Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil: 1. Hauptgesichtspunkte:

Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird im Kapitel „Wissenschaft: Verantwortungsvoll die Grundlage für die Gesellschaft der Zukunft schaffen“ (S. 305 ff) zum Thema Studienbedingungen und Studienwahl die Novellierung des Studienrechts programmatisch festgelegt. Wichtigstes Ziel dieser Novellierung soll die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert, sein. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden.

Einen Schwerpunkt dieser Novelle stellt daher der Fokus auf mehr Verbindlichkeit im Studium dar, wobei sich die Verbindlichkeit in erster Linie auf die besonders wichtigen Studienphasen im Studienverlauf – nämlich den Studienbeginn und den Studienabschluss – konzentriert.

Hinkünftig ist vorgesehen, dass in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden muss, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase wird die Möglichkeit geschaffen, eine Vereinbarung über die Studienleistung („learning agreement“) zwischen der oder dem Studierenden und der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu schließen, die die Studierenden dabei unterstützen soll, das Studium auch tatsächlich zu beenden. Die Verbindlichkeit wird daher nicht nur von Studierendenseite, sondern auch von Seiten der Universitäten erwartet. Aus diesem Grund sind diese beiden Kernpunkte der Novelle in ein Paket von begleitenden Maßnahmen eingebettet, die es ermöglichen sollen, ein Diplom- oder Bachelorstudium rascher abschließen zu können.

Gleichzeitig sollen jedoch auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können. So werden die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu angehalten, die Prüfungsorganisation – insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit des Studiums – zu verbessern. Das Instrument der „Vereinbarung über die Studienleistung“ zwischen der oder dem Studierenden und der Universität oder der Pädagogischen Hochschule soll in der Endphase eines Bachelor- oder Diplomstudiums einen Anreiz für die Studierenden darstellen, um das Studium zügig zu beenden. Die Universität oder die Pädagogische Hochschule verpflichtet sich in dieser „Vereinbarung über die Studienleistung“ etwa, die Studierenden beim Verfassen der Bachelorarbeit(en) zu unterstützen oder jenen Studierenden, die eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ abgeschlossen haben, jedenfalls Zutritt zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ermöglichen.

Weiters wird durch die vorliegende Novelle ein Versuch unternommen, die studienrechtlichen Bestimmungen zu entflechten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Universitäten sollen weiterführende Ausführungen im Bereich des Studienrechts in den jeweiligen Satzungen normieren. Dabei wäre jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen in der Satzung auch darauf bedacht nehmen, dass in Ausnahmefällen flexibel auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Dadurch könnte es in der Zukunft für Universitäten auch nicht erforderlich sein, dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber Sonderregelungen im Bedarfsfall (wie etwa aufgrund von COVID-19) erlassen muss. Für Pädagogische Hochschulen werden die Möglichkeiten für Satzungsregelungen in diesen Angelegenheiten ebenfalls ausgeweitet.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Abbildung der Durchführung von elektronischer Lehre und von elektronischen Prüfungen in der Satzung. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Vorgaben bezüglich der Zulässigkeit der Durchführung von elektronischer Lehre oder von elektronischen Prüfungen in die Gesetze aufgenommen, da davon ausgegangen wird, dass diese eine gleichwertige Alternative zur Präsenzlehre und zu Präsenzprüfungen darstellen. Es werden nur Mindestkriterien verankert, die bei der Abhaltung von elektronischen Prüfungen eingehalten werden müssen. Die Satzung ist der ideale Ort, um diese Thematik näher auszugestalten, da dadurch insbesondere auch auf besondere Erfordernisse der eigenen Universität oder Pädagogischen Hochschule Bedacht genommen werden kann.

Auch wird vorgeschlagen, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher wurde die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst.

Die besondere Universitätsreife wurde auf das Wesentlichste reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife immer nachzuweisen ist.

Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung wurde eine langjährige Forderung umgesetzt, dass hierbei nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die wesentlichste Voraussetzung darstellen sollte, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen. Damit wird auch auf die vorliegende sehr einengende Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsbegriff reagiert.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich im Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, in rechtsentwickelnder Hinsicht auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht, wobei die Änderungen in diesen Bereichen auch unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofs erfolgten.

Wesentlichstes Beispiel dafür ist die Neufassung des Paragraph 109, UG, der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war. Das Urteil des EuGH hat zwar die in Paragraph 109, UG enthaltene Regelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dennoch hat sich gezeigt, dass eine Reform dieser Bestimmung erforderlich ist.

In organisationsrechtlicher Hinsicht werden zB die Bestimmungen über die Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie das Berufungsverfahren leicht modifiziert; ein wesentlicher Punkt ist ebenfalls die vollständige Integration der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, in das UG.

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des UG, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie des Hochschulgesetzes 2005 gründet sich kompetenzrechtlich auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,.

Besonderer Teil: Artikel 1 – Änderung des UG: Zu Ziffer eins, (Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20 c, Interuniversitäre Organisationseinheiten):

Nachdem im UG die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten – im Gegensatz zu seinem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, vollständig außer Kraft getreten – nicht mehr vorgesehen wurde, soll die Möglichkeit von solchen interuniversitären Organisationeinheiten wieder implementiert werden, da Beispiele von Kooperationen zwischen Universitäten an einem Universitätsstandort zeigen, dass ein Bedarf nach solchen Organisationseinheiten besteht – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu Paragraph 20 c, (Ziffer 25,). Ein entsprechender Eintrag ist im Inhaltsverzeichnis vorzunehmen.

Zu Ziffer 2, (Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 40 b, – 40e Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems):

Gemäß Paragraph 143, Absatz 62, tritt das UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Jene Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems, die noch erforderlich sind, werden mit den Paragraphen 40 b, – 40e als 9. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils in das UG integriert – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den Paragraphen 40 b, – 40e.

Zu Ziffer 3 bis 11 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils, Paragraph 54 f,, Paragraphen 59 a und 59b, Paragraph 72 a,, Paragraph 76 a,, Paragraph 78,, Paragraph 93 b,, Paragraph 96 und Paragraph 116 a,):

Mit diesen Bestimmungen erfolgen weitere Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses in erster Linie im Hinblick auf neu aufzunehmende Bestimmungen.

Zu Ziffer 12, (Paragraph eins,):

Paragraph eins, Absatz 2, regelt die generelle Anwendung des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sofern das UG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung – EU-DSGVO als Absatz 2, des Paragraph eins, in das UG aufgenommen (siehe Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,). Da Paragraph eins, jedoch die Ziele der Universitäten regelt, soll Absatz 2, in Hinkunft als Absatz 7, an Paragraph 6, angefügt werden, der weitere Regelungen über andere anzuwendende Rechtsvorschriften enthält (siehe die Erläuterungen zu Paragraph 6, Absatz 7,).

Ziffer 13 und 14 (Paragraph 2, Ziffer 9 und Paragraph 3, Ziffer 9,):

Paragraph 2, regelt die leitenden Grundsätze, Paragraph 3, die Aufgaben der Universitäten. Beide Bestimmungen enthalten Regelungen über die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Frauenförderung.

Beide Bestimmungen sollen im Hinblick auf das 3. Geschlecht angepasst werden. Die Frauenförderung als Aufgabe der Universität bleibt explizit erhalten.

Zu Ziffer 15, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22,):

Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, wurde der Kurztitel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems „(DUK-Gesetz 2004)“ auf den Kurztitel und die Abkürzung „UWK-Gesetz – UWKG“ abgeändert.

Wenig später, mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, wurde die Universität für Weiterbildung Krems mit der Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)“ in den Kanon der Universitäten in Paragraph 6, Absatz eins, als 22. Universität aufgenommen. Da viele der in dieser Bestimmung genannten Universitäten zwar eine zusätzliche Bezeichnung tragen (zB „Karl-Franzens-Universität Graz“), diese jedoch nicht im UG aufscheint, wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Donau-Universität Krems“ im UG entfallen zu lassen. Sollte die Universität für Weiterbildung Krems weiterhin eine zusätzliche Bezeichnung wünschen, kann dies im Rahmen der Satzung geregelt werden.

Zu Ziffer 16, (Paragraph 6, Absatz 7,):

Absatz 7, regelt die generelle Anwendung des 1. und 2. Abschnitts 1, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, sofern das UG keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese Bestimmung wurde im Zuge der Umsetzung der Anwendung der Datenschutzgrundverordnung – EU-DSGVO ursprünglich als Absatz 2, des Paragraph eins, in das UG aufgenommen (siehe Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,). Da Paragraph eins, jedoch die Ziele der Universitäten regelt, wird diese Bestimmung Paragraph 6, angefügt.

Zu Ziffer 17, (Paragraph 12, Absatz 8,):

Diese vorgeschlagene Änderung betrifft die Bezugserhöhungen für Bundesbedienstete. Gemäß Paragraph 12, Absatz 8, erhöht sich der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist.

Die Bezugserhöhungen werden somit zum Gesamtbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, hinzugerechnet und sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Rahmen der Leistungsvereinbarung den Universitäten zur Verfügung zu stellen.

Absatz 8, letzter Satz sowie Absatz 9, normieren eine finanzielle Grenze für die Bezugserhöhungen: einerseits darf die Erhöhung jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind, und andererseits sind die Bezugserhöhungen mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) zum Bund stünde.

Da die Höhe des tatsächlichen Gehaltsabschlusses für den öffentlichen Dienst nicht immer absehbar ist und zudem mit der Festlegung des Gesamtbetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zeitlich auseinanderfällt, sollen jene Mittel, die für die Bezugserhöhungen zur Verfügung gestellt werden, dem Gesamtbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zwar weiterhin gesondert zugeschlagen werden, die Erhöhung wird jedoch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode zeitgleich mit dem Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, festgelegt. Die für die Bezugserhöhungen der Bundesbediensteten vorgesehenen Mittel fließen in den Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung.

Zu Ziffer 18, (Paragraph 13 a, Absatz 4,), Ziffer 20, (Paragraph 15, Absatz 7,), Ziffer 21, (Paragraph 16, Absatz eins,), Ziffer 22, (Paragraph 16, Absatz 2,), Ziffer 25, (Paragraph 20 b, Absatz 2,), Ziffer 35, (Paragraph 23 a, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a,), Ziffer 40, (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,), Ziffer 50, (Paragraph 45, Absatz 5,), Ziffer 51, (Paragraph 47, Absatz eins,), Ziffer 61, (Paragraph 53,), Ziffer 90, (Paragraph 65, Absatz eins,), Ziffer 91, (Paragraph 65 a, Absatz 3,), Ziffer 113, (Paragraph 80, Absatz 2,), Ziffer 122, (Paragraph 91, Absatz 2,), Ziffer 140, (Paragraph 108, Absatz 3,), Ziffer 142, (Paragraph 110, Absatz eins,), Ziffer 143, (Paragraph 110, Absatz 7 a,), Ziffer 144, (Paragraph 111,), Ziffer 146, (Paragraph 118,), Ziffer 148, (Paragraph 126, Absatz 4,), Ziffer 149, (Paragraph 135, Absatz eins,), Ziffer 151, (Paragraph 135, Absatz 4,, 5 und 8), Ziffer 152, (Paragraph 141, Absatz 2,), Ziffer 153, (Paragraph 141, Absatz 3,), Ziffer 155, (Paragraph 141, Absatz 6,):

Es handelt sich lediglich um Aktualisierungen von im UG enthaltenen Verweisen auf andere Rechtsnormen.

Zu Ziffer 19, (Paragraph 14, Absatz 2 a,):

Auch dieser Punkt steht im Zusammenhang mit dem Hauptziel dieser UG-Novelle – der Steigerung der Effizienz des Studierens. Ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Effizienz des Studierens ist eine dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen der Erstellung des Curriculums, sodass es für die Studierenden einfacher und klarer abschätzbar wird, welche Lehrveranstaltung, Prüfung oder wissenschaftliche Arbeit mit welchem Aufwand verbunden ist.

Paragraph 14, Absatz 2 a, normiert, dass im Rahmen der Evaluierung der Lehre insbesondere die dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Curriculum Berücksichtigung finden soll.

Weitere Änderungsvorschläge, die eine angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte betreffen, sind in Ziffer 70, (Paragraph 58, Absatz 12,) sowie in Ziffer eins, des Artikels 2 (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HS-QSG) geregelt.

Zu Ziffer 23, (Paragraph 20, Absatz 3 a,):

Bereits seit längerem wird seitens der Universitäten die Möglichkeit genutzt, für Sitzungen von Kollegialorganen digitale Technologien einzusetzen. In Zeiten der COVID-19-Krise hat sich die Nutzung dieser Technologien bewährt. Es wird daher auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Nutzung dieser Technologien für die Durchführung von Sitzungen von Kollegialorganen generell möglich ist.

Dennoch müssen gewisse Rahmenbedingungen gewahrt werden, um sicherzustellen, dass Sitzungen, die durch den Einsatz von Anwendungssoftware für Konferenzen unterstützt werden, korrekt ablaufen – geht es doch um das Erfordernis des rechtmäßigen Zustandekommens von Beschlüssen.

Zur Feststellung und Sicherstellung des Anwesenheitsquorums wird geregelt, dass Personen, die mittels digitaler Technologien an einer Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, als persönlich anwesend gelten.

Näheres über den Einsatz von digitalen Technologien ist in der Geschäftsordnung des betreffenden Kollegialorgans zu regeln.

Zu Ziffer 24, (Paragraph 20, Absatz 5 a,):

Diese Bestimmung lässt offen, in welcher Rechtsform die Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst zu erfolgen hat. In der Literatur herrschte lange Zeit die Ansicht, dass es sich um eine privatrechtliche Weisung des Dienstgebers handle, bevor sich die Ansicht durchgesetzt hat, dass es sich bei der Abberufung um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt und die Abberufung daher durch Bescheid zu erfolgen hat (ua Novak in zfhr Oktober 2014, S. 115ff.). Dies bewirkt u.a. auch, dass der Rechtsschutz für die betreffende Person leichter, weil in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, durchsetzbar ist. Es wird daher in Paragraph 20, Absatz 5 a, klargestellt, dass es sich bei der Abberufung einer Leiterin oder eines Leiters einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst um einen Bescheid handelt. Gleiches gilt für die Abberufung der Rektorin oder des Rektors – siehe Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz 5,

Zu Ziffer 26, (Paragraph 20 c,):

Nachdem im UG die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten – im Gegensatz zu seinem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGB. Nr. 805/1993, vollständig außer Kraft getreten mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, – nicht mehr vorgesehen wurde, soll die Möglichkeit von solchen interuniversitären Organisationeinheiten wieder implementiert werden, da Beispiele von Kooperationen zwischen Universitäten an einem Universitätsstandort zeigen, dass ein Bedarf nach solchen Organisationseinrichtungen besteht. Das beste Beispiel für eine interuniversitäre Kooperation an einem Standort ist „NAWI Graz“: bereits 2004 bekannten sich die Universitätsleitungen der Universität Graz und der Technischen Universität Graz zu einer umfassenden Kooperation in den Bereichen Chemie, Geowissenschaften, Mathematik und Physik. Die erstmalige Bereitschaft zweier Universitäten, derart eng miteinander zu kooperieren und gemeinsame Großprojekte zu beantragen, wurde vom damaligen Ressort sehr positiv bewertet und als richtungsweisend für andere Universitätskooperationen gesehen. Zur Durchführung der Kooperation stimmen sich die beteiligten Fakultäten der beiden Universitäten, deren Dekaninnen und Dekane bzw. Funktionsträgerinnen und –träger im Rahmen eines Kooperationsvertrages universitätsübergreifend im NAWI Graz Steering Committee ab.

Um eine noch effizientere Durchführung der Lehre und Forschung gewährleisten zu können, wird wieder eine Möglichkeit implementiert, interuniversitäre Organisationseinheiten einrichten zu können.

