europäische Kommission hat nun mitgeteilt, dass nach erneuter Rückfrage beim Rechtsdienst der Europäischen Kommission das Ziel 2020 nicht enden würde sondern auch für die nachfolgenden Jahre nach 2020 in Kraft bleibt.

Nachdem diese Rechtsansicht von der Europäischen Kommissin auch im Jahr 2020 weiter bekräftigt wurde, wird demnach der Geltungszeitraum für das 6% Ziel angepasst, die Reduktionsverpflichtung gilt somit ab dem Jahr 2020.

Zu Ziffer 11, (Paragraph 7 a, Absatz 6,):

In Paragraph 7 a, Absatz 6, erfolgt eine Präzisierung der Bestimmung und eine Verlängerung der Frist für die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen betreffend Paragraph 7, auf Dritte.

Zu Ziffer 12, (Paragraph 7 a, Absatz 7,):

In Ziffer 11, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 13, (Paragraph 8, Absatz 3,):

In Ziffer 12, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert und der in Fettschrift ausgezeichnete Ausdruck des Anhanges römisch dreizehn in Normalschrift geändert.

Zu Ziffer 14, (Paragraph 8, Absatz 4, bis 7):

In Absatz 4, erfolgt die Streichung des Endes des 6% Reduktionsziels des Bezugsjahres 2020.

In Absatz 5, erfolgt die Einschränkung der Anrechenbarkeit für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen. Derzeit fallen gemäß der Definition derartiger Biokraftstoffe nur Biokraftstoffe hergestellt aus Palmöl darunter. Die Anrechenbarkeit derartiger Biokraftstoffe auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 wird ab dem 1. Jänner 2021 entsprechend den Vorgaben der EU Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82 auf die in Verkehr gebrachten Mengen des Jahres 2019 reduziert. Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die Möglichkeit der Anrechnung dieser Kraftstoffe auf die Ziele der gegenständlichen Verordnung.

Absatz 6, normiert die Bedingungen hinsichtlich Biokraftstoffen, die in der Luffahrt eingesetzt werden und Absatz 7, erlaubt keine Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraphen 5,,6 und 7 wenn Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolgehalt unter 65% v/v Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt würden, die Bioethanol enthalten.

Zu Ziffer 15, (Paragraph 11, Absatz 4,):

In Ziffer 14, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 16, (Paragraph 18, Absatz eins,):

In Ziffer 15, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus drei Mal auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 17, (Paragraph 19 b, Absatz eins,): Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß Paragraph 7, kann unter den nachstehenden Bedingungen über das Jahr 2020 hinaus erfolgen. Zu Ziffer 18, (Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer eins,):

In Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt die Korrektur des Verweises auf den richtigen Anhang römisch zehn a.

Zu Ziffer 19, (Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 2,):

UER´s sind nachweislich nicht nur im Verpflichtungsjahr 2020, sondern auch darüber hinaus im jeweiligen Verpflichtungsjahr zu erbringen.

Zu Ziffer 20, (Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) und c)

In Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) wird der Nachweis für UER-Reduktionen nicht nur für das Jahr 2020 normiert, sondern auch über das Jahr 2020 hinaus und in Litera c,) wird entsprechend der Registerverordnung (EU) Nr. 389 aus 2013, für die nächste Verpflichtungsperiode des Emissionshandels die Übertragung der CER in UER und die Löschung der CER im entsprechenden Register an die Rechtslage für 2020 angepasst.

Zu Ziffer 21, (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,):

In Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt die Streichung des Endes des 6% Reduktionsziels des Bezugsjahres 2020. Die Pflicht zur Antragseinbringung wird mit jeweils 1. April des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres festgesetzt.

Zu Ziffer 22, (Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,):

Der Antrag hat jeweils den Zeitraum im jeweiligen Verpflichtungsjahr, in dem die Reduktionen erzielt werden, zu enthalten.

