Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Verbrennungsgas, die AEV Abluftreinigung, die Indirekteinleiterverordnung, die AEV Abfallbehandlung, die AEV Erdölverarbeitung, die AEV Industrieminerale, die AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger, die AEV medizinischer Bereich, die AEV Petrochemie, die AEV technische Gase, die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und die Emissionsregisterverordnung 2017 geändert werden

Artikel 1
Änderung der AEV Verbrennungsgas

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird nach dem Wort „Verbrennungswärme“ die Wortfolge „(insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 lauten:

  1. Ziffer 5
    Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
  2. Ziffer 6
    Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
  3. Ziffer 7
    Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 25, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,).
  4. Ziffer 8
    Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Siedlungsabfälle:
    1. Litera a
      gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
    2. Litera b
      gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
    Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, wird das Wort „Gaswäsche“ durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE-RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (Paragraph 3, Ziffer 10, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 3Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
    1. Ziffer eins
      Anlage C für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,
    2. Ziffer 2
      Anlage D für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
    festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen der Anlage B Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer eins und 2 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
  3. Absatz 4Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A und B jeweils Spalte römisch II sowie – bei Anlagen gemäß Absatz 3, – die in den Anlagen C und D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 7, Am Ende von Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, Litera b, wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „Wäsche von Gas“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „Chrom“ durch den Ausdruck „Chrom-Gesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Anhang A“ durch die Bezeichung „Anlage B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird das Zitat „(Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2000/76/EG)“ durch das Zitat „(Artikel 46, Absatz 4, IE-RL)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, Absatz 7, wird die Bezeichnung „Anhänge A bis F“ jeweils durch die Bezeichnung „Anlagen A bis D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „zur Gaswäsche“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2 bis 4 wird das Wort „Gaswäsche“ jeweils durch die Wortfolge „Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 4, wird zwischen dem Wort „Prozessabwasser“ und der darauf folgenden Klammer die Wortfolge „oder Oberflächenabflusswasser“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Verminderung der Emissionen von NOx und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NOx und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 8, wird die Wortfolge „beim Gasreinigungsprozess“ durch die Wortfolge „bei der Behandlung von Verbrennungsgas“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Dioxine und Furane.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhangs A“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anlage C durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer 5 “, jeweils durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird das Wort „Anlage“ jeweils durch das Wort „Verbrennungsanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Anhangs F“ durch die Wortfolge „der Anlage D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Anhänge B bis F“ jeweils durch die Wortfolge „Anlagen C und D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „aus den Gaswäschern“ durch die Wortfolge „aus der Wäsche von Verbrennungsgas“ ersetzt

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis D ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt“ durch die Wortfolge „Sofern die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung der Anlagen A bis D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Sofern Ziffer 2, nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gilt Absatz 2 “, durch die Wortfolge „gelten Absatz 2, Ziffer eins bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink der Anlagen A bis D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Dioxine und Furane“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aAbweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 4, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Nr. 1 und 4 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „Temperatur und pH-Wert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A“ durch die Wortfolge „beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F“ durch die Wortfolge „des Parameters Dioxine und Furane“ und die Wortfolge „Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5“ durch die Wortfolge „Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 4, Absatz 8, wird die Wortfolge „Anhänge A bis F“ durch die Wortfolge „Anlagen A bis D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 5, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B, C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 49, Der geltende Inhalt des Paragraph 6, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Diesem wird der folgende Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      IE-RL,
    2. Ziffer 2
      Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).“

Novellierungsanordnung 50, Die Anhänge A bis H werden durch folgende Anlagen A bis F ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, zweiter Satz)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

römisch II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

   

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

   

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,003 mg/L

0,003 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid i)

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)

ber. als N

50 mg/L k)

50 mg/L k)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat l)

ber. als SO4

2000 mg/L

m)

Sulfid i)

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit i)

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

   

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C g), i), n)

