Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden
Artikel 1
Änderung der AEV Verbrennungsgas
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. II Nr. 271/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird nach dem Wort „Verbrennungswärme“ die Wortfolge „(insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen)“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird nach dem Wort „Verbrennungswärme“ die Wortfolge „(insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 lauten:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 lauten:
Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Siedlungsabfälle:
gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 Z 11 wird das Wort „Gaswäsche“ durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, wird das Wort „Gaswäsche“ durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013).“Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (Paragraph 3, Ziffer 10, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).“
6.Novellierungsanordnung 6, § 1 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,
Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 1 und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer eins und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4)Absatz 4Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte II sowie – bei Anlagen gemäß Abs. 3 – die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte römisch II sowie – bei Anlagen gemäß Absatz 3, – die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“
7.Novellierungsanordnung 7, Am Ende von § 1 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,“ angefügt.Am Ende von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 5 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, Litera b, wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „Wäsche von Gas“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „Wäsche von Gas“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Chrom“ durch den Ausdruck „Chrom-Gesamt“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „Chrom“ durch den Ausdruck „Chrom-Gesamt“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichung „Anlage B“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichung „Anlage B“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 Abs. 6 Z 4 wird das Zitat „(Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG)“ durch das Zitat „(Art. 46 Abs. 4 IE-RL)“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird das Zitat „(Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2000/76/EG)“ durch das Zitat „(Artikel 46, Absatz 4, IE-RL)“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 1 Abs. 7 wird die Bezeichnung „Anhänge A bis F“ jeweils durch die Bezeichnung „Anlagen A bis D“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, wird die Bezeichnung „Anhänge A bis F“ jeweils durch die Bezeichnung „Anlagen A bis D“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 1 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „zur Gaswäsche“.In Paragraph eins, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „zur Gaswäsche“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 1 Abs. 7 Z 2 bis 4 wird das Wort „Gaswäsche“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2 bis 4 wird das Wort „Gaswäsche“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 1 Abs. 7 Z 4 wird zwischen dem Wort „Prozessabwasser“ und der darauf folgenden Klammer die Wortfolge „oder Oberflächenabflusswasser“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 4, wird zwischen dem Wort „Prozessabwasser“ und der darauf folgenden Klammer die Wortfolge „oder Oberflächenabflusswasser“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 1 Abs. 7 Z 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:
Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 1 Abs. 7 Z 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 7, lautet:
Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 1 Abs. 7 Z 8 wird die Wortfolge „beim Gasreinigungsprozess“ durch die Wortfolge „bei der Behandlung von Verbrennungsgas“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 8, wird die Wortfolge „beim Gasreinigungsprozess“ durch die Wortfolge „bei der Behandlung von Verbrennungsgas“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Dioxine und Furane.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhangs A“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhangs A“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).“Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 5“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer 5 “, jeweils durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer 2 “, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 wird das Wort „Anlage“ jeweils durch das Wort „Verbrennungsanlage“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird das Wort „Anlage“ jeweils durch das Wort „Verbrennungsanlage“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer eins und 2“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Anhänge B bis F“ jeweils durch die Wortfolge „Anlagen C und D“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Anhänge B bis F“ jeweils durch die Wortfolge „Anlagen C und D“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „aus den Gaswäschern“ durch die Wortfolge „aus der Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetztIn Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „aus den Gaswäschern“ durch die Wortfolge „aus der Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt
30.Novellierungsanordnung 30, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt“ durch die Wortfolge „Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung der Anlagen A bis D“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt“ durch die Wortfolge „Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung der Anlagen A bis D“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins Punkt “,
33.Novellierungsanordnung 33, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gilt Abs. 2“ durch die Wortfolge „gelten Abs. 2 Z 1 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gilt Absatz 2 “, durch die Wortfolge „gelten Absatz 2, Ziffer eins bis 4“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 4 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink der Anlagen A bis D“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink der Anlagen A bis D“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 4 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 4 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aAbweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 4 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:“„Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 4 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „Nr. 1 und 4 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Temperatur und pH-Wert“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Nr. 1 und 4 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Temperatur und pH-Wert“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 4 Abs. 6 Z 3 wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 4 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 4 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:“„Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 4 Abs. 7 Z 1 wird die Wortfolge „Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 4 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „des Parameters Dioxine und Furane“ und die Wortfolge „Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5“ durch die Wortfolge „Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „des Parameters Dioxine und Furane“ und die Wortfolge „Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5“ durch die Wortfolge „Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Anhänge A bis F“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis D“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 8, wird die Wortfolge „Anhänge A bis F“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis D“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 5 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt Folgendes:
Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Der geltende Inhalt des § 6 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Diesem wird der folgende Abs. 2 angefügt:Der geltende Inhalt des Paragraph 6, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Diesem wird der folgende Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).“
50.Novellierungsanordnung 50, Die Anhänge A bis H werden durch folgende Anlagen A bis F ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz)
|
I)römisch eins)
Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer
|
II)römisch II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
|
Allgemeine Parameter
|
|
|
Temperatur
|
30 °C
|
35 °C
|
Fischeitoxizität GF,Ei a)
|
b)
|
c)
|
Abfiltrierbare Stoffe d)
|
30 mg/L
|
30 mg/L
|
pH-Wert
|
6,5 – 8,5
|
6,5 – 9,5
|
Anorganische Parameter
|
|
|
Arsen
ber. als As
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Blei
ber. als Pb
|
0,02 mg/L
|
0,02 mg/L
|
Cadmium
ber. als Cd
|
0,005 mg/L
|
0,005 mg/L
|
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Cobalt
ber. als Co
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Kupfer
ber. als Cu
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Nickel
ber. als Ni
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Quecksilber
ber. als Hg
|
0,003 mg/L
|
0,003 mg/L
|
Thallium e)
ber. als Tl
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Vanadium f)
ber. als V
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Zink
ber. als Zn
|
0,2 mg/L
|
0,2 mg/L
|
Ammonium g)
ber. als N
|
10 mg/L
|
10 mg/L
|
Chlorid
ber. als Cl
|
h)
|
h)
|
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Fluorid i)
ber. als F
|
20 mg/L
|
20 mg/L
|
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)
ber. als N
|
50 mg/L k)
|
50 mg/L k)
|
Phosphor-Gesamt g)
ber. als P
|
2,0 mg/L
|
-
|
Sulfat l)
ber. als SO4
|
2000 mg/L
|
m)
|
Sulfid i)
ber. als S
|
0,2 mg/L
|
0,2 mg/L
|
Sulfit i)
ber. als SO3
|
20 mg/L
|
20 mg/L
|
Organische Parameter
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C g), i), n)
|
30 mg/L o)
|
-
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 g), i), n)
|
90 mg/L p)
|
-
|
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)
ber. als Cl
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Phenolindex
ber. als Phenol
|
0,3 mg/L
|
0,3 mg/L
|
Dioxine und Furane r)
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
|
0,3 ng/L
|
0,3 ng/L
|
|
|
|
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter
|
Fischeitoxizität G
F,Ei
, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
Fischeitoxizität G
F,Ei
, gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW
|
größer als
|
nicht größer als
|
-
|
8
|
2
|
8
|
16
|
3
|
16
|
24
|
4
|
24
|
32
|
5
|
32
|
40
|
6
|
40
|
48
|
7
|
48
|
56
|
8
|
usw.
|
usw.