Zu Ziffer 23, (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Litera k,):

In Absatz 2, Ziffer 2, wird der Buchstabe k entsprechend der Änderung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, gestrichen

Zu Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 3,):

In Ziffer 23, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 25, (Paragraph 19 b, Absatz 4, Ziffer 3,):

In Absatz 4, Ziffer 3, wird entsprechend der Registerverordnung (EU) Nr. 389 aus 2013, für die nächste Verpflichtungsperiode des Emissionshandels die Übertragung der CER in UER und die Löschung der CER im entsprechenden Register an die Rechtslage für 2020 angepasst.

Zu Ziffer 26, (Paragraph 19 b, Absatz 5,):

In Absatz 5, erfolgt die Verlängerung des Anrechnungszeitrausms auf Basis der Anpassungen durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1999,.

Zu Ziffer 27, (Paragraph 19 b, Absatz 6,) und Ziffer 28, (Paragraph 20, Absatz 2,):

In Ziffer 26 und Ziffer 27, wird jeweils die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 29 bis 31 (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 7,):

In Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 30 sowie Litera a,) bis Litera c,) entsprechend der Änderung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, ebenso wie Litera h,) in Ziffer 7,

Zu Ziffer 32, (Paragraph 20, Absatz 4,):

In Paragraph 20, Absatz 4, wird entsprechend der Änderung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, der Zeitpunkt für die Berichtspflichten angepasst.

Zu Ziffer 33, (Paragraph 20, Absatz 5,):

In Ziffer 32, wird die Ressortzuordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus auf die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geändert.

Zu Ziffer 34, (Paragraph 22, Absatz eins,): In Paragraph 22, Absatz eins, erfolgt eine sprachliche Präzisierung zum Zwecke der besseren Verständlichkeit; Zu Ziffer 35, (Paragraph 22, Absatz 3,):

In Paragraph 22, Absatz 3, erfolgt die Berichtigung des Verweises auf Paragraph 20,

Zu Ziffer 36, (Paragraph 23, Absatz 5,):

Der ehemalige Absatz 5, des Paragraph 23, ist entsprechend der Änderung durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, zu streichen und durch die Inkrafttretensanordnung der aktuellen Kraftstoffverordnung 2012 zu ersetzen.

Zu Ziffer 37, (Paragraph 24, Ziffer 6 und 7 ):

Das nach Ziffer 6, irrtümlich doppelt gesetzte Schlußwort „umgesetzt.“ ist einmal zu streichen. Ziffer 7, beinhaltet, dass mit dieser Novellierung der Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82 umgesetzt wird.

Zu 38 (Anhang römisch zwei Absatz 3,):

Das Ausgabedatum der ÖNORM EN 228 wird auf das Ausgabedatum der aktuellen Norm auf 15. Juli 2017 geändert.

Zu Ziffer 39, (Anhang römisch drei Absatz eins bis 3):

Absatz eins :, Das Ausgabedatum der ÖNORM EN 590 wird auf das Ausgabedatum der aktuellen Norm auf 1. November 2017 geändert.

Absatz 2 :, Der Titel der ÖNORM EN ISO 4259 wird auf „Mineralölerzeugnisse – Präszision von Messverfahren und Ergebnissen, Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren vom 1. April 2018“ geändert.

Absatz 3 :, Der Titel der ÖNORM EN 14214 wird auf „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Metylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019“ geändert.

Zu Ziffer 40, (Anhang römisch vier inkl. Überschrift):

In der Überschrift des Anhanges römisch vier wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 589 auf 1. April 2019 geändert und folgende Werte festgelegt: der Gesamtgehalt an Dienen bekommt die Einheit %(m/m), der Wert Butadien wird nach dem Wert .Gesamtgehalt an Dienen eingesetzt und bekommt die Einheit %(m/m) bei einem Maximum von 0,10 und der Gesamtschwefelgehalt wird von 50 auf 30 herabgesetzt und in der letzten Tabellenzeile des Anhang römisch vier ist im rechten Bereich bei Geruch einzutragen: Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze statt UEG.