Die große Herausforderung bei der Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten ist das Grundprinzip des UG, dass nur die Universität als Gesamteinrichtung – mit Ausnahme der Paragraphen 26 f, f, – Rechtspersönlichkeit genießt. Die interuniversitären Organisationseinheiten, deren Einrichtung in Paragraph 20 c, ihre rechtliche Grundlage hat, können daher nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Aus diesem Umstand ergibt sich auch die Komplexität der vorgeschlagenen Regelung.

Gemäß Absatz eins, erfolgt die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten. Die Festlegung des Aufgabenbereichs einer interuniversitären Organisationseinheit erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende und gleichlautende Regelungen in den Organisationsplänen. Entsprechend Paragraph 7, Absatz 3, setzen Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus.

Absatz 2 bis 8 regeln die Zuteilung des Personals, an die interuniversitäre Organisationseinheit, die aufgrund des gemeinsamen und gleichlautenden Organisationsplans zu erfolgen hat, die Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters der interuniversitären Organisationseinheit, den Abschluss der Zielvereinbarung zwischen den Rektoraten und den Leiterinnen und Leitern der interuniversitären Organisationseinheit sowie zwischen den Leiterinnen und Leitern der interuniversitären Organisationseinheit mit dem dieser Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Gemäß Absatz 8, können die Zuständigkeiten für die Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters der interuniversitären Organisationseinheit sowie für den Abschluss der Zielvereinbarung abweichend von den Absatz 3 bis 6 durch übereinstimmende Organisationspläne festgelegt werden.

Im Unterschied zu Paragraph 20, Absatz 5,, der keine Bestellungsdauer vorsieht, erfolgt die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der interuniversitären Organisationseinheit auf vier Jahre. Eine Wiederbestellung (ebenfalls auf vier Jahre) ist möglich (Absatz 2,).

Absatz 9, regelt die Eigentumsfrage an der bestehenden Infrastruktur.

Für die Durchführung von Projekten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und die Durchführung von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, können die Rektorate der beteiligten Universitäten grundsätzlich eine Vereinbarung treffen. Die Regelungen in Absatz 10 und 11 gelten lediglich für den Fall, dass die Rektorate keine Vereinbarung abschließen.

Zu Ziffer 27, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13,):

Im Sinne von Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung soll die Verpflichtung der Universitätsräte, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich einen Bericht zu übermitteln, entfallen. Gleichzeitig wurden die Universitäten im Wege der Leistungsvereinbarung verpflichtet, ab dem Berichtsjahr 2019 – in Anlehnung an Kapitel 15 des Bundes-Public Corporate Governance Kodex – B-PCGK – jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ zu erstellen und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das betreffende Berichtsjahr zu übermitteln. Dieser „Corporate Governance Bericht“ deckt einen Großteil der bislang in den jährlichen Berichten der Universitätsräte enthaltenen Informationen ab.

Der Universitätsrat wird jedoch verpflichtet, nicht nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten – eine unverzügliche Berichtspflicht ist in Zukunft auch dann gegeben, wenn wesentliche Entwicklungen für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität vorliegen sowie wenn Umstände vorliegen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen (zB Fragen und Probleme im Rahmen der Wahl der Rektorin oder des Rektors). Als schwerwiegend wird ein Rechtsverstoß zB dann zu bezeichnen sein, wenn er negative Folgen für die Universität hervorruft (zB Verursachung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Universität, Schaden für das Ansehen der Universität etc.) oder wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird, zB wenn eine Funktion missbräuchlichen ausgeübt wird. Ein schwerer wirtschaftlicher Schaden liegt insbesondere dann vor, wenn der wirtschaftliche Schaden die Betragsgrenzen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, überschreitet oder wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Universität berührt wird.

Zu Ziffer 28, (Paragraph 21, Absatz 4,):

Paragraph 21, Absatz 4, regelt die Unvereinbarkeiten mit der Funktion als Mitglied des Universitätsrats. Ua ist es unvereinbar, als Funktionärin oder Funktionär einer politischen Partei als Mitglied eines Universitätsrats tätig zu sein. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass es sich um die Ausübung einer Funktion in einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene handeln muss, um die Unvereinbarkeit auszulösen, die Ausübung einer politischen Partei auf Gemeindeebene ist hingegen mit der Mitgliedschaft in einem Universitätsrat vereinbar. Dies war bereits im Gesetzwerdungsverfahren so intendiert – siehe dazu die Ausführungen von Sebök in Martha Sebök, Universitätsgesetz 2002, Gesetzestext und Kommentar, 2002, S. 67.

Mit dieser Änderung erfolgt auch eine Angleichung an die Regelung der Zusammensetzung des Hochschulrats gemäß Paragraph 12, des Hochschulgesetzes 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,.

Zu Ziffer 29, (Paragraph 21, Absatz 6,):

Die Bestellung der Universitätsräte durch die Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ist regelmäßig Thema von Prüfungen durch den Rechnungshof sowie Gegenstand von parlamentarischen Anträgen und Entschließungen. So hat der Rechnungshof mit dem Bericht Reihe Bund 2016/10 dem Parlament am 11. August 2016 seinen Bericht über die Prüfung der Handhabung der Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte durch den zuständigen Ressortminister vorgelegt. Im Jahr 2018 fand eine Follow-up-Überprüfung des Rechnungshofs statt (Reihe Bund 2019/22), in deren Rahmen der Rechnungshof dieses Thema wieder aufgegriffen hat.

Auch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat vorgeschlagen, einerseits den Bestellungsprozess transparenter zu gestalten, und andererseits darauf zu achten, dass die Mitglieder der Universitätsräte über ausreichend Erfahrungen im Universitätsbereich verfügen.

Gemäß der geltenden Fassung des Paragraph 21, Absatz 3, besteht der Universitätsrat aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Jeweils zwei, drei oder vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesregierung bestellt. Weitere Kriterien für die Qualifikation der Mitglieder der Universitätsräte bzw. für den Bestellungsprozess durch die Bundesregierung sind gesetzlich nicht normiert.

Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universitätsräte über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und im Universitätsrat als Kollegialorgan alle erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen internen Kriterienkatalog erarbeitet. Diese intern vorgegebenen Kriterien gehen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Vor der Erstellung des Vorschlags für die Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte wird die Einhaltung dieser Kriterien überprüft und dokumentiert.

Um – wie vom Rechnungshof gefordert – die Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte durch die Bundesregierung transparenter zu gestalten, wird für zukünftige Bestellungen normiert, dass sowohl die Bundesministerin oder der Bundesminister ihre oder seine Vorschläge für die Bestellung zu begründen hat als auch die Vorschläge für die durch den Senat zu wählenden Mitglieder an den Senat zu begründen sind.

Zu Ziffer 30, (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a) und Ziffer 31, (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 b,):

Diese Änderung referenziert direkt auf die im Regierungsprogramm 2020 – 2024 enthaltenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts. Eine dieser Maßnahmen ist die Richtlinienkompetenz des Rektorats bei Überprüfung und Neuerstellung von Studienplänen.

Unbestritten ist die Kompetenz des Senates zur Erlassung und inhaltlichen Gestaltung der Curricula – ist doch der Senat in dem dem UG zugrundeliegenden Konzept als das „akademische“ Leitungsorgan der Universität ausgestaltet.

Dennoch ist in mancher Hinsicht ein Mitspracherecht des Rektorats erforderlich, wie zB in den bereits jetzt in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, geregelten Fällen, wenn das Curriculum dem Entwicklungsplan widerspricht oder wenn die Kosten aus der Umsetzung des Curriculums nicht bedeckbar sind.

Aus der Sicht des zuständigen Ressorts ist es unbefriedigend, dass Anliegen des Ressorts im Hinblick auf eine Steuerung zwar mit dem Rektorat vereinbart werden, der Senat jedoch nicht daran gebunden ist. Aus diesem Grund soll einerseits das Rektorat ein Initiativrecht zur Änderung von Curricula erhalten, die von der zuständigen Curricularkommission innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu behandeln sind, und andererseits soll das Rektorat Richtlinien zu strukturellen Gestaltung von Curricula erlassen können, um Vorgaben aus der Leistungsvereinbarung umsetzen zu können.

Im Falle des Initiativrechts des Rektorats zur Änderung von Curricula besteht keine Gefahr der Verletzung der akademischen Zuständigkeiten des Senats, da in diesem Fall keine inhaltlichen Vorgaben gemacht werden und die zuständige Curricularkommission des Senats lediglich verpflichtet ist, die Änderung eines bestimmten Curriculums zu behandeln. Aber auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Rektorats darf keine Gefährdung der akademischen Zuständigkeiten des Senats erfolgen – denn diese Richtlinienkompetenz darf lediglich strukturelle und formale Vorgaben zur Gestaltung der Curricula enthalten. So zB das verpflichtenden Vorsehen eines Mobilitätsfensters in bestimmten Studien oder das Vorsehen eines bestimmten Ausmaßes an Wahlmöglichkeiten.

Wesentlich ist auch, dass der Senat ein Recht hat, zu den Richtlinien Stellung zu nehmen, und so ein Dialog zwischen dem Rektorat und dem Senat entstehen kann bzw. soll.

Wenn ein Curriculum allerdings den Richtlinien des Rektorats widerspricht, hat das Rektorat das Recht, ein Curriculum bzw. dessen Änderung zu untersagen. Die Möglichkeit, dass das Rektorat selbst ein Curriculum erlässt oder inhaltliche Vorgaben für ein Curriculum macht, ist weiterhin nicht gegeben.

Zu Ziffer 32, (Paragraph 23, Absatz 2 und 3):

Diese Bestimmung regelt die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors. Die Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors soll weiterhin unbeschränkt oft möglich sein. Es wird jedoch – dem Beispiel der Regelung für die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs folgend – ein Höchstalter eingeführt, bis zu dem die Rektorin oder der Rektor ihre oder seine Funktion ausüben darf. Demgemäß endet die Funktionsperiode einer Rektorin oder eines Rektors jedenfalls mit dem Ende des Studienjahres (30. September), in dem sie oder er das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch für eine Wiederbestellung gemäß Paragraph 23 b, Die Funktionsperiode verkürzt sich daher entsprechend.

Zu Ziffer 33, (Paragraph 23, Absatz 5,):

Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erfolgt die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat „von Amts wegen“. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2008/10/0252-6 gefolgert, dass die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch Bescheid zu erfolgen hat. Aus diesem Grund soll klargestellt werden, dass die Abberufung der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat – wie in der Judikatur vorgegeben – durch Bescheid zu erfolgen hat.

Zu Ziffer 34, (Paragraph 23 a, Absatz eins,):

Paragraph 23 a, Absatz , regelt die Zusammensetzung der Findungskommission, deren Aufgabe es ist, einen Dreiervorschlag an den Senat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Findungskommission konstituiert sich aus der oder dem Vorsitzenden des Senats sowie der oder dem Vorsitzenden des Universitätsrats. In der Vergangenheit hat sich im Zuge mehrerer Wahlen für die Rektorin oder den Rektor gezeigt, dass die geringe Anzahl von zwei Mitgliedern zu Problemen führt.

Der Findungskommission sollen daher in Hinkunft fünf Mitglieder angehören: die oder der Vorsitzende des Senats und ein weiteres Mitglied des Senats, das vom Senat zu bestellen ist, sowie die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und ein weiteres Mitglied des Universitätsrats, das vom Universitätsrat zu bestellen ist. Diese vier Mitglieder bestellen dann – in Anlehnung an die Regelung der Zusammensetzung des Universitätsrats – einvernehmlich ein fünftes Mitglied.

Für die Zusammensetzung der Findungskommission ist Paragraph 20 a, anzuwenden, dh. dass der Findungskommission mindestens zwei Frauen anzugehören haben.

Zu Ziffer 36, (Paragraph 23 b,):

Die Wahl der Rektorin oder des Rektors für die zweite und dritte Funktionsperiode soll weiterhin unter erleichterten Bedingungen in dem Sinn stattfinden können, dass eine Ausschreibung der Funktion und die Erstellung von Dreiervorschlägen durch die Findungskommission und durch den Senat unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich sind.

Bei der Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors für die zweite Funktionsperiode entfällt die Ausschreibung, wenn der Universitätsrat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Senat ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Im Unterschied zur geltenden Fassung ist daher ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit durch den Senat nicht mehr erforderlich.

Bei der zweiten Wiederwahl (für die dritte Funktionsperiode) ist wie bisher eine Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit von Senat und Universitätsrat vorgesehen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat. Ab der dritten Wiederwahl (für die vierte und folgende Funktionsperioden) ist die Funktion der Rektorin oder des Rektors jedenfalls auszuschreiben und das vorgesehene Procedere gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 23 a und Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5 a, durchzuführen.

Zu Ziffer 37, (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und 10a):

Die vorgeschlagene Änderung steht mit der Schaffung einer Richtlinienkompetenz für das Rektorat in Verbindung – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 12a und Paragraph 12 b, Vor der Erlassung der entsprechenden Richtlinien durch das Rektorat ist dem Senat das Recht zur Stellungnahme zu dieser Richtlinie zu erteilen, die Aufgaben des Senates in Paragraph 25, Absatz eins, sind daher entsprechend zu ergänzen.

Zu Ziffer 38, (Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems ins UG bedingt ist.

Zu Ziffer 39, (Paragraph 25, Absatz 4,):

Es wird auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Wahl zum Senat auch als Distanzwahl durchgeführt werden kann, bzw., dass bei dieser Wahl Stimmen im Form einer Distanzwahl abgegeben werden können (wohl in erster Linie in Form der Briefwahl).

Es ist zwar bereits jetzt in einigen Satzungen geregelt, dass Stimmen mittels Briefwahl abgegeben werden können, auf Grund des verdichteten Legalitätsprinzips bei Wahlen soll dies jedoch nun ausdrücklich geregelt werden.

Zu Ziffer 41, (Paragraph 32, Absatz eins,):

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in der geltenden Fassung ist vom Rektorat zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis zu bestellen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auf Vorschlag der Medizinischen Universitäten soll die Bestellung der Leiterinnen und Leiter nicht mehr auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und -professoren, sondern nach Anhörung dieser Personengruppe erfolgen. Weiters soll es in Hinkunft auch möglich sein, Personen, die sich noch nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden, also auch Bewerberinnen und Bewerber um eine Stelle mit der Leitungsfunktion betraut werden können.

Zu Ziffer 42, (Paragraph 39, Absatz 4,):

Diese Bestimmung regelt die Leitung der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien und stellt klar, dass für beide Einrichtungen eine gemeinsame Leitung vorgesehen ist, um Ressourcen zu bündeln. Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts hat zunächst auf vier Jahre befristet zu erfolgen, danach ist eine (unbefristete) Verlängerung möglich.

Zu Ziffer 43, (Paragraph 40, Absatz eins,):

Paragraph 40, regelt die Universitäts-Sportinstitute, Absatz eins, zählt jene Universitäten bzw. Universitätsstandorte auf, an denen ein Universitäts-Sportinstitut eingerichtet ist. Es sind dies bislang Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Leoben, Linz und Klagenfurt. Mit der Eingliederung der Universität für Weiterbildung Krems im Zuge dieser Novelle soll auch am Universitätsstandort Krems ein Universitäts-Sportinstitut eingerichtet werden. Da gemäß Paragraph 40, Absatz eins, die Universitäts-Sportinstitute auch Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen, können sämtliche Studierende am Universitätsstandort Krems in Zukunft von diesem Angebot profitieren.

Zu Ziffer 44, (Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems – Paragraphen 40 b bis 40e):

Mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, als 22. Universität in Paragraph 6, Absatz eins, aufgenommen worden. Dies erfolgte im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits ist die Universität für Weiterbildung Krems gemäß UWKG – ebenso wie die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, – eine Universität des Bundes, die durch Bundesgesetz errichtet wurde und deren Forschungs- und Lehrbetrieb bundesgesetzlich geregelt ist. Andererseits finden seit 2004 die Bestimmungen des UG (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung auf die Universität für Weiterbildung Krems. Damit ist zudem sichergestellt, dass die Universität für Weiterbildung Krems gemeinsam mit allen anderen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in künftige Überlegungen zur Gestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildung eingebunden ist.