30 mg/L o)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 g), i), n)

90 mg/L p)

-

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane r)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

  1. Litera a
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität G F,Ei , gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW

größer als

nicht größer als

-

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

  1. Litera c
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera e
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. Litera f
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
  5. Litera g
    Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. Litera h
    Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. Litera i
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
  8. Litera j
    Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  9. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  10. Litera l
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
  11. Litera m
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  12. Litera n
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
  13. Litera o
    Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  14. Litera p
    Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  15. Litera q
    Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  16. Litera r
    Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter und vierter Satz)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

römisch II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

   

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

   

Antimon e)

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan e)

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn e)

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i)

ber. als N

50 mg/L j)

50 mg/L j)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

-

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

k)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

   

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m)

ber. als C

30 mg/L n)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m)

ber. als O2

90 mg/L o)

-

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane q)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

  1. Litera a
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Anlage A Abschnitt römisch II der MVW

größer als

nicht größer als

-

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

  1. Litera c
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera e
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. Litera f
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
  5. Litera g
    Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. Litera h
    Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. Litera i
    Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera j
    Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  9. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  10. Litera l
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
  11. Litera m
    Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV).
  12. Litera n
    Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  13. Litera o
    Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  14. Litera p
    Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  15. Litera q
    Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 erforderlich.

Anlage C

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

Arsen

ber. als As

30 mg/t

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

150 mg/t

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

Vanadium

ber. als V

150 mg/t

Zink

ber. als Zn

300 mg/t

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl a)

30 mg/t

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

  1. Litera a
    Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Anlage D

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall

 

römisch eins a)

römisch II b)

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

8 mg/kg

Arsen

ber. als As

30 mg/t

4 mg/kg

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

4 mg/kg

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

2 mg/kg

Chrom – Gesamt

ber.als Cr

150 mg/t

20 mg/kg

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

20 mg/kg

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

20 mg/kg

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

40 mg/kg

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

20 mg/kg

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

0,4 mg/kg

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

4 mg/kg

Vanadium

ber. als V

150 mg/t

20 mg/kg

Zink

ber.als Zn

300 mg/t

40 mg/kg

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

20 mg/kg

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

8 mg/kg

Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl c)

30 mg/t

4 mg/kg

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

12 ng/kg

  1. Litera a
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Anlage E

Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.

 

Einzelverbindung

TEF

2,3,7,8 –

Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 –

Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 –

Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 –

Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)

0,01

Octachlordibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 –

Tetrachlordibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 –

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 –

Pentachlordibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 –

Hexachlordibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 –

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 –

Heptachlordibenzofuran (HpCDF)

0,01

Octachlordibenzofuran (OCDF)

0,001

Anlage F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
  2. Ziffer 2
    Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
  3. Ziffer 3
    Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

Eine Kombination aus

gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.“

Artikel 2
Änderung der AEV Abluftreinigung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologieverordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020,, fällt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Punkt am Ende von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    wässrigen Kondensaten aus der Verbrennungsgaslinie einer Großfeuerungsanlage.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, sowie Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Indirekteinleiterverordnung (IEV)

Auf Grund des Paragraphen 32 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage A Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Behandlung von Verbrennungsgas aus Kraftwerken, Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen (4.2)“

Artikel 4
Änderung der AEV Abfallbehandlung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der AEV Erdölverarbeitung

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, (Schreibfehlerberichtigung) In Paragraph 5, wird der fälschlich mit „(3)“ bezeichnete Absatz 5, mit „(5)“ bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der AEV Industrieminerale

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 3, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8
Änderung der AEV medizinischer Bereich

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV medizinischer Bereich), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9
Änderung der AEV Petrochemie

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10
Änderung der AEV technische Gase

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11
Änderung der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV)

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, Pkt. 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12
Änderung der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017)

Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017), BGBl. römisch II Nr. 207, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage C, AAEV-Code 4.2 wird das Wort „Reinigung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.