Zu Ziffer 41, (Absatz eins, des Anhanges römisch vier):

Das Ausgabedatum der ÖNORM EN 589 wird auf 1. April 2019 aktualisiert.

Zu Ziffer 42, (Anhang römisch sechs):

In der Überschrift des Anhanges römisch sechs wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 14214 auf 15. Juli 2019 aktualisiert.

Zu Ziffer 43, (Anhang römisch sechs, Tabelle):

Die Einheit des Wassergehaltes wird von mg/kg auf % (m/m) geändert, womit sich der maximale Grenzwert auf 0,05 ändert;die Gesamtverschmutzung erhält die Fussnote (c) statt (d), damit entfällt die Fussnote (d).

Zu Ziffer 44, (Anhang römisch sechs, Absatz eins,, Litera a,) bis c)):

a) Das Ausgabedatum der ÖNORM EN 14214 wird auf 15. Juli 2019 aktualisiert,

b) das Ausgabedatum der ÖNORM EN ISO 3104wird auf 1. September 1999 aktualisiert,

c) die ehemalige Litera d,) wird zur Litera c,), die ehemalige Litera d,) entfällt.

Zu Ziffer 45 :

In der Überschrift des Anhanges römisch acht wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 15293 auf 1. Dezember 2018 aktualisiert.

In der Tabelle des Anhanges römisch acht wird in der Zeile Dichte (bei 15°C) unter Grenzwerte min der Wert von 760 auf 755 geändert, in der Zeile Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C) unter der Spalte Einheit statt Korrosionsgrad das Wort „Klassifizierung“ eingetragen, nach der Zeile Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5) die Zeile Aussehen2 eingesetzt. Die letzten vier Zeilen in der Spalte Eigenschaft lauten: Gehalt an anorganischem Chlorid, Phosphorgehaltc, Schwefelgehaltc, Sulfatgehalt, wobei beim Sulfatgehalt nun statt 4,0 unter der Spalte Grenzwerte max 2,6 einzutragen ist.

Der Absatz 1 des Anhanges römisch acht entfällt und in der Fußnote 1 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 15293 auf 1.Dezember 2018 geändert und eine Fußnote 2 eingesetzt.

Zu Ziffer 46, (Anhang römisch acht a):

In der Überschrift des Anhanges römisch acht a wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 15940 auf 1. August 2018 aktualisiert.

Z Ziffer 47, (Anhang römisch acht a, Tabelle):

Die Änderungen in der Tabelle römisch acht a sind folgende:

Für die Minimal-und Maximalwerte der Grenzwerte wird eine eigene Zeile eingefügt.

In der Zeile 6 unter der Spalte Eigenschaft „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ wird der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse A von „65“ durch den Wert „≤65“ und der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse B von „65“ durch den Wert „≤65“ersetzt. In der Zeile Wassergehalt die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und beide Werte „200“ in der Spalte Grenzwert Klasse A Max und Grenzwerte Klasse B Max durch „0,02“ ersetzt. Weiters wird in der letzten Zeile unter Oxidationsstabilität in der Spalte Grenzwerte Klasse B Min der Wert „20,05“ durch den Wert „20,04“ ersetzt

Zu Ziffer 48 und 49 (Anhang römisch acht a, Fußnote 1, 2 und 5):

In der Fußnote 1 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 15940 auf 1. August 2018 aktualisiert. Die Fußnote 2 wird um den Titel der ÖNORM EN 14214 und das Ausgabedatum 15. Juli 2019 erweitert; die Fußnote 5 entfällt.

Zu Ziffer 50, (Anhang römisch acht b):

In der Überschrift des Anhang römisch acht b wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 16734 auf 15. Mai 2019 geändert.