In einem zweiten Schritt soll nunmehr die Universität für Weiterbildung Krems vollständig in das universitäre Rechtssystem gemäß dem UG eingegliedert und das UWKG aufgehoben werden. Mit der vollständigen Integration der UWK in das UG soll die Zusatzbezeichnung „Donau-Universität Krems“ entfallen. Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, wurde der Kurztitel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems „(DUK-Gesetz 2004)“ auf den Kurztitel und die Abkürzung „UWK-Gesetz – UWKG“ abgeändert. Erstmals wurde somit die Zusatzbezeichnung „DUK – Donau Universität Krems“ im Titel des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr vorgesehen.

Wenig später, mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, wurde die Universität für Weiterbildung Krems mit der Bezeichnung „Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)“ in den Kanon der Universitäten in Paragraph 6, Absatz eins, als 22. Universität aufgenommen. Da viele der in dieser Bestimmung genannten Universitäten zwar eine zusätzliche Bezeichnung tragen (zB „Karl-Franzens-Universität Graz“), diese jedoch nicht im UG aufscheint, wird vorgeschlagen, die Bezeichnung „Donau-Universität Krems“ im UG entfallen zu lassen. Sollte die Universität für Weiterbildung Krems weiterhin eine zusätzliche Bezeichnung wünschen, kann dies im Rahmen der Satzung festgelegt werden.

Jene Sonderbestimmungen gemäß UWKG, die auf die Aufgaben der UWK als Weiterbildungsuniversität referenzieren, wurden im Zuge der Integration der UWK in das UG auf ihre Notwendigkeit überprüft. Jene Sonderbestimmungen, die sich für die Universität für Weiterbildung Krems als noch erforderlich herausgestellt haben, werden mit den Paragraphen 40 b bis 4e als 9. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils in das UG integriert.

Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen:

Paragraph 40 b, regelt den Geltungsbereich der Sonderbestimmungen, die Rechtsnachfolge sowie den Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems. Sollte der Wirkungsbereich der UWK geändert werden, sind dafür nicht nur Paragraph 7, Absatz 3,, sondern auch die gemäß Artikel 15 a, B-VG abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich von Bedeutung. Es handelt sich dabei um folgende Vereinbarungen:

Die bislang in Paragraph 4, UWKG geregelten Aufgaben der UWK werden weitgehend unverändert in Paragraph 40 c, übernommen.

Inhaltlich ebenfalls unverändert wird Paragraph 5, UWKG in Paragraph 40 d, „Studien und Organisation“ übernommen. Wie bisher bietet die Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) an. Da in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12 und Paragraph 54, Absatz 4, klargestellt wird, dass vom Begriff „Doktoratsstudien“ auch die „Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien“ mitumfasst sind, wird auch in diesem Zusammenhang der Begriff „Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien“ durch den Begriff „Doktoratsstudien“ ersetzt. Das Anbieten von Bachelor- und Masterstudien gemäß der Bologna-Studienarchitektur an der UWK ist nicht intendiert. Wie bisher erfordert die Einrichtung eines Doktoratsstudiums eine Studiengangsakkreditierung gemäß den Paragraphen 18, ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,.

Ebenfalls unverändert übernommen wird die Sonderbestimmung über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats der UWK, die besagt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Paragraph 40 e, Absatz eins, regelt die Finanzierung der UWK, die weiterhin gemäß den bereits erwähnten 15a B-VG- Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich erfolgt. Die Sonderbestimmung über die Festlegung der Höhe der Lehrgangsbeiträge für die Teilnahme an Universitätslehrgängen bleibt ebenfalls erhalten. An den Universitäten ist der Lehrgangsbeitrag vom Rektorat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Lehrganges festzulegen, an der UWK erfolgt die Festlegung des Lehrgangsbeitrags unter Berücksichtigung der Kosten des gesamten Studienangebots für Universitätslehrgänge.

Absatz 2, stellt sicher, dass die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems wie bisher erfolgt (siehe Absatz eins,).

Absatz 3, nimmt lediglich eine Präzisierung zu den jeweils gemäß dem dritten Artikel sowohl der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, als auch der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,, zwischen dem Bund und der Universität für Weiterbildung Krems abzuschließenden Leistungsvereinbarungen vor. Er stellt diesbezüglich klar, welche Bestimmungen des Paragraph 13, UG auf die Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden sind.

Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel römisch II und Artikel römisch III der Gliedstaatsvereinba-rung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leis-tungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels römisch eins dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

Zu den Überleitungsbestimmungen siehe die Erläuterungen zu Paragraph 143, Absatz 60, sowie 63 bis 71.

Gemäß Paragraph 143, Absatz 62, tritt das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

Zu Ziffer 45, (Überschrift des 3. Abschnitt des römisch eins. Teils):

Die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils „Gleichstellung von Frauen und Männern“ soll im Hinblick auf das 3. Geschlecht angepasst werden. Die Frauenförderung als Aufgabe der Universität bleibt explizit erhalten.

Zu Ziffer 46, (Paragraph 42, Absatz 2,):

Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, idgF ist die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden.

Nunmehr wird vorgeschlagen, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht mehr zu entsenden, sondern zu wählen sind. Die Wahl wird in Analogie zu den Wahlen zum Senat geregelt.

Zunächst ist vom Senat die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises einschließlich des Verhältnisses der Gruppen von Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zueinander, also der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden festzulegen.

Die durch die Satzung jeder Gruppe von Universitätsangehörigen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, festgelegte Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Arbeitskreises ist in der Folge von den jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern ihrer Gruppe von Universitätsangehörigen unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25, Absatz 4, zu wählen.

Zweckmäßigerweise werden Senat und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen dieselbe Funktionsperiode haben, sodass die Wahlen zum Senat und zum Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gleichzeitig durchgeführt werden können.

Zu Ziffer 47, (Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 2,):

Gemäß Paragraph 42, Absatz 6, sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich insbesondere folgende Unterlagen zur Kenntnis zu bringen:

  1. Ziffer eins
    alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung,
  2. Ziffer 2
    die Liste der eingelangten Bewerbungen sowie
  3. Ziffer 3
    die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.

Da zur Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, ein Vergleich der Qualifikationen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist, sollen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht nur die Liste mit den eingelangten Bewerbungen, sondern auch die Bewerbungsunterlagen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zur Kenntnis gebracht werden.

Zu Ziffer 48, (Paragraph 42, Absatz 8,):

Gemäß Paragraph 42, Absatz 8, UG hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen das Recht, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung stets eng interpretiert (zuletzt in seinem Erkenntnis Ro 2017/10/0004-4 vom 27. März 2019), sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine Beschwerde an die Schiedskommission nicht zusteht, wenn eine Verletzung des Frauenförderungsplans der Universität bzw. des Frauenförderungsgebots vorliegt. Eine Verletzung des Frauenförderungsgebots bzw. des Frauenförderungsplan stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht automatisch eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, dass er es für zulässig erachtet, dass die Kompetenzen von Arbeitskreis und Schiedskommission „im Rahmen der Gesetze“ durch die Satzung der Universität „erweitert“ werden und ein neuer Rechtsschutztatbestand (Verletzung des Frauenförderungsgebots bzw. des Frauenförderungsplans) geschaffen wird.

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgegriffen – in Paragraph 42, Absatz 8, soll daher klargestellt werden, dass eine Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission auch dann erfolgen darf, wenn durch die Entscheidung eines Universitätsorgans der Frauenförderungsplan der Universität bzw. das Frauenförderungsgebot verletzt wird.

Zu Ziffer 49, (Paragraph 42, Absatz 8 f,):

Gemäß Paragraph 42, Absatz 8 f, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß Paragraph 20 a, an allen Universitäten zu veröffentlichen.

Da die Verpflichtung der Universitätsräte, der Bundesministerin oder dem Bundesminister einen jährlichen Bericht vorzulegen entfällt (siehe Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13,), kann die Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen nicht mehr auf Basis dieses Berichts erfolgen. Diese Darstellung wird in Hinkunft – wie de facto bereits jetzt – auf den gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, übermittelten Informationen, insbesondere auf der Kennzahl 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen basieren.

Zu Ziffer 52 und 55 (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 12 b,):

Vorgesehen wird nunmehr eine neue Art eines (ordentlichen) Studiums: nämlich das kombinierte Master- und Doktoratsstudium. International sind an Spitzenforschungsinstitutionen kombinierte Master- und Doktorats- bzw. PhD-Programme üblich, bei denen die Studierenden im Zuge ihres Doktoratsstudiums auch einen Mastergrad erwerben. Dies soll vor allem für die Anwerbung von exzellenten Bachelor-Absolventinnen und Absolventen ein wichtiger Grund sein, um sich für ein solches Studium zu interessieren. Mit der Zulassung zu einem solchen Studium ist auch eine gewisse Planungssicherheit für die Studierenden verbunden, da diese von Anfang an auf das Ziel des Abschlusses des Doktoratsstudiums hinarbeiten können.

Zu Ziffer 53, (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 e,):

Neu aufgenommen wird eine Begriffsbestimmung bezüglich der Pädagogisch-praktischen Studien. Diese bestehen aus Praktika sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und umfassen inhaltlich eine betreute Vorbereitung und Planung von Unterricht, begleitete Praktika vornehmlich an Schulen und eine systematische Reflexion auf der Basis einer forschenden Grundhaltung mit dem Ziel, Studierende auf ihrem Weg zur reflektierenden Praktikerin bzw. zum reflektierenden Praktiker zu begleiten. Pädagogisch-praktische Studien haben konzertierte Verknüpfungen der Fachwissenschaft, Fachdidaktik sowie der bildungswissenschaftlichen Grundlagen zu initiieren und diese für die Praxis nutzbar zu machen.

Zu Ziffer 54 und 63 (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12 und Paragraph 54, Absatz 4,):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass vom Begriff Doktoratsstudien auch die Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien mitumfasst sind.

Zu Ziffer 56, (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14,):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass nach Abschluss eines Doktoratsstudiums der akademische Grad „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz und nach Abschluss eines Doctor of Philosophy-Doktoratsstudiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen ist.

Zu Ziffer 57, (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26,):

Die Begriffsbestimmung betreffend gemeinsame Studienprogramme wird klarer strukturiert. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatlichen Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, hat, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden daher drei mögliche Fälle – joint degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), double degree (zwei akademische Grade) und multiple degree (mehrere akademische Grade) – unterschieden.

Zu Ziffer 58, (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,):

Es wird in den Begriffsbestimmungen nun auch explizit der neue Verwaltungsstraftatbestand des „Ghostwritings“ abgebildet (siehe Paragraph 116 a,).

Zu Ziffer 59, (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 33 bis 38):

Aufgenommen wird eine Reihe von neuen Begriffsbestimmungen, die insbesondere für den Themenbereich der Anerkennung und der Zulassung zu Studien relevant sind:

Zu Ziffer 60, (Paragraph 52, Absatz eins,):

Festgelegt werden einheitliche Vorgaben für die Dauer des Sommer- und des Wintersemesters. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 28. bzw. 29. Februar. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 30. September.

Zu Ziffer 62 und 64 (Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 4 a,):

Siehe dazu auch die Erläuterungen bei den Begriffsbestimmungen zum kombinierten Master- und Doktoratsstudium. Festgelegt wird eine Mindestdauer von solchen Studien, die mindestens fünf Jahre beträgt. Der Teil des Studiums, der das Masterstudium betrifft, hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

Zu Ziffer 65, (Paragraph 54, Absatz 8,):

Dieser Absatz wird aus systematischen Gründen in die Paragraphen 54 d und 54e aufgenommen.

Zu Ziffer 66, (Paragraph 54 a, Absatz eins,):

Aufgenommen wird auch der Erlöschensgrund der Nichterbringung der Mindeststudienleistungen gemäß Paragraph 59 a,, sofern keine Beurlaubung vorliegt. Wenn die Zulassung zum betreffenden Studium daher erlischt, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium.

Zu Ziffer 67, (Paragraph 54 a, Absatz 3,):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird auch hier abgebildet.

Zu Ziffer 68, (Paragraph 54 d,):

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen wird klargestellt, dass in den Vereinbarungen neben der Finanzierung und Regelungen zur Durchführung auch zu regeln ist, welche studienrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Bildungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Dabei können auch vom UG abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn nicht nur Universitäten nach UG daran teilnehmen. Daher soll die Praxis abgebildet werden, dass die beteiligten Bildungseinrichtungen untereinander vereinbaren, welche Regelungen für die Studierenden zur Anwendung kommen. Die Grenze für die freie Gestaltbarkeit bilden die leitenden Grundsätze des Paragraph 2 und die Rechte und Pflichten der Studierenden gemäß Paragraph 59, sowie allenfalls grundlegender Regelungen der Satzung.

Der Senat einer beteiligten Universität ist bei Vorliegen einer institutionellen Vereinbarung über ein gemeinsames Studienprogramm verpflichtet, ein Curriculum zu erlassen. Dieses kann ein gänzlich neues sein, das von den Partnerinstitutionen erarbeitet wird, oder aus Elementen von Studien bestehen, die bereits an den Partnerinstitutionen eingerichtet sind.

Zu Ziffer 69 und 70 (Paragraph 54 e, Absatz 3 und 9):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung. Der neue Absatz 9, wird aus Paragraph 54, hierher verschoben.

Zu Ziffer 71, (Paragraph 54 f,):

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die es den Universitäten explizit ermöglicht, Studien auch zur Gänze im Ausland anbieten zu können. Dies bedarf einer vorangehenden Vereinbarung und Abbildung in der Leistungsvereinbarung. Vor Implementierung eines solchen Angebotes wird es auch erforderlich sein zu prüfen, ob die nationalen Regelungen des betreffenden Landes dies überhaupt zulassen.

Zu Ziffer 72, (Paragraph 58, Absatz 12,):

Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Der Grundsatz, der der Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte zu Grunde liegt, soll noch einmal explizit im UG abgebildet werden und einen Evaluierungsprozess in Gang zu setzen, bei welchem dies überprüft werden soll. Zur Absicherung eines solchen Prozesses ist diese Prüfung auch verpflichtend in das Audit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HS-QSG aufgenommen worden – Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu Paragraph 14, Absatz 2 a, sowie zu Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, des Artikels 2.

Vorgesehen wird auch, dass die Kernfächer eines Studiums als solche im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Ziffer 73 und 74 (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 6,):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet; aus diesem Grund erfolgt auch eine Zusammenziehung der ehemaligen Ziffer 5 und Ziffer 6,

Zu Ziffer 75, (Paragraph 59, Absatz 2,):

Im Einleitungssatz des Absatz 2, wird das neue Modell der Erbringung der Mindeststudienleistungen abgebildet.

Zu Ziffer 76, (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,):

Die Fortsetzung des Studiums ist der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, zu melden. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März jedes Semester, gerechnet ab dem zweiten Semester, der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Da durch diese Novelle die Nachfrist entfallen soll, ist auch keine Fortsetzungsmeldung während der Nachfrist mehr möglich.

Zu Ziffer 77, (Paragraph 59, Absatz 5,):

Abgebildet wird die Vollzugspraxis nunmehr auch im UG. Daher soll es möglich sein, dass für Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane des Senates gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 die Universität in der Satzung festlegen kann, dass facheinschlägige Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen. Die Festlegung der genauen ECTS-Anrechnungspunkte (Höchstgrenze von 60 ECTS-Anrechnungspunkten), die dafür nachgewiesen werden müssen, und eine nähere Ausdifferenzierung des Begriffes „facheinschlägig“ in diesem Zusammenhang hat in der Satzung zu erfolgen. Darunter kann etwa subsumiert werden, dass für eine Berufungskommission für das Fach „Mathematik“ Lehrveranstaltungen aus diesem Bereich im festgelegten Umfang nachgewiesen werden müssen.

