Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zum römisch XVI. Hauptstück lautet „Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 222 b, wird folgender Paragraph 222 c, samt Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Paragraph 222 c,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 Sitzung 1, und somit für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.
  2. Absatz 2Unionseinführer (Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.
  3. Absatz 3Unionseinführer müssen die Durchführung der im Absatz eins, genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.
  4. Absatz 4Bei Nichterstattung einer im Absatz 2, angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundeministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
  5. Absatz 5Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Absatz 2, angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Absatz eins, obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Absatz 2, angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.
  7. Absatz 7Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr über den Schwellenwerten gelegen sind, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 223, werden folgende Absatz 39 bis 41 angefügt:

  1. Absatz 39Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, werden die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 Sitzung 1, erforderlichen Bestimmungen geschaffen.
  2. Absatz 40Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum römisch XVI. Hauptstück und Paragraph 222 c, Absatz eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. Absatz 41Paragraph 222 c, Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“