Mit der AWG Novelle Verpackung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,) wurde für die Definition von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen mit dem Paragraph 13 h, AWG 2002 ein grundsätzlicher Rahmen festgelegt. Dabei spielen einerseits die Größe der Verpackungen und andererseits die Anfallstelle, bei der Verpackungen üblicherweise anfallen, eine zentrale Rolle. Für ausgewählte Verpackungen und Packstoffe gelten darüber hinaus verschiedene Sonderregelungen.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt eine Verordnung zu erlassen, mit der Korrekturen zu den Zuordnungen gemäß den Definitionen im AWG 2002 ermöglicht werden sollen. Das ist mit der VerpackungsabgrenzungsV erfolgt, wobei derzeit eine Befristung dieser Verordnung bis Ende 2020 besteht.
Da sich die Vorgaben dieser Verordnung gut bewährt haben und keine größeren Verschiebungen wahrnehmbar sind, soll diese Befristung um 5 Jahre (bis Ende 2025) verlängert werden. Damit werden auch den Verpflichteten allfällige Umstellungen und die damit verbundenen Kosten für ihrer EDV erspart.