Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, wird verordnet:
Die Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“. In Z 3 lit. b werden die Worte „§ 23 Abs. 3 GewO 1994“ durch die Worte „§ 25 Abs. 3 GewO 1994“ ersetzt.Der bisherige Text der Verordnung erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 1.“. In Ziffer 3, Litera b, werden die Worte „§ 23 Absatz 3, GewO 1994“ durch die Worte „§ 25 Absatz 3, GewO 1994“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 angefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen 2 und 3 angefügt:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer eingeschränkt auf Bauwerksabdichter als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt oderdie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt oder
Zeugnisse über
den Abschluss des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § § 25 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph Paragraph 25, Absatz 3, GewO 1994 entfällt.
§ 3.Paragraph 3,
§ 1 Z 3 lit. b, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. römisch 30 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Anlage
Lehrgang für das Ausbildungsprofil Bauwerksabdichter
Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung wie zB dem Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung zu absolvieren.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand
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Mindestanzahl der Lehrstunden
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Theorie
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Modul 1
Dachabdichtung
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28
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Modul 2
Bauschutzabdichtung
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2
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Modul 3
Nassraum-, Behälterabdichtung
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4
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Modul 4
Abdichtung erdberührter Bauteile
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8
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Modul 5
Abdichtung befahrbarer Bauteile
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4
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Modul 6
Bauschadensanalyse
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4
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Modul 7
Qualitätssicherung, Monitoring
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4
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Prävention, Recht
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Modul 8
Arbeitssicherheit
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8
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Modul 9
Brandschutz
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8
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Modul 10
Rettung, Ersthelfer
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8
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Modul 11
Baurecht
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4
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Praxis
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Modul 12
Anwendung Bitumenbahnen
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24
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Modul 13
Anwendung Kunststoffbahnen
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24
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Modul 14
Anwendung Flüssigkunststoffe
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12
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Kalkulation
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Modul 15
Kalkulationsverfahren und kaufmännische Grundlagen auf Basis der einschlägigen Werkvertragsnormen
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16
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Prüfung
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Prüfung Theorie
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3
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Prüfung Praxis
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48
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Die Gesamtanzahl der Lehrstunden hat mindestens 158 Stunden zu betragen.