Zu Ziffer 78, (Paragraphen 59 a und 59b):

Mit dem neuen Paragraph 59 a, soll mehr Verbindlichkeit in das UG Einzug halten. In Hinkunft wird es daher erforderlich sein, dass Studierende in den ersten vier Semestern einen gewissen Umfang an Mindeststudienleistungen erbringen müssen, damit die Zulassung zu diesem Studium nicht erlischt. Mit dieser Verbindlichkeitsvorgabe für Studierende gehen aber auch einige Verpflichtungen für die Universitäten (siehe Paragraph 59 b,) einher, damit Studierende ihr Studium auch zügig betreiben und beenden können.

Folgende Kriterien sind für die Erbringung von Mindeststudienleistungen vorgesehen:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die 24 ECTS-Anrechnungspunkte für jedes Bachelor- und Diplomstudien nachgewiesen werden müssen, für welches eine Zulassung zum Studium besteht. Es sind daher nur Erststudien an Universitäten betroffen. Ziel ist es, dass Studierende zügiger zu einem akademischen Erstabschluss gelangen können. Für andere als Bachelor- und Diplomstudien gibt es keine Vorgaben für die Erbringung von Mindeststudienleistungen.

Anerkennungen gemäß Paragraph 78, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden ersten vier Semester erbracht wurde.

ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistungen nach vier Semestern können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März erworben werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Beurteilung der Leistung relevant. Die Universität hat daher bei der Planung von Prüfungsterminen dafür Sorge zu tragen, dass eine Beurteilung und Eintragung der Note im universitätseigenem IT-System bis 31. Oktober bzw. bis 31. März vollzogen ist.

Absatz 3, sieht vor, dass für Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sich die Mindeststudienleistung um jeweils 6 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert.

Absatz 4, bildet die Rechtsfolge ab, wenn die vorgesehene Mindeststudienleistung nicht erbracht wird. In diesem Fall erlischt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, automatisch die Zulassung zu diesem Studium. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen ist nicht mehr zulässig.

Absatz 5, regelt, dass die Mindeststudienleistung einschließlich der Konsequenzen bei Nichterfüllung der Mindeststudienleistung für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, nicht gelten. Diese Bestimmung regelt Folgendes: „(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.“

Paragraph 59 b, legt bestimmte Unterstützungsleistungen fest, die den Studierenden ein zügiges Studium ermöglichen sollen. Die Universitäten haben daher folgende Maßnahmen zu setzen:

Absatz eins :, Der Prüfungsbetrieb ist so zu gestalten, dass eine Beurteilung von Prüfungen, die im Sommersemester absolviert wurden, bis längstens 31. Oktober und die im Wintersemester absolviert wurden, bis längstens 31. März erfolgt. Hiefür sind Prüfungstermine so zu veranschlagen, dass ausreichend Zeit für eine Benotung und Eintragung dieser Note im universitätseigenen IT-System bis spätestens 31. Oktober bzw. 31 März zur Verfügung steht.

Absatz 2, verpflichtet die Universitäten, Studierende darüber zu informieren, dass ihre Zulassung zum Studium erlöschen wird, wenn sie die erforderlichen Mindeststudienleistungen nicht erbringen. Dazu sind alle Studierenden zu informieren, die nach den ersten beiden Semestern weniger als 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben. Diese Studierenden haben sodann zwei Semester die Möglichkeit, die fehlenden ECTS-Anrechnungspunkte zu erbringen, damit die Zulassung zum Studium nicht erlischt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Studierende nicht von der Konsequenz des Erlöschens der Zulassung zum Studium nach vier Semestern überrascht werden.

Absatz 3, verpflichtet die Universitäten, gemeinsam mit der Information bezüglich des möglichen Erlöschens der Zulassung, die Studierenden darüber zu informieren, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch die Universität bestehen. Diese können zum Beispiel in einem Studienberatungsgespräch liegen. Andere konkrete Unterstützungsleistungen sind durch die jeweilige Universität festzulegen.

Absatz 4, stellt ein neues Instrument dar, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Universität den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität, konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass Studierenden ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen eingeräumt wird, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt oder, dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu Ziffer 79, (Paragraph 60, Absatz 6,):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems in das UG bedingt ist.

Zu Ziffer 80, (Paragraph 61,):

Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Es gibt eine einheitliche Vorgabe bezüglich des Endtermines der allgemeinen Zulassungsfrist für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien. Diese endet im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar.

Für alle anderen Studien (inbegriffen sind auch außerordentliche Studien) wird nunmehr einheitlich geregelt, dass der Beginn und das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist durch das Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.

Durch die Streichung der Nachfrist bedurfte auch der Absatz 2, einer grundlegenden Veränderung. Eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in vier Sonderfällen auch später als bis 5. September bzw. 5. Februar erfolgen. Wenn ein Aufnahme- oder Zulassungsverfahren in einem anderen Studium nicht bestanden wurde, wenn die allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner erlangt worden ist, wenn die Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium nicht bestanden wurde oder wenn eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), ohne Verschulden der oder des Studierenden nicht rechtzeitig ausgestellt worden ist, ist eine Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März möglich. Weitere Ausnahmefälle können in der Satzung festgelegt werden.

Weiterhin vorgesehen ist die Möglichkeit, für ausländische Studierende (ausgenommen die in Absatz 3, Aufgezählten) und Staatenlose eine abweichende besondere Zulassungsfrist festzulegen.

Nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist an dieser Stelle die Möglichkeit, dass das Rektorat unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt ist, für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist treffen kann. Diese Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei einem gemeinsamen Studienprogramm durch Vereinbarung vom UG abweichende Regelungen getroffen werden können und andererseits gemäß Absatz 4, eine besondere Zulassungsfrist festgelegt werden kann.

Zu Ziffer 81 und 82 (Paragraph 62, Absatz eins und 3):

Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Klargestellt wird nunmehr, dass eine Meldung der Fortsetzung des Studiums nach dem ersten Semester der Zulassung, beginnend ab dem zweiten Semester für das jeweilige Studium vorgenommen werden muss.

Neu ist nunmehr, dass Studierende verpflichtet sind, für das Wintersemester bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

Zu Ziffer 83, (Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer eins,):

Es handelt sich um eine sprachliche Adaptierung.

Zu Ziffer 84, (Paragraph 63, Absatz 7,):

Klargestellt wird, dass, wenn bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund einer negativen Beurteilung der in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung erlischt, keine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium erfolgen kann.

Wurde eine Studierende oder ein Studierender aufgrund des Vorliegens einer Gefährdung aus dem Studium ausgeschlossen, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.

Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, (Nichterbringung der vorgesehenen Mindeststudienleistung), ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach dem Ablauf von zehn Studienjahren zulässig.

An dieser Stelle wird auch klargestellt, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich ist, wenn die Zulassung aufgrund des letztmöglichen Antrittes zu einer Prüfung im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erloschen ist.

Zu Ziffer 85, (Paragraph 63, Absatz 8,):

Bisher war vorgesehen: „Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig.“ In der Praxis ist es jedoch nunmehr fast unmöglich festzustellen, wann „dasselbe“ Studium vorliegt. Daher wurde in der neuen Formulierung der Begriff „fachgleich“ aufgenommen:

Dadurch soll ein regulativer Rahmen mit vorgegebenen Kriterien geschaffen werden, der die Beurteilung vereinfachen soll. Weiterhin nicht möglich ist daher die gleichzeitige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften in Wien und zum Beispiel in Graz. Auch wenn unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte gegeben sind, charakterisieren sich die beiden Studien dennoch durch gleiche Kernfächer und gleiche Lernergebnisse. Die Ausgestaltung, ob ein Studium als Bachelor- oder Diplomstudium eingerichtet ist, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Zu Ziffer 86, (Paragraph 63 a, Absatz 3,):

Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines fachgleichen ausländischen Studiums voraus. Fachgleiche Studien sind solche ordentlichen Studien, die durch gleiche Kernfächer charakterisiert sind und die gleichen Lernergebnisse aufweisen.

Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß Paragraph 78, zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 87, (Paragraph 63 a, Absatz 7,):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung.

Zu Ziffer 88, (Paragraph 63 a, Absatz 7 a,):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet.

Zu Ziffer 89, (Paragraph 64,):

Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife werden im Sinn der Anpassung an das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen völlig neu strukturiert.

Gemäß Absatz eins, ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis bzw. ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,, nachzuweisen.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung).

Auch kann die allgemeine Universitätsreife durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis bzw. einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung besteht. Für die Prüfung hinsichtlich des Ausschlusses eines wesentlichen Unterschieds ist zu beachten, dass die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre zu betragen hat, die allgemein bildenden Ausbildungsinhalte überwogen haben und die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermitteln. Daher kann zB mit einer schweizerischen Berufsmaturität oder der deutschen Fachhochschulreife nicht die allgemeine Universitätsreife für ein Studium in Österreich nachgewiesen werden.

Liegt ein wesentlicher Unterschied vor, was dadurch bedingt sein kann, dass allgemeinbildende Ausbildungsinhalte fehlen, kann das Rektorat – zum Ausgleich dieser fehlenden Inhalte – bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. Allgemeinbildende Ausbildungsinhalte definieren sich grundsätzlich durch sechs allgemeinbildende Unterrichtsfächer (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II. Die zwei Sprachen umfassen zumindest eine Fremdsprache und die eigene Muttersprache.

Alle diese Ausgleichsmaßnahmen für wesentliche Unterschiede werden bereits seit dem Inkrafttreten des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) empfohlen und von den Hochschulen praktisch gehandhabt. Im Sinne der Einheitlichkeit, der besseren Vorhersehbarkeit durch die Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der stärkeren gesetzlichen Determinierung sollen die Eckpunkte im Absatz 3, verankert werden.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist entweder durch den Abschluss eines mindestens fachverwandten Bachelorstudiums oder eines anderen fachverwandten Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus (zB auch Diplomstudien) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder durch ein Studium, dass im Curriculum des Masterstudiums definiert ist, nachzuweisen. Der Begriff „fachverwandt“ (Beispiel: Bachelor Chemie – Master Technische Chemie) umfasst auch „fachlich übereinstimmend“ (Beispiel: Bachelor Französisch – Master Französisch). Durch diese Bestimmung soll eine breitere Durchlässigkeit gewährleistet werden. Auch soll die Anschlussfähigkeit eines absolvierten Bachelorstudiums erweitert werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß Paragraph 78, zu berücksichtigen (Absatz 4,).

Gemäß Absatz 5, ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium mit Ausnahme von Absatz 6, durch den Abschluss eines mindestens fachverwandten Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachverwandten Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß Paragraph 78, zu berücksichtigen.

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss mindestens fachverwandten Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen (Absatz 6,).

In Absatz 7, wird die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien abgebildet.

Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe römisch II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Zu Ziffer 90, (Paragraph 65, Absatz eins,):

Die besondere Universitätsreife wurde auf das Wesentlichste reduziert. Diese umfasst in Zukunft nur mehr die für das jeweilige Studium erforderlichen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass das Vorliegen der besonderen Universitätsreife unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife im Rahmen der Zulassung zu einem Studium immer nachzuweisen ist.

Zu Ziffer 92, (Paragraph 65 b, Absatz eins,):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung – der Begriff „Studierende“ wird im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium in den Begriff „Studienwerberin und Studienwerber“ geändert.

Zu Ziffer 93, (Paragraph 66, Absatz 4,):

Paragraph 66, Absatz 4, sieht vor, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nicht mehr vorgesehen ist, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nach einer Wartefrist von zwei Semestern, erfolgen kann und dass die neuerliche Zulassung insgesamt zweimal beantragt werden kann. Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht mehr zulässig.

Zu Ziffer 94, (Paragraph 67, Absatz eins,):

Neben den gesetzlichen Beurlaubungsgründen dürfen in Zukunft keine weiteren Beurlaubungsgründe in der Satzung festgelegt werden.

Zu Ziffer 95, (Paragraph 67, Absatz 2,):

Klargestellt wird, dass eine Beurlaubung für das erste Semester nur dann stattfinden kann, wenn ein bestimmter Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar eintritt. Tritt ein Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar ein, bleiben auch bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Studienleistungen gültig.

Zu Ziffer 96, (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,):

Bei den Erlöschensgründen für die Zulassung zu einem Studium wird nunmehr die Nichterbringung der Mindeststudienleistung abgebildet.

Zu Ziffer 97, (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3,):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst.

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden wird, wird nunmehr auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies auch möglich ist, wenn dies im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch).

Zu Ziffer 98, (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4,):

Die Bestimmung, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat, soll entfallen. Dies ist dadurch begründet, dass die besondere Universitätsreife adaptiert worden ist.

Zu Ziffer 99, (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt bei einem Lehramtsstudium, wenn ein im Curriculum gekennzeichnetes Praktikum im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist.

Zu Ziffer 100 und 101 (Paragraph 71 b, Absatz 7,):

Aufgenommen wird eine Regelung, dass im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren, Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, des BGStG das Recht haben, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss dabei aber erreichbar bleiben.

Zu Ziffer 102, (Paragraph 72 a,):

Aufgenommen wird eine Bestimmung zur Berechnung einer Gesamtnote. Der Nachweis einer solchen Gesamtnote ist für österreichische Behörden nicht notwendig. Es hat sich jedoch ein Bedarf gezeigt, einheitliche Regelungen für die Berechnung einer Gesamtnote in das UG aufzunehmen, da der Nachweis einer Gesamtnote im Ausland durchaus erforderlich sein kann.

Zu Ziffer 103, (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung.

Zu Ziffer 104, (Paragraph 74, Absatz 5,):

Die Bestimmung „Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.“ entfällt.

Hintergrund dazu ist, dass die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung heutzutage den Regelfall darstellt und somit keiner gesonderten Abbildung im UG mehr bedarf.

Sondervorschriften dafür finden sich auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und im E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2018:

Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

An dieser Stelle soll auch Näheres zu Amtssignatur ausgeführt werden:

Eine elektronische Ausstellung unter anderem von studienabschließenden Zeugnissen ist möglich. Diese müssen jedoch mit einer Amtssignatur versehen sein. Für eine elektronische Erstellung von Dokumenten (zum Beispiel: von Ausfertigungen und Bescheiden) bedeutet das auch, dass anstelle der händischen Unterschrift des Genehmigenden die Amtssignatur treten kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Dokument mit einer Amtssignatur erst dann versehen werden darf, wenn die internen Genehmigungsprozesse durchlaufen worden sind. Es muss daher ein interner Prozess vorgesehen werden, bei dem überprüft wird, ob das Dokument nach den gesetzlichen bzw. internen Vorgaben von der zuständigen Person bzw. dem zuständigen Kollegialorgan genehmigt worden ist. Im Bund erfolgt dies etwa durch Verwendung des elektronischen Aktes, bei dem nach der elektronischen Genehmigung durch die zuständige Person, bei der Erstellung der Erledigung, die Erledigung mit der Amtssignatur versehen wird. Ein „Sonderfall“ könnte eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung ergänzend zum AVG die Unterschrift von bestimmten oder mehreren Organen ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Regelung sieht das Universitätsgesetz 2002 jedoch nicht vor. Ansonsten ersetzt – wie bei allen anderen AVG-Verfahren auch – die (nicht personifizierte) Amtssignatur die Unterschrift des Genehmigenden. Hinweis: Da in Einzelfällen für Beglaubigungen fürs Ausland noch immer Dokumente mit einer händischen Unterschrift benötigt werden, muss gewährleistet sein, dass dies im Einzelfall auch in Zukunft erfolgen kann.

