Erläuterungen Allgemeiner Teil

Vor der Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, war das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker) ein freies Gewerbe. Durch die genannte Novelle wurde das Bauwerksabdichten in das bestehende Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer integriert (Paragraph 150, Absatz 2 c, GewO 1994). Damit wurde das Bauwerksabdichten von einem freien Gewerbe zu einer Tätigkeit, für die die Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlich ist. Es ist daher eine Zugangsverordnung nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 zu erlassen.

Der Bauwerksabdichter sorgt für die Abdichtung von Bauwerken gegen Feuchtigkeit und hat dazu alle Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche Einflüsse auf die Bausubstanz bzw. Nutzungseinschränkungen zu verhindern. Fehlerhafte Ausführungen ziehen meist einen großen Folgeschaden für den Kunden und im Haftungsfall auch für das ausführende Unternehmen nach sich. Daher ist es wichtig, dass der Bauwerksabdichter sämtliche Techniken und Verarbeitungsrichtlinien kennt und beherrscht.

Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung und der Bauwerksabdichtung liegt darin, dass die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer technische Anlagen bearbeiten und dämmen wohingegen die Bauwerksabdichter Gebäude bzw. die Gebäudehülle bearbeiten und dämmen.

Typische Tätigkeiten der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer sind:

Typische Tätigkeiten der Bauwerksabdichter sind:

Hinsichtlich der Tätigkeiten der Bauwerksabdichter muss durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt werden, wie die erforderliche Befähigung nachzuweisen ist.

Besonderer Teil Zu Ziffer eins :

Die derzeitige Formulierung in Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, verweist auf eine nicht mehr aktuelle gesetzliche Grundlage für die Erlassung der Unternehmerprüfungsordnung (zur neuen Verordnungsgrundlage siehe Paragraph 25, Absatz 2 und 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,). Bis zur Neuerlassung einer auf der neuen Verordnungsgrundlage basierenden Unternehmerprüfungsordnung gelten hinsichtlich des Prüfungsentfalls die Paragraphen 8 und 8 a der bisherigen Unternehmerprüfungsordnung weiter.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 2,):

In Paragraph 2, wird die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter festgelegt. Damit wird ein bundeseinheitlicher Qualifikationsstandard geschaffen, an dem sich die zukünftigen Unternehmer orientieren können und der den Gewerbebehörden als Maßstab dient.

Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer sind weiterhin berechtigt, die Tätigkeiten der Bauwerksabdichter auszuüben, auch ohne den spezifischen Befähigungsnachweis nach Paragraph 2, zu erbringen (Paragraph 150, Absatz 23, GewO). Die Prüfungen, Ausbildungen und berufspraktischen Tätigkeiten, die nach Paragraph eins, der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung vorgesehen sind, vermitteln daher auch den Zugang zur Tätigkeit der Bauwerksabdichter.

Mit der am 1. August 2019 in Kraft getretenen Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2019,, wurde der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik geschaffen. In Ziffer eins, Litera a, wird dieser Lehrberuf berücksichtigt. Damit wird dem hohen Stellenwert der Lehrausbildung auch im Rahmen des Befähigungsnachweises für die entsprechende unternehmerische Tätigkeit Rechnung getragen.

Die Unternehmerprüfung (Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c,) besteht aus dem Nachweis der für die Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse. Dieser Nachweis dient auch der Insolvenzprävention und kann dazu beitragen, dass sich das Insolvenzrisiko insbesondere bei Einzelpersonenunternehmen in den ersten Jahren nach der Unternehmensgründung verringert.

Die Dauer der Berufspraxis ist im Fall der Lehrausbildung um ein Jahr im Vergleich zur Absolvierung des Lehrganges verkürzt, da die dreijährige Lehrzeit zu berücksichtigen ist.

Als Alternative zum Gewerbezugang nach Ziffer eins, kann die Befähigung nach Ziffer 2, durch Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter, eine dreijährige fachliche Tätigkeit und die Ablegung der Unternehmerprüfung nachgewiesen werden.

Zur Anlage:

Der Lehrgang, der als Nachweis für die Befähigung konzipiert wurde, vermittelt entsprechende berufsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis auf dem Gebiet des Bauwerkabdichtens und wird schon jetzt als Aus- und Weiterbildungslehrgang in der Branche angeboten.