|
|
|
|
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter und vierter Satz)
|
I)römisch eins)
Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer
|
II)römisch II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
|
Allgemeine Parameter
|
|
|
Temperatur
|
30 °C
|
35 °C
|
Fischeitoxizität GF,Ei a)
|
b)
|
c)
|
Abfiltrierbare Stoffe d)
|
30 mg/L
|
30 mg/L
|
pH-Wert
|
6,5 – 8,5
|
6,5 – 9,5
|
Anorganische Parameter
|
|
|
Antimon e)
ber. als Sb
|
0,2 mg/L
|
0,2 mg/L
|
Arsen
ber. als As
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Blei
ber. als Pb
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Cadmium
ber. als Cd
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Chrom-Gesamt
ber. als Cr
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Cobalt
ber. als Co
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Kupfer
ber. als Cu
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Mangan e)
ber. als Mn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
Nickel
ber. als Ni
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Quecksilber
ber. als Hg
|
0,01 mg/L
|
0,01 mg/L
|
Thallium e)
ber. als Tl
|
0,05 mg/L
|
0,05 mg/L
|
Vanadium f)
ber. als V
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Zink
ber. als Zn
|
1,0 mg/L
|
1,0 mg/L
|
Zinn e)
ber. als Sn
|
0,5 mg/L
|
0,5 mg/L
|
Ammonium g)
ber. als N
|
10 mg/L
|
10 mg/L
|
Chlorid
ber. als Cl
|
h)
|
h)
|
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Fluorid
ber. als F
|
20 mg/L
|
20 mg/L
|
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i)
ber. als N
|
50 mg/L j)
|
50 mg/L j)
|
Phosphor-Gesamt g)
ber. als P
|
2,0 mg/L
|
-
|
Sulfat
ber. als SO4
|
2500 mg/L
|
k)
|
Sulfid
ber. als S
|
0,2 mg/L
|
0,2 mg/L
|
Sulfit
ber. als SO3
|
20 mg/L
|
20 mg/L
|
Organische Parameter
|
|
|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m)
ber. als C
|
30 mg/L n)
|
-
|
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m)
ber. als O2
|
90 mg/L o)
|
-
|
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p)
ber. als Cl
|
0,1 mg/L
|
0,1 mg/L
|
Phenolindex
ber. als Phenol
|
0,3 mg/L
|
0,3 mg/L
|
Dioxine und Furane q)
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
|
0,3 ng/L
|
0,3 ng/L
|
|
|
|
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter
|
Fischeitoxizität G
F,Ei
gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
Fischeitoxizität G
F,Ei
gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW
|
größer als
|
nicht größer als
|
-
|
8
|
2
|
8
|
16
|
3
|
16
|
24
|
4
|
24
|
32
|
5
|
32
|
40
|
6
|
40
|
48
|
7
|
48
|
56
|
8
|
usw.
|
usw.
|
|
|
|
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 erforderlich.
Anlage C
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten SiedlungsabfallFrachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall
Antimon
ber. als Sb
|
60 mg/t
|
Arsen
ber. als As
|
30 mg/t
|
Blei
ber. als Pb
|
30 mg/t
|
Cadmium
ber. als Cd
|
15 mg/t
|
Chrom – Gesamt
ber. als Cr
|
150 mg/t
|
Cobalt
ber. als Co
|
150 mg/t
|
Kupfer
ber. als Cu
|
150 mg/t
|
Mangan
ber. als Mn
|
300 mg/t
|
Nickel
ber. als Ni
|
150 mg/t
|
Quecksilber
ber. als Hg
|
3 mg/t
|
Thallium
ber. als Tl
|
30 mg/t
|
Vanadium
ber. als V
|
150 mg/t
|
Zink
ber. als Zn
|
300 mg/t
|
Zinn
ber. als Sn
|
150 mg/t
|
Sulfid
ber. als S
|
60 mg/t
|
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX
ber. als Cl a)
|
30 mg/t
|
Dioxine und Furane
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
|
90 ng/t
|
|
|
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Anlage D
Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter SiedlungsabfallFrachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall
|
I a)römisch eins a)
|
II b)römisch II b)
|
Antimon
ber. als Sb
|
60 mg/t
|
8 mg/kg
|
Arsen
ber. als As
|
30 mg/t
|
4 mg/kg
|
Blei
ber. als Pb
|
30 mg/t
|
4 mg/kg
|
Cadmium
ber. als Cd
|
15 mg/t
|
2 mg/kg
|
Chrom – Gesamt
ber.als Cr
|
150 mg/t
|
20 mg/kg
|
Cobalt
ber. als Co
|
150 mg/t
|
20 mg/kg
|
Kupfer
ber. als Cu
|
150 mg/t
|
20 mg/kg
|
Mangan
ber. als Mn
|
300 mg/t
|
40 mg/kg
|
Nickel
ber. als Ni
|
150 mg/t
|
20 mg/kg
|
Quecksilber
ber. als Hg
|
3 mg/t
|
0,4 mg/kg
|
Thallium
ber. als Tl
|
30 mg/t
|
4 mg/kg
|
Vanadium
ber. als V
|
150 mg/t
|
20 mg/kg
|
Zink
ber.als Zn
|
300 mg/t
|
40 mg/kg
|
Zinn
ber. als Sn
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150 mg/t
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20 mg/kg
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Sulfid
ber. als S
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60 mg/t
|
8 mg/kg
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Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX
ber. als Cl c)
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30 mg/t
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4 mg/kg
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Dioxine und Furane
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
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90 ng/t
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12 ng/kg
|
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|
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.
Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
Anlage E
Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen
In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.
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Einzelverbindung
|
TEF
|
2,3,7,8 –
|
Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
|
1
|
1,2,3,7,8 –
|
Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
|
0,5
|
1,2,3,4,7,8 –
|
Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
|
0,1
|
1,2,3,7,8,9 –
|
Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
|
0,1
|
1,2,3,6,7,8 –
|
Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
|
0,1
|
1,2,3,4,6,7,8 –
|
Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
|
0,01
|
–
|
Octachlordibenzodioxin (OCDD)
|
0,001
|
2,3,7,8 –
|
Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
|
0,1
|
2,3,4,7,8 –
|
Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
|
0,5
|
1,2,3,7,8 –
|
Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
|
0,05
|
1,2,3,4,7,8 –
|
Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
|
0,1
|
1,2,3,6,7,8 –
|
Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
|
0,1
|
1,2,3,7,8,9 –
|
Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
|
0,1
|
2,3,4,6,7,8 –
|
Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
|
0,1
|
1,2,3,4,6,7,8 –
|
Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
|
0,01
|
1,2,3,4,7,8,9 –
|
Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
|
0,01
|
–
|
Octachlordibenzofuran (OCDF)
|
0,001
|
|
|
|
Anlage F
Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen
Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).
In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.
In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:
feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.
Nicht in den Anwendungsbereich fällt:
die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt eins, AAEV);
die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.
Eine Kombination aus
zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.“
Artikel 2
Änderung der AEV Abluftreinigung
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologieverordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologieverordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), BGBl. II Nr. 218/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, BGBl. II Nr. 271/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020, fällt.“Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020,, fällt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Punkt am Ende von § 1 Abs. 3 Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt.Der Punkt am Ende von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:
wässrigen Kondensaten aus der Verbrennungsgaslinie einer Großfeuerungsanlage.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1 Abs. 1 Z 8 sowie § 1 Abs. 3 Z 3, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Indirekteinleiterverordnung (IEV)
Auf Grund des §§ 32b des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraphen 32 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 523/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Anlage A Z 5 lautet:Anlage A Ziffer 5, lautet:
Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)“
Artikel 4
Änderung der AEV Abfallbehandlung
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), BGBl. II Nr. 9/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung der AEV Erdölverarbeitung
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung ), BGBl. II Nr. 344/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Schreibfehlerberichtigung) In § 5 wird der fälschlich mit „(3)“ bezeichnete Abs. 5 mit „(5)“ bezeichnet.(Schreibfehlerberichtigung) In Paragraph 5, wird der fälschlich mit „(3)“ bezeichnete Absatz 5, mit „(5)“ bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der AEV Industrieminerale
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale) BGBl. II Nr. 347/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 7 Z 3 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBl. II Nr. 266/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der AEV medizinischer Bereich
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV medizinischer Bereich), BGBl. II Nr. 268/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV medizinischer Bereich), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 5 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der AEV Petrochemie
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), BGBl. II Nr. 7/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung der AEV technische Gase
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), BGBl. Nr. 670/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 Pkt. 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Pkt. 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017)
Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017), BGBl. römisch II Nr. 207, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage C, AAEV-Code 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.