Zu Ziffer 105, (Paragraph 76,):

In Paragraph 76, werden Änderungen vorgenommen, damit eine bessere Planbarkeit eines Semesters für Studierende gegeben ist. Daher sollen Lehrveranstaltungen dergestalt geplant werden, dass alle für Studierende relevanten Informationen bezüglich Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits vor Beginn eines Semesters feststehen und bekannt gegeben werden. Dies erleichtert für Studierende die Planung eines Semesters. Da nur mehr in Ausnahmefällen ein gedrucktes Lehrveranstaltungsverzeichnis für ein gesamtes Studienjahr herausgegeben wird, wird nunmehr in Absatz eins, vorgesehen, dass für jedes Semester ein elektronisches Verzeichnis der relevanten Informationen zu Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden muss. Dies wird im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Universität erfolgen. Dieses Verzeichnis ist auch laufend zu aktualisieren.

Absatz 2, richtet sich an die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen. Diese haben auch vor Beginn jedes Semesters alle relevanten Informationen zu ihrer Lehrveranstaltung bekannt zu geben (im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Universität). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass den Studierenden bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen alle relevanten Informationen zu dieser Lehrveranstaltung vorliegen, damit ein Semester besser geplant werden kann. Daher ist Folgendes bekannt zu geben:

Bezüglich der Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltung ist des Weiteren ebenso bekannt zu geben, welche Inhalte, in welcher Form, durch welche Methoden, zu welchen Terminen geprüft werden und welche Kriterien und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungen herangezogen werden.

Absatz 3, sieht vor, dass zumindest zwei Prüfungstermine für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, in jedem Semester anzusetzen sind. Auch müssen vor Beginn eines jeden Semesters die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe dieser Prüfungen bekannt gegeben werden.

In Absatz 4, wird eine Regelung aufgenommen, die eine flexible Anpassung der zuvor bekannt gegebenen Kriterien für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ermöglichen soll, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Diese zwingenden Gründe sind vom Rektorat festzustellen. Zu denken wäre bei zwingenden Gründen etwa an eine Pandemie oder an eine Verhinderung einer Leiterin oder eines Leiters einer Lehrveranstaltung bzw. an eine Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers. Sollten sich daher eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung ändern, besteht nunmehr das Recht, dass sich die oder der Studierende von dieser Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden kann, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt. Wie schon eingangs erwähnt, wäre es sehr sinnvoll, Näheres dazu in der Satzung zu regeln.

Absatz 5, regelt den Inhalt von pädagogisch-praktischen Studien: In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht in der unterrichtenden Tätigkeit steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

Zu Ziffer 106, (Paragraph 76 a,):

In Absatz eins, werden Mindesterfordernisse für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg abgebildet. Diese stellen eine gleichwertige Alternative zu Präsenzprüfungen dar.

Vor Beginn der Prüfung hat eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden zu erfolgen. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die oder der Studierende einen Studierendenausweis oder einen anderen amtlichen Lichtbildausweis in die Kamera hält. Auch sollen technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass eine eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden vorliegt. Schriftliche Prüfungen können beispielsweise durch stichprobenartige mündliche Nachfragen zum Prüfungsinhalt validiert werden.

Da die Prüferin oder der Prüfer auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu achten hat, empfiehlt es sich bei mündlichen Prüfungen, vor Beginn der Prüfung die Kamera einmal durch den Raum zu schwenken, damit überprüft werden kann, ob unerlaubte Hilfsmittel vorhanden sind.

Werden während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet und erlangt die Prüferin oder der Prüfer davon Kenntnis, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

Wie bei einer Präsenzprüfung hat die Prüferin oder der Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen. Auf Verlangen der oder des Studierenden muss auch Einsicht in dieses auf elektronischem Weg gewährt werden.

Treten technische Probleme über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel schlechte Verbindung oder Ausfall der Verbindung) während einer Prüfung auf und liegen diese außerhalb des Einflussbereiches der oder des Studierenden, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Ist die Unterbrechung jedoch nur von kurzer Dauer, kann die Prüfung fortgesetzt werden. Das Vorliegen technischer Probleme muss wenigstens glaubhaft sein.

Zu Ziffer 107, (Paragraph 77, Absatz 2,):

Aufgenommen wird eine Härtefallregelung.

Zu Ziffer 108, (Paragraph 77, Absatz 3 und 4):

In Absatz 3, werden sprachliche Adaptierungen vorgenommen.

Durch Absatz 4, erfolgt eine Änderung im Bereich der Wiederholmöglichkeiten von im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien: Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.

Zu Ziffer 109, (Paragraph 78,):

Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:

Gemäß Absatz eins, sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, oder einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufspraktischen Fächern oder an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern abgelegt worden sind. Die bislang in Absatz eins, erwähnten Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt, weil es sich bei diesen Einrichtungen um anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, handelt.

In Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UG wird der Begriff „berufspraktische“ durch „berufsqualifizierende“ ersetzt. Damit soll gewährleistet sein, dass eine potentielle Anerkennung auch theoretischer, berufsfachlicher Inhalte, die in einer einschlägigen BHS ebenso vermittelt werden, von vornherein nicht ausgeschlossen wird. An jeder BHS wird nicht nur die allgemeine Universitätsreife erworben, sondern es ist auch eine Diplomprüfung im betreffenden Fachbereich abzulegen, wodurch mit dem Abschluss einer solchen Schule auch immer eine konkrete Berufsqualifikation verbunden ist. Um grundsätzlich sowohl eine Berücksichtigung praktischer Fertigkeiten, als auch theoretischen Wissens zu ermöglichen, wird daher eine neue offenere Formulierung vorgesehen.

In den Absatz 3 und 4 sind weitere Konstellationen der Anerkennung abgebildet, um Anerkennungen aus den Bereichen des nicht-formalen und des informellen Lernens zu ermöglichen:

Gemäß Absatz 3, sind bestimmte wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Gemäß Absatz 4, können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse nach internen Standards in den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung aufzunehmen.

Die Grundsätze des Verfahrens und der studienrechtlichen Implikationen sind in Absatz 4, geregelt:

Absatz 2, definiert die Grundsätze, wann kein wesentlicher Unterschied besteht. Kein wesentlicher Unterschied besteht, wenn es sich um Prüfungen aus den Kernfächern dieses Studiums oder um Prüfungen aus anderen Fächern handelt, die im betreffenden Curriculum jener Universität vorgesehen sind, an der die Anerkennung erfolgt. Damit soll die Mobilität zwischen Bildungseinrichtungen und Studien erleichtert und sowohl für die zuständigen Organe als auch für die Studierenden vorhersehbarer werden.

Weitere Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden sind:

  1. Ziffer eins
    Level der Qualifikation,
  2. Ziffer 2
    Lernergebnisse,
  3. Ziffer 3
    Lernpensum (study workload) und
  4. Ziffer 4
    Qualität des Programms, welches zu einem Abschluss führt.

Absatz 6, sieht weiterhin die Möglichkeit eines Vorausbescheides vor, wenn Teile des Studiums im Ausland absolviert werden sollen.

Absatz 7, definiert Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungen, die außerordentliche Studierende absolviert haben, für ordentliche Studien.

Paragraph 78, in der neuen Ausgestaltung geht damit vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen zur Durchführung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens, die unter der Koordination von Europarat und UNESCO veröffentlicht worden sind.

Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe römisch II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Zu Ziffer 110, (Paragraph 79, Absatz eins,):

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden ist, wird nunmehr auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies auch möglich ist, wenn dies im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch). Gleichzeitig wird die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung einzubringen ist, von zwei auf drei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung erweitert.

Zu Ziffer 111, (Paragraph 79, Absatz 2,):

Abgebildet wird bei der Bestimmung zur Öffentlichkeit von Prüfungen auch die faktische Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg. Bei Abhaltung in digitaler Form kann die Zuschaltung von Zuhörerinnen und Zuhörern auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden.

Zu Ziffer 112, (Paragraph 79, Absatz 4,): Abgebildet wird bei der Bestimmung zum Prüfungsprotokoll auch die faktische Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg. Zu Ziffer 114 und 115 (Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins a,):

Das kombinierte Master- und Doktoratsstudium wird abgebildet.

Zu Ziffer 116, (Paragraph 87, Absatz 5,):

Neu geregelt wird, wie die Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsamen Studienprogrammen zu erfolgen hat. Dabei wird auf die drei möglichen Fälle (joint, double und multiple degrees) Bedacht genommen vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26,).

Zu Ziffer 117, (Paragraph 88, Absatz eins,):

Abgebildet wird das dritte Geschlecht.

Zu Ziffer 118, (Paragraph 88, Absatz eins,):

Personen, die ein double oder multiple degree programme absolviert haben, können mehrere akademische Grade für die Absolvierung desselben Studiums verliehen werden – siehe Paragraph 87, Absatz 5, In Paragraph 88, Absatz eins, wird geregelt, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden kann.

Zu Ziffer 119, (Paragraph 88, Absatz eins a,):

Personen, denen aufgrund des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen. Durch diese Regelung wird verhindert, dass aufgrund des Abschlusses eines gemeinsamen Studienprogrammes mehrere akademische Grade eingetragen werden können.

Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.

Zu Ziffer 120, (Paragraph 89,):

Festgelegt wird eine Verjährungsfrist für die Aufhebung und Einziehung eines Verleihungsbescheides, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

Zu Ziffer 121, (Paragraph 91, Absatz eins,):

Es handelt sich um legistische und redaktionelle Berichtigungen und die Abbildung des Entfalles der Nachfrist.

Zu Ziffer 123, (Paragraph 92, Absatz 5 a,):

Gemäß Paragraph 59 b, Absatz 5, wird ein neues Instrument implementiert, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Universität den Studierenden den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten, aber auch konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Siehe die Erläuterungen zu Paragraph 59 b, :, Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Universität den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität, konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass Studierenden ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen eingeräumt wird, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt oder dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu 124 (Paragraph 93 b,):

Diese Bestimmung soll es erleichtern, Kooperationen der drei Universitäten für Musik und darstellende Kunst (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Universität für Musik und darstellende Kunst Graz, Universität Mozarteum Salzburg) mit Konservatorien einzugehen. Diese Kooperationsmöglichkeit ist allerding nur für Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen.

Diese Kooperationen sollen der Verbesserung und Intensivierung der künstlerisch-praktischen Ausbildung dienen. Die Verleihung der Bezeichnung „Lehrkonservatorium“ soll für die Konservatorien das Eingehen einer solchen Kooperation attraktiver machen.

Zu Ziffer 125, (Paragraph 96,):

In Paragraph 96, wird (im Zusammenhang mit Paragraph 109,) klargestellt, dass Ausbildungszeiten, die in Ausbildungen im Sinne der Paragraphen 6 a,, 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020, (Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung), verbrachte Zeiten für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen sind. Da diese Bestimmung sowohl für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin als auch für die Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gilt, wird auch die Überschrift dieser Bestimmung geändert.

Zu Ziffer 126 bis Ziffer 134, (Paragraph 98, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 4 a,, Paragraph 98, Absatz 5 bis 9 und Absatz 14,):

Kaum ein Thema im Universitätsbereich stand in den letzten Jahren so im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung bzw. Kritik wie die Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren. Übergangene Bewerberinnen und Bewerber fühlten sich benachteiligt und haben umfangreiche Gerichtsverfahren angestrengt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Berufungsverfahren im Rahmen der Autonomie der Universitäten durchzuführen sind und daher auch die nachprüfende Kontrolle – sowohl durch die Aufsichtsbehörde Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung als auch durch die ordentliche Gerichtsbarkeit – sehr zurückhaltend ausgeübt werden muss.

Mit dieser Novelle werden einige Maßnahmen vorgeschlagen, die der Kritik der langen Verfahrensdauer sowie der Intransparenz der Verfahren entgegenwirken sollen.

In Absatz 2, wird klargestellt, dass die Einbeziehung von Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, mit ihrer Zustimmung als Kandidatinnen und Kandidaten entweder durch die Rektorin oder den Rektor oder durch die Berufungskommission selbst zu erfolgen hat. Ebenso wird klargestellt, dass eine solche Einbeziehung lediglich bis zur Erstellung des Besetzungsvorschlags erfolgen kann.

Eine Maßnahme, die die Transparenz in Berufungsverfahren erhöhen soll, wird in Absatz 4 a, geregelt: Zur Begleitung von Berufungsverfahren können von der Rektorin oder vom Rektor mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen beauftragt werden. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. In der Folge erstellt die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragter einen Bericht über das Berufungsverfahren, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission an die Rektorin oder den Rektor angeschlossen wird. Gemäß Absatz 8, erfolgt die Auswahlentscheidung der Rektorin oder des Rektors aus dem Besetzungsvorschlag in Hinkunft auch unter Berücksichtigung des Berichts der oder des Berufungsbeauftragten.

Zwei der vorgeschlagenen Maßnahmen sollen der Beschleunigung von Berufungsverfahren dienen, nämlich einerseits die in Absatz 5, vorgesehene Frist von einem Monat nach dem Ende der Bewerbungsfrist für die Überprüfung, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und das Ausscheiden jener Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen. Die Übermittlung der übrigen Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachtern hat ebenfalls innerhalb dieses einen Monats zu erfolgen.

Andererseits wird in Absatz 7, normiert, dass der Besetzungsvorschlag innerhalb von sieben Monaten ab dem Ende der Bewerbungsfrist zu erstellen ist. Legt die Berufungskommission nicht binnen sieben Monaten einen begründeten Besetzungsvorschlag vor, kann die Rektorin oder der Rektor unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Unterlagen die Auswahlentscheidung selbst treffen (Absatz 8,).

Ebenfalls aus Gründen der Transparenz soll in Hinkunft die Rektorin oder der Rektor darüber informiert werden, welche Bewerbungen von der Berufungskommission an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet wurden (Absatz 6,).

In Absatz 9, wird die Frist für die Vorlage einer allfälligen Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an die Schiedskommission gegen die Auswahlentscheidung der Rektorin oder des Rektors, von zwei auf drei Wochen erhöht. Dies erfolgt in Angleichung an die Beschwerdefrist des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 42, Absatz 8,

Schließlich wird mit Absatz 14, klargestellt, dass Bewerberinnen und Bewerber im Zuge von Berufungsverfahren berechtigt sind, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Diese Bestimmung gibt lediglich die Judikatur zu diesem Thema wieder, die nach langen Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten endgültig entschieden hat, dass Berufungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten abzuhandeln sind.

Zu Ziffer 135, (Paragraph 99, Absatz 5,):

In Absatz 5, wird der Begriff „Gleichstellung von Frauen und Männern“ durch den Begriff „Gleichstellung der Geschlechter“ ersetzt, da mit der vorliegenden Novelle generell das 3. Geschlecht im UG berücksichtigt werden soll.

Zu Ziffer 136 bis 138 (Paragraph 99 a, Absatz eins,, 2 und 3):

Die Bestimmungen über das sogenannte „opportunity hiring“ wurden mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, in das UG implementiert. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass im Vollzug dieser Bestimmung Probleme auftreten können, die dem Zweck dieser Regelung widersprechen.

Zunächst wird in Absatz eins, mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt, dass diese Bestimmung nicht nur für Wissenschafterinnen und Wissenschafter, sondern auch für Künstlerinnen und Künstler anzuwenden ist.

Weiters hat sich gezeigt, dass die zunächst vorzunehmende Befristung des Arbeitsverhältnisses von sechs Jahren überschießend ist. Der Zeitraum der Befristung soll daher auf fünf Jahre gekürzt werden. Ebenso hat sich gezeigt, dass es in manchen Fällen schwierig ist, hervorragende Persönlichkeiten zu gewinnen, wenn diesen Personen lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden kann. Dies vor allem deshalb, weil die betreffende Person sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechseln will. Aus diesem Grund soll es in besonders begründeten Fällen möglich sein, sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen (Absatz 2,).