Zu Ziffer 51, 52 und 53 (Anhang römisch acht b, Tabelle):

Die Änderungen in der Tabelle römisch acht b sind folgende:

In der Spalte Eigenschaft unter „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“ wird die Fußnote „7“ gestrichen, in der Spalte Eigenschaft in der Zeile Wassergehalt wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „200“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch den Wert „0,020“ ersetzt; in der Zeile Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8 wird der Grenzwert „10“ mittig gesetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ ersetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 350°C“ wird der Grenzwert „85“ mittig gesetzt und in der letzten Zeile „95%(V/V) aufgefangen bei“ werden die „360“ ebenfalls mittig gesetzt. Die Fußnote 7 entfällt und in der Fußnote 11 wird nach den Graden 250 und 350 jeweils die Bezeichnung C für die Maßeinheit Celsius eingesetzt.

Zu Ziffer 54 :, (Anhang römisch acht c):

In der Überschrift des Anhang römisch acht c wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 16709 auf 15. Mai 2019 geändert. Bei den Unterüberschriften B 20 und B 30 zu Anhang römisch acht c wird der jeweils fehlende Abstand zwischen den Worten „hohem und FAME-Gehalt“ eingesetzt.

Zu Ziffer 55, (Anhang römisch acht c Tabelle B 20 un B 30):

Die Änderungen in der Tabelle römisch acht c, Tabelle B 20 und B 30 sind folgende:

In der Tabelle B 20, Spalte Eigenschaft12 Zeile „Wassergehalt“ wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „26“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,026“ ersetzt. In der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang römisch acht c B 20 und in der Tabelle für B 30 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65 ersetzt und mittig gesetzt; in der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang römisch acht c B 30 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „29“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,029“ ersetzt. In der letzten Zeile der Tabelle B 20 wird in der Zeile „95%(V/V)aufgefangen bei“ der Wert von 360 unter Grenzwerte Maximum mittig gesetzt.

Zu Ziffer 56 bis Ziffer 58, (Anhang römisch acht c, Fußnote 12, 13, 14):

In der Fußnote 12 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 16709 auf 15. Mai 2019 aktualisiert, in der Fußnote 13 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 14214 mit 15. Juli 2019 ergänzt, Fußnote 14 entfällt.

Zu Ziffer 59, (Anhang römisch acht c, Tabelle B 20, Fußnote 15):

Betreffend Gesamtverschmutzung wird angeordnet, dass wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden muß.

Zu Ziffer 60 bis 62 (Anhang römisch acht c, Tabelle B 30, Fußnote 17 bis 19)

In der Fußnote 17 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 16709 auf 15. Mai 2019 aktualisiert, in der Fußnote 18 wird das Ausgabedatum der ÖNORM EN 14214 mit 15. Juli 2019 ergänzt. Die Fußnote 19 entfällt.

Zu Ziffer 63, (Anhang römisch acht c, Tabelle B 30, Fußnote 20 und 21):

In Fußnote 20 wird betreffend Gesamtverschmutzung normiert, dass wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden muß. In Fußnote 21 wird nach den Graden 250 und 350 jeweils die Bezeichnung C für die Maßeinheit Celsius eingesetzt.

Zu Ziffer 64, (Anhang römisch neun):

In der Spalte Kraftstoff wird die Bezeichnung von Bio-MTBE innerhalb des Klammerausdrucks auf (auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) korrigiert. Die letzte Zeile des Anhang römisch neun erhält folgende Änderung:

In der Spalte Eigenschaft in der Zeile Kraftstoff LNG (Erdgas; Biomethan) wird in der Spalte „Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)“ der Eintrag „22“ gestrichen und ein Mittelstrich eingefügt während der Eintrag „22“ in der Spalte „Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)“ eingefügt wird und beides mittig gesetzt wird.

Zu Ziffer 65 bis 66 (Anhang römisch zehn, Abschnitt C, Methodologie, Ziffer eins und Ziffer 14,):

In der Ziffer eins,, Tabelle und in Ziffer 14,, wird die Abkürzung „eccs“ durch die Abkürzung „eccs“ ersetzt, weiters wird in Ziffer 14, die Abkürzung ep durch ep korrigiert.

Zu Ziffer 67 :

Entfall des Anhang römisch vierzehn zur Gänze