Die Änderungen in Absatz 3, berücksichtigen die Änderung in Absatz eins und 2. Gegenstand der Qualifikationsprüfung bei zunächst befristeten Arbeitsverträgen werden in Hinkunft auch sonstige Tätigkeiten sein. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich zB um Verwaltungstätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich Wissenstransfer.

Zu Ziffer 139, (Paragraph 107, Absatz eins,):

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Ausschreibung einer Stelle nicht nur der Fachbereich anzugeben ist, sondern auch, welcher Personalgruppe die Stelle zuzuordnen ist, wobei in erster Linie von den Personalgruppen für das wissenschaftliche/künstlerische sowie das allgemeine Universitätspersonal gemäß dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten auszugehen ist.

Im Zuge von Ausschreibungsverfahren kann sich jedoch die Notwendigkeit bzw. die Zweckmäßigkeit ergeben, eine Stelle nicht bereits im Rahmen der Ausschreibung einer Personalgruppe zuzuordnen, sondern dies offen zu lassen und erst vorzunehmen, wenn die Bewerbungen eingegangen sind und die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber beurteilt werden kann. Paragraph 107, Absatz eins, soll diese Vorgehensweise in Zukunft ermöglichen. Aus Gründen der Transparenz sollte im Ausschreibungstext auf diese Vorgangsweise hingewiesen werden. Diese Bestimmung gilt allerdings ausschließlich für das wissenschaftliche/künstlerische Personal anwendbar.

Zu Ziffer 141, (Paragraph 109,):

Paragraph 109, in der geltenden Fassung sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden können. Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher „Kettenverträge“ darf je nach Beschäftigungsausmaß sechs bzw. acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinaus gehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn bzw. zwölf Jahren ist bei sachlicher Rechtfertigung insbesondere für die Durchführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig. Beim Verwendungswechsel einer wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiterin bzw. eines wissenschaftlichen/künstlerischen Mitarbeiters (zB Erreichen einer weiteren Karrierestufe) ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs bzw. acht Jahren zulässig, wobei Befristungen entsprechend zusammenzurechnen sind und die Höchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen.

Die Verständlichkeit und auch die Akzeptanz der geltenden Rechtslage hat in den letzten Jahren durch die auf einzelne Sachverhalte abstellenden Änderungen gelitten. So sind die Regelungen aus Sicht der Universitäten wegen zu geringer Flexibilität und aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen zu großer Unsicherheit unbefriedigend.

In diesem Zusammenhang ist auch folgende, im Parlament am 4. Dezember 2018 einstimmig angenommene Entschließung gesehen werden:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird ersucht, gemeinsam mit den österreichischen Universitäten (insbesondere dem Dachverband der Universitäten sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer) ein modernes Arbeitsrecht für Forscherinnen und Forscher zu schaffen und dabei einen besonderen Fokus auf eine Reform des Paragraph 109, UG zu legen, indem etwa eine Neukodifikation der Kettenvertragsregelung erarbeitet und dem Nationalrat vorgelegt wird.“

Schließlich wurde der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Teilzeit-Rahmenvereinbarung, der BefristungsRL und der GleichbehandlungsRL angerufen (Rechtssache C-274/18). Anlass war die Klage einer drittmittelfinanzierten Projektmitarbeiterin, die sich als diskriminiert erachtete, weil sie als Teilzeitbeschäftigte länger in einem befristeten Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 109, Absatz 2, UG verblieb als eine vollbeschäftigte Mitarbeiterin. Der EuGH kam mit Urteil vom 3. Oktober 2019 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass eine Verletzung der Teilzeit-Rahmenvereinbarung vorliegt, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis, wobei die endgültige Beurteilung durch das nationale Gericht vorzunehmen ist. Der EuGH hat Paragraph 109, UG jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Ziel der Neuregelung ist es nun, eine klare, europarechtskonforme Regelung zu schaffen, die sich auf die mögliche Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse sowie auf die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse fokussiert:

Absatz eins, entspricht der bisherigen Regelung.

Absatz 2, sieht für Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, angehören (wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) die Möglichkeit einer zusätzlichen zweimaligen Befristung vor (Befristung gemäß Absatz eins und zwei Verlängerungen) vor, und zwar entweder eine unmittelbare Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses oder ein erneuter Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist die Verlängerung bzw. der Neuabschluss nur bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren zulässig, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. In die Gesamtdauer sind Zeiten des Absatz eins, einzurechnen.

Wie bislang aufgrund der geltenden Rechtslage ist auch in Hinkunft für die Durchführung von Forschungsprojekten eine Sonderregelung erforderlich, und zwar in der Form, dass Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten gemäß Paragraphen 26 und 27 abgeschlossen werden, bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen keine Berücksichtigung finden; dh. für diese Arbeitsverhältnisse ist innerhalb der zulässigen Gesamtdauer von acht Jahren auch eine mehrmalige Befristung möglich (Absatz 3,). Diese Regelung gilt im Gegensatz zu Absatz 2, nicht nur für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, sondern auch für das allgemeine Universitätspersonal, da auch diese Personalkategorie in Projekte gemäß Paragraphen 26 und 27 involviert sein kann (zB Laborkräfte).

Absatz 4, enthält eine neue Regelung: wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in eine Verwendung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, (Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) wechselt, so ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Diese Regelung kann mit der Regelung gemäß Absatz 2, nicht kombiniert werden: nach einer befristeten Verwendung als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Absatz 4, ist eine neuerliche Befristung gemäß Absatz 2, nicht mehr zulässig.

Absatz 5, sieht für Ersatzkräfte wie bislang die Möglichkeit einer mehrfachen Befristung vor, und zwar, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse sechs Jahre nicht überschreitet. Absatz 2,, der regelt, dass eine Gesamtdauer bis zu acht Jahren möglich ist, ist hier nicht anzuwenden. Dies gilt auch für den mehrfachen neuerlichen Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen.

Absatz 5, regelt ebenfalls, dass auch für ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal (Lektorinnen und Lektoren) wie bislang eine mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, neu ist allerdings, dass die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aufeinander folgen müssen. Dies ist damit begründet, dass es in der Praxis oft der Fall ist, dass eine Lehrveranstaltung nur im Wintersemester bzw. nur im Sommersemester stattfindet. Auch wird bei der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse für ausschließlich in der Lehre verwendetes Personal nicht mehr auf Kalenderjahre, sondern auf Studienjahre abgestellt, da dies dem Studien- und Lehrbetrieb besser entspricht. Die Befristungen gemäß Absatz 5, sind unabhängig von den Befristungen gemäß Absatz 2, zu lesen.

Absatz 6, übernimmt jene Bestimmung aus dem geltenden Recht, die vorsieht, dass Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter bei der Berechnung der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt bleiben. Ebenso sollen Arbeitsverhältnisse, die ua. den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben („Prae-Docs“) bis zum Ausmaß von längstens vier Jahren unberücksichtigt bleiben. Diese Arbeitsverhältnisse sind auch bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.

Neu ist die Regelung in Absatz 7,, wonach Zeiten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV), in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung, unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich dabei um Zeiten eines Beschäftigungsverbots gemäß den Paragraphen 3 bis 5 Mutterschutzgesetz 1979, einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz oder der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ebenfalls neu ist die Regelung in Absatz 8,, dass bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz 2, (also 8 Jahre) alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen oder nicht.

Zu den Übergangsbestimmungen siehe Paragraph 143, Absatz 73,

Zu Ziffer 145, (Paragraph 116 a,):

Es wird eine Strafbestimmung für den Tatbestand „Ghostwriting“ in das UG implementiert.

Diese ermöglicht es, künftig gegen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, welche gegen Entgelt ein Werk für einen anderen herstellen oder einem anderen mit dem Wissen zur Verfügung stellen, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber fälschlich als eigene Leistung ausgibt, verwaltungsstrafrechtlich vorzugehen (Absatz 2,). Erfasst sind neben schriftliche Arbeiten – wie Seminar- oder Prüfungsarbeiten – auch Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten (Masterarbeiten und Dissertationen).

Absatz 3, erklärt schon das Anbieten solcher Angebote (zB auf Websites) für rechtswidrig und strafbar. Für das Anbieten auf Websites bedeutet dies, dass sich ein Host Provider (= Provider, welcher Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellt) damit verpflichtet, entweder die von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, da er sich ansonsten selber strafbar macht (Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,). Strafbar ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Vorsatz, sondern bereits grobe Fahrlässigkeit.

Absatz 4, sieht einen höheren Strafrahmen für gewerbsmäßiges Handeln vor.

Absatz 5, regelt, dass das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter empfangen hat, für verfallen zu erklären ist. Mit dem zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass – wenn die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr besitzt – das Entgelt oder die Zuwendung in Form einer Ersatzstrafe zu entrichten ist.

Absatz 6, normiert eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für den Verwaltungsstraftatbestand des Ghostwriting.

Zu Ziffer 147, (Paragraph 124, Absatz 5,):

Bisher war vorgesehen: „Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.“ Diese Einschränkung entfällt durch die vorliegende Novelle.

Zu Ziffer 150, (Paragraph 135, Absatz 3,):

Es handelt sich um eine legistische Adaptierung, die durch die Aufnahme der Universität für Weiterbildung Krems ins UG bedingt ist.

Zu Ziffer 154, (Paragraph 141, Absatz 4,):

Absatz 4, entfällt. Der Regelungsinhalt wird – mit Ausnahme einer Adaptierung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Paragraph 13, – in den neuen Paragraph 40 e, Absatz 2, übernommen.

Zu Ziffer 156, (Paragraph 143, Absatz 47,):

In der geltenden Fassung dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 129/2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Durch die Streichung der Befristung gelten die Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal nunmehr unbefristet.

Zu Ziffer 157, (Paragraph 143, Absatz 59 bis 73):

Absatz 59, normiert, dass sämtliche vorgeschlagenen Änderungen – mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems – mit 1. Mai 2021 in Kraft treten.

Absatz 60, sieht das Inkrafttreten der Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems mit 1. Jänner 2022 vor.

Absatz 61, sieht die Übergangsbestimmungen für die neuen studienrechtlichen Verpflichtungen auf Studierenden- und Universitätsseite vor. Diese Bestimmungen sollen nur für jene Studierenden gelten, die ab dem Wintersemester 2021/2022 ein Bachelor- oder Diplomstudium neu aufnehmen. Für Studierende, die bereits zu einem Studium zugelassen sind, sind die Bestimmungen über die studienrechtlichen Verpflichtungen nicht anzuwenden.

Absatz 62, normiert das Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, mit Ablauf des 31. Dezembers 2021.

Absatz 63 bis 70 enthalten die Übergangsbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems, die mit der vorliegenden Novelle vollständig in das UG integriert wird. Hervorzuheben ist Absatz 67, (Übergangsbestimmung für die Betriebsräte), der vorsieht, dass die beiden gemäß UG vorgesehenen Betriebsräte (Betriebsrat für das allgemeine Personal, Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal) bis spätestens 31. Dezember 2022 zu wählen sind. Dies bedeutet, dass die Universität für Weiterbildung Krems nicht mehr einen (gemeinsamen) Betriebsrat haben wird, sondern wie alle Universitäten gemäß UG über die beiden genannten Betriebsräte verfügt.

Ebenso bedeutend ist die Regelung, dass Paragraph 108, Absatz 2 und 3 für die Universität für Weiterbildung ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden ist; die Universität für Weiterbildung Krems ist daher ab diesem Zeitpunkt Mitglied des Dachverbandes.

Die Unterstellung des Personals der Universität für Weiterbildung Krems, das bislang der auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, beruhenden Dienst- und Besoldungsordnung dieser Universität unterliegt, unter den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten und der Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das neue Besoldungssystem werden nicht gesetzlich geregelt, sondern der Systematik dieser Rechtsmaterie entsprechend zwischen dem Dachverband der Universitäten und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ausverhandelt.

Absatz 71, regelt, dass Paragraph 42, Absatz eins, (Zusammensetzung und Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, erst ab der dem Inkrafttreten dieser Novelle beginnenden Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden ist.

Absatz 72, sieht vor, dass die Regelungen über die Mindeststudienleistung sowie über die Unterstützungsleistungen der Universität gemäß den Paragraphen 59 a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021, begleitend zu evaluieren sind.

Absatz 73, enthält die Übergangsbestimmungen für Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2021,. Paragraph 109, in der vorgeschlagenen Fassung wird ab dem Inkrafttreten der Änderung des UG (1. Mai 2021) für alle Arbeitsverhältnisse gelten, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Auch eine Änderung der Verwendung gilt als Abschluss eines (neuen) Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall sind jedoch bereits vor dem 1. Mai 2021 an der Universität zurückgelegte Zeiten bei der Festlegung der höchstzulässigen Gesamtdauer von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, zu berücksichtigen, sofern diese Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz 2, einschlägig sind. Auch die Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechung ist als Neuabschluss zu bewerten.

Wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis verlängert wird, ohne die Verwendung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers der Universität zu ändern, ist Paragraph 109, weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, anzuwenden.

Artikel 2 – Änderung des HS-QSG: Zu Ziffer eins, (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2,):

Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Der Grundsatz der der Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte zu Grunde legt, soll noch einmal explizit im UG abgebildet werden und einen Evaluierungsprozess in Gang bringen, bei welchem dies überprüft werden soll. Zur Absicherung eines solchen Prozesses ist diese Prüfung auch verpflichtend in das Audit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HS-QSG aufgenommen worden.

Zu Ziffer 2, (Paragraph 37, Absatz 9,):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Änderung des HS-QSG mit 1. Mai 2021 und sieht vor, dass das HS-QSG nur auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem Inkrafttreten beginnen.

Artikel 3 – Änderung des Hochschulgesetzes 2005: Zu Ziffer eins bis 8 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen und Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Ziffer 9,, 15, 16 und 17 (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 12,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 31 a, Absatz 2,):

Durch die Änderung dieser Formulierung soll die Gleichstellung und Gleichbehandlung nicht an jene Kategorien der binären Einteilung von Menschen männlichen oder weiblichen Geschlechts anknüpfen, sondern die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Geschlechter (ua. bezogen auf Intersexualität, Transsexualität) angestrebt werden.

Zu Ziffer 10, (Paragraph 11, Absatz 4,):

Es wird auf gesetzlicher Ebene klargestellt, dass die Nutzung dieser Technologien für die Durchführung von Sitzungen von Kollegialorganen, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission möglich ist. Es müssen gewisse Rahmenbedingungen gewahrt werden, um sicherzustellen, dass Sitzungen, die durch den Einsatz von Anwendungssoftware für Konferenzen unterstützt werden, korrekt ablaufen – geht es doch um das Erfordernis des rechtmäßigen Zustandekommens von Beschlüssen. Zur Feststellung und Sicherstellung des Anwesenheitsquorums wird geregelt, dass Personen, die mittels digitaler Technologien an einer Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, als persönlich anwesend gelten. Näheres über den Einsatz von digitalen Technologien ist in der Geschäftsordnung des betreffenden Kollegialorgans zu regeln.

Zu Ziffer 11, (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 8 a,):

Die Festlegung von Unterstützungsleistungen liegt – wenn sie nicht in der Satzung geregelt werden – im Zuständigkeitsbereich des Rektorats.

Zu Ziffer 12,, 13, 29 und 32 (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 11,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 5,):

Es handelt sich um eine Klarstellung. Es gelten (wie schon bisher) die gleichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Erlassung der Curricula, wie hinsichtlich der Erlassung von Änderungen von Curricula. Die Zuständigkeiten sollen künftig ausschließlich in Paragraph 15 und Paragraph 17, geregelt sein.

Zu Ziffer 18, (Paragraph 33, Absatz 2 a,):

Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptziel dieser Novelle: Die Steigerung der Effizienz des Studierens. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre soll insbesondere die dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechende Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte im Curriculum Berücksichtigung finden. Diese Bestimmung steht gemeinsam mit Ziffer 29, (Paragraph 42, Absatz 2,) und mit Ziffer eins, des Artikels 2 (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HS-QSG) dieses Entwurfes zu betrachten.

Ziffer 19, (Paragraph 35, Ziffer 30,):

Die Begriffsbestimmung betreffend gemeinsame Studienprogramme wird klarer strukturiert. Wesentlich ist, dass in jedem der beteiligten Staaten derjenige akademische Grad verliehen wird und geführt werden kann, der sämtliche innerstaatlichen Rechtswirkungen, vor allem im Berufsrecht, hat, und kein der Rechtsordnung fremder akademischer Grad. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Idealfall, nämlich die Verleihung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut durch alle Partnerinstitutionen, nicht immer möglich. Es werden daher drei mögliche Fälle – joint degree (ein gemeinsamer, gleichlautender akademischer Grad), double degree (zwei akademische Grade) und multiple degree (mehrere akademische Grade) – unterschieden.

Ziffer 20, (Paragraph 35, Ziffer 35,):

Es wird in den Begriffsbestimmungen nun auch explizit der neue Verwaltungsstraftatbestand des „Ghostwritings“ abgebildet (siehe auch Hauptstück 4a).

Ziffer 21, (Paragraph 35, Ziffer 36 bis 42):

Aufgenommen wird eine Reihe von neuen Begriffsbestimmungen, die insbesondere für die Themenbereiche der pädagogisch-praktischen Studien, der Anerkennung und der Zulassung zu Studien relevant sind:

Zu Ziffer 22, (Paragraph 36,):

Festgelegt werden einheitliche Vorgaben für die Dauer des Sommer- und des Wintersemesters. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober und endet am 28. bzw. 29. Februar. Das Sommersemester beginnt am 1. März und endet am 30. September.

Zu Ziffer 23,, 25 und 27 (Paragraph 38, Absatz 6,):

Dieser Paragraph 38, Absatz 6, wird aus systematischen Gründen in Paragraphen 39 a und 39b aufgenommen.

Bei den gemeinsamen Studienprogrammen wird klargestellt, dass in den Vereinbarungen neben der Finanzierung und Regelungen zur Durchführung auch zu regeln ist, welche studienrechtlichen Bestimmungen der beteiligten Bildungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Dabei können auch abweichende Regelungen vereinbart werden, wenn nicht nur Pädagogische Hochschulen daran teilnehmen. Die Grenze für die freie Gestaltbarkeit bilden die Aufgaben und leitenden Grundsätze der Pädagogischen Hochschulen sowie die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie allenfalls grundlegender Regelungen der Satzung.

Die beteiligten Pädagogischen Hochschulen sind bei Vorliegen einer institutionellen Vereinbarung über ein gemeinsames Studienprogramm verpflichtet, ein Curriculum gemäß den üblichen Zuständigkeiten und Regelungen zu erlassen. Dieses kann ein gänzlich neues sein, das von den Partnerinstitutionen erarbeitet wird, oder aus Elementen von Studien bestehen, die bereits an den Partnerinstitutionen eingerichtet sind.

Zu Ziffer 24, (Paragraph 38 b, Absatz eins,):

Aufgenommen wird auch der Erlöschensgrund der Nichterbringung der Mindeststudienleistungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a, Wenn die Zulassung zum betreffenden Studium aus diesem Grund erlischt, erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium.

Zu Ziffer 26, (Paragraph 39 b, Absatz 3,):

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Zu Ziffer 28, (Paragraph 41, Absatz 4,):

Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nicht mehr vorgesehen ist, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nach einer Wartefrist von zwei Semestern, erfolgen kann und dass die neuerliche Zulassung insgesamt zweimal beantragt werden kann. Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht mehr zulässig.

Zu Ziffer 30, (Paragraph 42, Absatz 2,):

Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Der Grundsatz, der der Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte zu Grunde liegt, soll noch einmal explizit abgebildet werden. Zur Absicherung eines solchen Prozesses wird diese Prüfung auch verpflichtend in das Audit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HS-QSG aufgenommen.

Vorgesehen wird auch, dass die Kernfächer eines Studiums als solche im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Ziffer 31, (Paragraph 42, Absatz 3,):

Es handelt sich um die Klarstellung, dass die pädagogisch-praktischen Studien und insbesondere die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien im Curriculum auszuweisen sind.

Zu Ziffer 33, (Paragraph 42 a,):

Es werden Änderungen vorgenommen, damit eine bessere Planbarkeit eines Semesters für Studierende gegeben ist. Daher sollen Lehrveranstaltungen dergestalt geplant werden, dass alle für Studierende relevanten Informationen bezüglich Lehrveranstaltungen und Prüfungen bereits vor Beginn eines Semesters feststehen und bekannt gegeben werden. Dies erleichtert für Studierende die Planung eines Semesters. Da nur mehr in Ausnahmefällen ein gedrucktes Lehrveranstaltungsverzeichnis für ein gesamtes Studienjahr herausgegeben wird, wird nunmehr in Absatz eins, vorgesehen, dass für jedes Semester ein Verzeichnis der relevanten Informationen zu Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden muss. Dies wird im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Pädagogischen Hochschule erfolgen. Dieses Verzeichnis ist auch laufend zu aktualisieren.

Absatz 2, richtet sich an die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen. Diese haben auch vor Beginn jedes Semesters alle relevanten Informationen zu ihrer Lehrveranstaltung bekannt zu geben (im Regelfall auf der Internetseite oder im Intranet der betreffenden Pädagogischen Hochschule). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass den Studierenden bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen alle relevanten Informationen zu dieser Lehrveranstaltung vorliegen, damit ein Semester besser geplant werden kann. Daher ist Folgendes bekannt zu geben:

Bezüglich der Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltung ist des Weiteren ebenso bekannt zu geben, welche Inhalte, in welcher Form, durch welche Methoden, zu welchen Terminen geprüft werden und welche Kriterien und Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungen herangezogen werden.

Absatz 3, sieht vor, dass zumindest zwei Prüfungstermine für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, in jedem Semester anzusetzen sind. Auch müssen vor Beginn eines jeden Semesters die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe dieser Prüfungen bekannt gegeben werden.

In Absatz 4, wird eine Regelung aufgenommen, die eine flexible Anpassung der zuvor bekannt gegebenen Kriterien für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ermöglichen soll, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Diese zwingenden Gründe sind vom Rektorat festzustellen. Zu denken wäre bei zwingenden Gründen etwa an eine Pandemie oder an eine Verhinderung einer Leiterin oder eines Leiters einer Lehrveranstaltung bzw. an eine Verhinderung einer Prüferin oder eines Prüfers. Sollten sich daher eine Lehrveranstaltung oder eine Prüfung ändern, besteht nunmehr das Recht, dass sich die oder der Studierende von dieser Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden kann, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt. Wie schon eingangs erwähnt, wäre es sehr sinnvoll, Näheres dazu in der Satzung zu regeln.

Absatz 5, ist in Zusammenhang mit Paragraph 63 a und Paragraph 63 b, zu betrachten. Es sollen die Semester abgegrenzt werden und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klar zugeordnet werden.

Absatz 6, verankert konkrete Inhalte von pädagogisch-praktischen Studien. In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen bis schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende erfolgt. Die Studierenden werden während der Praktika von den jeweils zuständigen Praxislehrerinnen oder Praxislehrern begleitet, deren Leistungsbeschreibung letztlich die Grundlage der Beurteilung darstellt. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei diese nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist. Die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte für Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien hat sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand zu orientieren und die erforderliche Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 34, (Paragraph 42 b,):

Es werden Regelungen betreffend Prüfungen auf elektronischem Weg festgelegt. Diese Regelungen gelten nicht für Zulassungsprüfungen.

Zu Ziffer 35, (Paragraph 43 a, Absatz 2,):

Es wird eine Härtefallregelung verankert.

Zu Ziffer 36, (Paragraph 43 a, Absatz 4,):

Es erfolgt eine Änderung der in der Vollziehung unklar zu handhabenden Bestimmung der „Härtefallklausel“: Ein Praktikum der pädagogisch-praktischen Studien darf nur einmal wiederholt werden, bisher ein weiteres Mal, wenn es sich um einen „Härtefall“ handelt. Künftig soll eine solche zweite Wiederholung bei „unverschuldetem Versäumen“ der für die positive Absolvierung des Praktikums notwendigen Anwesenheitsstunden eine Wiederholung möglich sein. Üblicherweise wird bei diesen Praktika von der oder den Studierenden eine Anwesenheitspflicht von bis zu 100 Prozent für eine positive Absolvierung verlangt. Diese Regelung soll daher auf Krankheitsfälle, Ausfälle bzw. Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln und ähnliche Situationen anwendbar sein – unabhängig davon, ob es sich um einen „Härtefall“ handelt. Weiters wird eine klare Zuständigkeit für die Entscheidung vorgeschlagen.

Zu Ziffer 37, (Paragraph 44, Absatz eins und 2):

Studierenden wird bisher schon ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden. Nunmehr wird auch die Fallkonstellation abgebildet, dass dies auch möglich ist, wenn es im Rahmen des Letztantrittes zu einer Prüfung geschieht und dabei formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (Zulassung erlischt automatisch). In Absatz 2, werden Regelungen über die Öffentlichkeit von Prüfungen auf elektronischem Weg verankert. Bei Abhaltung in digitaler Form kann die Zuschaltung von Zuhörerinnen und Zuhörern auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden. Gleichzeitig wird die Frist, innerhalb derer der Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung einzubringen ist, von zwei auf drei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung erweitert.

Zu Ziffer 38, (Paragraph 44, Absatz 4,):

Festgelegt werden Regelungen betreffend das Prüfungsprotokoll bei Prüfungen auf elektronischem Weg.

Zu Ziffer 39, (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,):

Es handelt sich um eine Berichtigung.

Zu Ziffer 40, (Paragraph 46, Absatz 6,):

Die Bestimmung über die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung entfällt. Hintergrund dazu ist, dass die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung heutzutage den Regelfall darstellt und somit keiner gesonderten Abbildung mehr bedarf.

Sondervorschriften dafür finden sich auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und im E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2018:

Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Näheres über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

An dieser Stelle soll auch Näheres zur Amtssignatur ausgeführt werden:

Eine elektronische Ausstellung unter anderem von studienabschließenden Zeugnissen ist möglich. Diese müssen jedoch mit einer Amtssignatur versehen sein. Für eine elektronische Erstellung von Dokumenten (zum Beispiel: von Ausfertigungen und Bescheiden) bedeutet das auch, dass anstelle der händischen Unterschrift des Genehmigenden die Amtssignatur treten kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Dokument mit einer Amtssignatur erst dann versehen werden darf, wenn die internen Genehmigungsprozesse durchlaufen worden sind. Es muss daher ein interner Prozess vorgesehen werden, bei dem überprüft wird, ob das Dokument nach den gesetzlichen bzw. internen Vorgaben von der zuständigen Person bzw. dem zuständigen Kollegialorgan genehmigt worden ist. Im Bund erfolgt dies etwa durch Verwendung des elektronischen Aktes, bei dem nach der elektronischen Genehmigung durch die zuständige Person, bei der Erstellung der Erledigung, die Erledigung mit der Amtssignatur versehen wird. Ein „Sonderfall“ könnte eintreten, wenn eine gesetzliche Regelung ergänzend zum AVG die Unterschrift von bestimmten oder mehreren Organen ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Regelung sieht das Hochschulgesetz 2005 jedoch nicht vor. Ansonsten ersetzt – wie bei allen anderen AVG-Verfahren auch – die (nicht personifizierte) Amtssignatur die Unterschrift des Genehmigenden. Hinweis: Da in Einzelfällen für Beglaubigungen für die Verwendung dieser Zeugnisse im Ausland noch immer Dokumente mit einer händischen Unterschrift benötigt werden, muss gewährleistet sein, dass dies im Einzelfall auch in Zukunft erfolgen kann.

Zu Ziffer 41, (Paragraph 46 a,):

Es wird eine Bestimmung zur Berechnung einer Gesamtnote aufgenommen. Es hat sich insoferne ein Bedarf für eine solche Bestimmung gezeigt, als der Nachweis einer Gesamtnote im Ausland erforderlich sein kann.

Zu Ziffer 42, (Paragraph 51,):

Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Es gibt eine einheitliche Vorgabe bezüglich des Endtermines der allgemeinen Zulassungsfrist für Zulassungen zu Bachelorstudien. Diese endet im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar.

Für alle anderen Studien wird nunmehr einheitlich geregelt, dass der Beginn und das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist durch das Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden soll.

Die Nachfrist entfällt und wird durch die Verankerung von Ausnahmefällen und Verlängerung der allgemeinen Zulassungsfrist für diese Fälle ersetzt.

Zu Ziffer 43, (Paragraph 52, Absatz 6,):

In dieser Bestimmung werden mehrere Klarstellungen hinsichtlich einer neuerlichen Zulassung zu einem (Lehramts-)Studium vorgenommen:

Wenn bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund einer negativen Beurteilung der in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung erlischt, darf keine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium erfolgen.

Wurde eine Studierende oder ein Studierender aufgrund des Vorliegens einer Gefährdung aus dem Studium ausgeschlossen, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann.

Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a, (Nichterbringung der vorgesehenen Mindeststudienleistung), ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach dem Ablauf von zehn Studienjahren zulässig.

Es ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich, wenn die Zulassung aufgrund des letztmöglichen Antrittes zu einer Prüfung im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erloschen ist.

Zu Ziffer 44, (Paragraph 52, Absatz 7,):

Klargestellt wird, dass die gleichzeitige Zulassung zu einem fachgleichen Studium an mehr an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Universität unzulässig ist. Neu ist die Definition des fachgleichen Studiums in den Begriffsbestimmungen.

Zu Ziffer 45, (Paragraph 52 a, Absatz eins bis 2a):

Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt entweder durch den Abschluss eines zumindest fachverwandten Bachelorstudiums oder eines anderen fachverwandten Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus (zB auch Diplomstudien) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein Studium, das im Curriculum des Masterstudiums definiert ist, voraus. Der Begriff „fachverwandt“ (Beispiel: Bachelor Chemie – Master Technische Chemie) umfasst auch „fachlich übereinstimmende“ Studien (Beispiel: Bachelor Französisch – Master Französisch). Durch diese Bestimmung soll eine breitere Durchlässigkeit gewährleistet werden. Auch soll die Anschlussfähigkeit eines absolvierten Bachelorstudiums erweitert werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Bereits erbrachte Leistungen sind gemäß Paragraph 56, zu berücksichtigen.

In Absatz 2, wird die Regelung über die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt ebenfalls überarbeitet. Die Zulassung zu einem solchen Masterstudium setzt ein facheinschlägiges Bachelorstudium voraus (zB als Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt für die Primarstufe: das Bachelorstudium für das Lehramt für die Primarstufe; zB als Voraussetzung für das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung): das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in den entsprechenden Unterrichtsfächern bzw. Spezialisierungen). Künftig soll die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt mit einem dem österreichischen facheinschlägigen Bachelorstudium fachgleichen ausländischen Bachelorstudium vereinfacht werden. Darüber hinaus sollen etwaige fehlende Inhalte, sofern dies keine Kernfächer betrifft, und ECTS-Punkte (auf das in Österreich 240 ECTS umfassende Bachelorstudium für ein Lehramt) ebenfalls durch Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können. Ein einem österreichischen Bachelorstudium fachgleiches Studium ist definitionsgemäß ein solches Studium, in dem die gleichen Lernergebnisse vermittelt werden, und die durch gleiche Kernfächer charakterisiert sind.

Mit Absatz 2 a, soll Pädagogischen Hochschulen ermöglicht werden, weitere Bestimmungen (entsprechend den Universitäten) in die Satzung aufzunehmen. Die Pädagogischen Hochschulen können ihren Studierenden in der Satzung ermöglichen, dass Studierende eines Bachelorstudiums für das Lehramt bestimmte in der Satzung zu definierende Lehrveranstaltungen des facheinschlägigen Masterstudiums bereits im Bachelorstudium absolvieren („vorgezogen“) dürfen.

Zu Ziffer 46, (Paragraph 52 b, Absatz eins bis 2a):

Die Bestimmungen zur allgemeinen Universitätsreife werden im Sinn der Anpassung an das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen völlig neu strukturiert.

Gemäß Absatz eins, ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis bzw. ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,, nachzuweisen.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung).

Auch kann die allgemeine Universitätsreife durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis besteht. Für die Prüfung hinsichtlich des Ausschlusses eines wesentlichen Unterschieds ist zu beachten, dass die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre zu betragen hat, die allgemein bildenden Ausbildungsinhalte überwogen haben und die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermitteln. Daher kann zB mit einer schweizerischen Berufsmaturität oder der deutschen Fachhochschulreife nicht die allgemeine Universitätsreife für ein Studium in Österreich nachgewiesen werden.

Liegt ein wesentlicher Unterschied vor, was dadurch bedingt sein kann, dass allgemeinbildende Ausbildungsinhalte fehlen, kann das Rektorat – zum Ausgleich dieser fehlenden Inhalte – bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. Allgemeinbildende Ausbildungsinhalte definieren sich grundsätzlich durch sechs allgemeinbildende Unterrichtsfächer (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II. Die zwei Sprachen umfassen zumindest eine Fremdsprache und die eigene Muttersprache.

Alle diese Ausgleichsmaßnahmen für wesentliche Unterschiede werden bereits seit dem Inkrafttreten des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC AUSTRIA) empfohlen und von den Hochschulen praktisch gehandhabt. Im Sinne der Einheitlichkeit, der besseren Vorhersehbarkeit durch die Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der stärkeren gesetzlichen Determinierung sollen die Eckpunkte im Absatz 2 a, verankert werden.

Zu Ziffer 47, (Paragraph 52 d,):

Das Vorliegen der besonderen Universitätsreife ist unabhängig von der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife im Rahmen der Zulassung zu einem Studium immer nachzuweisen.

Zu Ziffer 48, (Paragraph 52 h, Absatz eins,):

Es handelt sich um eine legistische Berichtigung – der Begriff „Studierende“ wird im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium in den Begriff „Studienwerberin und Studienwerber“ geändert.

Zu Ziffer 49 und 50 (Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 55, Absatz 3,):

Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen.

Klargestellt wird nunmehr, dass eine Meldung der Fortsetzung des Studiums nach dem ersten Semester der Zulassung, beginnend ab dem zweiten Semester für das jeweilige Studium vorgenommen werden muss.

Neu ist nunmehr, dass Studierende verpflichtet sind, für das Wintersemester bis längstens 31. Oktober und für das Sommersemester bis längstens 31. März der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

Aufgrund des Entfalls der Nachfrist wird die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das unmittelbar darauffolgende Semester bis 31. März bzw. 31 Oktober geregelt.

Zu Ziffer 51, (Paragraph 56,):

Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen wird im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens völlig neugestaltet und erweitert. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:

Gemäß Absatz eins, sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundäre Bildungseinrichtung oder einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern oder an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern abgelegt worden sind. Die bislang in Absatz eins, erwähnten Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,, werden nicht mehr ausdrücklich erwähnt, weil es sich bei diesen Einrichtungen um anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.

Studierenden von Hochschullehrgängen (und somit außerordentliche Studierende) sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn kein wesentlicher Unterschied besteht. Das kann sich auf berufsbildende mittlere Schulen wie bspw. die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe beziehen, aber auch auf die Bundessportakademien. Zuletzt genannte Akademien sind Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern und umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen.

In den Absatz 3 und 4 sind weitere Konstellationen der Anerkennung abgebildet, um Anerkennungen aus den Bereichen des nicht-formalen und des informellen Lernens zu ermöglichen:

Gemäß Absatz 3, sind bestimmte wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Gemäß Absatz 4, können andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in die studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung (interne Standards) aufzunehmen.

Die Grundsätze des Verfahrens und der studienrechtlichen Implikationen sind in Absatz 4, geregelt:

Absatz 2, definiert die Grundsätze, wann kein wesentlicher Unterschied besteht. Kein wesentlicher Unterschied besteht, wenn es sich um Prüfungen aus den Kernfächern dieses Studiums oder um Prüfungen aus anderen Fächern handelt, die im betreffenden Curriculum jener Pädagogischen Hochschule vorgesehen sind, an der die Anerkennung erfolgt. Damit soll die Mobilität zwischen Bildungseinrichtungen und Studien erleichtert und sowohl für die zuständigen Organe als auch für die Studierenden vorhersehbarer werden.

Weitere Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden sind:

  1. Ziffer eins
    Level der Qualifikation,
  2. Ziffer 2
    Lernergebnisse,
  3. Ziffer 3
    Lernpensum (study workload) und
  4. Ziffer 4
    Qualität des Programms, welches zu einem Abschluss führt.

Absatz 6, sieht weiterhin die Möglichkeit eines Vorausbescheides vor, wenn Teile des Studiums im Ausland absolviert werden sollen.

Absatz 7, definiert Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungen, die außerordentliche Studierende absolviert haben, für ordentliche Studien.

Paragraph 56, in der neuen Ausgestaltung geht damit vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen zur Durchführung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens, die unter der Koordination von Europarat und UNESCO veröffentlicht worden sind.

Mit dieser Neugestaltung wird auch die Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe römisch II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (2018/C 444/01) umgesetzt.

Zu Ziffer 52, (Paragraph 58, Absatz eins,):

Neben den gesetzlichen Beurlaubungsgründen dürfen in Zukunft keine weiteren Beurlaubungsgründe in der Satzung festgelegt werden.

Zu Ziffer 53, (Paragraph 58, Absatz 2,):

Klargestellt wird, dass eine Beurlaubung nur dann stattfinden kann, wenn ein bestimmter Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar eintritt.

Tritt ein Beurlaubungsgrund (Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten) unvorhergesehen und unabwendbar ein, bleiben auch bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Studienleistungen gültig.

Zu Ziffer 54, (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 a,):

Bei den Erlöschensgründen für die Zulassung zu einem Studium wird nunmehr die Nichterbringung der Mindeststudienleistung abgebildet.

Zu Ziffer 55, (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,):

Da bisher formal nur Studierenden ein Recht auf Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung zugestanden wird, wird nunmehr auch folgende Fallkonstellation abgebildet: Die Beantragung der Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung ist künftig auch für jene Personen möglich, die diese Prüfung im Rahmen des letztmöglichen Antritts negativ absolviert haben und daher formal die Studierendeneigenschaft nicht mehr gegeben ist (die Zulassung erlischt automatisch).

Zu Ziffer 56, (Entfall des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 4,):

Die Bestimmung über die besondere Universitätsreife wird vereinfacht; dadurch kann dieser Erlöschensgrund entfallen.

Zu Ziffer 57, (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7,):

Die Zulassung zu einem Studium erlischt wie bisher bei einem Lehramtsstudium, wenn ein im Curriculum gekennzeichnetes Praktikum der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Nach der ersten Wiederholung erlischt die Zulassung erst, wenn entweder kein Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 4, binnen zwei Wochen nach Beurteilung gestellt wurde oder ein Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gestellt und zurück- oder abgewiesen wurde.

Zu Ziffer 58, (Paragraph 62, Absatz eins,):

In Absatz eins, wird das neue Modell der Erbringung der Mindeststudienleistungen abgebildet und mehr Verbindlichkeit hinsichtlich unterschiedlicher Pflichten der Studierenden festgelegt.

Zu Ziffer 59, (Paragraph 62, Absatz 2,):

Die Fortsetzung des Studiums ist der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, zu melden. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung ist in Paragraph 55, Absatz eins, geregelt. Da durch diese Novelle die Nachfrist entfallen soll, ist auch keine Fortsetzungsmeldung während der Nachfrist mehr möglich.

Zu Ziffer 60, (Paragraphen 63 a und 63b):

Es wird künftig erforderlich sein, dass Studierende in den ersten vier Semestern einen gewissen Umfang an Mindeststudienleistungen erbringen, damit die Zulassung zu diesem Studium nicht erlischt. Mit dieser Verbindlichkeitsvorgabe für Studierende gehen aber auch einige Verpflichtungen für die Pädagogischen Hochschulen (siehe Paragraph 63 b,) einher, damit Studierende ihr Studium auch zügig betreiben und beenden können.

Folgende Kriterien sind für die Erbringung von Mindeststudienleistungen vorgesehen:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die 24 ECTS-Anrechnungspunkte für jedes Bachelorstudium nachgewiesen werden muss, für welches eine Zulassung zum Studium besteht. Ziel ist es, dass Studierende zügiger zu einem akademischen Erstabschluss (Bachelorabschluss) gelangen können.

Anerkennungen gemäß Paragraph 56, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden ersten vier Semester erbracht wurde.

ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistungen nach vier Semestern können daher im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März erworben werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Beurteilung der Leistung relevant. Die Pädagogische Hochschule hat daher bei der Planung von Prüfungsterminen dafür Sorge zu tragen, dass eine Beurteilung und Eintragung der Note im hochschuleigenen IT-System bis 31. Oktober bzw. bis 31. März vollzogen ist. Absatz 4, bildet die Rechtsfolge ab, wenn die vorgesehene Mindeststudienleistung nicht erbracht wird. In diesem Fall erlischt automatisch die Zulassung zu diesem Studium. Eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen ist nicht mehr zulässig.

Absatz 5, regelt, dass die Mindeststudienleistung einschließlich der Konsequenzen bei Nichterfüllung der Mindeststudienleistung für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, nicht gelten. Diese Bestimmung regelt Folgendes: „(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.“

Paragraph 63 b, legt bestimmte Unterstützungsleistungen fest, die den Studierenden ein zügiges Studium ermöglichen sollen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher Maßnahmen zu setzen. Dies steht auch in Zusammenhang mit Paragraph 42 a, Absatz 6,, wonach der Prüfungsbetrieb so zu gestalten ist, dass eine Beurteilung von Prüfungen, die im Sommersemester absolviert wurden, bis längstens 31. Oktober und die im Wintersemester absolviert wurden, bis längstens 31. März erfolgt.

Diese Bestimmung verpflichtet die Pädagogischen Hochschulen, Studierende darüber zu informieren, dass ihre Zulassung zum Studium erlöschen wird, wenn sie die erforderlichen Mindeststudienleistungen nicht erbringen. Es sind alle Studierenden zu informieren, die nach den ersten beiden Semestern weniger als 12 ECTS-Anrechnungspunkte nicht absolviert haben.

Diese Studierenden haben sodann zwei Semester die Möglichkeit, die fehlenden ECTS-Anrechnungspunkte zu absolvieren, damit die Zulassung zum Studium nicht erlischt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Studierende nicht von der Konsequenz des Erlöschens der Zulassung zum Studium nach vier Semestern überrascht werden.

Absatz 2, verpflichtet die Pädagogischen Hochschulen, gemeinsam mit der Information bezüglich des möglichen Erlöschens der Zulassung, die Studierenden darüber zu informieren, welche Möglichkeiten der Unterstützung durch die Pädagogische Hochschule bestehen. Diese können zum Beispiel in einem Studienberatungsgespräch liegen. Andere konkrete Unterstützungsleistungen sind durch die jeweilige Pädagogische Hochschule festzulegen. Es wird den Pädagogischen Hochschulen offengelassen, ob Regelungen zu Unterstützungsleistungen im Rahmen der Satzung verordnet werden oder eine Entscheidung des Rektorats darstellen.

Absatz 3, stellt ein neues Instrument dar, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Pädagogische Hochschule den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule, konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten. In dieser Vereinbarung kann zB festgelegt werden, dass Studierenden ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen eingeräumt wird, die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt, oder dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu Ziffer 61, (Paragraph 65, Absatz 5,):

Neu geregelt wird, wie die Verleihung des akademischen Grades bei gemeinsamen Studienprogrammen zu erfolgen hat. Dabei wird auf die drei möglichen Fälle (joint, double und multiple degrees) Bedacht genommen vergleiche Paragraph 35, Ziffer 30,).

Zu Ziffer 62, (Paragraph 67,):

Festgelegt wird eine Verjährungsfrist für die Aufhebung und Einziehung eines Verleihungsbescheides, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

Zu Ziffer 63, (Paragraph 69, Absatz eins,):

Es handelt sich um legistische Berichtigungen und die Abbildung des Entfalles der Nachfrist.

Zu Ziffer 64, (Paragraph 71, Absatz 5 a,):

Mit Paragraph 63 b, Absatz 3, wird ein neues Instrument implementiert, das eine zügigere Beendigung des Studiums ermöglichen soll. Bei einem Studienfortschritt von bereits 100 erbrachten ECTS-Anrechnungspunkten an Studienleistungen, kann die Pädagogische Hochschule den Studierenden den Abschluss einer „Vereinbarung über die Studienleistung“ anbieten. Diese hat konkrete Verpflichtungen der Studierenden und Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung zu enthalten, aber auch konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule. In dieser Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass ein bereits bezahlter Studienbeitrag für jedes Semester rückerstattet wird, in welchem die Absolvierung einer in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ vereinbarten Mindeststudienleistung nachgewiesen wird.

Zu Ziffer 65, (3a. Hauptstück):

Es erfolgt eine Berichtigung der Bezeichnung des Hauptstücks.

Zu Ziffer 66, (4a. Hauptstück):

Es wird eine Strafbestimmung für den Tatbestand „Ghostwriting“ im Hochschulgesetz verankert. Dazu wird auch ein gesondertes Hauptstück eingefügt.

Diese Strafbestimmung ermöglicht es, künftig gegen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, welche gegen Entgelt ein Werk für einen anderen herstellen oder einem anderen mit dem Wissen zur Verfügung stellen, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber fälschlich als eigene Leistung ausgibt, verwaltungsstrafrechtlich vorzugehen (Absatz 2,). Erfasst sind neben schriftlichen Arbeiten – wie Seminar- oder Prüfungsarbeiten – auch Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten) sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten (Masterarbeiten).

Absatz 3, erklärt schon das Anbieten solcher Angebote (zB auf Websites) für rechtswidrig und strafbar. Für das Anbieten auf Websites bedeutet dies, dass sich ein Host Provider (dies ist der Provider, welcher Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellt) damit verpflichtet, entweder die von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, da er sich ansonsten selber strafbar macht (Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,). Strafbar ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Vorsatz, sondern bereits grobe Fahrlässigkeit.

Absatz 4, sieht einen höheren Strafrahmen für gewerbsmäßiges Handeln vor.

Absatz 5, regelt, dass das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter empfangen hat, für verfallen zu erklären ist. Mit dem zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass – wenn die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr besitzt – das Entgelt oder die Zuwendung in Form einer Ersatzstrafe zu entrichten ist.

Absatz 6, normiert eine Verjährungsfrist von 15 Jahren für den Verwaltungsstraftatbestand des Ghostwritings.

Zu Ziffer 67, (Paragraph 80,):

Die Neuerungen und Änderungen dieser Novelle treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die entfallenen Bestimmungen außer Kraft. Ziffer 3, sieht die Übergangsbestimmungen für die neuen studienrechtlichen Verpflichtungen auf Studierenden- und Universitätsseite vor. Diese Bestimmungen sollen nur für jene Studierenden gelten, die ab dem Wintersemester 2021/2022 ein Bachelorstudium neu aufnehmen. Für Studierende, die bereits zu einem Studium zugelassen sind, sind die Bestimmungen über die studienrechtlichen Verpflichtungen nicht anzuwenden. Darüber hinaus wird in Ziffer 4, eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der Evaluierung der neuen Bestimmungen zu Mindeststudienleistungen und Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule verankert.